Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse
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I. <strong>Gehaltskasse</strong> und <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz<br />
Überblick<br />
Wirkungskreis<br />
Mitglieder<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
Besoldung<br />
Riskenausgleicher<br />
Die <strong>Pharmazeutische</strong> <strong>Gehaltskasse</strong> wurde 1908 zunächst auf<br />
freiwilliger Basis gegründet; 1919 wurde ihr Bestehen gesetzlich<br />
festgeschrieben und die Pflichtmitgliedschaft angeordnet.<br />
Die Grundidee der <strong>Gehaltskasse</strong>, eine für den Dienstnehmer mit dem<br />
Dienstalter steigende Entlohnung bei gleichbleibender wirtschaftlicher<br />
Belastung für den Apothekenbetrieb zu erreichen, wird seither<br />
erfolgreich praktiziert.<br />
Der <strong>Gehaltskasse</strong> obliegt:<br />
- die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in<br />
öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken angestellten<br />
Apotheker und Aspiranten,<br />
- die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der<br />
Besoldung,<br />
- die Rezeptverrechnung mit begünstigten Beziehern,<br />
- die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder<br />
und Berufsanwärter, sowie<br />
- die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds.<br />
Mitglieder der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong> sind sämtliche in<br />
öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken tätige Pharmazeuten,<br />
unterteilt in die Gruppe der Dienstnehmer und der Dienstgeber.<br />
Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben Dienstnehmer und Dienstgeber<br />
einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge<br />
fließen unter anderem in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds<br />
und dienen der Finanzierung der zahlreichen Unterstützungsleistungen<br />
dieses Fonds (allen voran: der Pensionszuschuss.)<br />
Die Besoldung 1 sämtlicher in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken<br />
beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte 2 erfolgt durch<br />
die <strong>Gehaltskasse</strong> 3 . Grundlage bildet das Gehaltsschema, das durch<br />
die Kollektivvertragspartner ausgehandelt und vom Vorstand der<br />
<strong>Gehaltskasse</strong> beschlossen wird. Die im Gehaltsschema angeführten<br />
Bezüge beziehen sich auf ein volles Kalendermonat im Volldienst,<br />
wobei ein Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.<br />
Ähnlich dem Beamtenschema umfasst das Gehaltsschema der<br />
angestellten Apotheker 18 Gehaltsstufen; die Vorrückung in die<br />
nächsthöhere Gehaltsstufe findet alle 2 Jahre statt 4 .<br />
Nachkommen in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragene Partner<br />
von Dienstgebern, die in deren Apotheke beschäftigt sind, können auf<br />
die Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong> verzichten. Die<br />
Verzichtserklärung ist aus Anlass des erstmaligen Tätigwerdens in<br />
dieser Apotheke abzugeben und ist unwiderruflich. In diesem Fall<br />
obliegt die Besoldung ausschließlich der Apotheke selbst.<br />
Riskenausgleicher sind Dienstnehmer und als solche nach dem<br />
Kollektivvertrag für <strong>Pharmazeutische</strong> Fachkräfte zu besolden. Werden<br />
1 Hinsichtlich des Grundgehaltes, des sogen. „<strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges“.<br />
2 Entspr. § 1 FachkräfteVO: angestellte Apotheker, Aspiranten, Personen die eine Ausgleichsmaßnahme gewählt<br />
haben und vorübergehend beschäftigte Apotheker (§ 18). Nicht mehr angeführt sind Dispensanten.<br />
3 Beachte: Sonderregelung für sogen. Riskenausgleicher.<br />
4 Unabhängig von dem in dieser Zeit ausgeübten Dienstausmaß.<br />
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