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Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse

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I. <strong>Gehaltskasse</strong> und <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz<br />

Überblick<br />

Wirkungskreis<br />

Mitglieder<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

Besoldung<br />

Riskenausgleicher<br />

Die <strong>Pharmazeutische</strong> <strong>Gehaltskasse</strong> wurde 1908 zunächst auf<br />

freiwilliger Basis gegründet; 1919 wurde ihr Bestehen gesetzlich<br />

festgeschrieben und die Pflichtmitgliedschaft angeordnet.<br />

Die Grundidee der <strong>Gehaltskasse</strong>, eine für den Dienstnehmer mit dem<br />

Dienstalter steigende Entlohnung bei gleichbleibender wirtschaftlicher<br />

Belastung für den Apothekenbetrieb zu erreichen, wird seither<br />

erfolgreich praktiziert.<br />

Der <strong>Gehaltskasse</strong> obliegt:<br />

- die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in<br />

öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken angestellten<br />

Apotheker und Aspiranten,<br />

- die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der<br />

Besoldung,<br />

- die Rezeptverrechnung mit begünstigten Beziehern,<br />

- die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder<br />

und Berufsanwärter, sowie<br />

- die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds.<br />

Mitglieder der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong> sind sämtliche in<br />

öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken tätige Pharmazeuten,<br />

unterteilt in die Gruppe der Dienstnehmer und der Dienstgeber.<br />

Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben Dienstnehmer und Dienstgeber<br />

einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge<br />

fließen unter anderem in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds<br />

und dienen der Finanzierung der zahlreichen Unterstützungsleistungen<br />

dieses Fonds (allen voran: der Pensionszuschuss.)<br />

Die Besoldung 1 sämtlicher in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken<br />

beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte 2 erfolgt durch<br />

die <strong>Gehaltskasse</strong> 3 . Grundlage bildet das Gehaltsschema, das durch<br />

die Kollektivvertragspartner ausgehandelt und vom Vorstand der<br />

<strong>Gehaltskasse</strong> beschlossen wird. Die im Gehaltsschema angeführten<br />

Bezüge beziehen sich auf ein volles Kalendermonat im Volldienst,<br />

wobei ein Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.<br />

Ähnlich dem Beamtenschema umfasst das Gehaltsschema der<br />

angestellten Apotheker 18 Gehaltsstufen; die Vorrückung in die<br />

nächsthöhere Gehaltsstufe findet alle 2 Jahre statt 4 .<br />

Nachkommen in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragene Partner<br />

von Dienstgebern, die in deren Apotheke beschäftigt sind, können auf<br />

die Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong> verzichten. Die<br />

Verzichtserklärung ist aus Anlass des erstmaligen Tätigwerdens in<br />

dieser Apotheke abzugeben und ist unwiderruflich. In diesem Fall<br />

obliegt die Besoldung ausschließlich der Apotheke selbst.<br />

Riskenausgleicher sind Dienstnehmer und als solche nach dem<br />

Kollektivvertrag für <strong>Pharmazeutische</strong> Fachkräfte zu besolden. Werden<br />

1 Hinsichtlich des Grundgehaltes, des sogen. „<strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges“.<br />

2 Entspr. § 1 FachkräfteVO: angestellte Apotheker, Aspiranten, Personen die eine Ausgleichsmaßnahme gewählt<br />

haben und vorübergehend beschäftigte Apotheker (§ 18). Nicht mehr angeführt sind Dispensanten.<br />

3 Beachte: Sonderregelung für sogen. Riskenausgleicher.<br />

4 Unabhängig von dem in dieser Zeit ausgeübten Dienstausmaß.<br />

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