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Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse

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Leistungen aus dem<br />

Wohlfahrts- und<br />

Unterstützungsfonds 17<br />

II. Kollektivvertragliche Bezüge<br />

Dienstzettel,<br />

Dienstvertrag<br />

Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds unterteilen<br />

sich in Pflichtzuwendungen 18 und freiwillige Leistungen 19 . Verpflichtend<br />

gewährt werden Pensionszuschüsse, deren Höhe sich<br />

nach der Dauer und Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge richtet.<br />

Freiwillige Leistungen sind ua Geburtskostenzuschuss, Zuschuss<br />

zum Krankengeld, Stellenlosenunterstützung, Notstandsunterstützung,<br />

Todfallsbeitrag und Stipendien.<br />

Der Dienstnehmer hat Anrecht auf die Ausfertigung eines Dienstzettels,<br />

der die wesentlichen Rechte und Pflichten des Dienstvertrages<br />

schriftlich wiedergibt: vorgesehene Tätigkeit, Entgelt,<br />

Einstufung lt Kollektivvertrag, Kündigungsfristen und -termine, etc.<br />

Um Streitigkeiten vorzubeugen und gewisse, an die Schriftform<br />

gebundene, Gestaltungsmöglichkeiten vornehmen zu können, ist es<br />

anzuraten, den Dienstvertrag nicht bloß mündlich, sondern schriftlich<br />

abzuschließen. Die Anmeldung zur <strong>Gehaltskasse</strong> ist kein<br />

Dienstvertrag, sondern lediglich ein Indiz dafür.<br />

Ausgleichszulage Gebührt lt. Kollektivvertrag aufgrund der allgemeinen Mehrleistungen<br />

und Mehrrisiken im Apothekerberuf (analog zu den diversen Verwendungszulagen<br />

bei den Beamten).<br />

Die Ausgleichszulage ist ein vom Betrieb zu entrichtender Entlohnungsbestandteil<br />

und gebührt 14x jährlich; bei Teildienstleistenden<br />

gebührt der dem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil.<br />

Mehrdienstleistungen Unter Mehrdienstleistung ist die über das gemeldete Dienstausmaß<br />

hinausgehende Dienstleistung zu verstehen. Ob es sich um<br />

Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste oder Überstunden, handelt, ist<br />

gesondert zu beurteilen.<br />

Bereitschaftsdienste Angestellte Apotheker sind neben ihrer Wochenarbeitszeit am Tage<br />

auch zur Leistung von Bereitschaftsdiensten berechtigt und verpflichtet.<br />

Bereitschaftsdienste sind im regelmäßigen Wechsel 20 ,<br />

entsprechend der gemeldeten Zehntel, auf die im Betrieb<br />

Beschäftigten aufzuteilen 21 .<br />

Bereitschaftsdienste können am Tage oder während der Nacht 22<br />

stattfinden.<br />

Abgeltung<br />

Bereitschaftsdienst<br />

am Tage<br />

Nach Kollektivvertrag sind Bereitschaftsdienste am Tage vorrangig in<br />

Zeit abzugelten; nur bei entsprechender Vereinbarung in Geld.<br />

Der Anspruch auf Zeitausgleich besteht 1:1 (egal ob werk-, sonn-<br />

16<br />

Abfertigungsanspruch nach altem Recht (§ 23 AngG) bei Pensionierung oder Tod des Dienstnehmers und<br />

entsprechender Nachbesetzung.<br />

17<br />

Zu den Details der einzelnen Leistungen lesen Sie bitte in unseren Informationsblättern nach.<br />

18<br />

Im <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz verankert.<br />

19<br />

Durch Beschluss der Delegiertenversammlung/des Vorstandes geregelt.<br />

20<br />

Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.<br />

21<br />

Berechnung für Nachtdienste: die jährlich zu leistenden Nachtdienste sind durch die Anzahl der im Apothekenbetrieb<br />

gemeldeten Zehntel zu teilen und für die jeweilige Person gemäß ihrem Dienstausmaß zu berechnen. Sind<br />

neben dem Apothekenleiter weitere berufsberechtigte Apotheker im Ausmaß von mindestens 20 Zehntel gemeldet,<br />

so kann sich der Apothekenleiter von der Leistung der Bereitschaftsdienste ausnehmen.<br />

22<br />

Nachtdienste finden im Regelfall zwischen 18.00 und 8.00 statt, ihre Häufigkeit richtet sich nach dem Turnus<br />

(behördliche Verteilung der Bereitschaftsdienste auf die ortsansässigen Apotheken).<br />

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