Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse
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Leistungen aus dem<br />
Wohlfahrts- und<br />
Unterstützungsfonds 17<br />
II. Kollektivvertragliche Bezüge<br />
Dienstzettel,<br />
Dienstvertrag<br />
Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds unterteilen<br />
sich in Pflichtzuwendungen 18 und freiwillige Leistungen 19 . Verpflichtend<br />
gewährt werden Pensionszuschüsse, deren Höhe sich<br />
nach der Dauer und Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge richtet.<br />
Freiwillige Leistungen sind ua Geburtskostenzuschuss, Zuschuss<br />
zum Krankengeld, Stellenlosenunterstützung, Notstandsunterstützung,<br />
Todfallsbeitrag und Stipendien.<br />
Der Dienstnehmer hat Anrecht auf die Ausfertigung eines Dienstzettels,<br />
der die wesentlichen Rechte und Pflichten des Dienstvertrages<br />
schriftlich wiedergibt: vorgesehene Tätigkeit, Entgelt,<br />
Einstufung lt Kollektivvertrag, Kündigungsfristen und -termine, etc.<br />
Um Streitigkeiten vorzubeugen und gewisse, an die Schriftform<br />
gebundene, Gestaltungsmöglichkeiten vornehmen zu können, ist es<br />
anzuraten, den Dienstvertrag nicht bloß mündlich, sondern schriftlich<br />
abzuschließen. Die Anmeldung zur <strong>Gehaltskasse</strong> ist kein<br />
Dienstvertrag, sondern lediglich ein Indiz dafür.<br />
Ausgleichszulage Gebührt lt. Kollektivvertrag aufgrund der allgemeinen Mehrleistungen<br />
und Mehrrisiken im Apothekerberuf (analog zu den diversen Verwendungszulagen<br />
bei den Beamten).<br />
Die Ausgleichszulage ist ein vom Betrieb zu entrichtender Entlohnungsbestandteil<br />
und gebührt 14x jährlich; bei Teildienstleistenden<br />
gebührt der dem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil.<br />
Mehrdienstleistungen Unter Mehrdienstleistung ist die über das gemeldete Dienstausmaß<br />
hinausgehende Dienstleistung zu verstehen. Ob es sich um<br />
Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste oder Überstunden, handelt, ist<br />
gesondert zu beurteilen.<br />
Bereitschaftsdienste Angestellte Apotheker sind neben ihrer Wochenarbeitszeit am Tage<br />
auch zur Leistung von Bereitschaftsdiensten berechtigt und verpflichtet.<br />
Bereitschaftsdienste sind im regelmäßigen Wechsel 20 ,<br />
entsprechend der gemeldeten Zehntel, auf die im Betrieb<br />
Beschäftigten aufzuteilen 21 .<br />
Bereitschaftsdienste können am Tage oder während der Nacht 22<br />
stattfinden.<br />
Abgeltung<br />
Bereitschaftsdienst<br />
am Tage<br />
Nach Kollektivvertrag sind Bereitschaftsdienste am Tage vorrangig in<br />
Zeit abzugelten; nur bei entsprechender Vereinbarung in Geld.<br />
Der Anspruch auf Zeitausgleich besteht 1:1 (egal ob werk-, sonn-<br />
16<br />
Abfertigungsanspruch nach altem Recht (§ 23 AngG) bei Pensionierung oder Tod des Dienstnehmers und<br />
entsprechender Nachbesetzung.<br />
17<br />
Zu den Details der einzelnen Leistungen lesen Sie bitte in unseren Informationsblättern nach.<br />
18<br />
Im <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz verankert.<br />
19<br />
Durch Beschluss der Delegiertenversammlung/des Vorstandes geregelt.<br />
20<br />
Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.<br />
21<br />
Berechnung für Nachtdienste: die jährlich zu leistenden Nachtdienste sind durch die Anzahl der im Apothekenbetrieb<br />
gemeldeten Zehntel zu teilen und für die jeweilige Person gemäß ihrem Dienstausmaß zu berechnen. Sind<br />
neben dem Apothekenleiter weitere berufsberechtigte Apotheker im Ausmaß von mindestens 20 Zehntel gemeldet,<br />
so kann sich der Apothekenleiter von der Leistung der Bereitschaftsdienste ausnehmen.<br />
22<br />
Nachtdienste finden im Regelfall zwischen 18.00 und 8.00 statt, ihre Häufigkeit richtet sich nach dem Turnus<br />
(behördliche Verteilung der Bereitschaftsdienste auf die ortsansässigen Apotheken).<br />
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