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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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<strong>Pensionsleitfaden</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />

<strong>geborene</strong> Personen<br />

P e n s i o n s l e i s t u n g e n a l l g e m e i n u n d<br />

v o n d e r G e h a l t s k a s s e<br />

Jänner 2013


Wien, im Jänner 2013<br />

Vorwort<br />

Sehr geehrte Frau Kollegin,<br />

sehr geehrter Herr Kollege,<br />

in den vergangenen Jahren ist es durch diverse Pensionsreformen zu<br />

einschneidenden Veränderungen im Pensionsrecht gekommen.<br />

Der Entfall gewisser Pensionsarten, die schrittweise Anhebung des Antrittsalters <strong>für</strong><br />

die vorzeitige Alterspension samt Anhebung der da<strong>für</strong> erforderlichen<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>e sowie die Veränderungen bei der Berechnung der<br />

Pensionshöhe sind als markante Punkte zu nennen. Neu eingeführt wurde das<br />

„Pensionskonto“ im Sinne des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).<br />

Einsparungen auf allen Linien waren leider notwendig, da unser Pensionssystem auf<br />

Basis des Umlagenprinzips funktioniert. Es ist nachvollziehbar, dass bei einem<br />

wachsenden Anteil an älterer Bevölkerung und einer gleichbleibenden oder nur<br />

mäßig steigenden Zahl an Erwerbstätigen der Zufluss geringer als der Abgang im<br />

sta<strong>at</strong>lichen „Pensionstopf“ ist.<br />

Generell kann daher gesagt werden, dass die Eigenvorsorge in Sachen Pension<br />

durch diese nicht bloß vorübergehende Entwicklung zusehends an Bedeutung<br />

gewinnt. Der Pensionszuschuss der Gehaltskasse kann als eine dieser Zus<strong>at</strong>zvorsorgen<br />

betrachtet werden und wird bei einem günstigen Einzahlungsverlauf eine<br />

klare Verbesserung Ihrer finanziellen Mittel im Alter bedeuten.<br />

Die Details zu den Versicherungszeiten, die einzelnen Pensionsarten sowie die<br />

<strong>gehaltskasse</strong>nrechtlichen Bestimmungen finden Sie auf den Folgeseiten.<br />

Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt ausgearbeitet, trotz<strong>dem</strong> können wir <strong>für</strong> die<br />

Richtigkeit der gemachten Ang<strong>ab</strong>en keine Gewähr übernehmen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Zweite Obfrau<br />

Mag. pharm. Ulrike Mayer e. h.<br />

Erster Obmann<br />

Mag. pharm. Gottfried Bahr e.h.


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Einführung ............................................................................................................4<br />

Gesetzliche Pension – Geburt <strong>ab</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />

1. Was Sie unbedingt wissen sollten ................................................................8<br />

2. Versicherungszeiten<br />

Versicherungszeiten bis 31.12.2004 ..........................................................9<br />

Beitragszeiten .......................................................................................9<br />

ad) Selbstversicherung ................................................................... 10<br />

ad) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ................ 10<br />

ad) Weiterversicherung ................................................................... 11<br />

ad) Höherversicherung ................................................................... 11<br />

ad) Nachkauf von Schulzeiten ........................................................ 12<br />

Ers<strong>at</strong>zzeiten ....................................................................................... 13<br />

Versicherungszeiten <strong>ab</strong> 1.1.2005 (APG) ................................................. 15<br />

(1) Allgemeines zum Nachkauf von Schulzeiten .................................. 16<br />

(2) Kosten des Nachkaufes <strong>für</strong> vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 liegende Zeiten ....... 16<br />

(3) Kosten des Nachkaufes <strong>für</strong> <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 liegende Zeiten ........ 17<br />

3. Pensionsarten<br />

a) Alterspension nach <strong>dem</strong> APG ........................................................... 18<br />

b) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ................... 20<br />

c) vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ...................................... 23<br />

d) Korridorpension ................................................................................. 24<br />

e) Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ..................................... 26<br />

f) Hinterbliebenenpension ..................................................................... 31<br />

o Witwen-/Witwerpension/eing. Lebenspartner ............................... 31<br />

o Waisenpension ............................................................................. 34<br />

4. Pensionskonto ........................................................................................... 35<br />

5. Grundzüge der Pensionsberechnung ........................................................ 37<br />

6. Pflege, Pflegegeld und Familienhospizkarenz ........................................... 39<br />

7. Altersteilzeit ............................................................................................... 41<br />

8. Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker ................................. 43<br />

9. Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse...................................... 44<br />

Pensionszuschuss - St<strong>at</strong>ut A ........................................................................ 45<br />

Pensionszuschuss - St<strong>at</strong>ut B ........................................................................ 47<br />

Checkliste <strong>für</strong> die optimale Pensionsvorbereitung ............................................. 51<br />

Begriffslexikon ................................................................................................... 53<br />

T<strong>ab</strong>ellen ............................................................................................................. 55<br />

Quellenang<strong>ab</strong>e .................................................................................................. 57<br />

Seite 3


Einführung<br />

Dieser Leitfaden ist eine Zusammenstellung von sehr viel Inform<strong>at</strong>ion – Inform<strong>at</strong>ion,<br />

die sich Apotheker sonst aus unterschiedlichen Bereichen zusammentragen müssten<br />

und hier in einem Heft <strong>ab</strong>gedruckt finden.<br />

Maßg<strong>ab</strong>e <strong>für</strong> den Inhalt sind typische Berufslaufbahnen angestellter wie<br />

selbständiger Apotheker – Pensionsarten wie zB die Schwerarbeiterpension, oder<br />

andere Bereiche und Lebensumstände, die typischerweise nicht bei Apothekern<br />

auftreten, wurden ausgespart. (Falls Sie also einen besonderen<br />

Versicherungsverlauf vorweisen, fragen Sie bei Ihrer Pensionsversicherung nach.)<br />

Gewisse Begriffe aus <strong>dem</strong> Pensionsrecht, deren Bedeutung nicht allgemein geläufig<br />

ist, finden sich im Anhang (Begriffslexikon).<br />

Angestellte Apotheker 1 sind nach <strong>dem</strong> ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)<br />

pflichtversichert 2 . Dieses Gesetz regelt neben Kranken- und Unfallversicherung<br />

auch die gesetzliche Pension. In die Pensionsversicherung zahlen der<br />

Dienstnehmer und der Dienstgeber in Form der mon<strong>at</strong>lichen Sozialversicherungsbeiträge<br />

ein; Basis bildet das Bruttoeinkommen.<br />

Das Pensionsrecht der selbständigen Apotheker ist im FSVG<br />

(Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen) geregelt.<br />

Gesetzlich zwingend muss der Selbständige <strong>für</strong> sich selbst Beträge einbezahlen;<br />

Berechnungsbasis da<strong>für</strong> bildet die Beitragsgrundlage (Näheres dazu siehe weiter<br />

unten).<br />

Die Pensionsarten und die da<strong>für</strong> erforderlichen Voraussetzungen sind <strong>für</strong><br />

angestellte wie selbständige Apotheker gleich (bei der Pensionshöhe können sich<br />

aufgrund der unterschiedlichen Beitragszahlungen selbstverständlich Unterschiede<br />

ergeben).<br />

Alterspensionen erfordern immer das Erreichen eines gewissen Pensionsalters und<br />

eine Mindestanzahl von Versicherungszeiten. Das Erreichen dieser erforderlichen<br />

Versicherungszeit ist bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsverlauf leicht zu<br />

bewältigen; wird mehr erwirtschaftet, so gebührt idF eine höhere Pension.<br />

Vorzeitige Alterspensionen 3 , können, wie der Name schon sagt, früher als die<br />

gesetzlichen Alterspensionen in Anspruch genommen werden. Um in den Genuss<br />

einer solchen zu kommen, muss <strong>ab</strong>er eine sehr hohe Zahl an Versicherungsmon<strong>at</strong>en<br />

erreicht werden, die <strong>für</strong> Aka<strong>dem</strong>iker, bedingt durch den späteren Berufseinstieg,<br />

nicht leicht machbar ist. Welche Möglichkeiten bestehen, Zeiten <strong>für</strong> den<br />

Pensionsanspruch „wirksam“ zu machen (zB durch Nachkauf), finden Sie im<br />

Folgenden.<br />

Andere Pensionsarten wie zB Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpensionen<br />

sind nicht an Altersgrenzen gebunden, sondern gebühren bei Eintritt des<br />

1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Leitfaden nur in männlicher Form angeführt sind,<br />

beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.<br />

2 Ausnahme: beamtete Apotheker, Ordensangehörige.<br />

3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufend), Korridorpension.<br />

Seite 4


jeweiligen Versicherungsfalles. (Die bis zu <strong>dem</strong> Eintritt des Ereignisses angehäufte<br />

Versicherungszeit ist <strong>ab</strong>er durchaus <strong>für</strong> die Pensionshöhe relevant.)<br />

Zu erheblichen Änderungen im Pensionsrecht ist es bereits durch Reformen<br />

2004 und 2005 gekommen:<br />

Gewisse Pensionsarten wurden ers<strong>at</strong>zlos <strong>ab</strong>geschafft 4 , die bisherigen Formen der<br />

vorzeitigen Alterspensionen laufen aus; die Korridorpension 5 wurde eingeführt.<br />

Als neue gesetzliche Grundlage wurde <strong>für</strong> Personen, die <strong>ab</strong> 1955 geboren wurden,<br />

das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt. Pensionskonto, Parallelrechnung<br />

und Pensionssplitting sind Begriffe aus diesem Bereich.<br />

Es g<strong>ab</strong> seither diverse kleinere Änderungen; umfangreiche Maßnahmen erfolgten<br />

durch das „Sparpaket 2012“ 6 , das zahlreiche Einsparungen und gewisse<br />

Verschlechterungen mit sich brachte. Gleichzeitig wird <strong>ab</strong> 2014 die Parallelrechnung<br />

hinfällig, da sämtliche Personen, die <strong>ab</strong> 1955 geboren wurden mit ihren Ansprüchen<br />

auf das Pensionskonto umgestellt werden.<br />

Für vor diesem Zeitpunkt Geborene kommt dies nicht zum Tragen, die <strong>für</strong> sie<br />

geltenden Bestimmungen sind davon nicht berührt.<br />

Das Thema „Berechung der (jeweiligen) Pensionshöhe“ kann im Leitfaden nicht<br />

dargestellt werden, Umfang und Komplexität würden den Rahmen sprengen, die zu<br />

setzenden Rechenschritte sind ohne entsprechende Vorkenntnisse nur schwer<br />

vermittelbar. Es ist diesbezüglich Kontakt mit der jeweiligen Pensionsversicherung<br />

aufzunehmen.<br />

Abhängig vom Geburtsd<strong>at</strong>um gelangen unterschiedliche Rechtsnormen zur<br />

Anwendung. Es kann daher folgende Unterteilung iS des geltenden<br />

Pensionssystems vorgenommen werden:<br />

4 zB vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit.<br />

5 Neue Form einer vorzeitigen Alterspension.<br />

6 Pensionsrechtlicher Teil des St<strong>ab</strong>ilisierungsgesetzes.<br />

Seite 5


Geburt vor <strong>1.1.1955</strong><br />

1. Gruppe<br />

alte Rechtslage;<br />

Pensionsberechnung nach<br />

alten Bestimmungen mit<br />

gewissen Verschlechterungen<br />

<strong>1.1.1955</strong><br />

Geburt <strong>ab</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />

2. Gruppe<br />

Versicherungszeiten wurden bereits vor 1.1.2005<br />

erworben - Pensionsberechnung erfolgt nach der<br />

„Parallelrechnung“ bei Pensionsantritt bis 2013<br />

1.1.2005 Pensionsharmonisierung tritt in Kraft<br />

Einführung des „Pensionskontos“<br />

3. Gruppe<br />

Versicherungszeiten erst <strong>ab</strong> 1.1.2005<br />

ausschließlich neues Recht („Pensionskonto“)<br />

1.1.2014 Entfall der Parallelrechnung;<br />

Umstellung der<br />

2. Gruppe<br />

Übertragung der bis 2013<br />

erworbenen Anwartschaften<br />

mittels „Kontoerstgutschrift“<br />

auf Pensionskonto<br />

Seite 6


Gegenüber der Gehaltskasse besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen<br />

Pensionszuschuss (§ 41 GKG), sofern das gesetzliche Mindestausmaß an<br />

Gehaltskassen-Dienstzeit erreicht wurde. Der Zuschuss kann mit <strong>dem</strong> Erlangen einer<br />

gesetzlichen Pension beantragt werden; die Höhe richtet sich nach den <strong>für</strong> den<br />

Pensionszuschuss maßgeblichen Dienstzeiten. (Details hierzu im eigenen Kapitel).<br />

Wir möchten darauf hinweisen, dass Vorausberechnungen Ihres Pensionszuschusses<br />

der Gehaltskasse gerne von unseren Mitarbeitern durchgeführt werden,<br />

ebenso erhalten Sie Auskünfte bezüglich Nachkauf und freiwillige<br />

Einzahlungsmöglichkeit.<br />

Pharmazeutische Gehaltskasse, Abt IV/WUFO: Hr. Pl<strong>at</strong>tner 01/404 14 DW 260<br />

Für die Ermittlung Ihrer sta<strong>at</strong>lichen Pension verweisen wir auf den zuständigen<br />

Versicherungsträger.<br />

<strong>für</strong> Angestellte: Pensionsversicherungsanstalt (PV)<br />

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien<br />

05 03 03<br />

Fax: 05 03 03 -288 50<br />

pva@pva.sozvers.<strong>at</strong><br />

www.pensionsversicherung.<strong>at</strong><br />

<strong>für</strong> Selbständige: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)<br />

Wiedner Hauptstraße 84 – 86, 1051 Wien<br />

05 08 08-0<br />

Fax: 05 08 08 -9099<br />

www.sva.or.<strong>at</strong><br />

Hinweis: Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle Antragsteller und<br />

Pensionsempfänger, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe<br />

oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden. 7 Zu viel ausgezahlte Bezüge werden<br />

von der Versicherungsanstalt zurückgefordert.<br />

Am Ende des Leitfadens befindet sich eine Checkliste <strong>für</strong> die optimale<br />

Pensionsvorbereitung, die in geraffter Form bezogen auf unterschiedliche<br />

Lebensumstände (zB Arbeitsunterbrechungen, zwei oder mehr Dienstverhältnisse,<br />

usw.) die verschiedenen Möglichkeiten betreffend der eigenen Pension(shöhe)<br />

aufzeigt.<br />

7 Meldefristen von 7 bis zu 14 Tage beachten.<br />

Seite 7


Gesetzliche Pension – Geburt <strong>ab</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />

1. Was Sie unbedingt wissen sollten...<br />

Die auf den folgenden Seiten angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich <strong>für</strong><br />

jene Personen, die <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1. Jänner 1955 geboren sind und daher am 1. Jänner<br />

2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet h<strong>ab</strong>en. Rechtsgrundlage bildet das<br />

Allgemeine Pensionsgesetz (APG) - bzw. soweit nichts anderes angeführt wird -<br />

geltend weiterhin auch die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

(ASVG).<br />

Grundsätzlich ist das Vorliegen von zwei Voraussetzungen nötig, um Ansprüche<br />

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung geltend machen zu können:<br />

- ein bestimmtes Lebensalter oder ein bestimmtes Ereignis (zB<br />

Berufsunfähigkeit) muss gegeben sein und<br />

- die notwendige Anzahl an Versicherungsmon<strong>at</strong>en muss vorliegen.<br />

Für einige Pensionsarten gilt es noch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen;<br />

Details dazu finden Sie bei der jeweiligen Pensionsart.<br />

Antragsprinzip: Pensionen, egal welche, werden ausschließlich über einen entsprechenden<br />

Antrag (gebührenfrei) gewährt. Selbst eine bereits erfolgte Pensionsvorausberechnung<br />

oder die Feststellung der Versicherungszeiten bewirken keine<br />

„autom<strong>at</strong>ische“ Pensionszuerkennung! Verwenden Sie die da<strong>für</strong> vorgesehenen<br />

Antragsformulare; der Antrag kann beim zuständigen Pensionsversicherungsträger,<br />

einem anderen Sozialversicherungsträger, <strong>dem</strong> Finanzamt, einem Magistr<strong>at</strong> oder<br />

einem Gemeindeamt <strong>ab</strong>gegeben werden. (Notfalls reicht auch ein formloses<br />

Schreiben; die erforderlichen Unterlagen sind jedoch nachzureichen.)<br />

Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster; er wird durch den Antrag auf Pension<br />

ausgelöst. Zu diesem Tag erfolgt die Feststellung der Voraussetzungserfüllung, der<br />

Leistungshöhe und der Zuständigkeit. Fällt der Antrag nicht direkt auf einen<br />

Mon<strong>at</strong>sersten, so ist der nächstfolgende Mon<strong>at</strong>serste der Stichtag. Bei den<br />

Hinterbliebenenpensionen 8 markiert der Todestag des Versicherten den Stichtag.<br />

Im Regelfall gebühren Pensionen <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Stichtag. Ausnahmen werden direkt bei<br />

der jeweiligen Pensionsart beschrieben.<br />

Die Arten von Pensionen können in zwei Gruppen eingeteilt werden:<br />

Eigenpensionen (entstehen aus eigenem Versicherungsverhältnis) und<br />

Hinterbliebenenpensionen (werden aus <strong>dem</strong> Versicherungsverhältnis eines anderen<br />

<strong>ab</strong>geleitet).<br />

Eigenpensionen<br />

Hinterbliebenenpensionen<br />

- Alterspension - Witwen- und Witwerpension<br />

- die vorzeitige Alterspension bei - Waisenpension<br />

langer Versicherungsdauer<br />

(inkl. Hacklerregelung)<br />

- Korridorpension<br />

- Schwerarbeitspension<br />

- Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />

8 Zur Gliederung der Pensionsarten siehe unten.<br />

Seite 8


2. Versicherungszeiten<br />

Versicherungszeiten bis 31.12.2004<br />

(nach der alten Rechtslage)<br />

Bei den Versicherungszeiten, also Kalendermon<strong>at</strong>en, die <strong>für</strong> den Anspruch sowie<br />

die Berechnung der Pension herangezogen werden, unterscheidet man zwischen:<br />

- Beitragszeiten und<br />

- Ers<strong>at</strong>zzeiten.<br />

Beitragszeiten entstehen auf Grund einer Pflichtversicherung (infolge einer<br />

beitragspflichtigen Beschäftigung) oder einer freiwilligen Versicherung, die ebenfalls<br />

kostenpflichtig ist.<br />

Ers<strong>at</strong>zzeiten (zB Kindererziehungszeiten) werden ohne Bezahlung von Beiträgen<br />

zur Pensionsversicherung berücksichtigt bzw. vorgemerkt.<br />

Neutrale Mon<strong>at</strong>e h<strong>ab</strong>en die Eigenschaft die Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen<br />

zu erleichtern, <strong>ab</strong>er sich nicht pensionssteigernd auszuwirken.<br />

Die wichtigsten sind: Bezug von Kranken-/Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis<br />

31.12.1970, gewisse Zeiten einer gemeldeten Arbeitssuche beim AMS oder Bezug<br />

einer Eigenpension.<br />

Je nach Pensionsart muss eine gewisse Mindestanzahl an Beitragszeiten oder<br />

Versicherungszeiten erreicht worden sein.<br />

Tipp: Eine beantragte Feststellung der erworbenen Versicherungsmon<strong>at</strong>e vor einem<br />

Pensionsansuchen ist im Hinblick auf eine möglichst kurze Verfahrensdauer von<br />

Vorteil, da der Erledigung eines Pensionsantrages umfangreiche Arbeiten voraus<br />

gehen.<br />

B E I T R A G S Z E I T E N<br />

Alle Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden, zählen<br />

als Beitragszeiten:<br />

• Zeiten einer Pflichtversicherung/Beitragspflicht (va durch Erwerbstätigkeit).<br />

Ebenso:<br />

• Zeiten, <strong>für</strong> die nach Ende einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung<br />

(zB als Beamter) ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger<br />

bezahlt wurde, gelten in diesem Ausmaß als Beitragszeit.<br />

• Zeiten einer (gesetzlichen) Familienhospizkarenz 9<br />

• Zeiten einer freiwilligen (Pensions-)Versicherung<br />

- Selbstversicherung<br />

- Selbstversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige 10<br />

- Selbstversicherung <strong>für</strong> Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes 11<br />

- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

- Weiterversicherung<br />

9 Bei Ruhen des Dienstverhältnisses bzw. der Bezug des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges, im<br />

gesetzlichen Höchstausmaß.<br />

10 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />

11 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />

Seite 9


- Weiterversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige 12<br />

- Höherversicherung<br />

- Nachkauf von Schulzeiten<br />

ad) Selbstversicherung<br />

Grundsätzliches<br />

Voraussetzungen<br />

Beginn und Ende<br />

• keine vorangegangene Erwerbstätigkeit notwendig<br />

• Voraussetzung <strong>für</strong> eine anschließende Weiterversicherung<br />

• rückwirkend (bis zu 12 Mon<strong>at</strong>e) zulässig<br />

• auf Antrag<br />

• Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

• keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />

• keine Berechtigung <strong>für</strong> eine Weiterversicherung<br />

• kein Bezug einer Eigenpension oder Sozialhilfe<br />

• kein (zukünftiger) Anspruch auf einen Ruhegenuss (zB als<br />

Beamter)<br />

• Beginn mit Antragstellung (spätestens mit Mon<strong>at</strong>sersten nach<br />

Antragstellung; frühestens 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend)<br />

• Ende bei Austritt zum Mon<strong>at</strong>sletzten, Wegfall einer der<br />

Voraussetzungen oder mit Eintritt eines Ausschlussgrundes<br />

(zB Entstehen des Rechts auf Weiterversicherung)<br />

ad) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

Grundsätzliches<br />

Voraussetzungen<br />

Beginn und Ende<br />

• bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ohne einer<br />

bestehenden Pflichtversicherung in Kranken- oder Pensionsversicherung<br />

• führt zur Versicherung in Kranken- und Pensionsversicherung<br />

• beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen<br />

• auf Antrag<br />

• geringfügige Beschäftigung<br />

• Wohnsitz im Inland<br />

• kein Bezug einer Eigenpension<br />

• kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />

• kein Kinderbetreuungsgeldbezug<br />

• kein Grenzgänger<br />

• kein freier Beruf, der in Selbständigkeit ausgeübt wird<br />

• Beginn bei erstmaliger Inanspruchnahme: mit erstem Tag der<br />

Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen<br />

gestellt wird; bei jeder weiteren Inanspruchnahme: frühestens<br />

nach Ablauf von 3 Mon<strong>at</strong>en <strong>ab</strong> Ende der letzten<br />

12 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />

Seite 10


Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung endet<br />

wegen Wegfall der Voraussetzungen)<br />

• Ende bei Austritt, Wegfall einer der Voraussetzungen oder<br />

wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Mon<strong>at</strong>en nach<br />

Ablauf des Geltungsmon<strong>at</strong>es gezahlt worden ist (Ende ist der<br />

Mon<strong>at</strong>, <strong>für</strong> den zuletzt ein Beitrag bezahlt wurde)<br />

ad) Weiterversicherung<br />

Grundsätzliches<br />

Voraussetzungen<br />

Beginn und Ende<br />

• zur Schließung von Pensionslücken<br />

• Vorversicherungszeiten sind notwendig<br />

• bis 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend möglich<br />

• Antragstellung: binnen 6 Mon<strong>at</strong>en nach Ausscheiden aus der<br />

Versicherung; bei vorangegangenem Erwerb von 60<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>en (ausgenommen sind hier Selbstversicherungsmon<strong>at</strong>e),<br />

kann der Antrag jederzeit gestellt<br />

werden<br />

• Ausscheiden aus der Pflicht- oder Selbstversicherung<br />

• vor <strong>dem</strong> Ausscheiden wurden (in einer oder mehreren<br />

Pensionsversicherungen) in den letzten 24 Mon<strong>at</strong>en<br />

mindestens 12 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, oder in den letzten 5<br />

Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, oder 60<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>e vor der Antragstellung erworben<br />

• Beginn: mit Antragstellung (spätestens mit <strong>dem</strong> Mon<strong>at</strong>sersten<br />

nach Antragstellung; frühestens 12 Mon<strong>at</strong>e vor Antragstellung)<br />

• Ende: mit Wegfall der Voraussetzungen, mit Austritt oder<br />

wenn <strong>für</strong> mehr als sechs aufeinanderfolgende Mon<strong>at</strong>e kein<br />

Beitrag bezahlt wird (Ende ist der Mon<strong>at</strong>, <strong>für</strong> den zuletzt ein<br />

Beitrag bezahlt wurde)<br />

ad) Höherversicherung<br />

Grundsätzliches • freiwillige Zus<strong>at</strong>zversicherung, um künftige Pensionsansprüche<br />

zu erhöhen<br />

• über Antrag wird die Berechtigung und der max.<br />

Jahresbeitrag durch die Pensionsversicherungsanstalt<br />

festgesetzt; die Höhe der jährlichen Beiträge (bis zum<br />

Jahresbeitrag) und Zahlungszeitpunkte sind dann vom<br />

Versicherten selbst wählbar<br />

• die entrichteten Beiträge wirken sich steuerbegünstigend aus<br />

(Einkommen-/Lohnsteuer bzw Topfsonderausg<strong>ab</strong>en)<br />

• als Leistung wird ein „besonderer Steigerungsbetrag“ zusätzlich<br />

zur Pension gewährt<br />

• der besondere Steigerungsbetrag geht nach <strong>dem</strong> Tod des<br />

Versicherten/des Pensionisten nicht verloren – 60 % davon<br />

Seite 11


kommen zu Hinterbliebenenpensionen dazu<br />

Voraussetzungen<br />

Beginn und Ende<br />

• Vorliegen einer Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung<br />

• jederzeit möglich, un<strong>ab</strong>hängig vom Lebensalter<br />

ad) Nachkauf von Schulzeiten 13<br />

Grundsätzliches<br />

Voraussetzung<br />

• Schulzeiten sind Ers<strong>at</strong>zzeiten, die durch einen Nachkauf zu<br />

Beitragszeiten werden. Nachgekaufte, nach <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />

liegende Zeiten, werden mit ihrer Beitragsgrundlage in das<br />

Pensionskonto eingetragen<br />

• Antrag ist mittels Formular oder formlosen Schreiben jederzeit<br />

(bis zum Pensionsstichtag) möglich<br />

• Anzahl der gekauften Mon<strong>at</strong>e kann vom Versicherten selbst<br />

bestimmt werden (es kann trotz der Vorschreibung auch<br />

keines gekauft werden)<br />

• Rückzahlung der Beiträge von nachgekauften Schulzeiten<br />

erfolgt, wenn die eingekauften Zeiten weder Auswirkungen<br />

auf den Pensionsanspruch noch auf die Leistungshöhe<br />

h<strong>ab</strong>en 14<br />

• Dass entsprechende Zeiten als Ers<strong>at</strong>zzeiten vorliegen und<br />

durch Nachkauf zu Beitragszeiten gemacht werden können.<br />

Beginn und Ende • Im Hinblick auf die Kosten zeitgerecht.<br />

Kosten • bei Antragstellung im Jahr 2013 <strong>für</strong> vor <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />

liegende Zeiten:<br />

Schultyp<br />

Mittlere Schule<br />

Höhere Schule oder<br />

Aka<strong>dem</strong>ie<br />

Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten<br />

Hochschule/<br />

Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />

Ausbildungszeiten<br />

mtl.<br />

1.012,32 € 15<br />

Die Beitragszahlung in R<strong>at</strong>en ist möglich, die weder durch die<br />

Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage noch durch Erreichung<br />

des 60. Lj erhöht werden. 16<br />

13 Schul, Studien- und Ausbildungszeiten; Gleichstellung mit Zeiten in EU/EWR Sta<strong>at</strong>en bzw. der Schweiz.<br />

14 Bei Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004 geschieht dies von Amts wegen, bei Pensionen vor 1.1.2004 nur<br />

nach gestelltem Antrag. Es sind d<strong>ab</strong>ei immer die kostenmäßig höheren Beiträge (zB Studienzeit) vorrangig zu<br />

erst<strong>at</strong>ten.<br />

15 Der Risikozuschlag kommt <strong>für</strong> Personen, die nach 1955 geboren wurden nicht (mehr) zu Anwendung; bereits<br />

entrichtete, erhöhte Beitragszahlungen werden auf Antrag bzw von Amts wegen bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles rückerst<strong>at</strong>tet.<br />

Seite 12


E R S A T Z Z E I T E N<br />

Ers<strong>at</strong>zzeiten sind Zeiten, während derer keine Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung<br />

entrichtet werden. Sie zählen trotz<strong>dem</strong> als Versicherungsmon<strong>at</strong>e der<br />

Pensionsversicherung.<br />

Arten der Ers<strong>at</strong>zzeiten<br />

• Wochengeld<br />

• Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst, sofern der anzurechnenden Zeit eine<br />

Beitragszeit vorangegangen ist oder eine Beitrags- oder Ers<strong>at</strong>zzeit folgt.<br />

• Arbeitslosengeld oder anderer Geldleistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />

(nach <strong>dem</strong> 31.12.1970) wie zB: (Sonder-) Notstandshilfe,<br />

Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld nach <strong>dem</strong> 45. Lj, Übergangsgeld.<br />

• Zeiten <strong>ab</strong> 1.1.2011, <strong>für</strong> die aufgrund der Zusammenrechnungsregel mit <strong>dem</strong><br />

Partner kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.<br />

• Krankengeld (nach 31.12.1970)<br />

• Übergangsgeld (Zeiten, in denen im Zusammenhang mit Maßnahmen der<br />

Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion aus der Unfall- oder Pensionsversicherung Übergangsgeld bezahlt<br />

wurde)<br />

• Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz)<br />

sofern die Zeiten nach <strong>dem</strong> 31.12.2003 liegen.<br />

• Mitarbeit im elterlichen Betrieb: Zeiten einer Beschäftigung im Betrieb der (Groß-)<br />

Eltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG<br />

eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätten; diese<br />

Ers<strong>at</strong>zzeiten werden im vollen Ausmaß <strong>für</strong> die Erfüllung der Wartezeit, <strong>für</strong> die<br />

Pensionshöhe nur zur Hälfte berücksichtigt.<br />

• Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten („Schulzeiten“)<br />

Wurden nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische mittlere Schule<br />

oder höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium), Aka<strong>dem</strong>ie oder verwandte<br />

Lehranstalt (zB Pädagogische Lehranstalt) oder Hochschule/Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />

besucht, so werden diese Zeiten als Ers<strong>at</strong>zzeiten vorgemerkt. Ausbildungszeiten<br />

am Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten und eine nach <strong>dem</strong> Hochschulstudium<br />

vorgeschriebene Berufsausbildung werden ebenso berücksichtigt.<br />

Umfang und Höchstausmaß der Vormerkungen:<br />

16 Ununterbrochene und termingerechte Zahlung vorausgesetzt. Bei Unterbrechung ohne triftigen Grund kommt<br />

es zur Neufestsetzung der Beiträge (aktuelle Höchstbeitragsgrundlage, eventuell Risikozuschlag).<br />

Seite 13


<strong>für</strong> jedes Schuljahr<br />

<strong>für</strong> jedes Hochschulsemester<br />

Ausbildungszeiten<br />

Ers<strong>at</strong>zzeit<br />

12 Mon<strong>at</strong>e<br />

6 Mon<strong>at</strong>e<br />

in ihrer Dauer<br />

(sofern mindestens ein <strong>ab</strong>geschlossenes Schuljahr oder ein Studiensemester und noch eine<br />

weitere Beitragszeit vorliegt)<br />

Schultyp<br />

Mittlere Schule<br />

Höhere Schule oder Aka<strong>dem</strong>ie<br />

Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten<br />

Hochschule/Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />

Ausbildungszeit<br />

höchstens bis zu<br />

2 Jahre<br />

3 Jahre<br />

1 Jahr<br />

12 Semester<br />

6 Jahre<br />

Schulzeiten sind Ers<strong>at</strong>zzeiten, zu Beitragszeiten werden sie seit 1.7.1996 nur durch<br />

Nachkauf! 17<br />

• Kindererziehungszeiten<br />

Angerechnet werden die ersten 48 Kalendermon<strong>at</strong>e nach der Geburt; bei<br />

Mehrlingsgeburten die ersten 60 Mon<strong>at</strong>e. Wenn vor Ablauf dieses Zeitraumes ein<br />

weiteres Kind geboren wird, endet damit die Ers<strong>at</strong>zzeit <strong>für</strong> das/die ältere/n<br />

Kind/er.<br />

Voraussetzung ist, dass die Erziehung des Kindes im Inland erfolgt 18 , bei<br />

Erziehungszeiten vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 der Wohnsitz im Zeitpunkt der Geburt in<br />

Österreich lag und zu irgendeiner Zeit Beitragszeit erworben wurde.<br />

Für Adoptiv- oder Stiefkinder gebührt die Ers<strong>at</strong>zzeit erst <strong>ab</strong> 1.1.1956; bei<br />

Pflegekindern erst <strong>ab</strong> einer Übernahme nach <strong>dem</strong> 31.12.1987.<br />

Nur ein Elternteil kann die Ers<strong>at</strong>zzeit <strong>für</strong> ein und dasselbe Kind in Anspruch<br />

nehmen. Falls Kindererziehungszeiten sich mit anderen Versicherungszeiten<br />

decken, so zählen diese Zeiträume nur einmal.<br />

17 Ausnahme: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen Schulzeiten auch ohne Beiträge leisten zu müssen <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> einen allfälligen Pensionsanspruch.<br />

18 Kindererziehungszeiten in EWR-Mitgliedsta<strong>at</strong>en werden unter besonderen Voraussetzungen angerechnet.<br />

Seite 14


Versicherungszeiten <strong>ab</strong> 1.1.2005<br />

(nach <strong>dem</strong> APG)<br />

Ab 1.1.2005 gelten alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten<br />

als Beitragszeiten. Diese können sein:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Zeiten der Pflichtversicherung 19 auf Grund einer Erwerbstätigkeit<br />

Zeiten einer freiwilligen Versicherung 20 , die kostenpflichtig sind<br />

Zeiten einer (Teil-)Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, <strong>für</strong> die der<br />

Bund, das Bundesministerium <strong>für</strong> Landesverteidigung, das AMS oder ein<br />

öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen h<strong>at</strong> (bis 31.12.2004 wurden diese Zeiten<br />

als Ers<strong>at</strong>zzeiten erworben)<br />

Um diese Zeiten in das Pensionskonto 21 eintragen zu können, ist ihnen eine<br />

Beitragsgrundlage zuzuordnen. Die nachfolgende T<strong>ab</strong>elle zeigt die am häufigsten<br />

vorkommenden Versicherungszeiten und die ihnen zugeordnete Beitragrundlage:<br />

Versicherungszeit<br />

Kindererziehung<br />

Wochengeld<br />

Krankengeld<br />

Präsenz- und Ausbildungsdienst,<br />

Zivil- und Auslandsdienstleistende<br />

Dienstleistungen als Zeitsold<strong>at</strong><br />

Arbeitslosengeld<br />

Überbrückungshilfe<br />

Übergangsgeld (vom AMS)<br />

Weiterbildungsgeld<br />

Notstandshilfe und erweiterte<br />

Überbrückungshilfe<br />

Beitragsgrundlage<br />

2011: 1.560,98 €<br />

2012: 1.570,35 €<br />

2013: 1.614,32 €<br />

das 30fache des (tägl.)<br />

Wochengeldes<br />

das 30fache der (tägl.)<br />

Bemessungsgrundlage des<br />

Krankengeldes<br />

2011: 1.560,98 €<br />

2012: 1.570,35 €<br />

2013: 1.614,32 €<br />

133 % des Mon<strong>at</strong>sgeldes, der<br />

Dienstgradzulage etc.<br />

70 % der Bemessungsgrundlage<br />

des tgl. Arbeitslosengeldbezuges<br />

92 % (von 70 %) der Bemessungsgrundlage<br />

des tgl. Arbeitslosengeldbezuges<br />

19 Nach <strong>dem</strong> ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />

20 Nach <strong>dem</strong> ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />

21 Nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu siehe unter 4. Pensionskonto.<br />

Seite 15


Formen der freiwilligen Versicherung 22<br />

• Selbstversicherung<br />

• Selbstversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige<br />

• Selbstversicherung <strong>für</strong> Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes<br />

• Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

• Weiterversicherung<br />

• Weiterversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige<br />

• Höherversicherung<br />

• Nachkauf von Schulzeiten<br />

(1) Allgemeines zum Nachkauf von Schulzeiten<br />

Hier wird zwischen <strong>dem</strong> Nachkauf von Schulzeiten, die vor oder nach <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />

liegen, unterschieden.<br />

Umfang und Höchstausmaß der Vormerkungen sind ident:<br />

<strong>für</strong> jedes Schuljahr<br />

<strong>für</strong> jedes Hochschulsemester<br />

Ers<strong>at</strong>zzeit<br />

12 Mon<strong>at</strong>e<br />

6 Mon<strong>at</strong>e<br />

Ausbildungszeiten<br />

in ihrer Dauer<br />

(sofern mindestens ein <strong>ab</strong>geschlossenes Schuljahr oder<br />

ein Studiensemester und noch eine weitere Beitragszeit vorliegt)<br />

Schultyp<br />

Mittlere Schule<br />

Höhere Schule oder Aka<strong>dem</strong>ie<br />

Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten<br />

Hochschule/Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />

Ausbildungszeit<br />

höchstens bis zu<br />

2 Jahre<br />

3 Jahre<br />

1 Jahr<br />

12 Semester<br />

6 Jahre<br />

(2) Kosten des Nachkaufes (bei Antragstellung im Jahr 2013) <strong>für</strong> vor <strong>dem</strong><br />

1.1.2005 liegende Zeiten<br />

Wurden nach Vollendung des 15. Lebensjahres oben angeführte Schul- oder<br />

Ausbildungszeiten (nach <strong>dem</strong> Hochschulstudium) <strong>ab</strong>solviert, so werden diese Zeiten<br />

als Ers<strong>at</strong>zzeiten vorgemerkt. Seit 1.7.1996 werden Schulzeiten <strong>ab</strong>er nur wirksam,<br />

wenn sie nachgekauft werden. 23 Im Rahmen der freiwilligen Versicherung werden sie<br />

als Beitragszeiten berücksichtigt und sind sodann <strong>für</strong> die Erfüllung der<br />

Voraussetzungen und die Berechnung der Pension wirksam.<br />

22 Details dazu siehe unter „Versicherungszeiten nach der alten Rechtslage - Beitragszeiten“ (Ausnahme:<br />

Nachkauf von Schulzeiten – siehe dazu weiter unten).<br />

23 Ausnahme: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen Schulzeiten auch ohne Beiträge leisten zu müssen <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> einen allfälligen Pensionsanspruch.<br />

Seite 16


1 Mon<strong>at</strong> 1.012,32 €<br />

Hinweis: über Antrag oder von Amts wegen (bei Eintritt des Versicherungsfalles der<br />

geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters) kann es, wenn bereits eine erhöhte<br />

Beitragsleistung 24 erbracht wurde, zur Rückerst<strong>at</strong>tung kommen.<br />

Antrag ist mittels Formular oder formlosen Schreiben jederzeit (bis zum<br />

Pensionsstichtag) und bei je<strong>dem</strong> Versicherungsträger möglich, sofern dort<br />

mindestens ein Versicherungsmon<strong>at</strong> erworben wurde.<br />

Zur Rückzahlung der Beiträge von nachgekauften Schulzeiten kommt es, wenn die<br />

eingekauften Zeiten weder Auswirkungen auf den Pensionsanspruch noch auf die<br />

Leistungshöhe h<strong>ab</strong>en. 25<br />

(3) Kosten des Nachkaufes <strong>für</strong> <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 liegende Schulzeiten<br />

Die Beitragshöhe ist <strong>ab</strong>hängig vom Kalenderjahr, in <strong>dem</strong> die Schulzeit gelegen h<strong>at</strong><br />

und vom Zeitpunkt, zu <strong>dem</strong> der Nachkauf st<strong>at</strong>tfindet 26 .<br />

Die hierbei erworben Zeiten der freiwilligen Versicherung und deren<br />

Beitragsgrundlagen werden ins Pensionskonto eingetragen.<br />

Schulzeit im<br />

Kalenderjahr<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

2008<br />

2009<br />

2010<br />

2011<br />

2012<br />

2013<br />

mtl.<br />

Beitragsgrdl<br />

3.630,-<br />

3.750,-<br />

3.840,-<br />

3.930,-<br />

4.020,-<br />

4.110,-<br />

4.200,-<br />

4.230,-<br />

4.440,-<br />

mtl. Beitrag<br />

im Jahr 2013<br />

989,68<br />

992,62<br />

992,63<br />

993,05<br />

991,00<br />

989,45<br />

990,32<br />

991,44<br />

1.012,32<br />

Liegt neben der Schulzeit eine Pflichtversicherung/sonstige Beitragszeit vor,<br />

so ist die Beitragsgrundlage so festsetzen, dass insgesamt die<br />

Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird und sich idF auch der<br />

mon<strong>at</strong>liche Beitrag verringert.<br />

Eine R<strong>at</strong>enzahlung ist <strong>für</strong> Zeiten <strong>ab</strong> 1.1.2005 nicht möglich.<br />

24 Der sogenannte Risikozuschlag erhöht entsprechend <strong>dem</strong> Lebensalter die Beträge. Für nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />

<strong>geborene</strong> Personen kommt er nicht mehr zur Anwendung.<br />

25 Bei Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004 geschieht dies von Amts wegen, bei Pensionen vor 1.1.2004 nur<br />

nach gestelltem Antrag. Es sind d<strong>ab</strong>ei immer die kostenmäßig höheren Beiträge (zB Studienzeit) vorrangig zu<br />

erst<strong>at</strong>ten.<br />

26 Die Beitragshöhe des Jahres in <strong>dem</strong> die Schulzeit gelegen h<strong>at</strong> wird bis zum Zeitpunkt des Nachkaufes<br />

entsprechend aufgewertet.<br />

Seite 17


3. Pensionsarten<br />

a) Alterspension nach <strong>dem</strong> APG<br />

Pensionsantrittsalter<br />

mit Erreichung des Regelpensionsalters<br />

bei Frauen .................. 60. Lj<br />

bei Männern................ 65. Lj<br />

Ab <strong>dem</strong> Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter jährlich um 6 Mon<strong>at</strong>e <strong>dem</strong><br />

Männerpensionsalter angeglichen 27 . Ab Mitte 2033 beträgt das Regelpensionsalter<br />

<strong>für</strong> Frauen 65 Jahre 28 .<br />

Anhebung des Regelpensionsalters <strong>für</strong> Frauen<br />

Frauen geboren von – bis Regelpensionsalter<br />

2.12.1963 – 1.06.1964 60 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1964 – 1.12.1964 61 Jahre<br />

2.12.1964 – 1.06.1965 61 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1965 – 1.12.1965 62 Jahre<br />

2.12.1965 – 1.06.1966 62 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1966 – 1.12.1966 63 Jahre<br />

2.12.1966 – 1.06.1967 63 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1967 – 1.12.1967 64 Jahre<br />

2.06.1967 – 1.06.1968 64 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

<strong>ab</strong> 2.06.1968<br />

65 Jahre<br />

benötigte Versicherungszeit<br />

Zeiten liegen vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 29<br />

mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />

(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />

[vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />

oder<br />

mind. 300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

oder<br />

mind. 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 360 Kalendermon<strong>at</strong>en<br />

alle <strong>ab</strong> 1.1.2005 erworbenen Zeiten gelten als Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />

27 Siehe dazu auch T<strong>ab</strong>elle „Anhebung des Regelpensionsalters <strong>für</strong> Frauen“.<br />

28 Betrifft alle <strong>ab</strong> 1968 <strong>geborene</strong> Frauen.<br />

29 Zumindest ein Versicherungsmon<strong>at</strong>. Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12<br />

Mon<strong>at</strong>en.<br />

Seite 18


Zeiten liegen <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />

mind. 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>e – davon mind. 84 Mon<strong>at</strong>e auf Grund einer<br />

Erwerbstätigkeit<br />

Für die Erfüllung der 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>e werden auch die vor <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />

liegenden Zeiten der Kindererziehung herangezogen (höchstens 48 Kalendermon<strong>at</strong>e<br />

pro Kind 30 ).<br />

Für die Erfüllung der 84 Versicherungsmon<strong>at</strong>e werden auch die vor <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />

liegenden Zeiten einer Selbstversicherung <strong>für</strong> die Pflege eines behinderten Kindes,<br />

einer Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung <strong>für</strong> die Pflege eines nahen<br />

Angehörigen <strong>ab</strong> Pflegestufe 3 und Zeiten der Familienhospizkarenz herangezogen.<br />

Pensionsbeginn<br />

Pensionsbeginn ist grundsätzlich der „Stichtag“. Dieser wird seitens der Versicherung<br />

aufgrund des gestellten Antrages ermittelt wird; zu diesem gelten alle notwendigen<br />

Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster 31 .<br />

N<strong>at</strong>ürlich kann der Antrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende<br />

Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am<br />

Mon<strong>at</strong>sersten vor <strong>dem</strong> Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle<br />

Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen<br />

Mon<strong>at</strong>sfrist <strong>ab</strong> Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.)<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Kann ich neben der Alterspension arbeiten?<br />

Ja. Eine Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung wird sogar durch einen besonderen<br />

Höherversicherungsbetrag honoriert. Der besondere Höherversicherungsbeitrag wird<br />

<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> darauffolgenden Kalenderjahr ausbezahlt.<br />

Was versteht man unter „Bonifik<strong>at</strong>ion“?<br />

Wird die Alterspension trotz Vorliegen der benötigten Versicherungszeit erstmalig<br />

nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, erhöht sich die<br />

Pension um 0,35% pro Mon<strong>at</strong> bzw. 4,2% pro Jahr der späteren Inanspruchnahme.<br />

Die maximale Erhöhung beträgt 12,6% der Pensionsleistung. (Das entspricht also<br />

einer um 3 Jahre späteren Inanspruchnahme; ein weiteres Aufschieben wirkt sich<br />

daher nicht aus.)<br />

30 Bei Mehrlingsgeburten höchstens 60 Kalendermon<strong>at</strong>e.<br />

31 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Mon<strong>at</strong>sersten, gebührt <strong>ab</strong> diesem Mon<strong>at</strong>sersten die Leistung.<br />

Seite 19


) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

Diese Pensionsart läuft mit 1.10.2017 aus. Seit 2005 wird jahrgangsbezogen das<br />

Alter <strong>für</strong> die vorzeitige Alterspension an das Regelpensionsalter herangeführt.<br />

Für <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.10.1957 <strong>geborene</strong> Frauen und <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.10.1952 <strong>geborene</strong> Männer<br />

steht diese Pensionsart nicht mehr zur Verfügung.<br />

(Zukünftig wird als Pensionsart vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter nur noch die<br />

Korridorpension zur Verfügung stehen.)<br />

Pensionsantrittsalter<br />

Siehe T<strong>ab</strong>elle im Anhang 32 ; nur mehr <strong>für</strong> bestimmte Geburtsjahrgänge möglich.<br />

benötigte Versicherungszeit 33<br />

Zusätzlich zum notwendigen Pensionsantrittsalter, muss auch noch die Anzahl der<br />

erforderlichen Beitrags- oder Versicherungsmon<strong>at</strong>e erreicht werden:<br />

(Anhebung mit 2013 34 )<br />

Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

2013 426 456<br />

2014 432 462<br />

2015 438 468<br />

2016 444 474<br />

2017 450 480<br />

Als Beitragsmon<strong>at</strong>e werden berücksichtigt:<br />

- In der Pflichtversicherung: bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />

pro Kind und bis zu 30 Mon<strong>at</strong>e Präsenz-/Zivildienst.<br />

- In der freiwilligen Versicherung: Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten durch<br />

Nachkauf als Beitragsmon<strong>at</strong>e.<br />

Sind die geforderten Anspruchsvoraussetzungen einmal erfüllt, so gehen diese nicht<br />

verloren, wenn die Pension erst in einem der darauffolgenden Jahre in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

weitere<br />

Voraussetzungen<br />

Keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Verdienst über<br />

der Geringfügigkeitsgrenze), keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />

35 .<br />

32 T<strong>ab</strong>elle „Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer“.<br />

33 Die „allgemeine Wartezeit“ (=Mindestausmaß an Versicherungszeiten) ist bei dieser Pensionsart im Regelfall<br />

erfüllt.<br />

34 Bis 2012 galt: 420 Beitragsmon<strong>at</strong>e oder 450 Versicherungsmon<strong>at</strong>e.<br />

35 Auch eine Urlaubsers<strong>at</strong>zleistung sowie eine Kündigungsentschädigung sind hinderlich; der Antrag auf Pension<br />

ist entsprechend zu verschieben.<br />

Seite 20


Pensionsbeginn<br />

Pensionsbeginn ist grundsätzlich der „Stichtag“. Dieser wird seitens der Versicherung<br />

aufgrund des gestellten Antrages ermittelt wird; zu diesem gelten alle notwendigen<br />

Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster 36 .<br />

N<strong>at</strong>ürlich kann der Antrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende<br />

Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am<br />

Mon<strong>at</strong>sersten vor <strong>dem</strong> Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle<br />

Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen<br />

Mon<strong>at</strong>sfrist <strong>ab</strong> Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.)<br />

Sonderformen der<br />

vorzeitigen Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer:<br />

„Hacklerregelung“ –<br />

Langzeitversicherungspension<br />

Frühestmöglicher Pensionsantritt <strong>für</strong> Frauen, die vor <strong>dem</strong> 1.1.1959 geboren wurden:<br />

- sobald sie 480 Beitragsmon<strong>at</strong>e* erworben und<br />

- das 55. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en.<br />

*es gelten vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbene Zeiten der Pflicht- und der freiwilligen<br />

Versicherung, des Präsenz-/Zivildienstes (im Höchstausmaß von 30<br />

Mon<strong>at</strong>en), Zeiten des Wochengeldbezuges sowie der Kindererziehung (im<br />

Höchstausmaß von 60 Mon<strong>at</strong>en), sofern sie sich nicht mit Beitragsmon<strong>at</strong>en<br />

decken, Zeiten des Krankengeldbezuges <strong>ab</strong> 1.1.1971; Ausübungsers<strong>at</strong>zzeiten<br />

nach GSVG und BSVG sofern da<strong>für</strong> Beiträge entrichtet werden.<br />

Ab 1.1.2005 gelten alle erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten<br />

37 .<br />

Für Frauen, die nach <strong>dem</strong> 31.12.1958 geboren wurden, wird schrittweise das<br />

Antrittsalter sowie die erforderliche Anzahl an Beitragsmon<strong>at</strong>en* angehoben:<br />

geboren Alter erforderliche Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />

1.1.1959 bis 31.12.1959 57 Lj 504<br />

1.1.1960 bis 31.12.1960 58 Lj 516<br />

1.1.1961 bis 31.12.1961 59 Lj 528<br />

1.1.1962 bis 1.12.1963 60 Lj 38 540<br />

2.12.1963 bis 1.6.1964 60,5 Lj 540<br />

2.6.1964 bis 1.12.1964 61 Lj 540<br />

2.12.1964 bis 1.6.1965 61,5 Lj 540<br />

<strong>ab</strong> 2.6.1965 62 Lj 540<br />

36 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Mon<strong>at</strong>sersten, gebührt <strong>ab</strong> diesem Mon<strong>at</strong>sersten die Leistung.<br />

37<br />

Für Personen, die nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 geboren wurden.<br />

38 Ab hier deckt sich das Antrittsalter mit Regelpensionsalter, dh keine Abschläge bei Pensionsantritt, da<br />

Alterspension!<br />

Seite 21


Frühestmöglicher Pensionsantritt <strong>für</strong> Männer die nach <strong>dem</strong> 31.12.1953 geboren<br />

wurden:<br />

- sobald sie 540 Beitragsmon<strong>at</strong>e* erworben und<br />

- das 62. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en.<br />

*es gelten vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbene Zeiten der Pflichtversicherung<br />

aufgrund von Erwerbstätigkeit, des Präsenz-/Zivildienstes (im Höchstausmaß<br />

von 30 Mon<strong>at</strong>en), Zeiten des Wochengeldbezuges, sowie der Kindererziehung<br />

(im Höchstausmaß von 60 Mon<strong>at</strong>en), sofern sie sich nicht mit<br />

Beitragsmon<strong>at</strong>en decken.<br />

Ab 1.1.2005 gelten alle erworbenen Versicherungszeiten als<br />

Beitragszeiten 39 .<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Kann ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bereits vor Ende der<br />

Beschäftigung gestellt werden?<br />

Nein. Am Pensionsstichtag (durch den Antragstag ausgelöst) darf keine<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die eine Pflichtversicherung begründet (es darf<br />

also nicht über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet werden).<br />

Gibt es eine Möglichkeit, kurz vor <strong>dem</strong> Pensionsantritt noch Beitragszeiten zu<br />

erlangen (um die Voraussetzungen zu erfüllen), obwohl man keiner<br />

Beschäftigung mehr nachgehen kann?<br />

Ja. Ers<strong>at</strong>zzeiten (zB aufgrund von Arbeitslosengeld- oder Krankengeldbezug,<br />

Notstandshilfe) können im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu Beitragsmon<strong>at</strong>en<br />

umgewandelt werden. Die rückwirkende freiwillige Versicherung ist nur innerhalb von<br />

12 Mon<strong>at</strong>en möglich.<br />

Gibt es Abschläge?<br />

Ja, aufgrund der Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter. Die Abschläge<br />

betragen grundsätzlich 0,35% pro Mon<strong>at</strong> bzw. 4,2% pro Jahr der Leistung <strong>für</strong> die<br />

Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter, höchstens jedoch 15%.<br />

(Ausnahme:, Bei der Hacklerregelung fallen keine Abschläge an, wenn sämtliche<br />

Voraussetzungen bis 2013 40 erfüllt sind - auch wenn die Pension erst zu einen<br />

späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird (danach gelten die oa. Abschläge.))<br />

Für bis zum 31.12.1958 <strong>geborene</strong> Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine Langzeitversicherungspension bis 2013 erfüllen und die Pension erst <strong>ab</strong><br />

1.1.2014 in Anspruch nehmen, beträgt der Abschlag 0,1% pro Mon<strong>at</strong> (=1,2% pro<br />

Jahr) .<br />

Für alle nachfolgend <strong>geborene</strong>n Personen (bzw. in allen anderen Fällen <strong>ab</strong> 2014)<br />

gelten die oa Abschläge (0,35 pro Mon<strong>at</strong> bzw, 4,2% pro Jahr, insgesamt max. 15%).<br />

39 Für Personen, die nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 geboren wurden.<br />

40 „Kalenderjahrprinzip“.<br />

Seite 22


Verlustdeckelung: bei allen Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2004 ist eine<br />

Vergleichsberechnung unter Anwendung der Rechtslage am 31.12.2003<br />

durchzuführen. Ergibt sich hier, dass die ermittelte Pension um mehr als 5%<br />

niedriger als die Vergleichspension ist, so gebühren 95% der Vergleichspension.<br />

Dieser Prozents<strong>at</strong>z wird seit 2005 um 0,25% pro Jahr erweitert, aktuell beträgt der<br />

zulässige Verlust 7,25% (s. T<strong>ab</strong>elle im Anhang).<br />

Kann ich neben der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

dazuverdienen?<br />

Ja, <strong>ab</strong>er nur sehr eingeschränkt und zwar in Form einer geringfügigen<br />

Beschäftigung; die vorzeitige Alterspension fällt ansonsten weg. Wird das Ende einer<br />

allfälligen Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die vorzeitige Alterspension wieder auf.<br />

Wann „muss“ ich in eine vorzeitige Alterspension gehen?<br />

Personen, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension<br />

erfüllt h<strong>ab</strong>en, sind vom Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ausgeschlossen<br />

und können daher nur in vorzeitige Alterspension gehen.<br />

Was geschieht, wenn das Regelpensionsalter 41 erreicht wird?<br />

Die vorzeitige Alterspension geht dann in eine Alterspension über 42 . Ab diesem<br />

Zeitpunkt kann ohne Wegfall der Pension dazuverdient werden.<br />

c) vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit<br />

Abschaffung erfolgte bereits mit 1.1.2004; zur Vermeidung von Härtefällen wurde<br />

eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung geschaffen, die <strong>für</strong> Arbeitslose den<br />

Übergang bis zur Alterspension bilden soll, das sogenannte „Übergangsgeld“.<br />

Übergangsgeld<br />

Kann von arbeitslosen Personen beantragt werden.<br />

Beim bis 2010 geltendenden Antrittsalter <strong>für</strong> Frauen von 56,5 Lj und Männern mit<br />

61,5 Lj kommt es seit Jänner 2011 bis April 2015 kommt es zu folgender Anhebung:<br />

- bei Frauen von 56 Jahren und 9 Mon<strong>at</strong>en auf 59 Jahre und 9 Mon<strong>at</strong>e,<br />

- bei Männern von 56 Jahren und 9 Mon<strong>at</strong>en auf 64 Jahre und 9 Mon<strong>at</strong>e.<br />

Im Jahr 2013 liegt das frühestmögliche Antrittsalter <strong>für</strong> Frauen bei 58 Jahren und 3<br />

bzw 9 Mon<strong>at</strong>en; <strong>für</strong> Männern bei 63 Jahren und 3 bzw 9 Mon<strong>at</strong>en 43 .<br />

Voraussetzung<br />

41 Männer Vollendung des 65. Lj, Frauen Vollendung des 60. Lj (<strong>ab</strong> 2024 Angleichung an das Männerpensionsalter).<br />

42 In diesem Zusammenhang kommt es nur dann zu einer Neuberechnung der Pension, wenn die vorzeitige<br />

Alterspension wegen einer Erwerbstätigkeit mindestens <strong>für</strong> ein Kalendermon<strong>at</strong> weggefallen war.<br />

43<br />

Abhängig vom t<strong>at</strong>sächlichen Geburtsd<strong>at</strong>um; T<strong>ab</strong>elle siehe Homepage: www.help.gv.<strong>at</strong> oder<br />

www.arbeiterkammer.<strong>at</strong>.<br />

Seite 23


Neben <strong>dem</strong> Erreichen des notwendigen Alters müssen ferner die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sein; dh die notwendigen<br />

Vorversicherungszeiten müssen vorliegen. Ebenso muss die Arbeitslosigkeit bereits<br />

eine bestimmte Zeit bestehen.<br />

Zuständigkeit<br />

Zuständig ist die jeweils regionale AMS-Geschäftsstelle, der Antrag bei der Behörde<br />

ist von der Person selbst zu stellen. Es handelt sich um eine Leistung aus der<br />

Arbeitslosenversicherung; die Versicherungsmon<strong>at</strong>e bei der Pensionsversicherung<br />

sind hier nicht maßgebend.<br />

Das Übergangsgeld errechnet sich aus <strong>dem</strong> Grundbetrag des Arbeitslosengeldes<br />

plus 25 % und wird vom AMS ausbezahlt.<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld auch nach <strong>dem</strong> Bezug von<br />

Arbeitslosengeld?<br />

Ja, da die <strong>für</strong> den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenen Zeiten nochmals<br />

<strong>für</strong> das Übergangsgeld berücksichtigt werden können.<br />

d) Korridorpension<br />

Gilt <strong>ab</strong> 1.1.2005 und wurde als „Ers<strong>at</strong>z“ <strong>für</strong> die auslaufende vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer geschaffen.<br />

Derzeit nur <strong>für</strong> Männer relevant. (Bei Frauen erst <strong>ab</strong> 2028 infolge der schrittweisen<br />

Anhebung des Regelpensionsalters von 60 auf 65 Jahre.)<br />

Pensionsantrittsalter<br />

frühestens <strong>ab</strong> Vollendung des 62. Lj, spätestens mit Vollendung des 68. Lj<br />

benötigte Versicherungszeit<br />

Ab 2013 kommt es zu<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>e 44 :<br />

einer schrittweisen Erhöhung der notwendigen<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>e bzw. -jahre<br />

2013 456 38<br />

2014 462 38,5<br />

2015 468 39<br />

2016 474 39,5<br />

<strong>ab</strong> 2017 480 40<br />

44 Davor: 450 Versicherungsmon<strong>at</strong>e.<br />

Seite 24


Sind die geforderten Anspruchsvoraussetzungen einmal erfüllt, so gehen diese nicht<br />

verloren, wenn die Pension erst in einem der darauffolgende Jahren in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Pensionsbeginn<br />

Pensionsbeginn ist grundsätzlich der „Stichtag“. Dieser wird seitens der Versicherung<br />

aufgrund des gestellten Antrages ermittelt wird; zu diesem gelten alle notwendigen<br />

Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster 45 .<br />

N<strong>at</strong>ürlich kann der Antrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende<br />

Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am<br />

Mon<strong>at</strong>sersten vor <strong>dem</strong> Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle<br />

Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen<br />

Mon<strong>at</strong>sfrist <strong>ab</strong> Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.)<br />

weitere<br />

Voraussetzungen<br />

Keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Verdienst über<br />

der Geringfügigkeitsgrenze), keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />

46 .<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Gibt es Abschläge?<br />

Ja, aufgrund der Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter gibt es Abschläge.<br />

Die sich am Pensionskonto ergebenden Pensionshöhe verringert sich um<br />

0,425% pro Mon<strong>at</strong> (bzw 5,1% pro Jahr)<br />

<strong>für</strong> die Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter. Bei einem Pensionsantritt<br />

zum 62. Lebensjahr ergibt sich daher der maximal Abschlag von 15,3% der Leistung.<br />

Kann ich neben der Korridorpension arbeiten?<br />

Ja, <strong>ab</strong>er nur sehr eingeschränkt und zwar in Form einer geringfügigen<br />

Beschäftigung; die vorzeitige Alterspension fällt ansonsten weg. Wird das Ende einer<br />

allfälligen Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die vorzeitige Alterspension wieder auf.<br />

(Von Amts wegen ist die Pension <strong>für</strong> jeden Mon<strong>at</strong> des Wegfalles um 0,55 % zu<br />

erhöhen, sofern das Regelpensionsalter erreicht wurde.)<br />

Ist man gezwungen, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen,<br />

wenn man gekündigt wird?<br />

Bei Dienstgeberkündigung oder berechtigtem Austritt ist es <strong>dem</strong> Dienstnehmer<br />

möglich, bis zu einen Jahr Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu beziehen, auch wenn<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Korridorpension erfüllt sind. (Ausnahme: es werden<br />

zwischenzeitlich die Voraussetzung <strong>für</strong> die vorzeitige Alterspension erfüllt, dann ist<br />

45 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Mon<strong>at</strong>sersten, gebührt <strong>ab</strong> diesem Mon<strong>at</strong>sersten die Leistung.<br />

46 Auch eine Urlaubsers<strong>at</strong>zleistung sowie eine Kündigungsentschädigung sind hinderlich; der Antrag auf Pension<br />

ist entsprechend zu verschieben.<br />

Seite 25


diese beanspruchen.) Ansonsten muss bei Arbeitslosigkeit und Erfüllung der<br />

Voraussetzungen die Korridorpension in Anspruch genommen werden.<br />

Ja.<br />

Kann trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine Korridorpension<br />

ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension<br />

gestellt werden?<br />

e) Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />

Definition<br />

Arbeiter „Invalidität“ 47<br />

Angestellte „Berufsunfähigkeit“<br />

Der Versicherungsfall wird mit <strong>dem</strong> Eintritt der Invalidität bzw der Berufsunfähigkeit<br />

ausgelöst; ist diese nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Antragstellung<br />

ausschlaggebend.<br />

ärztliche Begutachtung<br />

Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung mit Feststellung der Leistungsfähigkeit<br />

des Antragstellers in seinem Beruf.<br />

Anspruch<br />

Der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn<br />

<br />

kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichem Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion besteht<br />

(„Umschulung“) bzw. diese Maßnahmen nicht zweckmäßig oder zumutbar<br />

sind.<br />

Jeder Antrag auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gilt<br />

vorrangig als Antrag zur (beruflichen) Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion!<br />

Die Berufsunfähigkeit mindestens 6 Mon<strong>at</strong>e andauert,<br />

die Mindestversicherungsdauer erfüllt ist,<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension (ausgenommen<br />

Korridorpension) noch nicht erfüllt sind.<br />

Berufsunfähigkeit -<br />

mit Berufsschutz 48<br />

bei Personen unter 57 Lj ist Berufsunfähigkeit gegeben wenn:<br />

47 Wird hier nicht weiter behandelt.<br />

48<br />

Bei Berufsschutz liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Angestellte weder in der bisherigen<br />

Verwendungsgruppe noch in der nächstniedrigeren arbeiten könnte.<br />

Seite 26


mind. 90 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e innerhalb der letzten 15 Jahre vor <strong>dem</strong> Stichtag<br />

eine Tätigkeit als Angestellter ausgeübt wurde<br />

und<br />

die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte des körperlichen oder geistigen<br />

Zustandes einer gesunden Vergleichsperson 49 her<strong>ab</strong>gesunken ist.<br />

Wenn zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag weniger als 15 Jahre<br />

liegen, so muss zumindest die Hälfte der Kalendermon<strong>at</strong>e, mindestens <strong>ab</strong>er <strong>für</strong> 12<br />

Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e eine Erwerbstätigkeit als Angestellter vorliegen.<br />

(„Hälfteregelung“).<br />

Zeiten des Wochengeldbezuges, der Kindererziehung, des Präsenz-, Ausbildungsoder<br />

Zivildienstes verlängern den Zeitraum entsprechend.<br />

Ab 2013 kommt es hier zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters:<br />

2013, 2014 58. Lj.<br />

2015, 2016 59. Lj.<br />

<strong>ab</strong> 2017 60. Lj.<br />

Berufsunfähigkeit -<br />

ohne Berufsschutz<br />

H<strong>ab</strong>en Angestellte die oa Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten sie dennoch als<br />

berufsunfähig, wenn:<br />

- die Person aufgrund ihrer geistigen/körperlichen Verfassung nicht mehr in der<br />

Lage ist, bei Verweisung auf eine zumutbare Tätigkeit zumindest die Hälfte<br />

des Entgeltes einer gesunden Person zu erzielen, die auf <strong>dem</strong> Arbeitsmarkt<br />

noch bewertet wird (unter entsprechender Berücksichtigung der bisher<br />

ausgeübten Tätigkeit).<br />

Besonderheiten<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension sind ebenso<br />

erfüllt:<br />

<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 50. Lj, „Härtefallregelung“ (befristet bis 31.12.2015), wenn die Person<br />

- mind. 12 Mon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> Stichtag arbeitslos gemeldet war,<br />

- mind. 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, davon 240 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben h<strong>at</strong>,<br />

und<br />

nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt werden<br />

können und ein passender Arbeitspl<strong>at</strong>z nicht innerhalb eines Jahres erlangt<br />

werden kann.<br />

<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 57. Lj, „erweiterter Berufsschutz“, wenn die Person infolge ihres<br />

Gebrechens außer Stande ist jener Tätigkeit nachzugehen,<br />

49 Gleiche Ausbildung/Kenntnisse/Fähigkeiten.<br />

Seite 27


- die in den letzten 180 Kalendermon<strong>at</strong>en 50 mind. 120 Kalendermon<strong>at</strong>e<br />

ausgeübt wurde. (Zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit sind zu<br />

berücksichtigen.)<br />

Ab 2013 kommt es hier zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters:<br />

2013, 2014 58. Lj.<br />

2015, 2016 59. Lj.<br />

<strong>ab</strong> 2017 60. Lj.<br />

bei Personen, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung als<br />

berufsunfähig anzusehen waren gilt als ausreichend:<br />

- mind. 120 Beitragsmon<strong>at</strong>e.<br />

Anspruchsdauer<br />

Wenn der Gesundheitszustand auf dauernde Berufsunfähigkeit schließen lässt,<br />

kommt es zu einer unbefristeten Gewährung, ansonsten wird die Leistung befristet<br />

auf max. 2 Jahre zuerkannt (mit neuerlichem Antrag <strong>für</strong> längstens 2 weitere Jahre<br />

möglich) 51 .<br />

benötigte Versicherungszeit<br />

mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />

(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung 52 , auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des<br />

Kinderbetreuungsgeldbezuges [vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />

oder<br />

300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e (Ers<strong>at</strong>zmon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 ausgenommen)<br />

oder<br />

mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 120 Kalendermon<strong>at</strong>en, wenn der<br />

Pensionsstichtag vor <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj liegt;<br />

oder<br />

Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> 50. Lj<br />

mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e plus jeweils 1 Versicherungsmon<strong>at</strong> pro weiterem<br />

Lebensmon<strong>at</strong> (bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>en) wenn der<br />

Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj liegt (Die Rahmenzeit von 120<br />

Kalendermon<strong>at</strong>en erhöht sich jeweils um 2 Versicherungsmon<strong>at</strong>e pro weiterem<br />

Lebensmon<strong>at</strong> (Höchstausmaß 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e)).<br />

oder<br />

mind. 6 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, wenn der Versicherte unter 27 Jahren alt ist.<br />

(ausgenommen Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung)<br />

50<br />

Zeiten eines Bezuges von Berufsunfähigkeitspension/Übergangsgeld verlängern diesen Zeitraum<br />

entsprechend; Zeiten des Krankengeldes sind ebenso bis zu einem Höchstausmaß von 24 Mon<strong>at</strong>en anzurechnen.<br />

51 Wenn Antrag binnen drei Mon<strong>at</strong>en nach Pensionswegfall keine Unterbrechung bei Leistungsanspruch.<br />

52 Eingekaufte Schulzeiten.<br />

Seite 28


Das Mindestausmaß an Versicherungsmon<strong>at</strong>en entfällt, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

verursacht wurde durch<br />

- einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Schädigung beim Präsenzoder<br />

Ausbildungsdienst.<br />

(Achtung: Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen lediglich im Höchstausmaß von<br />

12 Mon<strong>at</strong>en.)<br />

Pensionsbeginn<br />

Es ist ein Antrag zu stellen, damit ein Pensionsfeststellungsverfahren erfolgt.<br />

Der Antragstag löst den Pensionsstichtag aus; zu diesem wird die Berufsunfähigkeit<br />

sowie alle anderen Anspruchsvoraussetzungen überprüft. Pensionsstichtag ist immer<br />

ein Mon<strong>at</strong>serster; ist der Antragstag ein Mon<strong>at</strong>serster, so ist das der Stichtag, sonst<br />

der nächstfolgende Mon<strong>at</strong>serste.<br />

Die Berufsunfähigkeitspension beginnt immer mit <strong>dem</strong> Stichtag, frühestens mit <strong>dem</strong><br />

Tag der formalen Beendigung der Tätigkeit (wenn kein Entgelt- und Krankengeldanspruch<br />

mehr gegeben ist, fällt die Berufsunfähigkeitspension auch schon vor<br />

<strong>dem</strong> Ende des Dienstverhältnisses an).<br />

Bei einem Pflegegeldanspruch <strong>ab</strong> Stufe 3 kann die Tätigkeit fortgesetzt werden.<br />

Bei der befristeten Berufsunfähigkeitspension gilt ebenso als formale Beendigung der<br />

Tätigkeit:<br />

eine mind. bis zum Ablauf der Befristung vereinbarte Karenzierung 53 gegen<br />

Entfall der Bezüge bzw<br />

der Nachweis von zum Kreis der begünstigten Behinderten 54 gehörenden<br />

Personen, dass <strong>für</strong> den Zeitraum der Befristung keine Arbeitsleistung erbracht<br />

wird und auch der Anspruch auf Entgelt erschöpft ist.<br />

Eine Berufsunfähigkeitspension kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der<br />

Gesundheitszustand des Pensionisten wesentlich verbessert. Sofern mit einer<br />

Besserung zu rechnen ist, sind von der Pensionsversicherungsanstalt entsprechende<br />

Nachuntersuchungen durchzuführen.<br />

Nach Vollendung des Regelpensionsalters ist eine Entziehung nicht mehr zulässig.<br />

Pension und<br />

Erwerbseinkommen 55<br />

Wird ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, so gilt die<br />

Berufsunfähigkeitspension als Teilpension. 56<br />

53 Mind. bis zum Ablauf der Befristung vereinbart.<br />

54 Im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50 %.<br />

55 Gültig <strong>für</strong> Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2001<br />

56 Die Pension kann <strong>ab</strong>er auch entzogen werden, wenn die Pensionsversicherungsanstalt annimmt, dass sich der<br />

Gesundheitszustand wesentlich gebessert h<strong>at</strong>.<br />

Seite 29


Übersteigt das mon<strong>at</strong>liche Gesamteinkommen (also die Summe aus Pension und<br />

Erwerbseinkommen) den Betrag von 1.049,65 € (2011), so wird die Pension um<br />

einen Anrechnungsbetrag 57 vermindert.<br />

über € 1.077,99 bis 1.617,03 .................. 30 %<br />

über € 1.617,03 bis 2.155,97 .................. 40 %<br />

über € 2.155,97 ...................................... 50 %<br />

Neufeststellung der Teilpension bei:<br />

Pensionsanpassungen<br />

jeder Neuaufnahme der Erwerbstätigkeit<br />

Antrag des Pensionsbeziehers<br />

Durchführung des Jahresausgleiches<br />

Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion<br />

Seit 1.1.2012 werden seitens der Pensionsversicherung bei einem Antrag auf<br />

Berufsunfähigkeitspension zuerst die Möglichkeiten einer Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion geprüft, erst<br />

dann wird über eine allfällige Pensionszuerkennung entschieden.<br />

Bei Aussicht auf Wiedereingliederung ins Erwerbsleben werden Leistungen der<br />

- medizinischen (zB Aufenthalt in Sonderkrankenanstalt) bzw der<br />

- beruflichen Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion („Umschulung“) gewährt.<br />

Der Versicherte ist verpflichtet an zumutbaren Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ionsmaßnahmen mitzuwirken.<br />

Übergangsgeld<br />

Übergangsgeld 58 (aus der Pensionsversicherung) gebührt an Stelle der Berufsunfähigkeitspension<br />

und <strong>für</strong> die Dauer der Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion; <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Stichtag in Höhe<br />

der Berufsunfähigkeitspension.<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Ja.<br />

Kann ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension trotz<br />

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine Korridorpension<br />

gestellt werden?<br />

Kann eine Berufsunfähigkeitspension auch wieder <strong>ab</strong>erkannt werden?<br />

Ja, wenn sich der Gesundheitszustand des Pensionsbeziehers wesentlich verbessert<br />

h<strong>at</strong>.<br />

Was geschieht nach Erreichen des Regelpensionsalters?<br />

Es kann eine Umwandlung der Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension<br />

beantragt werden, allerdings nur, wenn die da<strong>für</strong> benötigten Versicherungszeiten<br />

vorhanden sind. Ansonsten bleibt es beim Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.<br />

57 Er darf weder das Erwerbseinkommen noch die Pension übersteigen.<br />

58 Erhöhung wenn Angehörige im Sinne des ASVG vorhanden sind.<br />

Seite 30


f) Hinterbliebenenpensionen<br />

Eine Hinterbliebenenpension gebührt grundsätzlich <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Eintritt des<br />

Versicherungsfalles (=Ableben des Versicherten).<br />

benötigte Versicherungszeit 59<br />

(des Verstorbenen)<br />

mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />

(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />

[vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />

oder<br />

mind. 300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

(Ers<strong>at</strong>zmon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 ausgenommen)<br />

oder<br />

mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 120 Kalendermon<strong>at</strong>en, wenn der<br />

Pensionsstichtag vor <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt;<br />

bzw<br />

mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e plus jeweils 1 Versicherungsmon<strong>at</strong> pro weiterem<br />

Lebensmon<strong>at</strong> (bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>en), wenn der<br />

Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt (Die<br />

Rahmenzeit von 120 Kalendermon<strong>at</strong>en erhöht sich jeweils um 2 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

pro weiterem Lebensmon<strong>at</strong> (Höchstausmaß 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e)).<br />

oder<br />

mind. 6 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, wenn der Verstorbene unter 27 Jahren alt war.<br />

Das Mindestausmaß an Versicherungsmon<strong>at</strong>en entfällt, wenn<br />

- der Verstorbene bereits Bezieher einer Pension war, oder<br />

- der Tod als Folge eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder eines<br />

Dienstunfalles beim Bundesheer eintritt,<br />

Wurde zumindest 1 Beitragsmon<strong>at</strong> vom Verstorbenen erworben, so gebührt <strong>dem</strong><br />

hinterbliebenen Partner eine Abfindung (s. unten).<br />

o Witwen-/Witwerpension (eingetragene Lebenspartner) 60<br />

(Anm. unter Bestimmten Voraussetzungen kann auch ein geschiedener Ehepartner<br />

Ansprüche h<strong>ab</strong>en, s. unten)<br />

weitere<br />

Voraussetzungen<br />

unbefristete Pension<br />

59 Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12 Mon<strong>at</strong>en.<br />

60 Im Folgenden wird nur die Witwenpension beschrieben. Die Ausführungen gelten gleichermaßen auch <strong>für</strong> die<br />

Witwerpension; ebenso <strong>für</strong> hinterbliebene Partner aus eingetragenen Partnerschaften.<br />

Seite 31


in der Ehe wurde ein Kind geboren/oder durch die Ehe legitimiert bzw. die Witwe ist<br />

im Zeitpunkt des Todes schwanger<br />

oder<br />

<strong>dem</strong> Haushalt des Hinterbliebenen gehört ein Kind des Verstorbenen an, das<br />

Anspruch auf Waisenpension h<strong>at</strong><br />

oder<br />

die Ehe wurde vor <strong>dem</strong> 12.6.1949 geschlossen<br />

oder<br />

die Eheleute waren bereits früher miteinander verheir<strong>at</strong>et und bei einer Fortdauer der<br />

früheren Ehe wäre keine zeitliche Begrenzung in der Zuerkennung auszusprechen<br />

oder<br />

die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes älter als 35 Jahre<br />

oder<br />

die Ehe h<strong>at</strong> eine gewisse Mindestdauer bestanden:<br />

Die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes jünger als 35 Jahre: 10 Jahre<br />

Verstorbener war bei Eheschließung bereits Pensionist:<br />

o bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahre: 3 Jahre<br />

o bei einem Altersunterschied von 20 bis 25 Jahren: 5 Jahre<br />

o bei mehr als 25 Jahren Altersunterschied:10 Jahre<br />

Verstorbener war bei Eheschließung zwar noch kein Pensionist, <strong>ab</strong>er<br />

schon älter als das Regelpensionsalter: 2 Jahre<br />

oder<br />

die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes invalid.<br />

befristete Pension<br />

(<strong>für</strong> 30 Kalendermon<strong>at</strong>e)<br />

Sind die oben genannten Voraussetzungen <strong>für</strong> eine unbefristete Pension nicht erfüllt,<br />

so gebührt lediglich eine befristete Pension, die nach Ablauf des 30. Kalendermon<strong>at</strong>s<br />

erlischt.<br />

Hinweis: Wird die Witwe innerhalb der befristeten Pension invalid, gebührt bei einem<br />

Antrag auf Weitergewährung innerhalb von drei Mon<strong>at</strong>en nach <strong>dem</strong> Wegfall die<br />

Witwenpension <strong>für</strong> die Dauer der Invalidität weiter.<br />

Pensionsbeginn<br />

Pensionsstichtag ist der <strong>dem</strong> Todestag nächstfolgende Mon<strong>at</strong>serste bzw. der<br />

jeweilige Mon<strong>at</strong>serste, wenn das der Todestag ist. Die Hinterbliebenenpension<br />

gebührt bei Antragstellung innerhalb von sechs Mon<strong>at</strong>en nach <strong>dem</strong> Tod des<br />

Versicherten bereits mit <strong>dem</strong> Tag nach <strong>dem</strong> Todestag. (Außer der Versicherte bezog<br />

über den 31.12.1996 hinaus eine Pension, dann gebührt die Witwenpension<br />

frühestens mit <strong>dem</strong> Mon<strong>at</strong>sersten nach <strong>dem</strong> Todestag.)<br />

Bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt folgt der Beginn erst <strong>dem</strong> mit<br />

Antragstag 61 .<br />

61 D<strong>at</strong>um des Einlangens.<br />

Seite 32


Ausmaß der<br />

Pension<br />

zwischen 0 und 60% der Pension, auf die der Verstorbene Anspruch geh<strong>ab</strong>t h<strong>at</strong> oder<br />

hätte - <strong>ab</strong>hängig von der Einkommenssitu<strong>at</strong>ion der Witwe.<br />

2 Berechnungsschritte sind da<strong>für</strong> notwendig – nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu finden Sie<br />

in den Inform<strong>at</strong>ionsbroschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />

Abfindung<br />

Als einmalige Leistung gebührt die Abfindung, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Witwenpension nicht erfüllt wurden, der Verstorbene <strong>ab</strong>er mind. 1 Beitragsmon<strong>at</strong><br />

erworben h<strong>at</strong>. Ist zwar die Mindestversicherungszeit erfüllt, <strong>ab</strong>er keine<br />

anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, so gebührt ebenfalls eine Abfindung als<br />

einmalige Leistung 62 .<br />

Pension<br />

<strong>für</strong> Geschiedene<br />

Geschiedene 63 h<strong>ab</strong>en einen Anspruch auf Pension, wenn ihnen der Verstorbene zum<br />

Zeitpunkt des Todes Unterhaltszahlungen geleistet h<strong>at</strong> (gerichtlich, vertraglich, in<br />

bestimmten Fällen auch bei freiwilliger Leistung).<br />

Die Witwenpension gebührt wie oben angeführt; darf grundsätzlich <strong>ab</strong>er nicht höher<br />

sein als der Unterhaltsanspruch. Die Begrenzung der Höhe kann nur unter gewissen<br />

Voraussetzungen entfallen 64 .<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Was geschieht bei einer erneuten Heir<strong>at</strong> mit der Witwenpension?<br />

Die Witwenpension erlischt mit <strong>dem</strong> Tag der neuerlichen Eheschließung. Bei einer<br />

unbefristeten Witwenpension gebührt eine Abfertigung in Höhe des 35fachen<br />

Mon<strong>at</strong>sbezuges (entspricht 2,5 Jahresbezügen).<br />

Kommt es zu einer Auflösung der neuen Ehe (durch Tod des Ehepartners oder<br />

Scheidung), so lebt eine <strong>ab</strong>gefertigte Witwenpension (also eine unbefristete) unter<br />

bestimmten Voraussetzungen wieder auf (neuerlicher Antrag ist erforderlich!). 65<br />

Werden Schulzeiten (wie früher) weiterhin <strong>für</strong> den Anspruch<br />

auf Witwenpension auch ohne Beitragszahlung berücksichtigt?<br />

Ja, sie werden <strong>ab</strong>er nicht <strong>für</strong> die Berechnung der Pensionshöhe verwendet.<br />

62 Voraussetzungen liegen vor, <strong>ab</strong>er es sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so<br />

bekommen der Reihe nach die Kinder, Eltern und Geschwister des Verstorbenen die Abfindung, wenn sie mit<br />

ihm in Hausgemeinschaft gelebt h<strong>ab</strong>en und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />

63 Sofern sie nicht wiederverheir<strong>at</strong>et sind.<br />

64 Wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält (klagende Partei ist an<br />

der Zerrüttung der Ehe alleine oder überwiegend schuld), sowie weitere Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

65 Frühestens nach 2,5 Jahren des seinerzeitigen Erlöschens des Anspruches möglich.<br />

Seite 33


o Waisenpension<br />

Als Kind des/der Verstorbenen besteht ein Anspruch auf Waisenpension; sind<br />

hinsichtlich beider verstorbener Elternteile die Voraussetzungen erfüllt, so gebühren<br />

zwei Waisenpensionen.<br />

Als „Kind“ bis zum 18. Lj gelten:<br />

Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG<br />

× eheliche, legitimierte und Wahlkinder des Versicherten<br />

× Stiefkinder, wenn sie mit <strong>dem</strong> Versicherten ständig in Hausgemeinschaft<br />

gelebt h<strong>ab</strong>en<br />

× uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten<br />

× uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die<br />

V<strong>at</strong>erschaft festgestellt/anerkannt wurde<br />

Über das 18. Lj hinaus bleibt die Waisenpension nur weiter aufrecht, wenn<br />

× sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, die seine<br />

Arbeitskraft überwiegend beansprucht, befindet.<br />

× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht<br />

und die Familienbeihilfe bezogen wird.<br />

× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht,<br />

keine Familienbeihilfe bezogen, <strong>ab</strong>er ein ordentliches Studium ernsthaft<br />

und zielstrebig betrieben wird. 66<br />

× Erwerbsunfähigkeit (seit Vollendung des 18. Lj oder Eintritt während<br />

der Schul- oder Berufsausbildung) vorliegt.<br />

Pensionsbeginn<br />

nach Eintritt der Voll-<br />

noch nicht volljährige Waisen:<br />

Antrag h<strong>at</strong> die mit der Obsorge betraute Person zu stellen<br />

Antrag wird spätestens bis zum Ablauf von sechs Mon<strong>at</strong>en 67<br />

jährigkeit gestellt Beginn mit <strong>dem</strong> Tag nach <strong>dem</strong> Todestag 68<br />

volljährige Waisen:<br />

Antrag wird innerhalb von sechs Mon<strong>at</strong>en nach <strong>dem</strong> Tod des Versicherten gestellt <br />

Beginn mit <strong>dem</strong> Tag nach <strong>dem</strong> Todestag<br />

Höhe der Pension<br />

Berechnungsbasis bildet immer die (fiktive oder t<strong>at</strong>sächliche) 60%ige Witwenpension.<br />

40% der Witwenpension stehen bei Tod eines Elternteiles,<br />

60% der Witwenpension stehen bei Tod beider Elternteile zu<br />

66 Max. bis zur Vollendung des 27. Lj.<br />

67 Verlängerung der Frist um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der V<strong>at</strong>erschaft bzw. zur<br />

Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person (Vormund).<br />

68 Für erst nach <strong>dem</strong> Tod des V<strong>at</strong>ers <strong>geborene</strong> Waisen beginnt die Frist mit der Geburt.<br />

Seite 34


(Bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Waisenpension nach beiden Elternteilen<br />

gebühren zwei Pensionen: 60% der Witwen- und 60% der Witwerpension.)<br />

Abfindung<br />

Als einmalige Leistung gebührt die Abfindung, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Waisenpension nicht erfüllt wurden, der Verstorbene <strong>ab</strong>er mind. 1 Beitragsmon<strong>at</strong><br />

erworben h<strong>at</strong>.<br />

Ist zwar die Mindestversicherungszeit erfüllt, <strong>ab</strong>er keine anspruchsberechtigten<br />

Waisen vorhanden, so gebührt ebenfalls eine Abfindung als einmalige Leistung 69 .<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Kann infolge des Ablebens des zweiten Elternteiles ein Antrag auf<br />

Erhöhung der Waisenpension gestellt werden?<br />

Ja, binnen 3 Mon<strong>at</strong>en. Die Erhöhung wird sodann <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Todestag gewährt. 70<br />

4. Pensionskonto<br />

Mit 1.1.2005 wurde das „Pensionskonto“ eingeführt. Ein solches Konto ist <strong>für</strong> alle<br />

Versicherten die nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 geboren wurden bei der Pensionsversicherungsanstalt<br />

eingerichtet. Rechtsgrundlage da<strong>für</strong> bildet das Allgemeine<br />

Pensionsgesetz (APG).<br />

Auf <strong>dem</strong> Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen <strong>für</strong> alle Versicherungszeiten,<br />

die der Kontoinh<strong>ab</strong>er in seinem Erwerbsleben erwirbt, erfasst. Der Beginn der<br />

Kontoführung erfolgt mit <strong>dem</strong> Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes in die<br />

Versicherung (frühestens 1.1.2005, mit Schaffung des Pensionskontos); das Ende<br />

liegt in jenem Kalenderjahr, in das der Stichtag <strong>für</strong> die Pension fällt.<br />

Vorausschau <strong>für</strong> 2014:<br />

Mit 1.1.2014 werden sämtliche Versicherte, die <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> geboren wurden,<br />

komplett auf das Pensionskonto umgestellt werden. Dazu werden die vor <strong>dem</strong><br />

1.1.2005 liegenden Zeiten mittels einer „Kontoerstgutschrift“ <strong>dem</strong> Pensionskonto<br />

hinzugefügt. Die Berechnung der Höhe dieser Erstgutschrift ist denkbar aufwendig.<br />

Da<strong>für</strong> fällt <strong>ab</strong>er <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkte die geltende „Parallelrechnung“ (s. unten) bis<br />

weiteres weg.<br />

Erfasst werden:<br />

Inhalt des<br />

Kontos<br />

69 Voraussetzungen liegen vor, <strong>ab</strong>er es sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so<br />

bekommen der Reihe nach die Kinder, Eltern und Geschwister des Verstorbenen die Abfindung, wenn sie mit<br />

ihm in Hausgemeinschaft gelebt h<strong>ab</strong>en und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />

70 Höchstens 3 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend kann die Erhöhung bei einem späteren Antrag berücksichtigt werden.<br />

Seite 35


• Beitragsgrundlagensummen <strong>für</strong> Pflichtversicherungszeiten aufgrund einer<br />

Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG<br />

• Beitragsgrundlagensummen <strong>für</strong> Pflichtversicherungszeiten, <strong>für</strong> die der Bund,<br />

das Bundesministerium <strong>für</strong> Landesverteidigung, das AMS oder ein öffentlicher<br />

Fonds Beiträge zu zahlen h<strong>at</strong> (zB wegen Bezuges von Kranken-, Wochen-,<br />

und Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kindererziehung, Präsenz- oder<br />

Zivildienst)<br />

• Beitragsgrundlagensummen <strong>für</strong> Zeiten einer freiwilligen Versicherung<br />

• die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift); sie<br />

errechnet sich aus der Beitragsgrundlagensumme des Kalenderjahres<br />

multipliziert mit 1,78 %<br />

• die Gesamtgutschrift, welche sich aus Teilgutschriften des betreffenden<br />

Jahres und der aufgewerteten Gesamtgutschrift des <strong>dem</strong> betreffenden Jahr<br />

vorangegangenen Jahres zusammensetzt<br />

o Beispiel Aufwertung zum 1.1.2012:<br />

o Teilgutschrift 2011: 49.000,- € x 1,78 % = € 872,20<br />

o Gesamtgutschrift 2010: 10.100,- € x 1,006 = € 10.160,60<br />

o Gesamtgutschrift 2011 € 11.032,80<br />

• die <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Kalenderjahr 2005 von und <strong>für</strong> eine versicherte Person<br />

entrichteten Beiträge (Teilbeiträge)<br />

Kontomitteilung<br />

Auf Verlangen des Versicherten ist verpflichtend eine unverbindliche Mitteilung über<br />

den Stand des Pensionskontos zu erstellen und zuzusenden.<br />

Mit einer Bürgerkarte (zB <strong>dem</strong> Apothekerausweis) kann auch online in das eigene<br />

Pensionskonto Einsicht genommen und eine Kontomitteilung ausgedruckt werden.<br />

Die zum Jahresersten des laufenden Jahres erworbene Gesamtgutschrift, die<br />

Jahressumme der Beitragsgrundlagen des vergangenen Kalenderjahres sowie die<br />

Teilgutschrift und die Beitragsleistung sind in der Kontomitteilung zu finden.<br />

Des Weiteren wird ein fiktiver Pensionswert angeführt, der unter Annahme ermittelt,<br />

dass das Regelpensionsalter erreicht wurde.<br />

Eine Auflistung der <strong>für</strong> die vergangenen Kalenderjahre vorgemerkten Jahressummen<br />

der Beitragsgrundlagen, die daraus ermittelten Teilgutschriften, wie auch die jährlich<br />

aufgewerteten Gesamtgutschriften werden in der Beilage zur Kontomitteilung<br />

angeführt.<br />

Sollten nach Zusendung einer Kontomitteilung D<strong>at</strong>en (noch) nicht erfasst gewesen<br />

sein (zB Kindererziehungszeiten), wird nach erfolgter Ergänzung unaufgefordert eine<br />

neuerliche Kontomitteilung zugeschickt.<br />

Seite 36


Eine Leistungsgarantie des Bundes bewirkt, dass in die auf <strong>dem</strong> Pensionskonto<br />

ausgewiesenen Ansprüche rückwirkend nicht eingegriffen werden kann. Gesetzliche<br />

Änderungen dürfen nur auf zukünftige Teilgutschriften angewandt werden.<br />

Pensionssplitting<br />

Kindererziehungszeiten <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Jahr 2005 können freiwillig zwischen den Eltern<br />

„gesplittet“ werden. Bis zu 50% der Teilgutschrift des erwerbstätigen Elternteiles 71<br />

können <strong>für</strong> die ersten 4 Jahre nach der Geburt des Kindes 72 auf das Pensionskonto<br />

des anderen Elternteiles übertragen werden.<br />

Eine Überschreitung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage 73 ist d<strong>ab</strong>ei verboten.<br />

Nicht erlaubt ist eine Übertragung von Teilgutschriften, die auf keine Erwerbstätigkeit<br />

zurückzuführen sind (zB Arbeitslosengeld).<br />

Eine freiwillige schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen stellt den<br />

Antrag dar, welcher längstens bis zur Vollendung des 7. Lj des Kindes einzubringen<br />

und nach Erteilung des Übertragungsbescheides unwiderrufbar und nicht änderbar<br />

ist.<br />

5. Grundzüge der Pensionsberechnung<br />

APG-Pension<br />

Dauerrecht<br />

Die Pensionshöhe hängt von der Beitragsgrundlagenhöhe und vom<br />

Pensionsantrittsalter <strong>ab</strong>.<br />

Für alle Versicherten, die erstmals <strong>ab</strong> 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben<br />

h<strong>ab</strong>en, wird die Pensionshöhe von der auf <strong>dem</strong> Pensionskonto aufscheinenden<br />

Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahres zum Stichtag errechnet. Dieser Betrag<br />

geteilt durch 14 ergibt die mon<strong>at</strong>liche Bruttopension.<br />

Bei einem Pensionsantritt vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter vermindert sich die Pension<br />

durch Abschläge, bei Inanspruchnahme der Pension nach Erreichung des<br />

Regelpensionsalters erhöht ein Zuschlag die Pension.<br />

Parallelrechnung<br />

Übergangsrecht<br />

Ist der Versicherte nach 31.12.1954 geboren und h<strong>at</strong> mind. 36 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

sowohl vor als auch <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworben, so ist die sogenannte<br />

„Parallelrechnung“ durchzuführen. D<strong>ab</strong>ei werden zwei Pensionen berechnet:<br />

× eine „Altpension“ nach den bis 31.12.2004 im Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geltenden Bestimmungen (unter der<br />

Annahme, dass das Altrecht bis zum Pensionsbeginn weiter gegolten hätte)<br />

× eine APG-Pension (unter der Annahme, dass das Neurecht seit<br />

Versicherungsbeginn gegolten hätte)<br />

71 Jener Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet.<br />

72 Bei Mehrlingsgeburten <strong>für</strong> die ersten fünf Jahre.<br />

73 Des Elternteiles, auf den die Gutschriften übertragen werden.<br />

Seite 37


Die gebührende Pension setzt sich aus den nach <strong>dem</strong> Pro-r<strong>at</strong>a-temporis-Prinzip (=im<br />

Verhältnis der Zeiten vor und nach <strong>dem</strong> 1.1.2005) ermittelten Teilleistungen<br />

zusammen.<br />

Beispiel 74 :<br />

540 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, davon 360 vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 und 180 nach<br />

<strong>dem</strong> 1.1.2005<br />

Die Altpension beträgt 2.160,- €<br />

Die APG-Pension beträgt 1.809,- €<br />

€ 2.160,- : 540 x 360 = € 1.440,-<br />

€ 1.809,- : 540 x 180 = € 603,-<br />

t<strong>at</strong>sächliche Pensionsleistung € 2.043,-<br />

Zum Entfall der Parallelrechnung kommt es, wenn die Anzahl der vor oder <strong>ab</strong> <strong>dem</strong><br />

1.1.2005 erworbenen Versicherungsmon<strong>at</strong>e weniger als 36 beträgt. In diesen Fällen<br />

h<strong>at</strong> die Berechnung ausschließlich nach den Bestimmungen des APG bzw. des<br />

ASVG zu erfolgen.<br />

Abschaffung<br />

Parallelrechnung<br />

„Kontoerstgutschrift“<br />

Mit 1.1.2014 wird die Parallelrechnung <strong>ab</strong>geschafft. Der Personenkreis, auf den<br />

diese anzuwenden wäre, erhält seine bis 2005 angefallenen Pensionsansprüche<br />

mittels einer sogen. „Kontoerstgutschrift“ auf <strong>dem</strong> Pensionskonto gutgeschrieben.<br />

Die Berechnung dieser Kontoerstgutschrift ist umfangreich gestaltet. Altrecht und<br />

neues Recht (Parallelrechnung) bilden gewisse Ober- und Untergrenzen <strong>für</strong> die<br />

eigentliche Berechnung des Anspruches. Verlust und Gewinn sind zusätzlich<br />

gedeckelt.<br />

Die Höhe der Kontoerstgutschrift wird mitgeteilt. Eine neuerliche Berechnung findet<br />

st<strong>at</strong>t, wenn noch nicht erfasste Zeiten (zB Kindererziehungszeiten) oder<br />

nachgekaufte Zeiten zu Veränderungen führen.<br />

Auf Antrag wird ein Bescheid ausgestellt. Um größere Rechtssicherheit in Bezug auf<br />

Änderungen zu h<strong>ab</strong>en, wäre dies anzur<strong>at</strong>en.<br />

Für nähere Inform<strong>at</strong>ionen, Erläuterungen und Berechnungen wenden Sie sich bitte<br />

an die Pensionsversicherungsanstalt.<br />

74 Vgl. Inform<strong>at</strong>ionsbroschüre der Pensionsversicherungsanstalt „Die Pensionen der Zukunft“.<br />

Seite 38


6. Pflege, Pflegegeld und Familienhospizkarenz<br />

Mit 1.1.2012 übernimmt die Pensionsversicherungsanstalt die Vollziehung der<br />

Pflegegelder. Ab diesem Zeitpunkt kommen <strong>für</strong> alle pflegebedürftigen Menschen<br />

ausschließlich die Bestimmungen des Bundespflegegesetzes zur Anwendung 75 .<br />

Voraussetzungen<br />

Anspruchsberechtigter bedarf auf Grund einer körperlichen, geistigen oder<br />

psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständigen Betreuung<br />

und Hilfe; die Dauer des Pflegebedarfes beträgt mind. 6 Mon<strong>at</strong>e und der<br />

gewöhnliche Aufenthalt liegt im Inland 76 Beginn<br />

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt mon<strong>at</strong>lich im Nachhinein (<strong>ab</strong> 1.1.2012<br />

durch die Pensionsversicherungsanstalt).<br />

7 Pflegestufen<br />

und deren Höhe<br />

Einstufung 77 erfolgt auf Grund einer ärztlichen Begutachtung 78<br />

Stufe mtl Höhe €<br />

durchschn. mtl Pflegebedarf<br />

mehr als<br />

1 154,20 60 Stunden<br />

2 284,30 85 Stunden<br />

3 442,90 120 Stunden<br />

4 664,30 160 Stunden<br />

5 902,30 180 Stunden<br />

6 1.260,00 180 Stunden<br />

7 1.655,80 180 Stunden<br />

In den Stufen 5 bis 7 ist neben <strong>dem</strong> zeitlichen Ausmaß noch besonders qualifizierte Pflege zu<br />

erbringen.<br />

Stufe 5: Stundenausmaß + außergewöhnlicher Pflegeaufwand.<br />

Stufe 6: Stundenausmaß + nicht planbare Betreuungsmaßnahmen bei Tag und Nacht nötig oder die<br />

dauernde Anwesenheit der Pflegeperson.<br />

Stufe 7: Stundenausmaß + keine zielgerichteten Bewegungen möglich bzw. gleichzuhaltender<br />

Zustand.<br />

75 Offene Verfahren werden vom bisher zuständigen Entscheidungsträger zu Ende gebracht.<br />

76 Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Pflegegeld auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem<br />

Mitgliedsta<strong>at</strong> der EU, des EWR und der Schweiz.<br />

77<br />

Für bestimmte Gruppen von Behinderten gibt es von vornherein eine gewisse stundenmäßige<br />

Mindesteinstufung.<br />

78 Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann auch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung anwesend sein.<br />

Seite 39


Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, können st<strong>at</strong>tdessen<br />

zum Teil oder zur Gänze Sachleistungen gewährt werden.<br />

Auf das Pflegegeld werden angerechnet:<br />

× Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund anderer bundesgesetzlicher<br />

oder ausländischer Vorschriften<br />

× 60,- € bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe <strong>für</strong> den Pflegebedürftigen<br />

Ruhen des Anspruches<br />

- <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 2. Tag eines st<strong>at</strong>ionären Krankenhaus-, Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ions- oder<br />

Kuraufenthaltes 79<br />

- während der Verbüßung einer mehr als einmon<strong>at</strong>igen Freiheitsstrafe<br />

über Antrag Aufhebung des Ruhens, wenn<br />

× Kosten <strong>für</strong> die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen.<br />

× Kosten naher Angehöriger, die sich aufgrund der Pflege freiwillig weiteroder<br />

selbstversichert h<strong>ab</strong>en 80 anfallen (die Weiterzahlung erfolgt in der Höhe<br />

der Beitragsleistung).<br />

× nachgewiesene pflegebedingte Kosten vorliegen, die sich aus einem<br />

vertraglichen Betreuungsverhältnis oder einem zumindest der<br />

Unfallversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis mit einer<br />

Pflegeperson ergeben, 81 .<br />

Pflegeheimaufenthalt 82 : höchstens 80% des mtl Pflegegeldes werden zur Deckung<br />

der Verpflegungskosten an den Kostenträger überwiesen (sofern der Aufenthalt auf<br />

Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines<br />

Sozialhilfeträgers gemacht wird). Für diese Zeit gebührt der pflegebedürftigen Person<br />

ein Taschengeld in Höhe von 10% 83 der Pflegestufe 3 (der übrige Teil des<br />

Pflegegeldes ruht).<br />

Familienhospizkarenz 84<br />

Zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung<br />

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes kann die<br />

betreuende Person ihre Normalarbeitszeit reduzieren, deren Lage ändern oder ihr<br />

Dienstverhältnis ganz aussetzen (=karenzieren). Beiträge zur Kranken- und<br />

Pensionsversicherung werden in dieser Zeit von der Arbeitslosenversicherung bzw.<br />

<strong>dem</strong> Bund erbracht.<br />

Als Unterstützung kann bei finanzieller Notlage eine Leistung aus <strong>dem</strong><br />

Familienhospiz-Härteausgleichsfonds gewährt werden. Pflegegeld kann beantragt<br />

79 Überwiegend auf Kosten eines in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers, des Bundes, eines<br />

Landesgesundheitsfonds oder einer Kranken<strong>für</strong>sorgeanstalt.<br />

80 Nur bei Stufe 3 bis 7 möglich.<br />

81 Aufhebung <strong>für</strong> längstens 3 Mon<strong>at</strong>e in der Höhe der entstandenen Kosten. Über die 3 Mon<strong>at</strong>e hinaus ist das<br />

Pflegegeld zu leisten, wenn damit <strong>für</strong> den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird.<br />

82 Auch Wohn-, Alters- oder Erziehungsheimaufenthalt.<br />

83 Bei Aufnahme ins Heim vor 1.5.1996 gebühren 20 % der Pflegestufe 3.<br />

84 Nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu entnehmen Sie bitte <strong>dem</strong> Infobl<strong>at</strong>t der Gehaltskasse.<br />

Seite 40


werden; auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens eine Vorschusszahlung<br />

(mindestens Stufe 3) ausbezahlt, sofern keine st<strong>at</strong>ionäre Pflege vorliegt.<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Ist das Pflegegeld zu versteuern und gibt es auch eine Sonderzahlung?<br />

Weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeiträge werden vom Pflegegeld<br />

<strong>ab</strong>gezogen. Das Pflegegeld gebührt 12 Mal jährlich und wird mit der Pension<br />

ausbezahlt.<br />

Muss zuviel bezogenes Pflegegeld zurückgezahlt werden?<br />

Ja. Jede Änderung in den Voraussetzungen <strong>für</strong> den Pflegegeldbezug ist der<br />

Pensionsversicherungsanstalt binnen vier Wochen zu melden.<br />

Kommt es autom<strong>at</strong>isch zu einer Erhöhung des<br />

Pflegegeldes bei Änderungen im Pflegebedarf?<br />

Nein, es muss ein Antrag gestellt werden.<br />

Gibt es auch noch andere finanzielle Zuschüsse<br />

im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> Pflegegeld?<br />

Eine finanzielle Zuwendung aus <strong>dem</strong> Unterstützungsfonds <strong>für</strong> Menschen mit<br />

Behinderung gibt es <strong>für</strong> pflegende Personen, die seit mind. 1 Jahr einen nahen<br />

Angehörigen pflegen und an der Erbringung der Pflege wegen Urlaub, Krankheit<br />

oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind. Pflegegeldbezug in Höhe der<br />

Stufe 4 muss mind. gegeben sein, um den Antrag beim Bundessozialamt einbringen<br />

zu dürfen.<br />

Finanzielle Zuschüsse <strong>für</strong> pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gibt es<br />

auch bei Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung (Pflegegeldbezug zumindest der<br />

Stufe 3) im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes. Zuständig da<strong>für</strong> ist ebenso das<br />

Bundessozialamt.<br />

7. Altersteilzeit<br />

Altersteilzeit ist ein gesetzlich definiertes Arbeitszeitmodell (Arbeitslosenversicherungsgesetz),<br />

das älteren Arbeitnehmern ein verringertes Arbeiten bis zum<br />

Erreichen der Pension ermöglicht, ohne d<strong>ab</strong>ei nennenswerte Verluste zu erleiden.<br />

Das AMS zahlt hier zur Abfederung eine Teil der Kosten einen Lohnausgleich; dieser<br />

wird „Altersteilzeitgeld“ genannt.<br />

Voraussetzungen 85<br />

<br />

Das Mindestalter <strong>für</strong> die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit beträgt:<br />

o <strong>für</strong> Frauen 53 Jahre und<br />

o <strong>für</strong> Männer 58 Jahre.<br />

85 Rechtslage 1.1.2012.<br />

Seite 41


Dienstverhältnis muss seit mind. 3 Mon<strong>at</strong>en bestehen<br />

Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung oder maximal 40% weniger als<br />

Vollbeschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der<br />

Altersteilzeit (dh mind 6 Zehntel bis 10 Zehntel Dienstausmaß)<br />

Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung von<br />

mind. 15 Jahren innerhalb der letzten 25 Jahre<br />

Verringerung der Arbeitszeit um 40 bis 60 %<br />

Es sind noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine (vorzeitige)<br />

Alterspension erfüllt 86 .<br />

Modelle<br />

Die bisher ausgeübte Arbeitszeit muss um mindestens 40%, maximal 60% reduziert<br />

werden. Entweder wird im gesamten Zeitraum reduziert gearbeitet, oder eine<br />

Vollarbeitsphase wird mit einer Freizeitphase („Blockzeitvereinbarung“) kombiniert.<br />

Die Altersteilzeit kann also entweder kontinuierlich ausgeübt werden oder <strong>ab</strong>er in<br />

geblockter Form.<br />

Bei einer kontinuierlicher Altersteilzeit ist auch zulässig, dass<br />

• innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von max. 12 Mon<strong>at</strong>en<br />

eingearbeiteten Stunden wieder ausgeglichen werden oder<br />

• wenn von der vereinbarten Normalarbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 %<br />

<strong>ab</strong>gewichen wird und die Abweichungen insgesamt ausgeglichen werden.<br />

Bei der geblockten Altersteilzeit arbeitet der Dienstnehmer häufig mit unveränderter<br />

Arbeitszeit weiter und sammelt dadurch ein Stundenguth<strong>ab</strong>en an, welches in Form<br />

von Freizeit am Ende des vereinbarten Altersteilzeitraumes ausgeglichen wird. Diese<br />

Freizeitphase darf allerdings nicht länger als 30 Mon<strong>at</strong>e (=2,5 Jahre) dauern.<br />

Ab 2013 kann die Alterteilzeit <strong>für</strong> die Dauer von maximal 5 Jahren in Anspruch<br />

genommen werden; bei der kontinuierlichen Altersteilzeit bis zum Erreichen des<br />

Regelpensionsalters 87 .<br />

Bei der geblockten Altersteilzeit kann das Altersteilzeitgeld weiterhin maximal bis<br />

zur Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer bezogen werden.<br />

Ausnahme Korridorpension: sind da<strong>für</strong> die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann<br />

bis max. 1 Jahr darüber hinaus (max. bis zum Erreichen der Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) Altersteilzeitgeld<br />

bezogen werden.<br />

(Sinnvollerweise wird die Altersteilzeit so vereinbart, dass sie bis zum Erreichen der<br />

Pensionsvoraussetzungen dauert. Endet die Altersteilzeit bzw das Dienstverhältnis<br />

vor diesem Zeitpunkt wäre ein Wiederaufleben des alten Dienstausmaßes oder bei<br />

beendetem Dienstverhältnis ein Arbeitslosengeld-/Übergangsgeldbezug denkbar.)<br />

geförderte Altersteilzeit<br />

86 bei Korridorpension: Dauer <strong>für</strong> 1 Jahr über den Pensionsstichtag hinaus möglich).<br />

87 Davor war die max. Dauer nicht beschränkt, allerdings endete die Altersteilzeit zwingend mit <strong>dem</strong> Erfüllen der<br />

Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine vz. Alterspension bei langer Versicherungsdauer.<br />

Seite 42


Für den durch die Arbeitszeitreduktion entstehenden Entgeltausfall gebührt <strong>dem</strong><br />

Dienstnehmer ein Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich h<strong>at</strong> bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />

mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen <strong>dem</strong> Entgelt vor<br />

Her<strong>ab</strong>setzung der Arbeitszeit und <strong>dem</strong> Entgelt, das <strong>für</strong> die reduzierte Arbeitszeit<br />

gebührt, zu betragen und ist vom Dienstgeber zu begleichen.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- wie auch Dienstnehmeranteil) sind<br />

von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit zu entrichten. Der<br />

Arbeitgeber muss d<strong>ab</strong>ei den Dienstnehmeranteil jener Beitragsgrundlage<br />

übernehmen, die der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragsgrundlage und<br />

der niedrigeren Beitragsgrundlage inkl. Lohnausgleich entspricht.<br />

Der Arbeitgeber erhält eine Förderung, das sogenannte „Altersteilzeitgeld“, vom<br />

AMS. Die Höhe der Förderung beträgt 90% des Mehraufwandes (im Vergleich zur<br />

„normalen“ Teilzeitbeschäftigung; also <strong>für</strong> den Lohnausgleich und den<br />

Dienstnehmeranteil der SV), wenn es sich um eine kontinuierliche Altersteilzeit<br />

handelt und nur 50% bei einer geblockten Altersteilzeit. Gefördert wird jedoch nur bis<br />

zu einer Einkommenshöhe, die der Höchstbeitragsgrundlage entspricht.<br />

Neu eingeführt wird mit 1.1.2013 (wieder) die Verpflichtung zur Einstellung von<br />

einer Ers<strong>at</strong>zkraft, spätestens mit Beginn der Freizeitphase (und zwar eine zuvor<br />

arbeitslose Person oder einen Lehrling).<br />

Eine allenfalls gebührende Abfertigung nach Angestelltengesetz (Abfertigung ALT)<br />

ist vom Dienstausmaß vor Beginn der Altersteilzeit zu berechnen. Die Beiträge zur<br />

„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse“ (Abfertigung NEU) sind<br />

von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit weiter zu bezahlen.<br />

8. Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />

Selbständige Apotheker fallen in die Gruppe der „freien Berufe“ und unterliegen<br />

hinsichtlich der Pensionsversicherung <strong>dem</strong> Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz<br />

(FSVG). Dieses verweist größtenteils auf Bestimmungen des Gewerblichen<br />

Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), den (beruflichen) Besonderheiten wird im<br />

FSVG Rechnung getragen.<br />

Hinsichtlich der Pensionsarten, der Ansprüche und Voraussetzungen sowie der<br />

Berechnungsregeln gibt es in der Pensionsversicherung kaum Unterschiede<br />

zwischen selbständigen und angestellten Apothekern. Es gilt vielmehr das auf den<br />

vorhergehenden Seiten Ausgeführte. Abweichungen ergeben sich vorwiegend in<br />

folgenden Bereichen:<br />

Versicherungsbeiträge<br />

Die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt von der<br />

Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vierteljährlich.<br />

Auch zu Beginn der Pflichtversicherung ist ein „voller“ Mon<strong>at</strong>sbeitrag zu entrichten<br />

(egal an welchem Tag im Mon<strong>at</strong> die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird).<br />

Seite 43


Abhängig sind die Beiträge von der Beitragsgrundlage und von <strong>dem</strong> Beitragss<strong>at</strong>z,<br />

wobei zwischen „vorläufigen“ und „endgültigen“ Versicherungsbeiträgen zu<br />

unterscheiden ist.<br />

Für die vorläufige Beitragsgrundlage werden die Einkünfte des drittvorangegangenen<br />

Jahres herangezogen. Davon sind 20% <strong>für</strong> die Pensionsversicherung zu zahlen. Die<br />

endgültige Beitragsgrundlage richtet sich nach den t<strong>at</strong>sächlichen Einkünften im<br />

Beitragsjahr. Nach<strong>dem</strong> der Steuerbescheid übermittelt wurde, erfolgt die<br />

Neuberechnung („Nachbemessung“).<br />

Liegen die erzielten Einkünfte unter der Mindestbeitragsgrundlage, gilt diese; liegen<br />

die Einkünfte darüber, werden nachträglich höhere Beiträge vorgeschrieben.<br />

In den ersten drei Kalenderjahren der Erwerbstätigkeit werden die Beiträge vorläufig<br />

von einer fiktiven Grundlage berechnet, der sogen. „reduzierten Mindestbeitragsgrundlage“.<br />

Wenn neben der selbständigen Tätigkeit auch noch eine Tätigkeit als Angestellter<br />

ausgeübt wird, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Wenn die Summe der Einkünfte<br />

die jährliche Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, gilt diese als Beitragsgrundlage.<br />

Die zuviel bezahlten Beiträge werden auf Antrag des Versicherten zurückgezahlt; nur<br />

mehr <strong>für</strong> Beitragsjahre bis 2004 fließen sie in eine Höherversicherung ein. Wird kein<br />

Antrag gestellt, erfolgt die Rückerst<strong>at</strong>tung erst mit Pensionsantritt.<br />

Ausnahme von der Pflichtversicherung<br />

Ein Ausnahmegrund in der Pensionsversicherung liegt dann vor, wenn neben der<br />

freiberuflichen Tätigkeit ein Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft (Bund, Land usw.) besteht und ein Ruhegenuss erwartet werden kann<br />

oder ein solcher bereits bezogen wird.<br />

Versicherungszeiten<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>e aus einer unselbständigen Beschäftigung (ASVG) und aus<br />

selbständiger Beschäftigung (nach GSVG) werden bei der Prüfung des<br />

Pensionsanspruches und der Höhe der Pension zusammengezählt. Es gehen keine<br />

Zeiten verloren!<br />

9. Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse<br />

Mit 1. Juli 2000 sind die neuen Richtlinien über die Zus<strong>at</strong>zaltersversorgung durch die<br />

Pharmazeutische Gehaltskasse in Kraft getreten. Neben einer weiterhin im<br />

Umlageverfahren organisierten Leistung (St<strong>at</strong>ut A) gibt es seit diesem Zeitpunkt<br />

zusätzlich eine nach <strong>dem</strong> Kapitalansparverfahren funktionierende Leistung<br />

(St<strong>at</strong>ut B).<br />

Die Aufbringung der Mittel <strong>für</strong> den Pensionszuschuss erfolgt über die Mitgliedsbeiträge,<br />

die sowohl Dienstnehmer, als auch Dienstgeber <strong>für</strong> ihre Dienstnehmer,<br />

entrichten. Zur Aufbesserung des persönlichen Pensionszuschusses gibt es die<br />

Möglichkeit, freiwillig Beiträge in das St<strong>at</strong>ut B einzuzahlen.<br />

Seite 44


Der überwiegende Teil des Mitgliedsbeitrages fließt in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds,<br />

aus <strong>dem</strong> ua der Pensionszuschuss nach St<strong>at</strong>ut A bestritten wird.<br />

Der andere Teil, ein durch Beschluss des Vorstandes festgelegter Prozents<strong>at</strong>z, fließt<br />

in das St<strong>at</strong>ut B. Darüber hinaus können in das St<strong>at</strong>ut B auch freiwillig Beiträge<br />

eingezahlt werden.<br />

Mit <strong>dem</strong> neuen Gehaltskassen-Gesetz 2002 wurde ein Rechtsanspruch auf den<br />

Pensionszuschuss geschaffen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfüllen, h<strong>ab</strong>en daher einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Auszahlung. Die<br />

Leistung ist bei der Gehaltskasse zu beantragen und wird frühestens <strong>ab</strong> der<br />

Zuerkennung einer sta<strong>at</strong>lichen Pension ausbezahlt.<br />

Pensionszuschuss – „St<strong>at</strong>ut A“<br />

Voraussetzungen<br />

Allen (ehemaligen) Mitgliedern der Gehaltskasse gebührt ein Zuschuss zu ihrer<br />

gesetzlichen Pension, sofern sie mindestens 5 Jahre (un<strong>ab</strong>hängig vom Dienstausmaß)<br />

Mitgliedsbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als allgemein berufsberechtigter<br />

Apotheker an die Gehaltskasse geleistet h<strong>ab</strong>en. (Nachgekaufte Zeiten zählen nicht!)<br />

Das (ehemalige) Mitglied muss eine gesetzliche Pension beziehen; die 5<br />

erforderlichen Jahre müssen anlässlich des erstmaligen Bezuges einer gesetzlichen<br />

Pension erreicht sein.<br />

Witwen, Witwern (zum Zeitpunkt des Ablebens) eingetragenen Partnern und Waisen<br />

gebührt ein Zuschuss zur gesetzlichen Witwen/Witwer- oder Waisenpension<br />

grundsätzlich jeweils in Höhe der Hälfte des <strong>dem</strong> Verstorbenen zuerkannten oder<br />

zuzuerkennenden Pensionszuschusses. Allen Hinterbliebenen insgesamt gebührt<br />

höchstens der <strong>dem</strong> Verstorbenen zuerkannte oder zuzuerkennende Betrag.<br />

Notwendigenfalls sind die Zuschüsse an die Waisen aliquot zu kürzen.<br />

zu berücksichtigende Zeiten<br />

Berücksichtigt im jeweiligen Dienstausmaß werden Zeiten als:<br />

- besoldeter Dienstnehmer,<br />

- Riskenausgleicher,<br />

- Miteigentümer sofern Mitgliedsbeiträge wie <strong>für</strong> einen angestellten Apotheker<br />

entrichtet wurden (=Miteigentümer ohne Leitung),<br />

- Pächter, sofern der Zeitraum vor <strong>dem</strong> 30.6.2000 liegt und die zwischen <strong>dem</strong><br />

1. Jänner 1988 und <strong>dem</strong> 30. Juni 2000 liegenden Zeiten sich mit Pensionsversicherungszeiten<br />

in der gesetzlichen Pensionsversicherung decken.<br />

Gehaltskassen-Dienstzeiten<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> einen Pensionszuschuss der Gehaltskasse ist, dass mindestens<br />

5 Jahre 88 (un<strong>ab</strong>hängig vom Dienstausmaß) Mitgliedsbeiträge aufgrund einer<br />

88 Nachgekaufte Zeiten zählen hier nicht.<br />

Seite 45


Tätigkeit als allgemein berufsberechtigter Apotheker an die Gehaltskasse geleistet<br />

wurden 89 . Sie gehen nicht verloren, wenn in den St<strong>at</strong>us selbständiger Apotheker<br />

gewechselt wird.<br />

Zeiträume, die vor <strong>dem</strong> 1.7.2000 liegen und durch Dienstzeitanrechnung 90 zu<br />

Gehaltskassen-Dienstzeiten gemacht wurden (bzw. werden), zählen sowohl <strong>für</strong><br />

Dienstzeit (Vorrückung) als auch den Pensionszuschuss. (Dienstzeitanrechnungsgründe<br />

siehe §§ 19, 20 GKG)<br />

Zeiten <strong>ab</strong> 1.7.2000, in denen keine Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse entrichtet<br />

wurden, können nur durch Dienstzeitnachkauf <strong>für</strong> den Pensionszuschuss wirksam<br />

gemacht werden. Welche Zeiten nachgekauft werden können, ist in der Richtlinie<br />

zum Pensionszuschuss geregelt. Die Kosten ergeben sich auf Basis der (nach<br />

sozialen Gesichtspunkten) gestaffelten Prozentsätze, gerechnet von der aktuell<br />

geltenden Umlage. (Die auflaufenden Kosten können als „Sonderausg<strong>ab</strong>en“ in der<br />

Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden). Der Nachkauf ist <strong>für</strong> bis zu<br />

maximal 5 Jahre zurückliegende Zeiträume möglich.<br />

Nicht berücksichtigt werden Zeiten als:<br />

- Konzessionär<br />

- Besitzer<br />

- pragm<strong>at</strong>isierter Apotheker<br />

- Ordensangehöriger<br />

- Aspirant<br />

- Miteigentümer mit Leitung<br />

- Pächter, sofern diese zwischen <strong>dem</strong> 1. Jänner 1988 und <strong>dem</strong> 30. Juni 2000<br />

liegen und sich nicht mit Pensionsversicherungszeiten in der gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung decken oder nach <strong>dem</strong> 30. Juni 2000 liegen.<br />

Unberücksichtigt bleiben ferner Zeiten einer Berufstätigkeit in Mitgliedssta<strong>at</strong>en des<br />

EWR, die ohne Leistung eines Anrechnungsbetrages <strong>für</strong> die Vorrückung in höhere<br />

Bezüge angerechnet wurden.<br />

Leistungshöhe<br />

Maßgeblich ist die bis zum erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension erreichte<br />

Gehaltskassendienstzeit. Der Pensionszuschuss wird 14x jährlich im Nachhinein<br />

ausbezahlt.<br />

Pro Mon<strong>at</strong> erworbener Gehaltskassendienstzeit gebührt ein mon<strong>at</strong>licher Pensionszuschuss<br />

in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in welcher das Mon<strong>at</strong><br />

Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt wurde. Für Bruchteile von Mon<strong>at</strong>en gebührt<br />

ein anteiliger Pensionszuschuss. Für die Berechnung maßgeblich ist das am<br />

Pensionsstichtag geltende Gehaltsschema.<br />

Der Anteil des St<strong>at</strong>ut A im Pensionszuschuss spiegelt daher sehr genau den<br />

persönlichen Beschäftigungsverlauf wider; durch Nachkauf können zusätzlich Zeiten<br />

wirksam gemacht werden.<br />

89 Als Dienstnehmer oder Miteigentümer ohne Leistung.<br />

90 Je nach Anrechnungsgrund mit oder ohne Kosten <strong>für</strong> den Nachkauf.<br />

Seite 46


Personen, denen eine gesetzliche Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wird, kann<br />

über Beschluss der Obleute ein höherer Pensionszuschuss gewährt werden, als sich<br />

aufgrund ihrer erworbenen Zeiten ergeben würde. Obergrenze <strong>für</strong> den<br />

Pensionszuschuss stellt jener Pensionszuschuss dar, der sich aus der Fortsetzung<br />

des bisherigen Dienstzeitverlaufes bis zur Altersgrenze <strong>für</strong> die gesetzliche<br />

Alterspension ergeben hätte.<br />

Ruhen/Neuberechnung<br />

Fällt die gesetzliche Pension weg, so ruht auch der Pensionszuschuss. Versicherungszeiten<br />

als Dienstnehmer in einer Apotheke, die nach der Pensionierung<br />

erworben werden und die gesetzliche Pension erhöhen, führen ebenso zu einer<br />

Neuberechnung des Pensionszuschusses.<br />

Versteuerung des PZ - St<strong>at</strong>ut A<br />

Die Auszahlung des Pensionszuschusses nach St<strong>at</strong>ut A erfolgt (gemeinsam mit <strong>dem</strong><br />

St<strong>at</strong>ut B) als mon<strong>at</strong>licher Pensionszuschuss. Die Leistung aus <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut A ist voll<br />

steuerpflichtig. Optional kann die ASVG-Pension des Leistungsbeziehers an die<br />

Pharmazeutische Gehaltskasse <strong>ab</strong>getreten werden, die ihrerseits die gemeinsame<br />

Versteuerung und Auszahlung aller Bezüge als Serviceleistung vornimmt.<br />

Pensionszuschuss- „St<strong>at</strong>ut B“<br />

Voraussetzungen<br />

Auch hier sind mindestens 5 Jahre Mitgliedschaft bei der Pharmazeutischen<br />

Gehaltskasse erforderlich; berücksichtigt werden sowohl Zeiten als aktiver Dienstnehmer<br />

bzw. Dienstgeber. (Unberücksichtigt bleiben jedoch nachgekaufte/angerechnete<br />

Zeiträume sowie das Aspirantenjahr.)<br />

Beiträge - fixe Einzahlung<br />

Von <strong>dem</strong> als Dienstnehmer zu entrichtenden Gehaltskassen-Mitgliedsbeitrag wird ein<br />

fixer Prozents<strong>at</strong>z (dzt. 0,6% des Gehaltskassenbezuges) <strong>für</strong> die Zus<strong>at</strong>zaltersversorgung<br />

nach <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut B angespart. Dienstgeberseitig wird ebenso ein<br />

fixer Teil des Mitgliedsbeitrages einbezahlt (dzt. 0,6% der Umlage).<br />

Beiträge - freiwillige Einzahlung<br />

Zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen können freiwillige Beiträge eingezahlt werden.<br />

Dienstnehmer können bis max. 1.000,- € pro Jahr einzahlen. Der Dienstgeber kann<br />

<strong>für</strong> seinen Dienstnehmer bis max. 300,- € pro Jahr einbezahlen.<br />

Dienstnehmer die zu Dienstgebern werden, können ihre freiwillige Einzahlungsleistung<br />

weiterhin aufrecht halten bzw. sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu<br />

entschließen. (Voraussetzung ist, dass die Dienstnehmereigenschaft zum 1.7.2000<br />

oder danach vorgelegen h<strong>at</strong> und man als angestellter Apotheker in das System des<br />

Seite 47


St<strong>at</strong>ut B einbezogen wurde.) Diese Möglichkeit ist vor allem im Hinblick auf die<br />

Erlangung einer Zus<strong>at</strong>zpension nach St<strong>at</strong>ut B von Bedeutung.<br />

Beiträge - Verwaltung<br />

Die Pharmazeutische Gehaltskasse bedient sich zur Verwaltung der Beiträge eines<br />

externen Vertragspartners – der Firma Valida Consulting Gmbh.<br />

Beiträge - Veranlagung<br />

Die Veranlagung der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes.<br />

Art und der Umfang der zulässigen Kapitalanlagen sind darin klar<br />

geregelt.<br />

Beiträge - Steuerrecht<br />

Pflichtbeiträge nach <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut B sind Teil des Mitgliedsbeitrages und beim<br />

Dienstnehmer durch die Lohnverrechnung als Werbungskosten (lohnsteuergrundlagenmindernd)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Freiwillige Dienstnehmerbeiträge sind steuerlich nicht <strong>ab</strong>setzbar, sie werden vielmehr<br />

nach § 108a EStG sta<strong>at</strong>lich gefördert. Die Förderung beträgt aktuell 4,25%<br />

(Reduktion infolge Sparpaket 2012; davor 8%) des freiwilligen Beitrages. Der Antrag<br />

auf diese jährliche Förderung wird von der Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellt<br />

und den Beitragszahlern gutgeschrieben. Die Wiederveranlagung dieser Prämie ist<br />

nicht möglich und wird 1x jährlich ausbezahlt; der Auszahlungsbetrag ist steuerfrei.<br />

Für den Dienstgeber sind die Pflichtbeiträge (als Mitgliedsbeitrag) ebenso wie die<br />

freiwilligen Beiträge Betriebsausg<strong>ab</strong>en. Die freiwilligen Beiträge des Dienstgebers<br />

sind nicht gefördert, jedoch muss der Dienstnehmer <strong>für</strong> den zu seinen Gunsten<br />

entrichteten Betrag keine Steuer bezahlen (Zuwendungen des Arbeitgebers <strong>für</strong> die<br />

Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vgl § 3 Abs. 1 lit 15a EStG.)<br />

Anspruch<br />

Neben den mindestens fünf Jahren Dienstzeit ist der Bezug einer gesetzlichen<br />

Pension Anspruchsvoraussetzung <strong>für</strong> die Versorgungsleistung nach St<strong>at</strong>ut B.<br />

Hinterbliebene von Anwartschafts-/Leistungsberechtigten h<strong>ab</strong>en ebenso Anspruch<br />

auf eine Leistung, sofern ihnen eine Hinterbliebenenpension gebührt.<br />

Höhe<br />

Die Höhe der Zus<strong>at</strong>zpension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten<br />

Kapitals nach den im Geschäftsplan <strong>für</strong> die Pharmazeutische Gehaltskasse festgelegten,<br />

versicherungsm<strong>at</strong>hem<strong>at</strong>ischen Grundsätzen.<br />

Die Zus<strong>at</strong>zpension zur Witwen-/Witwerpension (bzw. der Pension eines<br />

eingetragenen Partners nach <strong>dem</strong> Leistungsberechtigten) beträgt 50% der <strong>dem</strong><br />

Verstorbenen zu gewährenden oder gewährten Versorgungsleistung.<br />

Seite 48


Die Summe der Zus<strong>at</strong>zpensionen von Waisen eines Anwartschafts-/Leistungsberechtigten<br />

beträgt maximal 50% der <strong>dem</strong> Verstorbenen zu gewährenden oder<br />

gewährten Versorgungsleistung. Die Aufteilung erfolgt nach Köpfen.<br />

Auszahlung<br />

Die Auszahlung der Zus<strong>at</strong>zpension nach <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut B erfolgt in 14 gleichen Teilen<br />

mon<strong>at</strong>lich im Nachhinein gemeinsam mit <strong>dem</strong> Pensionszuschuss nach St<strong>at</strong>ut A.<br />

Erreicht das angesparte Kapital den Wert von 5.700,- € 91 nicht, wird der Anspruch in<br />

Form einer Einmalzahlung <strong>ab</strong>gefunden.<br />

Im Fall der Kapital<strong>ab</strong>findung ist die sta<strong>at</strong>liche Förderung zurückzuzahlen.<br />

Die Möglichkeit zur freiwilligen Einzahlung kann daher genutzt werden, um st<strong>at</strong>t einer<br />

Einmalzahlung den Anspruch auf eine Rente zu erwerben.<br />

Versteuerung des PZ / St<strong>at</strong>ut B<br />

Zur Gänze lohnsteuerpflichtig ist jener Anteil, der aus Pflichtbeiträgen resultiert.<br />

Der Anteil aus freiwilligen Dienstnehmerbeiträgen ist steuerfrei. Der Anteil aus<br />

freiwilligen Dienstgeberbeiträgen ist zu 75% steuerfrei.<br />

Optional kann die ASVG-Pension des Leistungsbeziehers an die Pharmazeutische<br />

Gehaltskasse <strong>ab</strong>getreten werden, die ihrerseits die gemeinsame Versteuerung und<br />

Auszahlung aller Bezüge als Serviceleistung vornimmt.<br />

Ausscheiden vor Pensionsantritt<br />

Wenn ein Beitragszahler den Apothekerberuf in Österreich innerhalb von fünf Jahren<br />

Beitragsleistung aufgibt, besteht ein Anspruch auf das aus den Eigenbeträgen<br />

angesparte Kapital.<br />

Nach Ablauf von fünf Beitragsjahren besteht Anspruch auf den sogenannten<br />

„Unverfallbarkeitsbetrag“, dieser umfasst neben der Eigenleistung auch die vom<br />

Dienstgeber einbezahlten Beiträge.<br />

Was mit <strong>dem</strong> angesparten Kapital passiert, ist vom Anspruchsberechtigten innerhalb<br />

der Grenzen des Betriebspensionsgesetzes zu verfügen (§ 5 Abs. 2 und 3 BPG):<br />

Übersteigt das aus Eigenbeträgen angesparte Kapital bzw. der Unverfallbarkeitsbetrag<br />

den Wert von 11.400,- € 92 nicht, so kann die Summe <strong>ab</strong>gefunden<br />

(ausgezahlt) werden. Derartige Pensions<strong>ab</strong>findungen sind mit <strong>dem</strong> sog.<br />

Hälftesteuers<strong>at</strong>z zu versteuern (die sta<strong>at</strong>liche Förderung ist zurückzuzahlen).<br />

Ansonsten verbleibt das angesparte Kapital ohne weitere Beitragsleistung auf <strong>dem</strong><br />

Konto. Altern<strong>at</strong>iv besteht bei Ausscheiden auch die Möglichkeit die angesparten<br />

Beiträge an eine andere, in- oder ausländische Altersversorgungseinrichtung zu<br />

transferieren.<br />

91 Wert 2013.<br />

92 Wert 2013.<br />

Seite 49


Nach Ablauf von mind. fünf Beitragsjahren besteht die Möglichkeit, weiterhin<br />

freiwillige Beiträge in das St<strong>at</strong>ut B einzuzahlen und so das Kapital bis zum Pensionsantritt<br />

zu vermehren. Ebenso ist ein Ruhen ohne weitere Einzahlung bis zum<br />

Pensionsantritt möglich oder die Beiträge in eine andere in- oder ausländische<br />

Altersversorgungseinrichtung zu transferieren.<br />

Prognose der<br />

persönlichen Zus<strong>at</strong>zpension<br />

Die Pharmazeutische Gehaltskasse kann Prognosen <strong>für</strong> die persönliche<br />

Zus<strong>at</strong>zpension <strong>ab</strong>geben. Die etwaige Vorausberechnung nach St<strong>at</strong>ut A ist unter<br />

Zugrundelegung des voraussichtlichen Beschäftigungsverlaufes möglich; <strong>für</strong> das<br />

St<strong>at</strong>ut B steht ein Prognoseinstrument der Valida Vorsorgeber<strong>at</strong>ung zur Verfügung.<br />

Mitglieder können sich auf Wunsch ihren Pensionszuschuss vorausberechnen<br />

lassen - die Höhe der voraussichtlichen Zus<strong>at</strong>zpension und die Vorteile einer<br />

allfälligen freiwilligen Einzahlung aus St<strong>at</strong>ut B.<br />

Seite 50


Checkliste <strong>für</strong> die optimale Pensionsvorbereitung<br />

<strong>ab</strong><br />

<strong>dem</strong><br />

15. Lj<br />

ohne versicherungspflichtige Tätigkeit<br />

Selbstversicherung <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 15. Lj möglich<br />

zusätzliche Mon<strong>at</strong>e<br />

geringe Bemessungsgrundlage<br />

Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />

Aufnahme einer Beschäftigung<br />

25. Lj<br />

geringfügige Beschäftigung- freiwillige Selbstversicherung<br />

vergleichsweise kostengünstig! zusätzliche Mon<strong>at</strong>e<br />

geringe Bemessungsgrundlage<br />

Tätigkeit mit Vollversicherung:<br />

freiwillige Höherversicherung möglich<br />

Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />

Bei allf Arbeitsunterbrechungen<br />

Selbst- oder Weiterversicherung 93 möglich<br />

zusätzliche Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

Kosten<br />

bei der Gehaltskasse<br />

PZ St<strong>at</strong>ut A: freiwillig div. Dienstzeiten nachkaufen<br />

Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />

PZ St<strong>at</strong>ut B: zusätzliche freiwillige Einzahlung<br />

40. Lj<br />

2 oder mehr Dienstverhältnisse<br />

Höherversicherung bei Verdienst über der Höchstbeitragsgrundlage<br />

oder zu viel entrichtete Beiträge zurückholen<br />

Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />

ggf. Schulzeiten nachkaufen<br />

Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />

93 Nur 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend möglich.<br />

Seite 51


vor<br />

<strong>dem</strong><br />

50. Lj<br />

Aufstellung der Versicherungszeiten<br />

beim Versicherungsträger anfordern oder<br />

elektronisch im Internet einwählen und ausdrucken<br />

(mit Bürgerkartenfunktion des Apothekerausweises möglich)<br />

Ermittlung der in Frage kommenden Pensionsarten<br />

Alterspension<br />

<strong>ab</strong><br />

<strong>dem</strong><br />

53. Lj<br />

vor<br />

<strong>dem</strong><br />

55. Lj<br />

<strong>ab</strong><br />

<strong>dem</strong><br />

58. Lj<br />

vor<br />

<strong>dem</strong><br />

60. Lj<br />

vorzeitige Alterspension<br />

Möglichkeit der Altersteilzeit <strong>für</strong> Frauen<br />

Möglichkeit der Altersteilzeit <strong>für</strong> Männer<br />

notwendige Versicherungszeiten<br />

erreichbar?<br />

Nachkauf von Zeiten notwendig?<br />

<br />

<br />

ggf. Schulzeiten nachkaufen,<br />

sonst sind diese erneut teurer<br />

ggf. Schulzeiten nachkaufen,<br />

sonst sind diese erneut teurer<br />

1 Lj<br />

vor<br />

Antritt<br />

Pensionsstichtag errechnen lassen<br />

Vorteile bei Pensionsantritt zum Jahreswechsel im Vergleich<br />

zum erstmöglichen Stichtag?<br />

Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />

(Verlust nicht beanspruchte, mtl. Pension gesteigerte Pension)<br />

spätere Beanspruchung der Pension führt zu Steigerungsbeträgen<br />

Pension<br />

Seite 52


Begriffslexikon<br />

Um den Rahmen dieses Leitfadens nicht zu sprengen, sind hier nur die wichtigsten<br />

Begriffe angeführt.<br />

Allgemeines Pensionsgesetz - APG<br />

Die Bestimmungen sollen ein einheitliches Pensionsrecht schaffen und gelten<br />

<strong>für</strong> Personen, die nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> geboren sind.<br />

Aufwertungsfaktoren<br />

Faktoren, die jährlich festgesetzt werden und womit bestimmte Beträge aus<br />

früheren Perioden aufgewertet werden (als Anpassung an die wirtschaftlichen<br />

Veränderungen).<br />

Ausgleichszulage<br />

Wenn die Pension unter gewissen Umständen ein bestimmtes Mindestausmaß<br />

nicht erreicht, gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen<br />

<strong>dem</strong> „Gesamteinkommen“ und <strong>dem</strong> sogenannten Richts<strong>at</strong>z.<br />

Nicht mit der Ausgleichszulage <strong>für</strong> erwerbstätige Pharmazeuten, die lt.<br />

Kollektivvertrag zusteht, zu verwechseln!<br />

Beitragsgrundlage<br />

Sie bildet die Basis <strong>für</strong> die Berechnung der zu leistenden Pensionsversicherungsbeiträge<br />

und ist <strong>für</strong> Erwerbstätige grundsätzlich das mon<strong>at</strong>liche<br />

Bruttoeinkommen, das mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist.<br />

Beitragszeiten<br />

Das sind Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden.<br />

Im ASVG werden Zeiten der Pflichtversicherung („Arbeitszeiten“) und Zeiten<br />

einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Nach <strong>dem</strong> APG gelten alle <strong>ab</strong><br />

<strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten.<br />

Besonderer Steigerungsbetrag<br />

Er gebührt wenn vor <strong>dem</strong> Stichtag Beiträge zur Höherversicherung bezahlt<br />

wurden und wird zur mon<strong>at</strong>lichen Pension hinzugerechnet.<br />

Bonifik<strong>at</strong>ion<br />

Als Bonus <strong>für</strong> die - trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit - erstmalige<br />

Inanspruchnahme der Pension nach Vollendung des Regelpensionsalters<br />

erhöht sich die Pension um einen bestimmten Prozents<strong>at</strong>z.<br />

Deckelung (des Pensionsverlustes)<br />

Eine unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage durchgeführte<br />

Vergleichsberechnung h<strong>at</strong> allen Pensionen mit <strong>dem</strong> Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004<br />

gegenüber gestellt zu werden. Die Vergleichspension darf um nicht mehr als<br />

5 % höher sein als die Pension im Jahr 2004. Der Prozents<strong>at</strong>z (= 5 % Deckel)<br />

wird pro Jahr um 0,25 % angehoben und erreicht daher im Jahr 2024 10 %.<br />

Seite 53


Pensionsanpassung<br />

Unter Nettoanpassung ist die Anpassung der Pension an die Entwicklung der<br />

Löhne und Gehälter der versicherten Arbeitnehmer nach Abzug der<br />

Sozialausg<strong>ab</strong>en zu verstehen.<br />

Pensionsharmonisierung<br />

Ab 1.1.2005 wurde mit der Pensionsharmonisierung <strong>für</strong> die meisten<br />

Berufsgruppen ein einheitliches Pensionssystem geschaffen, wo<strong>für</strong> das<br />

Allgemeine Pensionsgesetz (APG) die Grundlage ist.<br />

Pensionskonto<br />

Auf <strong>dem</strong> bei der Pensionsversicherungsanstalt <strong>für</strong> jeden Versicherten<br />

eingerichteten Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen <strong>für</strong> alle<br />

Versicherungszeiten, die der Kontoinh<strong>ab</strong>er in seinem Erwerbsleben erwirbt,<br />

erfasst.<br />

Pensionssplitting<br />

Ab 2005 kann der erwerbstätige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung<br />

widmet, <strong>für</strong> die Kindererziehungszeit bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das<br />

Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen.<br />

Verjährung von bereits fällig gewordenen Pensionsauszahlungsbeträgen<br />

Kann eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen werden, wird sie<br />

höchstens <strong>für</strong> ein Jahr nachgezahlt, es sei denn die Inanspruchnahme war<br />

durch ein un<strong>ab</strong>wendbares Hindernis nicht möglich.<br />

Versicherungsfall<br />

Das ist ein Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der<br />

Pensionsversicherung vorgesehen ist (zB Versicherungsfall des Todes oder des<br />

Alters).<br />

Versicherungszeiten nach <strong>dem</strong> ASVG<br />

Unterteilung in Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Ers<strong>at</strong>zzeiten und<br />

Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />

Alle vor <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> <strong>geborene</strong>n Personen erwerben ausschließlich diese<br />

Versicherungszeiten und <strong>für</strong> alle nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> Geborenen gelten nur<br />

mehr die bis zum 31.12.1954 erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten nach<br />

<strong>dem</strong> ASVG.<br />

Versicherungszeiten nach <strong>dem</strong> APG<br />

Unterteilung in Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit,<br />

Versicherungszeiten, <strong>für</strong> die der Bund, das AMS oder das Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Landesverteidigung oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen h<strong>at</strong> oder<br />

Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />

Für nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 Geborene gelten alle <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbenen<br />

Versicherungszeiten als Zeiten nach <strong>dem</strong> APG.<br />

Wartezeit nach <strong>dem</strong> ASVG<br />

Am Stichtag muss eine gewisse Mindestanzahl an Versicherungsmon<strong>at</strong>en<br />

vorliegen, um Anspruch auf eine Pension zu h<strong>ab</strong>en.<br />

Seite 54


T<strong>ab</strong>ellen<br />

Anhebung des Regelpensionsalters <strong>für</strong> Frauen<br />

Frauen geboren von – bis Regelpensionsalter<br />

2.12.1963 – 1.06.1964 60 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1964 – 1.12.1964 61 Jahre<br />

2.12.1964 – 1.06.1965 61 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1965 – 1.12.1965 62 Jahre<br />

2.12.1965 – 1.06.1966 62 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1966 – 1.12.1966 63 Jahre<br />

2.12.1966 – 1.06.1967 63 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2.06.1967 – 1.12.1967 64 Jahre<br />

2.06.1967 – 1.06.1968 64 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

<strong>ab</strong> 2.06.1968<br />

65 Jahre<br />

Verlängerung des Bemessungszeitraumes<br />

Verlustdeckelung /Vergleichspension<br />

Pensionsstichtag<br />

im Jahr<br />

Bemessungszeitraum<br />

in Jahren<br />

2012 24<br />

2013 25<br />

2014 26<br />

2015 27<br />

2016 28<br />

2017 29<br />

2018 30<br />

2019 31<br />

2020 32<br />

2021 33<br />

2022 34<br />

2023 35<br />

2024 36<br />

2025 37<br />

2026 38<br />

2027 39<br />

2028 (und später) 40<br />

Die Verlustdeckel steigt seit 2005 stufenweise um einen Viertel Prozentpunkt pro<br />

Jahr bis auf 10 Prozent (2024) an.<br />

2005: 5,25 2009: 6,25 2007: 5,75 2011: 6,75 2013: 7,25<br />

2006: 5,50 2010: 6,50 2008: 6,00 2012: 7,00 2014: 7,50<br />

Seite 55


Antrittsalters: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

geboren im... Quartal / Jahr Pensionsantrittsalter (Jahre + Mon<strong>at</strong>e)<br />

Frauen Männer Frauen Männer<br />

1. / 1948 1. / 1943 56 + 8 61 + 8<br />

2. / 1948 2. / 1943 56 + 10 61 + 10<br />

3. / 1948 3. / 1943 56 + 11 61 + 11<br />

4. / 1948 4. / 1943 57 62<br />

1. / 1949 1. / 1944 57 + 1 62 + 1<br />

2. / 1949 2. / 1944 57 + 2 62 + 2<br />

3. / 1949 3. / 1944 57 + 3 62 + 3<br />

4. / 1949 4. / 1944 57 + 4 62 + 4<br />

1. / 1950 1. / 1945 57 + 5 62 + 5<br />

2. / 1950 2. / 1945 57 + 6 62 + 6<br />

3. / 1950 3. / 1945 57 + 7 62 + 7<br />

4. / 1950 4. / 1945 57 + 8 62 + 8<br />

1. / 1951 1. / 1946 57 + 9 62 + 9<br />

2. / 1951 2. / 1946 57 + 10 62 + 10<br />

3. / 1951 3. / 1946 57 + 11 62 + 11<br />

4. / 1951 4. / 1946 58 63<br />

1. / 1952 1. / 1947 58 + 1 63 + 1<br />

2. / 1952 2. / 1947 58 + 2 63 + 2<br />

3. / 1952 3. / 1947 58 + 3 63 + 3<br />

4. / 1952 4. / 1947 58 + 4 63 + 4<br />

1. / 1953 1. / 1948 58 + 5 63 + 5<br />

2. / 1953 2. / 1948 58 + 6 63 + 6<br />

3. / 1953 3. / 1948 58 + 7 63 + 7<br />

4. / 1953 4. / 1948 58 + 8 63 + 8<br />

1. / 1954 1. / 1949 58 + 9 63 + 9<br />

2. / 1954 2. / 1949 58 + 10 63 + 10<br />

3. / 1954 3. / 1949 58 + 11 63 + 11<br />

4. / 1954 4. / 1949 59 64<br />

1. / 1955 1. / 1950 59 + 1 64 + 1<br />

2. / 1955 2. / 1950 59 + 2 64 + 2<br />

3. / 1955 3. / 1950 59 + 3 64 + 3<br />

4. / 1955 4. / 1950 59 + 4 64 + 4<br />

1. / 1956 1. / 1951 59 + 5 64 + 5<br />

2. / 1956 2. / 1951 59 + 6 64 + 6<br />

3. / 1956 3. / 1951 59 + 7 64 + 7<br />

4. / 1956 4. / 1951 59 + 8 64 + 8<br />

1. / 1957 1. / 1952 59 + 9 64 + 9<br />

2. / 1957 2. / 1952 59 + 10 64 + 10<br />

3. / 1957 3. / 1952 59 + 11 64 + 11<br />

4. / 1957 4. / 1952 60 65<br />

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Quellenang<strong>ab</strong>e<br />

Die in diesem Leitfaden enthaltenen Inform<strong>at</strong>ionen wurden anhand folgender<br />

M<strong>at</strong>erialien/Unterlagen zusammengestellt:<br />

Inform<strong>at</strong>ionsbroschüren der Pensionsversicherungsanstalt<br />

1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1<br />

„Pensionsrecht“<br />

Kammer <strong>für</strong> Arbeiter und Angestellte <strong>für</strong> Niederösterreich<br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28<br />

„Die Pensionen von morgen“<br />

Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen und Bergbau<br />

1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

„Inform<strong>at</strong>ionen <strong>für</strong> Apotheker und P<strong>at</strong>entanwälte“<br />

Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft<br />

1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86<br />

„Pensionsfibel“<br />

Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen und Bergbau<br />

1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Seite 57

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