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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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Dienstverhältnis muss seit mind. 3 Mon<strong>at</strong>en bestehen<br />

Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung oder maximal 40% weniger als<br />

Vollbeschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der<br />

Altersteilzeit (dh mind 6 Zehntel bis 10 Zehntel Dienstausmaß)<br />

Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung von<br />

mind. 15 Jahren innerhalb der letzten 25 Jahre<br />

Verringerung der Arbeitszeit um 40 bis 60 %<br />

Es sind noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine (vorzeitige)<br />

Alterspension erfüllt 86 .<br />

Modelle<br />

Die bisher ausgeübte Arbeitszeit muss um mindestens 40%, maximal 60% reduziert<br />

werden. Entweder wird im gesamten Zeitraum reduziert gearbeitet, oder eine<br />

Vollarbeitsphase wird mit einer Freizeitphase („Blockzeitvereinbarung“) kombiniert.<br />

Die Altersteilzeit kann also entweder kontinuierlich ausgeübt werden oder <strong>ab</strong>er in<br />

geblockter Form.<br />

Bei einer kontinuierlicher Altersteilzeit ist auch zulässig, dass<br />

• innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von max. 12 Mon<strong>at</strong>en<br />

eingearbeiteten Stunden wieder ausgeglichen werden oder<br />

• wenn von der vereinbarten Normalarbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 %<br />

<strong>ab</strong>gewichen wird und die Abweichungen insgesamt ausgeglichen werden.<br />

Bei der geblockten Altersteilzeit arbeitet der Dienstnehmer häufig mit unveränderter<br />

Arbeitszeit weiter und sammelt dadurch ein Stundenguth<strong>ab</strong>en an, welches in Form<br />

von Freizeit am Ende des vereinbarten Altersteilzeitraumes ausgeglichen wird. Diese<br />

Freizeitphase darf allerdings nicht länger als 30 Mon<strong>at</strong>e (=2,5 Jahre) dauern.<br />

Ab 2013 kann die Alterteilzeit <strong>für</strong> die Dauer von maximal 5 Jahren in Anspruch<br />

genommen werden; bei der kontinuierlichen Altersteilzeit bis zum Erreichen des<br />

Regelpensionsalters 87 .<br />

Bei der geblockten Altersteilzeit kann das Altersteilzeitgeld weiterhin maximal bis<br />

zur Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer bezogen werden.<br />

Ausnahme Korridorpension: sind da<strong>für</strong> die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann<br />

bis max. 1 Jahr darüber hinaus (max. bis zum Erreichen der Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) Altersteilzeitgeld<br />

bezogen werden.<br />

(Sinnvollerweise wird die Altersteilzeit so vereinbart, dass sie bis zum Erreichen der<br />

Pensionsvoraussetzungen dauert. Endet die Altersteilzeit bzw das Dienstverhältnis<br />

vor diesem Zeitpunkt wäre ein Wiederaufleben des alten Dienstausmaßes oder bei<br />

beendetem Dienstverhältnis ein Arbeitslosengeld-/Übergangsgeldbezug denkbar.)<br />

geförderte Altersteilzeit<br />

86 bei Korridorpension: Dauer <strong>für</strong> 1 Jahr über den Pensionsstichtag hinaus möglich).<br />

87 Davor war die max. Dauer nicht beschränkt, allerdings endete die Altersteilzeit zwingend mit <strong>dem</strong> Erfüllen der<br />

Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine vz. Alterspension bei langer Versicherungsdauer.<br />

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