Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at
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Dienstverhältnis muss seit mind. 3 Mon<strong>at</strong>en bestehen<br />
Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung oder maximal 40% weniger als<br />
Vollbeschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der<br />
Altersteilzeit (dh mind 6 Zehntel bis 10 Zehntel Dienstausmaß)<br />
Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung von<br />
mind. 15 Jahren innerhalb der letzten 25 Jahre<br />
Verringerung der Arbeitszeit um 40 bis 60 %<br />
Es sind noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine (vorzeitige)<br />
Alterspension erfüllt 86 .<br />
Modelle<br />
Die bisher ausgeübte Arbeitszeit muss um mindestens 40%, maximal 60% reduziert<br />
werden. Entweder wird im gesamten Zeitraum reduziert gearbeitet, oder eine<br />
Vollarbeitsphase wird mit einer Freizeitphase („Blockzeitvereinbarung“) kombiniert.<br />
Die Altersteilzeit kann also entweder kontinuierlich ausgeübt werden oder <strong>ab</strong>er in<br />
geblockter Form.<br />
Bei einer kontinuierlicher Altersteilzeit ist auch zulässig, dass<br />
• innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von max. 12 Mon<strong>at</strong>en<br />
eingearbeiteten Stunden wieder ausgeglichen werden oder<br />
• wenn von der vereinbarten Normalarbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 %<br />
<strong>ab</strong>gewichen wird und die Abweichungen insgesamt ausgeglichen werden.<br />
Bei der geblockten Altersteilzeit arbeitet der Dienstnehmer häufig mit unveränderter<br />
Arbeitszeit weiter und sammelt dadurch ein Stundenguth<strong>ab</strong>en an, welches in Form<br />
von Freizeit am Ende des vereinbarten Altersteilzeitraumes ausgeglichen wird. Diese<br />
Freizeitphase darf allerdings nicht länger als 30 Mon<strong>at</strong>e (=2,5 Jahre) dauern.<br />
Ab 2013 kann die Alterteilzeit <strong>für</strong> die Dauer von maximal 5 Jahren in Anspruch<br />
genommen werden; bei der kontinuierlichen Altersteilzeit bis zum Erreichen des<br />
Regelpensionsalters 87 .<br />
Bei der geblockten Altersteilzeit kann das Altersteilzeitgeld weiterhin maximal bis<br />
zur Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer bezogen werden.<br />
Ausnahme Korridorpension: sind da<strong>für</strong> die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann<br />
bis max. 1 Jahr darüber hinaus (max. bis zum Erreichen der Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) Altersteilzeitgeld<br />
bezogen werden.<br />
(Sinnvollerweise wird die Altersteilzeit so vereinbart, dass sie bis zum Erreichen der<br />
Pensionsvoraussetzungen dauert. Endet die Altersteilzeit bzw das Dienstverhältnis<br />
vor diesem Zeitpunkt wäre ein Wiederaufleben des alten Dienstausmaßes oder bei<br />
beendetem Dienstverhältnis ein Arbeitslosengeld-/Übergangsgeldbezug denkbar.)<br />
geförderte Altersteilzeit<br />
86 bei Korridorpension: Dauer <strong>für</strong> 1 Jahr über den Pensionsstichtag hinaus möglich).<br />
87 Davor war die max. Dauer nicht beschränkt, allerdings endete die Altersteilzeit zwingend mit <strong>dem</strong> Erfüllen der<br />
Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine vz. Alterspension bei langer Versicherungsdauer.<br />
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