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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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Eine Leistungsgarantie des Bundes bewirkt, dass in die auf <strong>dem</strong> Pensionskonto<br />

ausgewiesenen Ansprüche rückwirkend nicht eingegriffen werden kann. Gesetzliche<br />

Änderungen dürfen nur auf zukünftige Teilgutschriften angewandt werden.<br />

Pensionssplitting<br />

Kindererziehungszeiten <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Jahr 2005 können freiwillig zwischen den Eltern<br />

„gesplittet“ werden. Bis zu 50% der Teilgutschrift des erwerbstätigen Elternteiles 71<br />

können <strong>für</strong> die ersten 4 Jahre nach der Geburt des Kindes 72 auf das Pensionskonto<br />

des anderen Elternteiles übertragen werden.<br />

Eine Überschreitung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage 73 ist d<strong>ab</strong>ei verboten.<br />

Nicht erlaubt ist eine Übertragung von Teilgutschriften, die auf keine Erwerbstätigkeit<br />

zurückzuführen sind (zB Arbeitslosengeld).<br />

Eine freiwillige schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen stellt den<br />

Antrag dar, welcher längstens bis zur Vollendung des 7. Lj des Kindes einzubringen<br />

und nach Erteilung des Übertragungsbescheides unwiderrufbar und nicht änderbar<br />

ist.<br />

5. Grundzüge der Pensionsberechnung<br />

APG-Pension<br />

Dauerrecht<br />

Die Pensionshöhe hängt von der Beitragsgrundlagenhöhe und vom<br />

Pensionsantrittsalter <strong>ab</strong>.<br />

Für alle Versicherten, die erstmals <strong>ab</strong> 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben<br />

h<strong>ab</strong>en, wird die Pensionshöhe von der auf <strong>dem</strong> Pensionskonto aufscheinenden<br />

Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahres zum Stichtag errechnet. Dieser Betrag<br />

geteilt durch 14 ergibt die mon<strong>at</strong>liche Bruttopension.<br />

Bei einem Pensionsantritt vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter vermindert sich die Pension<br />

durch Abschläge, bei Inanspruchnahme der Pension nach Erreichung des<br />

Regelpensionsalters erhöht ein Zuschlag die Pension.<br />

Parallelrechnung<br />

Übergangsrecht<br />

Ist der Versicherte nach 31.12.1954 geboren und h<strong>at</strong> mind. 36 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

sowohl vor als auch <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworben, so ist die sogenannte<br />

„Parallelrechnung“ durchzuführen. D<strong>ab</strong>ei werden zwei Pensionen berechnet:<br />

× eine „Altpension“ nach den bis 31.12.2004 im Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geltenden Bestimmungen (unter der<br />

Annahme, dass das Altrecht bis zum Pensionsbeginn weiter gegolten hätte)<br />

× eine APG-Pension (unter der Annahme, dass das Neurecht seit<br />

Versicherungsbeginn gegolten hätte)<br />

71 Jener Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet.<br />

72 Bei Mehrlingsgeburten <strong>für</strong> die ersten fünf Jahre.<br />

73 Des Elternteiles, auf den die Gutschriften übertragen werden.<br />

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