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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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Einführung<br />

Dieser Leitfaden ist eine Zusammenstellung von sehr viel Inform<strong>at</strong>ion – Inform<strong>at</strong>ion,<br />

die sich Apotheker sonst aus unterschiedlichen Bereichen zusammentragen müssten<br />

und hier in einem Heft <strong>ab</strong>gedruckt finden.<br />

Maßg<strong>ab</strong>e <strong>für</strong> den Inhalt sind typische Berufslaufbahnen angestellter wie<br />

selbständiger Apotheker – Pensionsarten wie zB die Schwerarbeiterpension, oder<br />

andere Bereiche und Lebensumstände, die typischerweise nicht bei Apothekern<br />

auftreten, wurden ausgespart. (Falls Sie also einen besonderen<br />

Versicherungsverlauf vorweisen, fragen Sie bei Ihrer Pensionsversicherung nach.)<br />

Gewisse Begriffe aus <strong>dem</strong> Pensionsrecht, deren Bedeutung nicht allgemein geläufig<br />

ist, finden sich im Anhang (Begriffslexikon).<br />

Angestellte Apotheker 1 sind nach <strong>dem</strong> ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)<br />

pflichtversichert 2 . Dieses Gesetz regelt neben Kranken- und Unfallversicherung<br />

auch die gesetzliche Pension. In die Pensionsversicherung zahlen der<br />

Dienstnehmer und der Dienstgeber in Form der mon<strong>at</strong>lichen Sozialversicherungsbeiträge<br />

ein; Basis bildet das Bruttoeinkommen.<br />

Das Pensionsrecht der selbständigen Apotheker ist im FSVG<br />

(Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen) geregelt.<br />

Gesetzlich zwingend muss der Selbständige <strong>für</strong> sich selbst Beträge einbezahlen;<br />

Berechnungsbasis da<strong>für</strong> bildet die Beitragsgrundlage (Näheres dazu siehe weiter<br />

unten).<br />

Die Pensionsarten und die da<strong>für</strong> erforderlichen Voraussetzungen sind <strong>für</strong><br />

angestellte wie selbständige Apotheker gleich (bei der Pensionshöhe können sich<br />

aufgrund der unterschiedlichen Beitragszahlungen selbstverständlich Unterschiede<br />

ergeben).<br />

Alterspensionen erfordern immer das Erreichen eines gewissen Pensionsalters und<br />

eine Mindestanzahl von Versicherungszeiten. Das Erreichen dieser erforderlichen<br />

Versicherungszeit ist bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsverlauf leicht zu<br />

bewältigen; wird mehr erwirtschaftet, so gebührt idF eine höhere Pension.<br />

Vorzeitige Alterspensionen 3 , können, wie der Name schon sagt, früher als die<br />

gesetzlichen Alterspensionen in Anspruch genommen werden. Um in den Genuss<br />

einer solchen zu kommen, muss <strong>ab</strong>er eine sehr hohe Zahl an Versicherungsmon<strong>at</strong>en<br />

erreicht werden, die <strong>für</strong> Aka<strong>dem</strong>iker, bedingt durch den späteren Berufseinstieg,<br />

nicht leicht machbar ist. Welche Möglichkeiten bestehen, Zeiten <strong>für</strong> den<br />

Pensionsanspruch „wirksam“ zu machen (zB durch Nachkauf), finden Sie im<br />

Folgenden.<br />

Andere Pensionsarten wie zB Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpensionen<br />

sind nicht an Altersgrenzen gebunden, sondern gebühren bei Eintritt des<br />

1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Leitfaden nur in männlicher Form angeführt sind,<br />

beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.<br />

2 Ausnahme: beamtete Apotheker, Ordensangehörige.<br />

3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufend), Korridorpension.<br />

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