31.12.2013 Aufrufe

Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Für den durch die Arbeitszeitreduktion entstehenden Entgeltausfall gebührt <strong>dem</strong><br />

Dienstnehmer ein Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich h<strong>at</strong> bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />

mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen <strong>dem</strong> Entgelt vor<br />

Her<strong>ab</strong>setzung der Arbeitszeit und <strong>dem</strong> Entgelt, das <strong>für</strong> die reduzierte Arbeitszeit<br />

gebührt, zu betragen und ist vom Dienstgeber zu begleichen.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- wie auch Dienstnehmeranteil) sind<br />

von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit zu entrichten. Der<br />

Arbeitgeber muss d<strong>ab</strong>ei den Dienstnehmeranteil jener Beitragsgrundlage<br />

übernehmen, die der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragsgrundlage und<br />

der niedrigeren Beitragsgrundlage inkl. Lohnausgleich entspricht.<br />

Der Arbeitgeber erhält eine Förderung, das sogenannte „Altersteilzeitgeld“, vom<br />

AMS. Die Höhe der Förderung beträgt 90% des Mehraufwandes (im Vergleich zur<br />

„normalen“ Teilzeitbeschäftigung; also <strong>für</strong> den Lohnausgleich und den<br />

Dienstnehmeranteil der SV), wenn es sich um eine kontinuierliche Altersteilzeit<br />

handelt und nur 50% bei einer geblockten Altersteilzeit. Gefördert wird jedoch nur bis<br />

zu einer Einkommenshöhe, die der Höchstbeitragsgrundlage entspricht.<br />

Neu eingeführt wird mit 1.1.2013 (wieder) die Verpflichtung zur Einstellung von<br />

einer Ers<strong>at</strong>zkraft, spätestens mit Beginn der Freizeitphase (und zwar eine zuvor<br />

arbeitslose Person oder einen Lehrling).<br />

Eine allenfalls gebührende Abfertigung nach Angestelltengesetz (Abfertigung ALT)<br />

ist vom Dienstausmaß vor Beginn der Altersteilzeit zu berechnen. Die Beiträge zur<br />

„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse“ (Abfertigung NEU) sind<br />

von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit weiter zu bezahlen.<br />

8. Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />

Selbständige Apotheker fallen in die Gruppe der „freien Berufe“ und unterliegen<br />

hinsichtlich der Pensionsversicherung <strong>dem</strong> Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz<br />

(FSVG). Dieses verweist größtenteils auf Bestimmungen des Gewerblichen<br />

Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), den (beruflichen) Besonderheiten wird im<br />

FSVG Rechnung getragen.<br />

Hinsichtlich der Pensionsarten, der Ansprüche und Voraussetzungen sowie der<br />

Berechnungsregeln gibt es in der Pensionsversicherung kaum Unterschiede<br />

zwischen selbständigen und angestellten Apothekern. Es gilt vielmehr das auf den<br />

vorhergehenden Seiten Ausgeführte. Abweichungen ergeben sich vorwiegend in<br />

folgenden Bereichen:<br />

Versicherungsbeiträge<br />

Die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt von der<br />

Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vierteljährlich.<br />

Auch zu Beginn der Pflichtversicherung ist ein „voller“ Mon<strong>at</strong>sbeitrag zu entrichten<br />

(egal an welchem Tag im Mon<strong>at</strong> die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird).<br />

Seite 43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!