Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at
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Für den durch die Arbeitszeitreduktion entstehenden Entgeltausfall gebührt <strong>dem</strong><br />
Dienstnehmer ein Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich h<strong>at</strong> bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />
mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen <strong>dem</strong> Entgelt vor<br />
Her<strong>ab</strong>setzung der Arbeitszeit und <strong>dem</strong> Entgelt, das <strong>für</strong> die reduzierte Arbeitszeit<br />
gebührt, zu betragen und ist vom Dienstgeber zu begleichen.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- wie auch Dienstnehmeranteil) sind<br />
von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit zu entrichten. Der<br />
Arbeitgeber muss d<strong>ab</strong>ei den Dienstnehmeranteil jener Beitragsgrundlage<br />
übernehmen, die der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragsgrundlage und<br />
der niedrigeren Beitragsgrundlage inkl. Lohnausgleich entspricht.<br />
Der Arbeitgeber erhält eine Förderung, das sogenannte „Altersteilzeitgeld“, vom<br />
AMS. Die Höhe der Förderung beträgt 90% des Mehraufwandes (im Vergleich zur<br />
„normalen“ Teilzeitbeschäftigung; also <strong>für</strong> den Lohnausgleich und den<br />
Dienstnehmeranteil der SV), wenn es sich um eine kontinuierliche Altersteilzeit<br />
handelt und nur 50% bei einer geblockten Altersteilzeit. Gefördert wird jedoch nur bis<br />
zu einer Einkommenshöhe, die der Höchstbeitragsgrundlage entspricht.<br />
Neu eingeführt wird mit 1.1.2013 (wieder) die Verpflichtung zur Einstellung von<br />
einer Ers<strong>at</strong>zkraft, spätestens mit Beginn der Freizeitphase (und zwar eine zuvor<br />
arbeitslose Person oder einen Lehrling).<br />
Eine allenfalls gebührende Abfertigung nach Angestelltengesetz (Abfertigung ALT)<br />
ist vom Dienstausmaß vor Beginn der Altersteilzeit zu berechnen. Die Beiträge zur<br />
„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse“ (Abfertigung NEU) sind<br />
von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit weiter zu bezahlen.<br />
8. Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />
Selbständige Apotheker fallen in die Gruppe der „freien Berufe“ und unterliegen<br />
hinsichtlich der Pensionsversicherung <strong>dem</strong> Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz<br />
(FSVG). Dieses verweist größtenteils auf Bestimmungen des Gewerblichen<br />
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), den (beruflichen) Besonderheiten wird im<br />
FSVG Rechnung getragen.<br />
Hinsichtlich der Pensionsarten, der Ansprüche und Voraussetzungen sowie der<br />
Berechnungsregeln gibt es in der Pensionsversicherung kaum Unterschiede<br />
zwischen selbständigen und angestellten Apothekern. Es gilt vielmehr das auf den<br />
vorhergehenden Seiten Ausgeführte. Abweichungen ergeben sich vorwiegend in<br />
folgenden Bereichen:<br />
Versicherungsbeiträge<br />
Die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt von der<br />
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vierteljährlich.<br />
Auch zu Beginn der Pflichtversicherung ist ein „voller“ Mon<strong>at</strong>sbeitrag zu entrichten<br />
(egal an welchem Tag im Mon<strong>at</strong> die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird).<br />
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