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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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Begriffslexikon<br />

Um den Rahmen dieses Leitfadens nicht zu sprengen, sind hier nur die wichtigsten<br />

Begriffe angeführt.<br />

Allgemeines Pensionsgesetz - APG<br />

Die Bestimmungen sollen ein einheitliches Pensionsrecht schaffen und gelten<br />

<strong>für</strong> Personen, die nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> geboren sind.<br />

Aufwertungsfaktoren<br />

Faktoren, die jährlich festgesetzt werden und womit bestimmte Beträge aus<br />

früheren Perioden aufgewertet werden (als Anpassung an die wirtschaftlichen<br />

Veränderungen).<br />

Ausgleichszulage<br />

Wenn die Pension unter gewissen Umständen ein bestimmtes Mindestausmaß<br />

nicht erreicht, gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen<br />

<strong>dem</strong> „Gesamteinkommen“ und <strong>dem</strong> sogenannten Richts<strong>at</strong>z.<br />

Nicht mit der Ausgleichszulage <strong>für</strong> erwerbstätige Pharmazeuten, die lt.<br />

Kollektivvertrag zusteht, zu verwechseln!<br />

Beitragsgrundlage<br />

Sie bildet die Basis <strong>für</strong> die Berechnung der zu leistenden Pensionsversicherungsbeiträge<br />

und ist <strong>für</strong> Erwerbstätige grundsätzlich das mon<strong>at</strong>liche<br />

Bruttoeinkommen, das mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist.<br />

Beitragszeiten<br />

Das sind Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden.<br />

Im ASVG werden Zeiten der Pflichtversicherung („Arbeitszeiten“) und Zeiten<br />

einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Nach <strong>dem</strong> APG gelten alle <strong>ab</strong><br />

<strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten.<br />

Besonderer Steigerungsbetrag<br />

Er gebührt wenn vor <strong>dem</strong> Stichtag Beiträge zur Höherversicherung bezahlt<br />

wurden und wird zur mon<strong>at</strong>lichen Pension hinzugerechnet.<br />

Bonifik<strong>at</strong>ion<br />

Als Bonus <strong>für</strong> die - trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit - erstmalige<br />

Inanspruchnahme der Pension nach Vollendung des Regelpensionsalters<br />

erhöht sich die Pension um einen bestimmten Prozents<strong>at</strong>z.<br />

Deckelung (des Pensionsverlustes)<br />

Eine unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage durchgeführte<br />

Vergleichsberechnung h<strong>at</strong> allen Pensionen mit <strong>dem</strong> Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004<br />

gegenüber gestellt zu werden. Die Vergleichspension darf um nicht mehr als<br />

5 % höher sein als die Pension im Jahr 2004. Der Prozents<strong>at</strong>z (= 5 % Deckel)<br />

wird pro Jahr um 0,25 % angehoben und erreicht daher im Jahr 2024 10 %.<br />

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