Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at
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Begriffslexikon<br />
Um den Rahmen dieses Leitfadens nicht zu sprengen, sind hier nur die wichtigsten<br />
Begriffe angeführt.<br />
Allgemeines Pensionsgesetz - APG<br />
Die Bestimmungen sollen ein einheitliches Pensionsrecht schaffen und gelten<br />
<strong>für</strong> Personen, die nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> geboren sind.<br />
Aufwertungsfaktoren<br />
Faktoren, die jährlich festgesetzt werden und womit bestimmte Beträge aus<br />
früheren Perioden aufgewertet werden (als Anpassung an die wirtschaftlichen<br />
Veränderungen).<br />
Ausgleichszulage<br />
Wenn die Pension unter gewissen Umständen ein bestimmtes Mindestausmaß<br />
nicht erreicht, gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen<br />
<strong>dem</strong> „Gesamteinkommen“ und <strong>dem</strong> sogenannten Richts<strong>at</strong>z.<br />
Nicht mit der Ausgleichszulage <strong>für</strong> erwerbstätige Pharmazeuten, die lt.<br />
Kollektivvertrag zusteht, zu verwechseln!<br />
Beitragsgrundlage<br />
Sie bildet die Basis <strong>für</strong> die Berechnung der zu leistenden Pensionsversicherungsbeiträge<br />
und ist <strong>für</strong> Erwerbstätige grundsätzlich das mon<strong>at</strong>liche<br />
Bruttoeinkommen, das mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist.<br />
Beitragszeiten<br />
Das sind Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden.<br />
Im ASVG werden Zeiten der Pflichtversicherung („Arbeitszeiten“) und Zeiten<br />
einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Nach <strong>dem</strong> APG gelten alle <strong>ab</strong><br />
<strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten.<br />
Besonderer Steigerungsbetrag<br />
Er gebührt wenn vor <strong>dem</strong> Stichtag Beiträge zur Höherversicherung bezahlt<br />
wurden und wird zur mon<strong>at</strong>lichen Pension hinzugerechnet.<br />
Bonifik<strong>at</strong>ion<br />
Als Bonus <strong>für</strong> die - trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit - erstmalige<br />
Inanspruchnahme der Pension nach Vollendung des Regelpensionsalters<br />
erhöht sich die Pension um einen bestimmten Prozents<strong>at</strong>z.<br />
Deckelung (des Pensionsverlustes)<br />
Eine unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage durchgeführte<br />
Vergleichsberechnung h<strong>at</strong> allen Pensionen mit <strong>dem</strong> Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004<br />
gegenüber gestellt zu werden. Die Vergleichspension darf um nicht mehr als<br />
5 % höher sein als die Pension im Jahr 2004. Der Prozents<strong>at</strong>z (= 5 % Deckel)<br />
wird pro Jahr um 0,25 % angehoben und erreicht daher im Jahr 2024 10 %.<br />
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