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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, können st<strong>at</strong>tdessen<br />

zum Teil oder zur Gänze Sachleistungen gewährt werden.<br />

Auf das Pflegegeld werden angerechnet:<br />

× Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund anderer bundesgesetzlicher<br />

oder ausländischer Vorschriften<br />

× 60,- € bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe <strong>für</strong> den Pflegebedürftigen<br />

Ruhen des Anspruches<br />

- <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 2. Tag eines st<strong>at</strong>ionären Krankenhaus-, Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ions- oder<br />

Kuraufenthaltes 79<br />

- während der Verbüßung einer mehr als einmon<strong>at</strong>igen Freiheitsstrafe<br />

über Antrag Aufhebung des Ruhens, wenn<br />

× Kosten <strong>für</strong> die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen.<br />

× Kosten naher Angehöriger, die sich aufgrund der Pflege freiwillig weiteroder<br />

selbstversichert h<strong>ab</strong>en 80 anfallen (die Weiterzahlung erfolgt in der Höhe<br />

der Beitragsleistung).<br />

× nachgewiesene pflegebedingte Kosten vorliegen, die sich aus einem<br />

vertraglichen Betreuungsverhältnis oder einem zumindest der<br />

Unfallversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis mit einer<br />

Pflegeperson ergeben, 81 .<br />

Pflegeheimaufenthalt 82 : höchstens 80% des mtl Pflegegeldes werden zur Deckung<br />

der Verpflegungskosten an den Kostenträger überwiesen (sofern der Aufenthalt auf<br />

Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines<br />

Sozialhilfeträgers gemacht wird). Für diese Zeit gebührt der pflegebedürftigen Person<br />

ein Taschengeld in Höhe von 10% 83 der Pflegestufe 3 (der übrige Teil des<br />

Pflegegeldes ruht).<br />

Familienhospizkarenz 84<br />

Zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung<br />

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes kann die<br />

betreuende Person ihre Normalarbeitszeit reduzieren, deren Lage ändern oder ihr<br />

Dienstverhältnis ganz aussetzen (=karenzieren). Beiträge zur Kranken- und<br />

Pensionsversicherung werden in dieser Zeit von der Arbeitslosenversicherung bzw.<br />

<strong>dem</strong> Bund erbracht.<br />

Als Unterstützung kann bei finanzieller Notlage eine Leistung aus <strong>dem</strong><br />

Familienhospiz-Härteausgleichsfonds gewährt werden. Pflegegeld kann beantragt<br />

79 Überwiegend auf Kosten eines in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers, des Bundes, eines<br />

Landesgesundheitsfonds oder einer Kranken<strong>für</strong>sorgeanstalt.<br />

80 Nur bei Stufe 3 bis 7 möglich.<br />

81 Aufhebung <strong>für</strong> längstens 3 Mon<strong>at</strong>e in der Höhe der entstandenen Kosten. Über die 3 Mon<strong>at</strong>e hinaus ist das<br />

Pflegegeld zu leisten, wenn damit <strong>für</strong> den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird.<br />

82 Auch Wohn-, Alters- oder Erziehungsheimaufenthalt.<br />

83 Bei Aufnahme ins Heim vor 1.5.1996 gebühren 20 % der Pflegestufe 3.<br />

84 Nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu entnehmen Sie bitte <strong>dem</strong> Infobl<strong>at</strong>t der Gehaltskasse.<br />

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