Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at
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Sind die geforderten Anspruchsvoraussetzungen einmal erfüllt, so gehen diese nicht<br />
verloren, wenn die Pension erst in einem der darauffolgende Jahren in Anspruch<br />
genommen wird.<br />
Pensionsbeginn<br />
Pensionsbeginn ist grundsätzlich der „Stichtag“. Dieser wird seitens der Versicherung<br />
aufgrund des gestellten Antrages ermittelt wird; zu diesem gelten alle notwendigen<br />
Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster 45 .<br />
N<strong>at</strong>ürlich kann der Antrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende<br />
Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am<br />
Mon<strong>at</strong>sersten vor <strong>dem</strong> Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle<br />
Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen<br />
Mon<strong>at</strong>sfrist <strong>ab</strong> Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.)<br />
weitere<br />
Voraussetzungen<br />
Keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Verdienst über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze), keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />
46 .<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Gibt es Abschläge?<br />
Ja, aufgrund der Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter gibt es Abschläge.<br />
Die sich am Pensionskonto ergebenden Pensionshöhe verringert sich um<br />
0,425% pro Mon<strong>at</strong> (bzw 5,1% pro Jahr)<br />
<strong>für</strong> die Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter. Bei einem Pensionsantritt<br />
zum 62. Lebensjahr ergibt sich daher der maximal Abschlag von 15,3% der Leistung.<br />
Kann ich neben der Korridorpension arbeiten?<br />
Ja, <strong>ab</strong>er nur sehr eingeschränkt und zwar in Form einer geringfügigen<br />
Beschäftigung; die vorzeitige Alterspension fällt ansonsten weg. Wird das Ende einer<br />
allfälligen Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die vorzeitige Alterspension wieder auf.<br />
(Von Amts wegen ist die Pension <strong>für</strong> jeden Mon<strong>at</strong> des Wegfalles um 0,55 % zu<br />
erhöhen, sofern das Regelpensionsalter erreicht wurde.)<br />
Ist man gezwungen, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen,<br />
wenn man gekündigt wird?<br />
Bei Dienstgeberkündigung oder berechtigtem Austritt ist es <strong>dem</strong> Dienstnehmer<br />
möglich, bis zu einen Jahr Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu beziehen, auch wenn<br />
die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Korridorpension erfüllt sind. (Ausnahme: es werden<br />
zwischenzeitlich die Voraussetzung <strong>für</strong> die vorzeitige Alterspension erfüllt, dann ist<br />
45 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Mon<strong>at</strong>sersten, gebührt <strong>ab</strong> diesem Mon<strong>at</strong>sersten die Leistung.<br />
46 Auch eine Urlaubsers<strong>at</strong>zleistung sowie eine Kündigungsentschädigung sind hinderlich; der Antrag auf Pension<br />
ist entsprechend zu verschieben.<br />
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