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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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6. Pflege, Pflegegeld und Familienhospizkarenz<br />

Mit 1.1.2012 übernimmt die Pensionsversicherungsanstalt die Vollziehung der<br />

Pflegegelder. Ab diesem Zeitpunkt kommen <strong>für</strong> alle pflegebedürftigen Menschen<br />

ausschließlich die Bestimmungen des Bundespflegegesetzes zur Anwendung 75 .<br />

Voraussetzungen<br />

Anspruchsberechtigter bedarf auf Grund einer körperlichen, geistigen oder<br />

psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständigen Betreuung<br />

und Hilfe; die Dauer des Pflegebedarfes beträgt mind. 6 Mon<strong>at</strong>e und der<br />

gewöhnliche Aufenthalt liegt im Inland 76 Beginn<br />

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt mon<strong>at</strong>lich im Nachhinein (<strong>ab</strong> 1.1.2012<br />

durch die Pensionsversicherungsanstalt).<br />

7 Pflegestufen<br />

und deren Höhe<br />

Einstufung 77 erfolgt auf Grund einer ärztlichen Begutachtung 78<br />

Stufe mtl Höhe €<br />

durchschn. mtl Pflegebedarf<br />

mehr als<br />

1 154,20 60 Stunden<br />

2 284,30 85 Stunden<br />

3 442,90 120 Stunden<br />

4 664,30 160 Stunden<br />

5 902,30 180 Stunden<br />

6 1.260,00 180 Stunden<br />

7 1.655,80 180 Stunden<br />

In den Stufen 5 bis 7 ist neben <strong>dem</strong> zeitlichen Ausmaß noch besonders qualifizierte Pflege zu<br />

erbringen.<br />

Stufe 5: Stundenausmaß + außergewöhnlicher Pflegeaufwand.<br />

Stufe 6: Stundenausmaß + nicht planbare Betreuungsmaßnahmen bei Tag und Nacht nötig oder die<br />

dauernde Anwesenheit der Pflegeperson.<br />

Stufe 7: Stundenausmaß + keine zielgerichteten Bewegungen möglich bzw. gleichzuhaltender<br />

Zustand.<br />

75 Offene Verfahren werden vom bisher zuständigen Entscheidungsträger zu Ende gebracht.<br />

76 Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Pflegegeld auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem<br />

Mitgliedsta<strong>at</strong> der EU, des EWR und der Schweiz.<br />

77<br />

Für bestimmte Gruppen von Behinderten gibt es von vornherein eine gewisse stundenmäßige<br />

Mindesteinstufung.<br />

78 Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann auch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung anwesend sein.<br />

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