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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung endet<br />

wegen Wegfall der Voraussetzungen)<br />

• Ende bei Austritt, Wegfall einer der Voraussetzungen oder<br />

wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Mon<strong>at</strong>en nach<br />

Ablauf des Geltungsmon<strong>at</strong>es gezahlt worden ist (Ende ist der<br />

Mon<strong>at</strong>, <strong>für</strong> den zuletzt ein Beitrag bezahlt wurde)<br />

ad) Weiterversicherung<br />

Grundsätzliches<br />

Voraussetzungen<br />

Beginn und Ende<br />

• zur Schließung von Pensionslücken<br />

• Vorversicherungszeiten sind notwendig<br />

• bis 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend möglich<br />

• Antragstellung: binnen 6 Mon<strong>at</strong>en nach Ausscheiden aus der<br />

Versicherung; bei vorangegangenem Erwerb von 60<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>en (ausgenommen sind hier Selbstversicherungsmon<strong>at</strong>e),<br />

kann der Antrag jederzeit gestellt<br />

werden<br />

• Ausscheiden aus der Pflicht- oder Selbstversicherung<br />

• vor <strong>dem</strong> Ausscheiden wurden (in einer oder mehreren<br />

Pensionsversicherungen) in den letzten 24 Mon<strong>at</strong>en<br />

mindestens 12 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, oder in den letzten 5<br />

Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, oder 60<br />

Versicherungsmon<strong>at</strong>e vor der Antragstellung erworben<br />

• Beginn: mit Antragstellung (spätestens mit <strong>dem</strong> Mon<strong>at</strong>sersten<br />

nach Antragstellung; frühestens 12 Mon<strong>at</strong>e vor Antragstellung)<br />

• Ende: mit Wegfall der Voraussetzungen, mit Austritt oder<br />

wenn <strong>für</strong> mehr als sechs aufeinanderfolgende Mon<strong>at</strong>e kein<br />

Beitrag bezahlt wird (Ende ist der Mon<strong>at</strong>, <strong>für</strong> den zuletzt ein<br />

Beitrag bezahlt wurde)<br />

ad) Höherversicherung<br />

Grundsätzliches • freiwillige Zus<strong>at</strong>zversicherung, um künftige Pensionsansprüche<br />

zu erhöhen<br />

• über Antrag wird die Berechtigung und der max.<br />

Jahresbeitrag durch die Pensionsversicherungsanstalt<br />

festgesetzt; die Höhe der jährlichen Beiträge (bis zum<br />

Jahresbeitrag) und Zahlungszeitpunkte sind dann vom<br />

Versicherten selbst wählbar<br />

• die entrichteten Beiträge wirken sich steuerbegünstigend aus<br />

(Einkommen-/Lohnsteuer bzw Topfsonderausg<strong>ab</strong>en)<br />

• als Leistung wird ein „besonderer Steigerungsbetrag“ zusätzlich<br />

zur Pension gewährt<br />

• der besondere Steigerungsbetrag geht nach <strong>dem</strong> Tod des<br />

Versicherten/des Pensionisten nicht verloren – 60 % davon<br />

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