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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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- Weiterversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige 12<br />

- Höherversicherung<br />

- Nachkauf von Schulzeiten<br />

ad) Selbstversicherung<br />

Grundsätzliches<br />

Voraussetzungen<br />

Beginn und Ende<br />

• keine vorangegangene Erwerbstätigkeit notwendig<br />

• Voraussetzung <strong>für</strong> eine anschließende Weiterversicherung<br />

• rückwirkend (bis zu 12 Mon<strong>at</strong>e) zulässig<br />

• auf Antrag<br />

• Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

• keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />

• keine Berechtigung <strong>für</strong> eine Weiterversicherung<br />

• kein Bezug einer Eigenpension oder Sozialhilfe<br />

• kein (zukünftiger) Anspruch auf einen Ruhegenuss (zB als<br />

Beamter)<br />

• Beginn mit Antragstellung (spätestens mit Mon<strong>at</strong>sersten nach<br />

Antragstellung; frühestens 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend)<br />

• Ende bei Austritt zum Mon<strong>at</strong>sletzten, Wegfall einer der<br />

Voraussetzungen oder mit Eintritt eines Ausschlussgrundes<br />

(zB Entstehen des Rechts auf Weiterversicherung)<br />

ad) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

Grundsätzliches<br />

Voraussetzungen<br />

Beginn und Ende<br />

• bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ohne einer<br />

bestehenden Pflichtversicherung in Kranken- oder Pensionsversicherung<br />

• führt zur Versicherung in Kranken- und Pensionsversicherung<br />

• beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen<br />

• auf Antrag<br />

• geringfügige Beschäftigung<br />

• Wohnsitz im Inland<br />

• kein Bezug einer Eigenpension<br />

• kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />

• kein Kinderbetreuungsgeldbezug<br />

• kein Grenzgänger<br />

• kein freier Beruf, der in Selbständigkeit ausgeübt wird<br />

• Beginn bei erstmaliger Inanspruchnahme: mit erstem Tag der<br />

Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen<br />

gestellt wird; bei jeder weiteren Inanspruchnahme: frühestens<br />

nach Ablauf von 3 Mon<strong>at</strong>en <strong>ab</strong> Ende der letzten<br />

12 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />

Seite 10

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