Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at
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mind. 90 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e innerhalb der letzten 15 Jahre vor <strong>dem</strong> Stichtag<br />
eine Tätigkeit als Angestellter ausgeübt wurde<br />
und<br />
die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte des körperlichen oder geistigen<br />
Zustandes einer gesunden Vergleichsperson 49 her<strong>ab</strong>gesunken ist.<br />
Wenn zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag weniger als 15 Jahre<br />
liegen, so muss zumindest die Hälfte der Kalendermon<strong>at</strong>e, mindestens <strong>ab</strong>er <strong>für</strong> 12<br />
Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e eine Erwerbstätigkeit als Angestellter vorliegen.<br />
(„Hälfteregelung“).<br />
Zeiten des Wochengeldbezuges, der Kindererziehung, des Präsenz-, Ausbildungsoder<br />
Zivildienstes verlängern den Zeitraum entsprechend.<br />
Ab 2013 kommt es hier zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters:<br />
2013, 2014 58. Lj.<br />
2015, 2016 59. Lj.<br />
<strong>ab</strong> 2017 60. Lj.<br />
Berufsunfähigkeit -<br />
ohne Berufsschutz<br />
H<strong>ab</strong>en Angestellte die oa Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten sie dennoch als<br />
berufsunfähig, wenn:<br />
- die Person aufgrund ihrer geistigen/körperlichen Verfassung nicht mehr in der<br />
Lage ist, bei Verweisung auf eine zumutbare Tätigkeit zumindest die Hälfte<br />
des Entgeltes einer gesunden Person zu erzielen, die auf <strong>dem</strong> Arbeitsmarkt<br />
noch bewertet wird (unter entsprechender Berücksichtigung der bisher<br />
ausgeübten Tätigkeit).<br />
Besonderheiten<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension sind ebenso<br />
erfüllt:<br />
<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 50. Lj, „Härtefallregelung“ (befristet bis 31.12.2015), wenn die Person<br />
- mind. 12 Mon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> Stichtag arbeitslos gemeldet war,<br />
- mind. 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, davon 240 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben h<strong>at</strong>,<br />
und<br />
nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt werden<br />
können und ein passender Arbeitspl<strong>at</strong>z nicht innerhalb eines Jahres erlangt<br />
werden kann.<br />
<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 57. Lj, „erweiterter Berufsschutz“, wenn die Person infolge ihres<br />
Gebrechens außer Stande ist jener Tätigkeit nachzugehen,<br />
49 Gleiche Ausbildung/Kenntnisse/Fähigkeiten.<br />
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