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Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

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mind. 90 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e innerhalb der letzten 15 Jahre vor <strong>dem</strong> Stichtag<br />

eine Tätigkeit als Angestellter ausgeübt wurde<br />

und<br />

die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte des körperlichen oder geistigen<br />

Zustandes einer gesunden Vergleichsperson 49 her<strong>ab</strong>gesunken ist.<br />

Wenn zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag weniger als 15 Jahre<br />

liegen, so muss zumindest die Hälfte der Kalendermon<strong>at</strong>e, mindestens <strong>ab</strong>er <strong>für</strong> 12<br />

Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e eine Erwerbstätigkeit als Angestellter vorliegen.<br />

(„Hälfteregelung“).<br />

Zeiten des Wochengeldbezuges, der Kindererziehung, des Präsenz-, Ausbildungsoder<br />

Zivildienstes verlängern den Zeitraum entsprechend.<br />

Ab 2013 kommt es hier zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters:<br />

2013, 2014 58. Lj.<br />

2015, 2016 59. Lj.<br />

<strong>ab</strong> 2017 60. Lj.<br />

Berufsunfähigkeit -<br />

ohne Berufsschutz<br />

H<strong>ab</strong>en Angestellte die oa Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten sie dennoch als<br />

berufsunfähig, wenn:<br />

- die Person aufgrund ihrer geistigen/körperlichen Verfassung nicht mehr in der<br />

Lage ist, bei Verweisung auf eine zumutbare Tätigkeit zumindest die Hälfte<br />

des Entgeltes einer gesunden Person zu erzielen, die auf <strong>dem</strong> Arbeitsmarkt<br />

noch bewertet wird (unter entsprechender Berücksichtigung der bisher<br />

ausgeübten Tätigkeit).<br />

Besonderheiten<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension sind ebenso<br />

erfüllt:<br />

<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 50. Lj, „Härtefallregelung“ (befristet bis 31.12.2015), wenn die Person<br />

- mind. 12 Mon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> Stichtag arbeitslos gemeldet war,<br />

- mind. 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, davon 240 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben h<strong>at</strong>,<br />

und<br />

nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt werden<br />

können und ein passender Arbeitspl<strong>at</strong>z nicht innerhalb eines Jahres erlangt<br />

werden kann.<br />

<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 57. Lj, „erweiterter Berufsschutz“, wenn die Person infolge ihres<br />

Gebrechens außer Stande ist jener Tätigkeit nachzugehen,<br />

49 Gleiche Ausbildung/Kenntnisse/Fähigkeiten.<br />

Seite 27

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