31.12.2013 Aufrufe

Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

f) Hinterbliebenenpensionen<br />

Eine Hinterbliebenenpension gebührt grundsätzlich <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Eintritt des<br />

Versicherungsfalles (=Ableben des Versicherten).<br />

benötigte Versicherungszeit 59<br />

(des Verstorbenen)<br />

mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />

(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />

[vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />

oder<br />

mind. 300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

(Ers<strong>at</strong>zmon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 ausgenommen)<br />

oder<br />

mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 120 Kalendermon<strong>at</strong>en, wenn der<br />

Pensionsstichtag vor <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt;<br />

bzw<br />

mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e plus jeweils 1 Versicherungsmon<strong>at</strong> pro weiterem<br />

Lebensmon<strong>at</strong> (bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>en), wenn der<br />

Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt (Die<br />

Rahmenzeit von 120 Kalendermon<strong>at</strong>en erhöht sich jeweils um 2 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />

pro weiterem Lebensmon<strong>at</strong> (Höchstausmaß 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e)).<br />

oder<br />

mind. 6 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, wenn der Verstorbene unter 27 Jahren alt war.<br />

Das Mindestausmaß an Versicherungsmon<strong>at</strong>en entfällt, wenn<br />

- der Verstorbene bereits Bezieher einer Pension war, oder<br />

- der Tod als Folge eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder eines<br />

Dienstunfalles beim Bundesheer eintritt,<br />

Wurde zumindest 1 Beitragsmon<strong>at</strong> vom Verstorbenen erworben, so gebührt <strong>dem</strong><br />

hinterbliebenen Partner eine Abfindung (s. unten).<br />

o Witwen-/Witwerpension (eingetragene Lebenspartner) 60<br />

(Anm. unter Bestimmten Voraussetzungen kann auch ein geschiedener Ehepartner<br />

Ansprüche h<strong>ab</strong>en, s. unten)<br />

weitere<br />

Voraussetzungen<br />

unbefristete Pension<br />

59 Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12 Mon<strong>at</strong>en.<br />

60 Im Folgenden wird nur die Witwenpension beschrieben. Die Ausführungen gelten gleichermaßen auch <strong>für</strong> die<br />

Witwerpension; ebenso <strong>für</strong> hinterbliebene Partner aus eingetragenen Partnerschaften.<br />

Seite 31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!