Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at
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f) Hinterbliebenenpensionen<br />
Eine Hinterbliebenenpension gebührt grundsätzlich <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Eintritt des<br />
Versicherungsfalles (=Ableben des Versicherten).<br />
benötigte Versicherungszeit 59<br />
(des Verstorbenen)<br />
mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />
(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />
[vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />
oder<br />
mind. 300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
(Ers<strong>at</strong>zmon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 ausgenommen)<br />
oder<br />
mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 120 Kalendermon<strong>at</strong>en, wenn der<br />
Pensionsstichtag vor <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt;<br />
bzw<br />
mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e plus jeweils 1 Versicherungsmon<strong>at</strong> pro weiterem<br />
Lebensmon<strong>at</strong> (bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>en), wenn der<br />
Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt (Die<br />
Rahmenzeit von 120 Kalendermon<strong>at</strong>en erhöht sich jeweils um 2 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
pro weiterem Lebensmon<strong>at</strong> (Höchstausmaß 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e)).<br />
oder<br />
mind. 6 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, wenn der Verstorbene unter 27 Jahren alt war.<br />
Das Mindestausmaß an Versicherungsmon<strong>at</strong>en entfällt, wenn<br />
- der Verstorbene bereits Bezieher einer Pension war, oder<br />
- der Tod als Folge eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder eines<br />
Dienstunfalles beim Bundesheer eintritt,<br />
Wurde zumindest 1 Beitragsmon<strong>at</strong> vom Verstorbenen erworben, so gebührt <strong>dem</strong><br />
hinterbliebenen Partner eine Abfindung (s. unten).<br />
o Witwen-/Witwerpension (eingetragene Lebenspartner) 60<br />
(Anm. unter Bestimmten Voraussetzungen kann auch ein geschiedener Ehepartner<br />
Ansprüche h<strong>ab</strong>en, s. unten)<br />
weitere<br />
Voraussetzungen<br />
unbefristete Pension<br />
59 Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12 Mon<strong>at</strong>en.<br />
60 Im Folgenden wird nur die Witwenpension beschrieben. Die Ausführungen gelten gleichermaßen auch <strong>für</strong> die<br />
Witwerpension; ebenso <strong>für</strong> hinterbliebene Partner aus eingetragenen Partnerschaften.<br />
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