Pensionsleitfaden für ab dem 1.1.1955 geborene ... - gehaltskasse.at
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<strong>Pensionsleitfaden</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />
<strong>geborene</strong> Personen<br />
P e n s i o n s l e i s t u n g e n a l l g e m e i n u n d<br />
v o n d e r G e h a l t s k a s s e<br />
Jänner 2013
Wien, im Jänner 2013<br />
Vorwort<br />
Sehr geehrte Frau Kollegin,<br />
sehr geehrter Herr Kollege,<br />
in den vergangenen Jahren ist es durch diverse Pensionsreformen zu<br />
einschneidenden Veränderungen im Pensionsrecht gekommen.<br />
Der Entfall gewisser Pensionsarten, die schrittweise Anhebung des Antrittsalters <strong>für</strong><br />
die vorzeitige Alterspension samt Anhebung der da<strong>für</strong> erforderlichen<br />
Versicherungsmon<strong>at</strong>e sowie die Veränderungen bei der Berechnung der<br />
Pensionshöhe sind als markante Punkte zu nennen. Neu eingeführt wurde das<br />
„Pensionskonto“ im Sinne des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).<br />
Einsparungen auf allen Linien waren leider notwendig, da unser Pensionssystem auf<br />
Basis des Umlagenprinzips funktioniert. Es ist nachvollziehbar, dass bei einem<br />
wachsenden Anteil an älterer Bevölkerung und einer gleichbleibenden oder nur<br />
mäßig steigenden Zahl an Erwerbstätigen der Zufluss geringer als der Abgang im<br />
sta<strong>at</strong>lichen „Pensionstopf“ ist.<br />
Generell kann daher gesagt werden, dass die Eigenvorsorge in Sachen Pension<br />
durch diese nicht bloß vorübergehende Entwicklung zusehends an Bedeutung<br />
gewinnt. Der Pensionszuschuss der Gehaltskasse kann als eine dieser Zus<strong>at</strong>zvorsorgen<br />
betrachtet werden und wird bei einem günstigen Einzahlungsverlauf eine<br />
klare Verbesserung Ihrer finanziellen Mittel im Alter bedeuten.<br />
Die Details zu den Versicherungszeiten, die einzelnen Pensionsarten sowie die<br />
<strong>gehaltskasse</strong>nrechtlichen Bestimmungen finden Sie auf den Folgeseiten.<br />
Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt ausgearbeitet, trotz<strong>dem</strong> können wir <strong>für</strong> die<br />
Richtigkeit der gemachten Ang<strong>ab</strong>en keine Gewähr übernehmen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Zweite Obfrau<br />
Mag. pharm. Ulrike Mayer e. h.<br />
Erster Obmann<br />
Mag. pharm. Gottfried Bahr e.h.
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Einführung ............................................................................................................4<br />
Gesetzliche Pension – Geburt <strong>ab</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />
1. Was Sie unbedingt wissen sollten ................................................................8<br />
2. Versicherungszeiten<br />
Versicherungszeiten bis 31.12.2004 ..........................................................9<br />
Beitragszeiten .......................................................................................9<br />
ad) Selbstversicherung ................................................................... 10<br />
ad) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ................ 10<br />
ad) Weiterversicherung ................................................................... 11<br />
ad) Höherversicherung ................................................................... 11<br />
ad) Nachkauf von Schulzeiten ........................................................ 12<br />
Ers<strong>at</strong>zzeiten ....................................................................................... 13<br />
Versicherungszeiten <strong>ab</strong> 1.1.2005 (APG) ................................................. 15<br />
(1) Allgemeines zum Nachkauf von Schulzeiten .................................. 16<br />
(2) Kosten des Nachkaufes <strong>für</strong> vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 liegende Zeiten ....... 16<br />
(3) Kosten des Nachkaufes <strong>für</strong> <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 liegende Zeiten ........ 17<br />
3. Pensionsarten<br />
a) Alterspension nach <strong>dem</strong> APG ........................................................... 18<br />
b) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ................... 20<br />
c) vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ...................................... 23<br />
d) Korridorpension ................................................................................. 24<br />
e) Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ..................................... 26<br />
f) Hinterbliebenenpension ..................................................................... 31<br />
o Witwen-/Witwerpension/eing. Lebenspartner ............................... 31<br />
o Waisenpension ............................................................................. 34<br />
4. Pensionskonto ........................................................................................... 35<br />
5. Grundzüge der Pensionsberechnung ........................................................ 37<br />
6. Pflege, Pflegegeld und Familienhospizkarenz ........................................... 39<br />
7. Altersteilzeit ............................................................................................... 41<br />
8. Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker ................................. 43<br />
9. Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse...................................... 44<br />
Pensionszuschuss - St<strong>at</strong>ut A ........................................................................ 45<br />
Pensionszuschuss - St<strong>at</strong>ut B ........................................................................ 47<br />
Checkliste <strong>für</strong> die optimale Pensionsvorbereitung ............................................. 51<br />
Begriffslexikon ................................................................................................... 53<br />
T<strong>ab</strong>ellen ............................................................................................................. 55<br />
Quellenang<strong>ab</strong>e .................................................................................................. 57<br />
Seite 3
Einführung<br />
Dieser Leitfaden ist eine Zusammenstellung von sehr viel Inform<strong>at</strong>ion – Inform<strong>at</strong>ion,<br />
die sich Apotheker sonst aus unterschiedlichen Bereichen zusammentragen müssten<br />
und hier in einem Heft <strong>ab</strong>gedruckt finden.<br />
Maßg<strong>ab</strong>e <strong>für</strong> den Inhalt sind typische Berufslaufbahnen angestellter wie<br />
selbständiger Apotheker – Pensionsarten wie zB die Schwerarbeiterpension, oder<br />
andere Bereiche und Lebensumstände, die typischerweise nicht bei Apothekern<br />
auftreten, wurden ausgespart. (Falls Sie also einen besonderen<br />
Versicherungsverlauf vorweisen, fragen Sie bei Ihrer Pensionsversicherung nach.)<br />
Gewisse Begriffe aus <strong>dem</strong> Pensionsrecht, deren Bedeutung nicht allgemein geläufig<br />
ist, finden sich im Anhang (Begriffslexikon).<br />
Angestellte Apotheker 1 sind nach <strong>dem</strong> ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)<br />
pflichtversichert 2 . Dieses Gesetz regelt neben Kranken- und Unfallversicherung<br />
auch die gesetzliche Pension. In die Pensionsversicherung zahlen der<br />
Dienstnehmer und der Dienstgeber in Form der mon<strong>at</strong>lichen Sozialversicherungsbeiträge<br />
ein; Basis bildet das Bruttoeinkommen.<br />
Das Pensionsrecht der selbständigen Apotheker ist im FSVG<br />
(Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen) geregelt.<br />
Gesetzlich zwingend muss der Selbständige <strong>für</strong> sich selbst Beträge einbezahlen;<br />
Berechnungsbasis da<strong>für</strong> bildet die Beitragsgrundlage (Näheres dazu siehe weiter<br />
unten).<br />
Die Pensionsarten und die da<strong>für</strong> erforderlichen Voraussetzungen sind <strong>für</strong><br />
angestellte wie selbständige Apotheker gleich (bei der Pensionshöhe können sich<br />
aufgrund der unterschiedlichen Beitragszahlungen selbstverständlich Unterschiede<br />
ergeben).<br />
Alterspensionen erfordern immer das Erreichen eines gewissen Pensionsalters und<br />
eine Mindestanzahl von Versicherungszeiten. Das Erreichen dieser erforderlichen<br />
Versicherungszeit ist bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsverlauf leicht zu<br />
bewältigen; wird mehr erwirtschaftet, so gebührt idF eine höhere Pension.<br />
Vorzeitige Alterspensionen 3 , können, wie der Name schon sagt, früher als die<br />
gesetzlichen Alterspensionen in Anspruch genommen werden. Um in den Genuss<br />
einer solchen zu kommen, muss <strong>ab</strong>er eine sehr hohe Zahl an Versicherungsmon<strong>at</strong>en<br />
erreicht werden, die <strong>für</strong> Aka<strong>dem</strong>iker, bedingt durch den späteren Berufseinstieg,<br />
nicht leicht machbar ist. Welche Möglichkeiten bestehen, Zeiten <strong>für</strong> den<br />
Pensionsanspruch „wirksam“ zu machen (zB durch Nachkauf), finden Sie im<br />
Folgenden.<br />
Andere Pensionsarten wie zB Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpensionen<br />
sind nicht an Altersgrenzen gebunden, sondern gebühren bei Eintritt des<br />
1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Leitfaden nur in männlicher Form angeführt sind,<br />
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.<br />
2 Ausnahme: beamtete Apotheker, Ordensangehörige.<br />
3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufend), Korridorpension.<br />
Seite 4
jeweiligen Versicherungsfalles. (Die bis zu <strong>dem</strong> Eintritt des Ereignisses angehäufte<br />
Versicherungszeit ist <strong>ab</strong>er durchaus <strong>für</strong> die Pensionshöhe relevant.)<br />
Zu erheblichen Änderungen im Pensionsrecht ist es bereits durch Reformen<br />
2004 und 2005 gekommen:<br />
Gewisse Pensionsarten wurden ers<strong>at</strong>zlos <strong>ab</strong>geschafft 4 , die bisherigen Formen der<br />
vorzeitigen Alterspensionen laufen aus; die Korridorpension 5 wurde eingeführt.<br />
Als neue gesetzliche Grundlage wurde <strong>für</strong> Personen, die <strong>ab</strong> 1955 geboren wurden,<br />
das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt. Pensionskonto, Parallelrechnung<br />
und Pensionssplitting sind Begriffe aus diesem Bereich.<br />
Es g<strong>ab</strong> seither diverse kleinere Änderungen; umfangreiche Maßnahmen erfolgten<br />
durch das „Sparpaket 2012“ 6 , das zahlreiche Einsparungen und gewisse<br />
Verschlechterungen mit sich brachte. Gleichzeitig wird <strong>ab</strong> 2014 die Parallelrechnung<br />
hinfällig, da sämtliche Personen, die <strong>ab</strong> 1955 geboren wurden mit ihren Ansprüchen<br />
auf das Pensionskonto umgestellt werden.<br />
Für vor diesem Zeitpunkt Geborene kommt dies nicht zum Tragen, die <strong>für</strong> sie<br />
geltenden Bestimmungen sind davon nicht berührt.<br />
Das Thema „Berechung der (jeweiligen) Pensionshöhe“ kann im Leitfaden nicht<br />
dargestellt werden, Umfang und Komplexität würden den Rahmen sprengen, die zu<br />
setzenden Rechenschritte sind ohne entsprechende Vorkenntnisse nur schwer<br />
vermittelbar. Es ist diesbezüglich Kontakt mit der jeweiligen Pensionsversicherung<br />
aufzunehmen.<br />
Abhängig vom Geburtsd<strong>at</strong>um gelangen unterschiedliche Rechtsnormen zur<br />
Anwendung. Es kann daher folgende Unterteilung iS des geltenden<br />
Pensionssystems vorgenommen werden:<br />
4 zB vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit.<br />
5 Neue Form einer vorzeitigen Alterspension.<br />
6 Pensionsrechtlicher Teil des St<strong>ab</strong>ilisierungsgesetzes.<br />
Seite 5
Geburt vor <strong>1.1.1955</strong><br />
1. Gruppe<br />
alte Rechtslage;<br />
Pensionsberechnung nach<br />
alten Bestimmungen mit<br />
gewissen Verschlechterungen<br />
<strong>1.1.1955</strong><br />
Geburt <strong>ab</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />
2. Gruppe<br />
Versicherungszeiten wurden bereits vor 1.1.2005<br />
erworben - Pensionsberechnung erfolgt nach der<br />
„Parallelrechnung“ bei Pensionsantritt bis 2013<br />
1.1.2005 Pensionsharmonisierung tritt in Kraft<br />
Einführung des „Pensionskontos“<br />
3. Gruppe<br />
Versicherungszeiten erst <strong>ab</strong> 1.1.2005<br />
ausschließlich neues Recht („Pensionskonto“)<br />
1.1.2014 Entfall der Parallelrechnung;<br />
Umstellung der<br />
2. Gruppe<br />
Übertragung der bis 2013<br />
erworbenen Anwartschaften<br />
mittels „Kontoerstgutschrift“<br />
auf Pensionskonto<br />
Seite 6
Gegenüber der Gehaltskasse besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen<br />
Pensionszuschuss (§ 41 GKG), sofern das gesetzliche Mindestausmaß an<br />
Gehaltskassen-Dienstzeit erreicht wurde. Der Zuschuss kann mit <strong>dem</strong> Erlangen einer<br />
gesetzlichen Pension beantragt werden; die Höhe richtet sich nach den <strong>für</strong> den<br />
Pensionszuschuss maßgeblichen Dienstzeiten. (Details hierzu im eigenen Kapitel).<br />
Wir möchten darauf hinweisen, dass Vorausberechnungen Ihres Pensionszuschusses<br />
der Gehaltskasse gerne von unseren Mitarbeitern durchgeführt werden,<br />
ebenso erhalten Sie Auskünfte bezüglich Nachkauf und freiwillige<br />
Einzahlungsmöglichkeit.<br />
Pharmazeutische Gehaltskasse, Abt IV/WUFO: Hr. Pl<strong>at</strong>tner 01/404 14 DW 260<br />
Für die Ermittlung Ihrer sta<strong>at</strong>lichen Pension verweisen wir auf den zuständigen<br />
Versicherungsträger.<br />
<strong>für</strong> Angestellte: Pensionsversicherungsanstalt (PV)<br />
Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien<br />
05 03 03<br />
Fax: 05 03 03 -288 50<br />
pva@pva.sozvers.<strong>at</strong><br />
www.pensionsversicherung.<strong>at</strong><br />
<strong>für</strong> Selbständige: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)<br />
Wiedner Hauptstraße 84 – 86, 1051 Wien<br />
05 08 08-0<br />
Fax: 05 08 08 -9099<br />
www.sva.or.<strong>at</strong><br />
Hinweis: Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle Antragsteller und<br />
Pensionsempfänger, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe<br />
oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden. 7 Zu viel ausgezahlte Bezüge werden<br />
von der Versicherungsanstalt zurückgefordert.<br />
Am Ende des Leitfadens befindet sich eine Checkliste <strong>für</strong> die optimale<br />
Pensionsvorbereitung, die in geraffter Form bezogen auf unterschiedliche<br />
Lebensumstände (zB Arbeitsunterbrechungen, zwei oder mehr Dienstverhältnisse,<br />
usw.) die verschiedenen Möglichkeiten betreffend der eigenen Pension(shöhe)<br />
aufzeigt.<br />
7 Meldefristen von 7 bis zu 14 Tage beachten.<br />
Seite 7
Gesetzliche Pension – Geburt <strong>ab</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />
1. Was Sie unbedingt wissen sollten...<br />
Die auf den folgenden Seiten angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich <strong>für</strong><br />
jene Personen, die <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1. Jänner 1955 geboren sind und daher am 1. Jänner<br />
2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet h<strong>ab</strong>en. Rechtsgrundlage bildet das<br />
Allgemeine Pensionsgesetz (APG) - bzw. soweit nichts anderes angeführt wird -<br />
geltend weiterhin auch die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />
(ASVG).<br />
Grundsätzlich ist das Vorliegen von zwei Voraussetzungen nötig, um Ansprüche<br />
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung geltend machen zu können:<br />
- ein bestimmtes Lebensalter oder ein bestimmtes Ereignis (zB<br />
Berufsunfähigkeit) muss gegeben sein und<br />
- die notwendige Anzahl an Versicherungsmon<strong>at</strong>en muss vorliegen.<br />
Für einige Pensionsarten gilt es noch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen;<br />
Details dazu finden Sie bei der jeweiligen Pensionsart.<br />
Antragsprinzip: Pensionen, egal welche, werden ausschließlich über einen entsprechenden<br />
Antrag (gebührenfrei) gewährt. Selbst eine bereits erfolgte Pensionsvorausberechnung<br />
oder die Feststellung der Versicherungszeiten bewirken keine<br />
„autom<strong>at</strong>ische“ Pensionszuerkennung! Verwenden Sie die da<strong>für</strong> vorgesehenen<br />
Antragsformulare; der Antrag kann beim zuständigen Pensionsversicherungsträger,<br />
einem anderen Sozialversicherungsträger, <strong>dem</strong> Finanzamt, einem Magistr<strong>at</strong> oder<br />
einem Gemeindeamt <strong>ab</strong>gegeben werden. (Notfalls reicht auch ein formloses<br />
Schreiben; die erforderlichen Unterlagen sind jedoch nachzureichen.)<br />
Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster; er wird durch den Antrag auf Pension<br />
ausgelöst. Zu diesem Tag erfolgt die Feststellung der Voraussetzungserfüllung, der<br />
Leistungshöhe und der Zuständigkeit. Fällt der Antrag nicht direkt auf einen<br />
Mon<strong>at</strong>sersten, so ist der nächstfolgende Mon<strong>at</strong>serste der Stichtag. Bei den<br />
Hinterbliebenenpensionen 8 markiert der Todestag des Versicherten den Stichtag.<br />
Im Regelfall gebühren Pensionen <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Stichtag. Ausnahmen werden direkt bei<br />
der jeweiligen Pensionsart beschrieben.<br />
Die Arten von Pensionen können in zwei Gruppen eingeteilt werden:<br />
Eigenpensionen (entstehen aus eigenem Versicherungsverhältnis) und<br />
Hinterbliebenenpensionen (werden aus <strong>dem</strong> Versicherungsverhältnis eines anderen<br />
<strong>ab</strong>geleitet).<br />
Eigenpensionen<br />
Hinterbliebenenpensionen<br />
- Alterspension - Witwen- und Witwerpension<br />
- die vorzeitige Alterspension bei - Waisenpension<br />
langer Versicherungsdauer<br />
(inkl. Hacklerregelung)<br />
- Korridorpension<br />
- Schwerarbeitspension<br />
- Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
8 Zur Gliederung der Pensionsarten siehe unten.<br />
Seite 8
2. Versicherungszeiten<br />
Versicherungszeiten bis 31.12.2004<br />
(nach der alten Rechtslage)<br />
Bei den Versicherungszeiten, also Kalendermon<strong>at</strong>en, die <strong>für</strong> den Anspruch sowie<br />
die Berechnung der Pension herangezogen werden, unterscheidet man zwischen:<br />
- Beitragszeiten und<br />
- Ers<strong>at</strong>zzeiten.<br />
Beitragszeiten entstehen auf Grund einer Pflichtversicherung (infolge einer<br />
beitragspflichtigen Beschäftigung) oder einer freiwilligen Versicherung, die ebenfalls<br />
kostenpflichtig ist.<br />
Ers<strong>at</strong>zzeiten (zB Kindererziehungszeiten) werden ohne Bezahlung von Beiträgen<br />
zur Pensionsversicherung berücksichtigt bzw. vorgemerkt.<br />
Neutrale Mon<strong>at</strong>e h<strong>ab</strong>en die Eigenschaft die Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen<br />
zu erleichtern, <strong>ab</strong>er sich nicht pensionssteigernd auszuwirken.<br />
Die wichtigsten sind: Bezug von Kranken-/Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis<br />
31.12.1970, gewisse Zeiten einer gemeldeten Arbeitssuche beim AMS oder Bezug<br />
einer Eigenpension.<br />
Je nach Pensionsart muss eine gewisse Mindestanzahl an Beitragszeiten oder<br />
Versicherungszeiten erreicht worden sein.<br />
Tipp: Eine beantragte Feststellung der erworbenen Versicherungsmon<strong>at</strong>e vor einem<br />
Pensionsansuchen ist im Hinblick auf eine möglichst kurze Verfahrensdauer von<br />
Vorteil, da der Erledigung eines Pensionsantrages umfangreiche Arbeiten voraus<br />
gehen.<br />
B E I T R A G S Z E I T E N<br />
Alle Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden, zählen<br />
als Beitragszeiten:<br />
• Zeiten einer Pflichtversicherung/Beitragspflicht (va durch Erwerbstätigkeit).<br />
Ebenso:<br />
• Zeiten, <strong>für</strong> die nach Ende einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung<br />
(zB als Beamter) ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger<br />
bezahlt wurde, gelten in diesem Ausmaß als Beitragszeit.<br />
• Zeiten einer (gesetzlichen) Familienhospizkarenz 9<br />
• Zeiten einer freiwilligen (Pensions-)Versicherung<br />
- Selbstversicherung<br />
- Selbstversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige 10<br />
- Selbstversicherung <strong>für</strong> Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes 11<br />
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
- Weiterversicherung<br />
9 Bei Ruhen des Dienstverhältnisses bzw. der Bezug des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges, im<br />
gesetzlichen Höchstausmaß.<br />
10 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />
11 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />
Seite 9
- Weiterversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige 12<br />
- Höherversicherung<br />
- Nachkauf von Schulzeiten<br />
ad) Selbstversicherung<br />
Grundsätzliches<br />
Voraussetzungen<br />
Beginn und Ende<br />
• keine vorangegangene Erwerbstätigkeit notwendig<br />
• Voraussetzung <strong>für</strong> eine anschließende Weiterversicherung<br />
• rückwirkend (bis zu 12 Mon<strong>at</strong>e) zulässig<br />
• auf Antrag<br />
• Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
• keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />
• keine Berechtigung <strong>für</strong> eine Weiterversicherung<br />
• kein Bezug einer Eigenpension oder Sozialhilfe<br />
• kein (zukünftiger) Anspruch auf einen Ruhegenuss (zB als<br />
Beamter)<br />
• Beginn mit Antragstellung (spätestens mit Mon<strong>at</strong>sersten nach<br />
Antragstellung; frühestens 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend)<br />
• Ende bei Austritt zum Mon<strong>at</strong>sletzten, Wegfall einer der<br />
Voraussetzungen oder mit Eintritt eines Ausschlussgrundes<br />
(zB Entstehen des Rechts auf Weiterversicherung)<br />
ad) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
Grundsätzliches<br />
Voraussetzungen<br />
Beginn und Ende<br />
• bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ohne einer<br />
bestehenden Pflichtversicherung in Kranken- oder Pensionsversicherung<br />
• führt zur Versicherung in Kranken- und Pensionsversicherung<br />
• beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen<br />
• auf Antrag<br />
• geringfügige Beschäftigung<br />
• Wohnsitz im Inland<br />
• kein Bezug einer Eigenpension<br />
• kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />
• kein Kinderbetreuungsgeldbezug<br />
• kein Grenzgänger<br />
• kein freier Beruf, der in Selbständigkeit ausgeübt wird<br />
• Beginn bei erstmaliger Inanspruchnahme: mit erstem Tag der<br />
Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen<br />
gestellt wird; bei jeder weiteren Inanspruchnahme: frühestens<br />
nach Ablauf von 3 Mon<strong>at</strong>en <strong>ab</strong> Ende der letzten<br />
12 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />
Seite 10
Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung endet<br />
wegen Wegfall der Voraussetzungen)<br />
• Ende bei Austritt, Wegfall einer der Voraussetzungen oder<br />
wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Mon<strong>at</strong>en nach<br />
Ablauf des Geltungsmon<strong>at</strong>es gezahlt worden ist (Ende ist der<br />
Mon<strong>at</strong>, <strong>für</strong> den zuletzt ein Beitrag bezahlt wurde)<br />
ad) Weiterversicherung<br />
Grundsätzliches<br />
Voraussetzungen<br />
Beginn und Ende<br />
• zur Schließung von Pensionslücken<br />
• Vorversicherungszeiten sind notwendig<br />
• bis 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend möglich<br />
• Antragstellung: binnen 6 Mon<strong>at</strong>en nach Ausscheiden aus der<br />
Versicherung; bei vorangegangenem Erwerb von 60<br />
Versicherungsmon<strong>at</strong>en (ausgenommen sind hier Selbstversicherungsmon<strong>at</strong>e),<br />
kann der Antrag jederzeit gestellt<br />
werden<br />
• Ausscheiden aus der Pflicht- oder Selbstversicherung<br />
• vor <strong>dem</strong> Ausscheiden wurden (in einer oder mehreren<br />
Pensionsversicherungen) in den letzten 24 Mon<strong>at</strong>en<br />
mindestens 12 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, oder in den letzten 5<br />
Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, oder 60<br />
Versicherungsmon<strong>at</strong>e vor der Antragstellung erworben<br />
• Beginn: mit Antragstellung (spätestens mit <strong>dem</strong> Mon<strong>at</strong>sersten<br />
nach Antragstellung; frühestens 12 Mon<strong>at</strong>e vor Antragstellung)<br />
• Ende: mit Wegfall der Voraussetzungen, mit Austritt oder<br />
wenn <strong>für</strong> mehr als sechs aufeinanderfolgende Mon<strong>at</strong>e kein<br />
Beitrag bezahlt wird (Ende ist der Mon<strong>at</strong>, <strong>für</strong> den zuletzt ein<br />
Beitrag bezahlt wurde)<br />
ad) Höherversicherung<br />
Grundsätzliches • freiwillige Zus<strong>at</strong>zversicherung, um künftige Pensionsansprüche<br />
zu erhöhen<br />
• über Antrag wird die Berechtigung und der max.<br />
Jahresbeitrag durch die Pensionsversicherungsanstalt<br />
festgesetzt; die Höhe der jährlichen Beiträge (bis zum<br />
Jahresbeitrag) und Zahlungszeitpunkte sind dann vom<br />
Versicherten selbst wählbar<br />
• die entrichteten Beiträge wirken sich steuerbegünstigend aus<br />
(Einkommen-/Lohnsteuer bzw Topfsonderausg<strong>ab</strong>en)<br />
• als Leistung wird ein „besonderer Steigerungsbetrag“ zusätzlich<br />
zur Pension gewährt<br />
• der besondere Steigerungsbetrag geht nach <strong>dem</strong> Tod des<br />
Versicherten/des Pensionisten nicht verloren – 60 % davon<br />
Seite 11
kommen zu Hinterbliebenenpensionen dazu<br />
Voraussetzungen<br />
Beginn und Ende<br />
• Vorliegen einer Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung<br />
• jederzeit möglich, un<strong>ab</strong>hängig vom Lebensalter<br />
ad) Nachkauf von Schulzeiten 13<br />
Grundsätzliches<br />
Voraussetzung<br />
• Schulzeiten sind Ers<strong>at</strong>zzeiten, die durch einen Nachkauf zu<br />
Beitragszeiten werden. Nachgekaufte, nach <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />
liegende Zeiten, werden mit ihrer Beitragsgrundlage in das<br />
Pensionskonto eingetragen<br />
• Antrag ist mittels Formular oder formlosen Schreiben jederzeit<br />
(bis zum Pensionsstichtag) möglich<br />
• Anzahl der gekauften Mon<strong>at</strong>e kann vom Versicherten selbst<br />
bestimmt werden (es kann trotz der Vorschreibung auch<br />
keines gekauft werden)<br />
• Rückzahlung der Beiträge von nachgekauften Schulzeiten<br />
erfolgt, wenn die eingekauften Zeiten weder Auswirkungen<br />
auf den Pensionsanspruch noch auf die Leistungshöhe<br />
h<strong>ab</strong>en 14<br />
• Dass entsprechende Zeiten als Ers<strong>at</strong>zzeiten vorliegen und<br />
durch Nachkauf zu Beitragszeiten gemacht werden können.<br />
Beginn und Ende • Im Hinblick auf die Kosten zeitgerecht.<br />
Kosten • bei Antragstellung im Jahr 2013 <strong>für</strong> vor <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />
liegende Zeiten:<br />
Schultyp<br />
Mittlere Schule<br />
Höhere Schule oder<br />
Aka<strong>dem</strong>ie<br />
Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten<br />
Hochschule/<br />
Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />
Ausbildungszeiten<br />
mtl.<br />
1.012,32 € 15<br />
Die Beitragszahlung in R<strong>at</strong>en ist möglich, die weder durch die<br />
Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage noch durch Erreichung<br />
des 60. Lj erhöht werden. 16<br />
13 Schul, Studien- und Ausbildungszeiten; Gleichstellung mit Zeiten in EU/EWR Sta<strong>at</strong>en bzw. der Schweiz.<br />
14 Bei Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004 geschieht dies von Amts wegen, bei Pensionen vor 1.1.2004 nur<br />
nach gestelltem Antrag. Es sind d<strong>ab</strong>ei immer die kostenmäßig höheren Beiträge (zB Studienzeit) vorrangig zu<br />
erst<strong>at</strong>ten.<br />
15 Der Risikozuschlag kommt <strong>für</strong> Personen, die nach 1955 geboren wurden nicht (mehr) zu Anwendung; bereits<br />
entrichtete, erhöhte Beitragszahlungen werden auf Antrag bzw von Amts wegen bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalles rückerst<strong>at</strong>tet.<br />
Seite 12
E R S A T Z Z E I T E N<br />
Ers<strong>at</strong>zzeiten sind Zeiten, während derer keine Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung<br />
entrichtet werden. Sie zählen trotz<strong>dem</strong> als Versicherungsmon<strong>at</strong>e der<br />
Pensionsversicherung.<br />
Arten der Ers<strong>at</strong>zzeiten<br />
• Wochengeld<br />
• Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst, sofern der anzurechnenden Zeit eine<br />
Beitragszeit vorangegangen ist oder eine Beitrags- oder Ers<strong>at</strong>zzeit folgt.<br />
• Arbeitslosengeld oder anderer Geldleistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />
(nach <strong>dem</strong> 31.12.1970) wie zB: (Sonder-) Notstandshilfe,<br />
Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld nach <strong>dem</strong> 45. Lj, Übergangsgeld.<br />
• Zeiten <strong>ab</strong> 1.1.2011, <strong>für</strong> die aufgrund der Zusammenrechnungsregel mit <strong>dem</strong><br />
Partner kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.<br />
• Krankengeld (nach 31.12.1970)<br />
• Übergangsgeld (Zeiten, in denen im Zusammenhang mit Maßnahmen der<br />
Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion aus der Unfall- oder Pensionsversicherung Übergangsgeld bezahlt<br />
wurde)<br />
• Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz)<br />
sofern die Zeiten nach <strong>dem</strong> 31.12.2003 liegen.<br />
• Mitarbeit im elterlichen Betrieb: Zeiten einer Beschäftigung im Betrieb der (Groß-)<br />
Eltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG<br />
eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätten; diese<br />
Ers<strong>at</strong>zzeiten werden im vollen Ausmaß <strong>für</strong> die Erfüllung der Wartezeit, <strong>für</strong> die<br />
Pensionshöhe nur zur Hälfte berücksichtigt.<br />
• Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten („Schulzeiten“)<br />
Wurden nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische mittlere Schule<br />
oder höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium), Aka<strong>dem</strong>ie oder verwandte<br />
Lehranstalt (zB Pädagogische Lehranstalt) oder Hochschule/Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />
besucht, so werden diese Zeiten als Ers<strong>at</strong>zzeiten vorgemerkt. Ausbildungszeiten<br />
am Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten und eine nach <strong>dem</strong> Hochschulstudium<br />
vorgeschriebene Berufsausbildung werden ebenso berücksichtigt.<br />
Umfang und Höchstausmaß der Vormerkungen:<br />
16 Ununterbrochene und termingerechte Zahlung vorausgesetzt. Bei Unterbrechung ohne triftigen Grund kommt<br />
es zur Neufestsetzung der Beiträge (aktuelle Höchstbeitragsgrundlage, eventuell Risikozuschlag).<br />
Seite 13
<strong>für</strong> jedes Schuljahr<br />
<strong>für</strong> jedes Hochschulsemester<br />
Ausbildungszeiten<br />
Ers<strong>at</strong>zzeit<br />
12 Mon<strong>at</strong>e<br />
6 Mon<strong>at</strong>e<br />
in ihrer Dauer<br />
(sofern mindestens ein <strong>ab</strong>geschlossenes Schuljahr oder ein Studiensemester und noch eine<br />
weitere Beitragszeit vorliegt)<br />
Schultyp<br />
Mittlere Schule<br />
Höhere Schule oder Aka<strong>dem</strong>ie<br />
Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten<br />
Hochschule/Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />
Ausbildungszeit<br />
höchstens bis zu<br />
2 Jahre<br />
3 Jahre<br />
1 Jahr<br />
12 Semester<br />
6 Jahre<br />
Schulzeiten sind Ers<strong>at</strong>zzeiten, zu Beitragszeiten werden sie seit 1.7.1996 nur durch<br />
Nachkauf! 17<br />
• Kindererziehungszeiten<br />
Angerechnet werden die ersten 48 Kalendermon<strong>at</strong>e nach der Geburt; bei<br />
Mehrlingsgeburten die ersten 60 Mon<strong>at</strong>e. Wenn vor Ablauf dieses Zeitraumes ein<br />
weiteres Kind geboren wird, endet damit die Ers<strong>at</strong>zzeit <strong>für</strong> das/die ältere/n<br />
Kind/er.<br />
Voraussetzung ist, dass die Erziehung des Kindes im Inland erfolgt 18 , bei<br />
Erziehungszeiten vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 der Wohnsitz im Zeitpunkt der Geburt in<br />
Österreich lag und zu irgendeiner Zeit Beitragszeit erworben wurde.<br />
Für Adoptiv- oder Stiefkinder gebührt die Ers<strong>at</strong>zzeit erst <strong>ab</strong> 1.1.1956; bei<br />
Pflegekindern erst <strong>ab</strong> einer Übernahme nach <strong>dem</strong> 31.12.1987.<br />
Nur ein Elternteil kann die Ers<strong>at</strong>zzeit <strong>für</strong> ein und dasselbe Kind in Anspruch<br />
nehmen. Falls Kindererziehungszeiten sich mit anderen Versicherungszeiten<br />
decken, so zählen diese Zeiträume nur einmal.<br />
17 Ausnahme: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen Schulzeiten auch ohne Beiträge leisten zu müssen <strong>für</strong> die<br />
Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> einen allfälligen Pensionsanspruch.<br />
18 Kindererziehungszeiten in EWR-Mitgliedsta<strong>at</strong>en werden unter besonderen Voraussetzungen angerechnet.<br />
Seite 14
Versicherungszeiten <strong>ab</strong> 1.1.2005<br />
(nach <strong>dem</strong> APG)<br />
Ab 1.1.2005 gelten alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten<br />
als Beitragszeiten. Diese können sein:<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Zeiten der Pflichtversicherung 19 auf Grund einer Erwerbstätigkeit<br />
Zeiten einer freiwilligen Versicherung 20 , die kostenpflichtig sind<br />
Zeiten einer (Teil-)Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, <strong>für</strong> die der<br />
Bund, das Bundesministerium <strong>für</strong> Landesverteidigung, das AMS oder ein<br />
öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen h<strong>at</strong> (bis 31.12.2004 wurden diese Zeiten<br />
als Ers<strong>at</strong>zzeiten erworben)<br />
Um diese Zeiten in das Pensionskonto 21 eintragen zu können, ist ihnen eine<br />
Beitragsgrundlage zuzuordnen. Die nachfolgende T<strong>ab</strong>elle zeigt die am häufigsten<br />
vorkommenden Versicherungszeiten und die ihnen zugeordnete Beitragrundlage:<br />
Versicherungszeit<br />
Kindererziehung<br />
Wochengeld<br />
Krankengeld<br />
Präsenz- und Ausbildungsdienst,<br />
Zivil- und Auslandsdienstleistende<br />
Dienstleistungen als Zeitsold<strong>at</strong><br />
Arbeitslosengeld<br />
Überbrückungshilfe<br />
Übergangsgeld (vom AMS)<br />
Weiterbildungsgeld<br />
Notstandshilfe und erweiterte<br />
Überbrückungshilfe<br />
Beitragsgrundlage<br />
2011: 1.560,98 €<br />
2012: 1.570,35 €<br />
2013: 1.614,32 €<br />
das 30fache des (tägl.)<br />
Wochengeldes<br />
das 30fache der (tägl.)<br />
Bemessungsgrundlage des<br />
Krankengeldes<br />
2011: 1.560,98 €<br />
2012: 1.570,35 €<br />
2013: 1.614,32 €<br />
133 % des Mon<strong>at</strong>sgeldes, der<br />
Dienstgradzulage etc.<br />
70 % der Bemessungsgrundlage<br />
des tgl. Arbeitslosengeldbezuges<br />
92 % (von 70 %) der Bemessungsgrundlage<br />
des tgl. Arbeitslosengeldbezuges<br />
19 Nach <strong>dem</strong> ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />
20 Nach <strong>dem</strong> ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />
21 Nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu siehe unter 4. Pensionskonto.<br />
Seite 15
Formen der freiwilligen Versicherung 22<br />
• Selbstversicherung<br />
• Selbstversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige<br />
• Selbstversicherung <strong>für</strong> Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes<br />
• Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
• Weiterversicherung<br />
• Weiterversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige<br />
• Höherversicherung<br />
• Nachkauf von Schulzeiten<br />
(1) Allgemeines zum Nachkauf von Schulzeiten<br />
Hier wird zwischen <strong>dem</strong> Nachkauf von Schulzeiten, die vor oder nach <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />
liegen, unterschieden.<br />
Umfang und Höchstausmaß der Vormerkungen sind ident:<br />
<strong>für</strong> jedes Schuljahr<br />
<strong>für</strong> jedes Hochschulsemester<br />
Ers<strong>at</strong>zzeit<br />
12 Mon<strong>at</strong>e<br />
6 Mon<strong>at</strong>e<br />
Ausbildungszeiten<br />
in ihrer Dauer<br />
(sofern mindestens ein <strong>ab</strong>geschlossenes Schuljahr oder<br />
ein Studiensemester und noch eine weitere Beitragszeit vorliegt)<br />
Schultyp<br />
Mittlere Schule<br />
Höhere Schule oder Aka<strong>dem</strong>ie<br />
Lehrinstitut <strong>für</strong> Dentisten<br />
Hochschule/Kunstaka<strong>dem</strong>ie<br />
Ausbildungszeit<br />
höchstens bis zu<br />
2 Jahre<br />
3 Jahre<br />
1 Jahr<br />
12 Semester<br />
6 Jahre<br />
(2) Kosten des Nachkaufes (bei Antragstellung im Jahr 2013) <strong>für</strong> vor <strong>dem</strong><br />
1.1.2005 liegende Zeiten<br />
Wurden nach Vollendung des 15. Lebensjahres oben angeführte Schul- oder<br />
Ausbildungszeiten (nach <strong>dem</strong> Hochschulstudium) <strong>ab</strong>solviert, so werden diese Zeiten<br />
als Ers<strong>at</strong>zzeiten vorgemerkt. Seit 1.7.1996 werden Schulzeiten <strong>ab</strong>er nur wirksam,<br />
wenn sie nachgekauft werden. 23 Im Rahmen der freiwilligen Versicherung werden sie<br />
als Beitragszeiten berücksichtigt und sind sodann <strong>für</strong> die Erfüllung der<br />
Voraussetzungen und die Berechnung der Pension wirksam.<br />
22 Details dazu siehe unter „Versicherungszeiten nach der alten Rechtslage - Beitragszeiten“ (Ausnahme:<br />
Nachkauf von Schulzeiten – siehe dazu weiter unten).<br />
23 Ausnahme: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen Schulzeiten auch ohne Beiträge leisten zu müssen <strong>für</strong> die<br />
Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> einen allfälligen Pensionsanspruch.<br />
Seite 16
1 Mon<strong>at</strong> 1.012,32 €<br />
Hinweis: über Antrag oder von Amts wegen (bei Eintritt des Versicherungsfalles der<br />
geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters) kann es, wenn bereits eine erhöhte<br />
Beitragsleistung 24 erbracht wurde, zur Rückerst<strong>at</strong>tung kommen.<br />
Antrag ist mittels Formular oder formlosen Schreiben jederzeit (bis zum<br />
Pensionsstichtag) und bei je<strong>dem</strong> Versicherungsträger möglich, sofern dort<br />
mindestens ein Versicherungsmon<strong>at</strong> erworben wurde.<br />
Zur Rückzahlung der Beiträge von nachgekauften Schulzeiten kommt es, wenn die<br />
eingekauften Zeiten weder Auswirkungen auf den Pensionsanspruch noch auf die<br />
Leistungshöhe h<strong>ab</strong>en. 25<br />
(3) Kosten des Nachkaufes <strong>für</strong> <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 liegende Schulzeiten<br />
Die Beitragshöhe ist <strong>ab</strong>hängig vom Kalenderjahr, in <strong>dem</strong> die Schulzeit gelegen h<strong>at</strong><br />
und vom Zeitpunkt, zu <strong>dem</strong> der Nachkauf st<strong>at</strong>tfindet 26 .<br />
Die hierbei erworben Zeiten der freiwilligen Versicherung und deren<br />
Beitragsgrundlagen werden ins Pensionskonto eingetragen.<br />
Schulzeit im<br />
Kalenderjahr<br />
2005<br />
2006<br />
2007<br />
2008<br />
2009<br />
2010<br />
2011<br />
2012<br />
2013<br />
mtl.<br />
Beitragsgrdl<br />
3.630,-<br />
3.750,-<br />
3.840,-<br />
3.930,-<br />
4.020,-<br />
4.110,-<br />
4.200,-<br />
4.230,-<br />
4.440,-<br />
mtl. Beitrag<br />
im Jahr 2013<br />
989,68<br />
992,62<br />
992,63<br />
993,05<br />
991,00<br />
989,45<br />
990,32<br />
991,44<br />
1.012,32<br />
Liegt neben der Schulzeit eine Pflichtversicherung/sonstige Beitragszeit vor,<br />
so ist die Beitragsgrundlage so festsetzen, dass insgesamt die<br />
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird und sich idF auch der<br />
mon<strong>at</strong>liche Beitrag verringert.<br />
Eine R<strong>at</strong>enzahlung ist <strong>für</strong> Zeiten <strong>ab</strong> 1.1.2005 nicht möglich.<br />
24 Der sogenannte Risikozuschlag erhöht entsprechend <strong>dem</strong> Lebensalter die Beträge. Für nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong><br />
<strong>geborene</strong> Personen kommt er nicht mehr zur Anwendung.<br />
25 Bei Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004 geschieht dies von Amts wegen, bei Pensionen vor 1.1.2004 nur<br />
nach gestelltem Antrag. Es sind d<strong>ab</strong>ei immer die kostenmäßig höheren Beiträge (zB Studienzeit) vorrangig zu<br />
erst<strong>at</strong>ten.<br />
26 Die Beitragshöhe des Jahres in <strong>dem</strong> die Schulzeit gelegen h<strong>at</strong> wird bis zum Zeitpunkt des Nachkaufes<br />
entsprechend aufgewertet.<br />
Seite 17
3. Pensionsarten<br />
a) Alterspension nach <strong>dem</strong> APG<br />
Pensionsantrittsalter<br />
mit Erreichung des Regelpensionsalters<br />
bei Frauen .................. 60. Lj<br />
bei Männern................ 65. Lj<br />
Ab <strong>dem</strong> Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter jährlich um 6 Mon<strong>at</strong>e <strong>dem</strong><br />
Männerpensionsalter angeglichen 27 . Ab Mitte 2033 beträgt das Regelpensionsalter<br />
<strong>für</strong> Frauen 65 Jahre 28 .<br />
Anhebung des Regelpensionsalters <strong>für</strong> Frauen<br />
Frauen geboren von – bis Regelpensionsalter<br />
2.12.1963 – 1.06.1964 60 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1964 – 1.12.1964 61 Jahre<br />
2.12.1964 – 1.06.1965 61 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1965 – 1.12.1965 62 Jahre<br />
2.12.1965 – 1.06.1966 62 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1966 – 1.12.1966 63 Jahre<br />
2.12.1966 – 1.06.1967 63 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1967 – 1.12.1967 64 Jahre<br />
2.06.1967 – 1.06.1968 64 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
<strong>ab</strong> 2.06.1968<br />
65 Jahre<br />
benötigte Versicherungszeit<br />
Zeiten liegen vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 29<br />
mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />
(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />
[vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />
oder<br />
mind. 300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
oder<br />
mind. 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 360 Kalendermon<strong>at</strong>en<br />
alle <strong>ab</strong> 1.1.2005 erworbenen Zeiten gelten als Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />
27 Siehe dazu auch T<strong>ab</strong>elle „Anhebung des Regelpensionsalters <strong>für</strong> Frauen“.<br />
28 Betrifft alle <strong>ab</strong> 1968 <strong>geborene</strong> Frauen.<br />
29 Zumindest ein Versicherungsmon<strong>at</strong>. Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12<br />
Mon<strong>at</strong>en.<br />
Seite 18
Zeiten liegen <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />
mind. 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>e – davon mind. 84 Mon<strong>at</strong>e auf Grund einer<br />
Erwerbstätigkeit<br />
Für die Erfüllung der 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>e werden auch die vor <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />
liegenden Zeiten der Kindererziehung herangezogen (höchstens 48 Kalendermon<strong>at</strong>e<br />
pro Kind 30 ).<br />
Für die Erfüllung der 84 Versicherungsmon<strong>at</strong>e werden auch die vor <strong>dem</strong> 1.1.2005<br />
liegenden Zeiten einer Selbstversicherung <strong>für</strong> die Pflege eines behinderten Kindes,<br />
einer Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung <strong>für</strong> die Pflege eines nahen<br />
Angehörigen <strong>ab</strong> Pflegestufe 3 und Zeiten der Familienhospizkarenz herangezogen.<br />
Pensionsbeginn<br />
Pensionsbeginn ist grundsätzlich der „Stichtag“. Dieser wird seitens der Versicherung<br />
aufgrund des gestellten Antrages ermittelt wird; zu diesem gelten alle notwendigen<br />
Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster 31 .<br />
N<strong>at</strong>ürlich kann der Antrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende<br />
Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am<br />
Mon<strong>at</strong>sersten vor <strong>dem</strong> Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle<br />
Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen<br />
Mon<strong>at</strong>sfrist <strong>ab</strong> Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.)<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Kann ich neben der Alterspension arbeiten?<br />
Ja. Eine Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung wird sogar durch einen besonderen<br />
Höherversicherungsbetrag honoriert. Der besondere Höherversicherungsbeitrag wird<br />
<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> darauffolgenden Kalenderjahr ausbezahlt.<br />
Was versteht man unter „Bonifik<strong>at</strong>ion“?<br />
Wird die Alterspension trotz Vorliegen der benötigten Versicherungszeit erstmalig<br />
nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, erhöht sich die<br />
Pension um 0,35% pro Mon<strong>at</strong> bzw. 4,2% pro Jahr der späteren Inanspruchnahme.<br />
Die maximale Erhöhung beträgt 12,6% der Pensionsleistung. (Das entspricht also<br />
einer um 3 Jahre späteren Inanspruchnahme; ein weiteres Aufschieben wirkt sich<br />
daher nicht aus.)<br />
30 Bei Mehrlingsgeburten höchstens 60 Kalendermon<strong>at</strong>e.<br />
31 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Mon<strong>at</strong>sersten, gebührt <strong>ab</strong> diesem Mon<strong>at</strong>sersten die Leistung.<br />
Seite 19
) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
Diese Pensionsart läuft mit 1.10.2017 aus. Seit 2005 wird jahrgangsbezogen das<br />
Alter <strong>für</strong> die vorzeitige Alterspension an das Regelpensionsalter herangeführt.<br />
Für <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.10.1957 <strong>geborene</strong> Frauen und <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.10.1952 <strong>geborene</strong> Männer<br />
steht diese Pensionsart nicht mehr zur Verfügung.<br />
(Zukünftig wird als Pensionsart vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter nur noch die<br />
Korridorpension zur Verfügung stehen.)<br />
Pensionsantrittsalter<br />
Siehe T<strong>ab</strong>elle im Anhang 32 ; nur mehr <strong>für</strong> bestimmte Geburtsjahrgänge möglich.<br />
benötigte Versicherungszeit 33<br />
Zusätzlich zum notwendigen Pensionsantrittsalter, muss auch noch die Anzahl der<br />
erforderlichen Beitrags- oder Versicherungsmon<strong>at</strong>e erreicht werden:<br />
(Anhebung mit 2013 34 )<br />
Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />
Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
2013 426 456<br />
2014 432 462<br />
2015 438 468<br />
2016 444 474<br />
2017 450 480<br />
Als Beitragsmon<strong>at</strong>e werden berücksichtigt:<br />
- In der Pflichtversicherung: bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />
pro Kind und bis zu 30 Mon<strong>at</strong>e Präsenz-/Zivildienst.<br />
- In der freiwilligen Versicherung: Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten durch<br />
Nachkauf als Beitragsmon<strong>at</strong>e.<br />
Sind die geforderten Anspruchsvoraussetzungen einmal erfüllt, so gehen diese nicht<br />
verloren, wenn die Pension erst in einem der darauffolgenden Jahre in Anspruch<br />
genommen wird.<br />
weitere<br />
Voraussetzungen<br />
Keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Verdienst über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze), keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />
35 .<br />
32 T<strong>ab</strong>elle „Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer“.<br />
33 Die „allgemeine Wartezeit“ (=Mindestausmaß an Versicherungszeiten) ist bei dieser Pensionsart im Regelfall<br />
erfüllt.<br />
34 Bis 2012 galt: 420 Beitragsmon<strong>at</strong>e oder 450 Versicherungsmon<strong>at</strong>e.<br />
35 Auch eine Urlaubsers<strong>at</strong>zleistung sowie eine Kündigungsentschädigung sind hinderlich; der Antrag auf Pension<br />
ist entsprechend zu verschieben.<br />
Seite 20
Pensionsbeginn<br />
Pensionsbeginn ist grundsätzlich der „Stichtag“. Dieser wird seitens der Versicherung<br />
aufgrund des gestellten Antrages ermittelt wird; zu diesem gelten alle notwendigen<br />
Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster 36 .<br />
N<strong>at</strong>ürlich kann der Antrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende<br />
Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am<br />
Mon<strong>at</strong>sersten vor <strong>dem</strong> Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle<br />
Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen<br />
Mon<strong>at</strong>sfrist <strong>ab</strong> Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.)<br />
Sonderformen der<br />
vorzeitigen Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer:<br />
„Hacklerregelung“ –<br />
Langzeitversicherungspension<br />
Frühestmöglicher Pensionsantritt <strong>für</strong> Frauen, die vor <strong>dem</strong> 1.1.1959 geboren wurden:<br />
- sobald sie 480 Beitragsmon<strong>at</strong>e* erworben und<br />
- das 55. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en.<br />
*es gelten vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbene Zeiten der Pflicht- und der freiwilligen<br />
Versicherung, des Präsenz-/Zivildienstes (im Höchstausmaß von 30<br />
Mon<strong>at</strong>en), Zeiten des Wochengeldbezuges sowie der Kindererziehung (im<br />
Höchstausmaß von 60 Mon<strong>at</strong>en), sofern sie sich nicht mit Beitragsmon<strong>at</strong>en<br />
decken, Zeiten des Krankengeldbezuges <strong>ab</strong> 1.1.1971; Ausübungsers<strong>at</strong>zzeiten<br />
nach GSVG und BSVG sofern da<strong>für</strong> Beiträge entrichtet werden.<br />
Ab 1.1.2005 gelten alle erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten<br />
37 .<br />
Für Frauen, die nach <strong>dem</strong> 31.12.1958 geboren wurden, wird schrittweise das<br />
Antrittsalter sowie die erforderliche Anzahl an Beitragsmon<strong>at</strong>en* angehoben:<br />
geboren Alter erforderliche Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />
1.1.1959 bis 31.12.1959 57 Lj 504<br />
1.1.1960 bis 31.12.1960 58 Lj 516<br />
1.1.1961 bis 31.12.1961 59 Lj 528<br />
1.1.1962 bis 1.12.1963 60 Lj 38 540<br />
2.12.1963 bis 1.6.1964 60,5 Lj 540<br />
2.6.1964 bis 1.12.1964 61 Lj 540<br />
2.12.1964 bis 1.6.1965 61,5 Lj 540<br />
<strong>ab</strong> 2.6.1965 62 Lj 540<br />
36 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Mon<strong>at</strong>sersten, gebührt <strong>ab</strong> diesem Mon<strong>at</strong>sersten die Leistung.<br />
37<br />
Für Personen, die nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 geboren wurden.<br />
38 Ab hier deckt sich das Antrittsalter mit Regelpensionsalter, dh keine Abschläge bei Pensionsantritt, da<br />
Alterspension!<br />
Seite 21
Frühestmöglicher Pensionsantritt <strong>für</strong> Männer die nach <strong>dem</strong> 31.12.1953 geboren<br />
wurden:<br />
- sobald sie 540 Beitragsmon<strong>at</strong>e* erworben und<br />
- das 62. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en.<br />
*es gelten vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbene Zeiten der Pflichtversicherung<br />
aufgrund von Erwerbstätigkeit, des Präsenz-/Zivildienstes (im Höchstausmaß<br />
von 30 Mon<strong>at</strong>en), Zeiten des Wochengeldbezuges, sowie der Kindererziehung<br />
(im Höchstausmaß von 60 Mon<strong>at</strong>en), sofern sie sich nicht mit<br />
Beitragsmon<strong>at</strong>en decken.<br />
Ab 1.1.2005 gelten alle erworbenen Versicherungszeiten als<br />
Beitragszeiten 39 .<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Kann ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bereits vor Ende der<br />
Beschäftigung gestellt werden?<br />
Nein. Am Pensionsstichtag (durch den Antragstag ausgelöst) darf keine<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die eine Pflichtversicherung begründet (es darf<br />
also nicht über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet werden).<br />
Gibt es eine Möglichkeit, kurz vor <strong>dem</strong> Pensionsantritt noch Beitragszeiten zu<br />
erlangen (um die Voraussetzungen zu erfüllen), obwohl man keiner<br />
Beschäftigung mehr nachgehen kann?<br />
Ja. Ers<strong>at</strong>zzeiten (zB aufgrund von Arbeitslosengeld- oder Krankengeldbezug,<br />
Notstandshilfe) können im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu Beitragsmon<strong>at</strong>en<br />
umgewandelt werden. Die rückwirkende freiwillige Versicherung ist nur innerhalb von<br />
12 Mon<strong>at</strong>en möglich.<br />
Gibt es Abschläge?<br />
Ja, aufgrund der Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter. Die Abschläge<br />
betragen grundsätzlich 0,35% pro Mon<strong>at</strong> bzw. 4,2% pro Jahr der Leistung <strong>für</strong> die<br />
Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter, höchstens jedoch 15%.<br />
(Ausnahme:, Bei der Hacklerregelung fallen keine Abschläge an, wenn sämtliche<br />
Voraussetzungen bis 2013 40 erfüllt sind - auch wenn die Pension erst zu einen<br />
späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird (danach gelten die oa. Abschläge.))<br />
Für bis zum 31.12.1958 <strong>geborene</strong> Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong><br />
eine Langzeitversicherungspension bis 2013 erfüllen und die Pension erst <strong>ab</strong><br />
1.1.2014 in Anspruch nehmen, beträgt der Abschlag 0,1% pro Mon<strong>at</strong> (=1,2% pro<br />
Jahr) .<br />
Für alle nachfolgend <strong>geborene</strong>n Personen (bzw. in allen anderen Fällen <strong>ab</strong> 2014)<br />
gelten die oa Abschläge (0,35 pro Mon<strong>at</strong> bzw, 4,2% pro Jahr, insgesamt max. 15%).<br />
39 Für Personen, die nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 geboren wurden.<br />
40 „Kalenderjahrprinzip“.<br />
Seite 22
Verlustdeckelung: bei allen Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2004 ist eine<br />
Vergleichsberechnung unter Anwendung der Rechtslage am 31.12.2003<br />
durchzuführen. Ergibt sich hier, dass die ermittelte Pension um mehr als 5%<br />
niedriger als die Vergleichspension ist, so gebühren 95% der Vergleichspension.<br />
Dieser Prozents<strong>at</strong>z wird seit 2005 um 0,25% pro Jahr erweitert, aktuell beträgt der<br />
zulässige Verlust 7,25% (s. T<strong>ab</strong>elle im Anhang).<br />
Kann ich neben der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
dazuverdienen?<br />
Ja, <strong>ab</strong>er nur sehr eingeschränkt und zwar in Form einer geringfügigen<br />
Beschäftigung; die vorzeitige Alterspension fällt ansonsten weg. Wird das Ende einer<br />
allfälligen Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die vorzeitige Alterspension wieder auf.<br />
Wann „muss“ ich in eine vorzeitige Alterspension gehen?<br />
Personen, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension<br />
erfüllt h<strong>ab</strong>en, sind vom Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ausgeschlossen<br />
und können daher nur in vorzeitige Alterspension gehen.<br />
Was geschieht, wenn das Regelpensionsalter 41 erreicht wird?<br />
Die vorzeitige Alterspension geht dann in eine Alterspension über 42 . Ab diesem<br />
Zeitpunkt kann ohne Wegfall der Pension dazuverdient werden.<br />
c) vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit<br />
Abschaffung erfolgte bereits mit 1.1.2004; zur Vermeidung von Härtefällen wurde<br />
eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung geschaffen, die <strong>für</strong> Arbeitslose den<br />
Übergang bis zur Alterspension bilden soll, das sogenannte „Übergangsgeld“.<br />
Übergangsgeld<br />
Kann von arbeitslosen Personen beantragt werden.<br />
Beim bis 2010 geltendenden Antrittsalter <strong>für</strong> Frauen von 56,5 Lj und Männern mit<br />
61,5 Lj kommt es seit Jänner 2011 bis April 2015 kommt es zu folgender Anhebung:<br />
- bei Frauen von 56 Jahren und 9 Mon<strong>at</strong>en auf 59 Jahre und 9 Mon<strong>at</strong>e,<br />
- bei Männern von 56 Jahren und 9 Mon<strong>at</strong>en auf 64 Jahre und 9 Mon<strong>at</strong>e.<br />
Im Jahr 2013 liegt das frühestmögliche Antrittsalter <strong>für</strong> Frauen bei 58 Jahren und 3<br />
bzw 9 Mon<strong>at</strong>en; <strong>für</strong> Männern bei 63 Jahren und 3 bzw 9 Mon<strong>at</strong>en 43 .<br />
Voraussetzung<br />
41 Männer Vollendung des 65. Lj, Frauen Vollendung des 60. Lj (<strong>ab</strong> 2024 Angleichung an das Männerpensionsalter).<br />
42 In diesem Zusammenhang kommt es nur dann zu einer Neuberechnung der Pension, wenn die vorzeitige<br />
Alterspension wegen einer Erwerbstätigkeit mindestens <strong>für</strong> ein Kalendermon<strong>at</strong> weggefallen war.<br />
43<br />
Abhängig vom t<strong>at</strong>sächlichen Geburtsd<strong>at</strong>um; T<strong>ab</strong>elle siehe Homepage: www.help.gv.<strong>at</strong> oder<br />
www.arbeiterkammer.<strong>at</strong>.<br />
Seite 23
Neben <strong>dem</strong> Erreichen des notwendigen Alters müssen ferner die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sein; dh die notwendigen<br />
Vorversicherungszeiten müssen vorliegen. Ebenso muss die Arbeitslosigkeit bereits<br />
eine bestimmte Zeit bestehen.<br />
Zuständigkeit<br />
Zuständig ist die jeweils regionale AMS-Geschäftsstelle, der Antrag bei der Behörde<br />
ist von der Person selbst zu stellen. Es handelt sich um eine Leistung aus der<br />
Arbeitslosenversicherung; die Versicherungsmon<strong>at</strong>e bei der Pensionsversicherung<br />
sind hier nicht maßgebend.<br />
Das Übergangsgeld errechnet sich aus <strong>dem</strong> Grundbetrag des Arbeitslosengeldes<br />
plus 25 % und wird vom AMS ausbezahlt.<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld auch nach <strong>dem</strong> Bezug von<br />
Arbeitslosengeld?<br />
Ja, da die <strong>für</strong> den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenen Zeiten nochmals<br />
<strong>für</strong> das Übergangsgeld berücksichtigt werden können.<br />
d) Korridorpension<br />
Gilt <strong>ab</strong> 1.1.2005 und wurde als „Ers<strong>at</strong>z“ <strong>für</strong> die auslaufende vorzeitige Alterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer geschaffen.<br />
Derzeit nur <strong>für</strong> Männer relevant. (Bei Frauen erst <strong>ab</strong> 2028 infolge der schrittweisen<br />
Anhebung des Regelpensionsalters von 60 auf 65 Jahre.)<br />
Pensionsantrittsalter<br />
frühestens <strong>ab</strong> Vollendung des 62. Lj, spätestens mit Vollendung des 68. Lj<br />
benötigte Versicherungszeit<br />
Ab 2013 kommt es zu<br />
Versicherungsmon<strong>at</strong>e 44 :<br />
einer schrittweisen Erhöhung der notwendigen<br />
Versicherungsmon<strong>at</strong>e bzw. -jahre<br />
2013 456 38<br />
2014 462 38,5<br />
2015 468 39<br />
2016 474 39,5<br />
<strong>ab</strong> 2017 480 40<br />
44 Davor: 450 Versicherungsmon<strong>at</strong>e.<br />
Seite 24
Sind die geforderten Anspruchsvoraussetzungen einmal erfüllt, so gehen diese nicht<br />
verloren, wenn die Pension erst in einem der darauffolgende Jahren in Anspruch<br />
genommen wird.<br />
Pensionsbeginn<br />
Pensionsbeginn ist grundsätzlich der „Stichtag“. Dieser wird seitens der Versicherung<br />
aufgrund des gestellten Antrages ermittelt wird; zu diesem gelten alle notwendigen<br />
Erfordernisse als erfüllt. Der Stichtag ist immer ein Mon<strong>at</strong>serster 45 .<br />
N<strong>at</strong>ürlich kann der Antrag auch später gestellt werden; eine rückwirkende<br />
Zuerkennung ist nicht möglich. (Hinweis: Die Leistung kann auch schon am<br />
Mon<strong>at</strong>sersten vor <strong>dem</strong> Stichtag gewährt werden, wenn bereits dort alle<br />
Voraussetzungen (Alter/Versicherungszeiten) erfüllt sind und der Antrag binnen<br />
Mon<strong>at</strong>sfrist <strong>ab</strong> Erfüllung dieser Voraussetzung gestellt wird.)<br />
weitere<br />
Voraussetzungen<br />
Keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Verdienst über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze), keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />
46 .<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Gibt es Abschläge?<br />
Ja, aufgrund der Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter gibt es Abschläge.<br />
Die sich am Pensionskonto ergebenden Pensionshöhe verringert sich um<br />
0,425% pro Mon<strong>at</strong> (bzw 5,1% pro Jahr)<br />
<strong>für</strong> die Inanspruchnahme vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter. Bei einem Pensionsantritt<br />
zum 62. Lebensjahr ergibt sich daher der maximal Abschlag von 15,3% der Leistung.<br />
Kann ich neben der Korridorpension arbeiten?<br />
Ja, <strong>ab</strong>er nur sehr eingeschränkt und zwar in Form einer geringfügigen<br />
Beschäftigung; die vorzeitige Alterspension fällt ansonsten weg. Wird das Ende einer<br />
allfälligen Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die vorzeitige Alterspension wieder auf.<br />
(Von Amts wegen ist die Pension <strong>für</strong> jeden Mon<strong>at</strong> des Wegfalles um 0,55 % zu<br />
erhöhen, sofern das Regelpensionsalter erreicht wurde.)<br />
Ist man gezwungen, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen,<br />
wenn man gekündigt wird?<br />
Bei Dienstgeberkündigung oder berechtigtem Austritt ist es <strong>dem</strong> Dienstnehmer<br />
möglich, bis zu einen Jahr Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu beziehen, auch wenn<br />
die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Korridorpension erfüllt sind. (Ausnahme: es werden<br />
zwischenzeitlich die Voraussetzung <strong>für</strong> die vorzeitige Alterspension erfüllt, dann ist<br />
45 Bei einem Geburtstag oder einem Antrag am Mon<strong>at</strong>sersten, gebührt <strong>ab</strong> diesem Mon<strong>at</strong>sersten die Leistung.<br />
46 Auch eine Urlaubsers<strong>at</strong>zleistung sowie eine Kündigungsentschädigung sind hinderlich; der Antrag auf Pension<br />
ist entsprechend zu verschieben.<br />
Seite 25
diese beanspruchen.) Ansonsten muss bei Arbeitslosigkeit und Erfüllung der<br />
Voraussetzungen die Korridorpension in Anspruch genommen werden.<br />
Ja.<br />
Kann trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine Korridorpension<br />
ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension<br />
gestellt werden?<br />
e) Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
Definition<br />
Arbeiter „Invalidität“ 47<br />
Angestellte „Berufsunfähigkeit“<br />
Der Versicherungsfall wird mit <strong>dem</strong> Eintritt der Invalidität bzw der Berufsunfähigkeit<br />
ausgelöst; ist diese nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Antragstellung<br />
ausschlaggebend.<br />
ärztliche Begutachtung<br />
Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung mit Feststellung der Leistungsfähigkeit<br />
des Antragstellers in seinem Beruf.<br />
Anspruch<br />
Der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn<br />
<br />
kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichem Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion besteht<br />
(„Umschulung“) bzw. diese Maßnahmen nicht zweckmäßig oder zumutbar<br />
sind.<br />
Jeder Antrag auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gilt<br />
vorrangig als Antrag zur (beruflichen) Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion!<br />
Die Berufsunfähigkeit mindestens 6 Mon<strong>at</strong>e andauert,<br />
die Mindestversicherungsdauer erfüllt ist,<br />
die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension (ausgenommen<br />
Korridorpension) noch nicht erfüllt sind.<br />
Berufsunfähigkeit -<br />
mit Berufsschutz 48<br />
bei Personen unter 57 Lj ist Berufsunfähigkeit gegeben wenn:<br />
47 Wird hier nicht weiter behandelt.<br />
48<br />
Bei Berufsschutz liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Angestellte weder in der bisherigen<br />
Verwendungsgruppe noch in der nächstniedrigeren arbeiten könnte.<br />
Seite 26
mind. 90 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e innerhalb der letzten 15 Jahre vor <strong>dem</strong> Stichtag<br />
eine Tätigkeit als Angestellter ausgeübt wurde<br />
und<br />
die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte des körperlichen oder geistigen<br />
Zustandes einer gesunden Vergleichsperson 49 her<strong>ab</strong>gesunken ist.<br />
Wenn zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag weniger als 15 Jahre<br />
liegen, so muss zumindest die Hälfte der Kalendermon<strong>at</strong>e, mindestens <strong>ab</strong>er <strong>für</strong> 12<br />
Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e eine Erwerbstätigkeit als Angestellter vorliegen.<br />
(„Hälfteregelung“).<br />
Zeiten des Wochengeldbezuges, der Kindererziehung, des Präsenz-, Ausbildungsoder<br />
Zivildienstes verlängern den Zeitraum entsprechend.<br />
Ab 2013 kommt es hier zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters:<br />
2013, 2014 58. Lj.<br />
2015, 2016 59. Lj.<br />
<strong>ab</strong> 2017 60. Lj.<br />
Berufsunfähigkeit -<br />
ohne Berufsschutz<br />
H<strong>ab</strong>en Angestellte die oa Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten sie dennoch als<br />
berufsunfähig, wenn:<br />
- die Person aufgrund ihrer geistigen/körperlichen Verfassung nicht mehr in der<br />
Lage ist, bei Verweisung auf eine zumutbare Tätigkeit zumindest die Hälfte<br />
des Entgeltes einer gesunden Person zu erzielen, die auf <strong>dem</strong> Arbeitsmarkt<br />
noch bewertet wird (unter entsprechender Berücksichtigung der bisher<br />
ausgeübten Tätigkeit).<br />
Besonderheiten<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension sind ebenso<br />
erfüllt:<br />
<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 50. Lj, „Härtefallregelung“ (befristet bis 31.12.2015), wenn die Person<br />
- mind. 12 Mon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> Stichtag arbeitslos gemeldet war,<br />
- mind. 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, davon 240 Pflichtversicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben h<strong>at</strong>,<br />
und<br />
nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt werden<br />
können und ein passender Arbeitspl<strong>at</strong>z nicht innerhalb eines Jahres erlangt<br />
werden kann.<br />
<strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 57. Lj, „erweiterter Berufsschutz“, wenn die Person infolge ihres<br />
Gebrechens außer Stande ist jener Tätigkeit nachzugehen,<br />
49 Gleiche Ausbildung/Kenntnisse/Fähigkeiten.<br />
Seite 27
- die in den letzten 180 Kalendermon<strong>at</strong>en 50 mind. 120 Kalendermon<strong>at</strong>e<br />
ausgeübt wurde. (Zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit sind zu<br />
berücksichtigen.)<br />
Ab 2013 kommt es hier zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters:<br />
2013, 2014 58. Lj.<br />
2015, 2016 59. Lj.<br />
<strong>ab</strong> 2017 60. Lj.<br />
bei Personen, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung als<br />
berufsunfähig anzusehen waren gilt als ausreichend:<br />
- mind. 120 Beitragsmon<strong>at</strong>e.<br />
Anspruchsdauer<br />
Wenn der Gesundheitszustand auf dauernde Berufsunfähigkeit schließen lässt,<br />
kommt es zu einer unbefristeten Gewährung, ansonsten wird die Leistung befristet<br />
auf max. 2 Jahre zuerkannt (mit neuerlichem Antrag <strong>für</strong> längstens 2 weitere Jahre<br />
möglich) 51 .<br />
benötigte Versicherungszeit<br />
mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />
(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung 52 , auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des<br />
Kinderbetreuungsgeldbezuges [vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />
oder<br />
300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e (Ers<strong>at</strong>zmon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 ausgenommen)<br />
oder<br />
mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 120 Kalendermon<strong>at</strong>en, wenn der<br />
Pensionsstichtag vor <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj liegt;<br />
oder<br />
Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> 50. Lj<br />
mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e plus jeweils 1 Versicherungsmon<strong>at</strong> pro weiterem<br />
Lebensmon<strong>at</strong> (bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>en) wenn der<br />
Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj liegt (Die Rahmenzeit von 120<br />
Kalendermon<strong>at</strong>en erhöht sich jeweils um 2 Versicherungsmon<strong>at</strong>e pro weiterem<br />
Lebensmon<strong>at</strong> (Höchstausmaß 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e)).<br />
oder<br />
mind. 6 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, wenn der Versicherte unter 27 Jahren alt ist.<br />
(ausgenommen Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung)<br />
50<br />
Zeiten eines Bezuges von Berufsunfähigkeitspension/Übergangsgeld verlängern diesen Zeitraum<br />
entsprechend; Zeiten des Krankengeldes sind ebenso bis zu einem Höchstausmaß von 24 Mon<strong>at</strong>en anzurechnen.<br />
51 Wenn Antrag binnen drei Mon<strong>at</strong>en nach Pensionswegfall keine Unterbrechung bei Leistungsanspruch.<br />
52 Eingekaufte Schulzeiten.<br />
Seite 28
Das Mindestausmaß an Versicherungsmon<strong>at</strong>en entfällt, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
verursacht wurde durch<br />
- einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Schädigung beim Präsenzoder<br />
Ausbildungsdienst.<br />
(Achtung: Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen lediglich im Höchstausmaß von<br />
12 Mon<strong>at</strong>en.)<br />
Pensionsbeginn<br />
Es ist ein Antrag zu stellen, damit ein Pensionsfeststellungsverfahren erfolgt.<br />
Der Antragstag löst den Pensionsstichtag aus; zu diesem wird die Berufsunfähigkeit<br />
sowie alle anderen Anspruchsvoraussetzungen überprüft. Pensionsstichtag ist immer<br />
ein Mon<strong>at</strong>serster; ist der Antragstag ein Mon<strong>at</strong>serster, so ist das der Stichtag, sonst<br />
der nächstfolgende Mon<strong>at</strong>serste.<br />
Die Berufsunfähigkeitspension beginnt immer mit <strong>dem</strong> Stichtag, frühestens mit <strong>dem</strong><br />
Tag der formalen Beendigung der Tätigkeit (wenn kein Entgelt- und Krankengeldanspruch<br />
mehr gegeben ist, fällt die Berufsunfähigkeitspension auch schon vor<br />
<strong>dem</strong> Ende des Dienstverhältnisses an).<br />
Bei einem Pflegegeldanspruch <strong>ab</strong> Stufe 3 kann die Tätigkeit fortgesetzt werden.<br />
Bei der befristeten Berufsunfähigkeitspension gilt ebenso als formale Beendigung der<br />
Tätigkeit:<br />
eine mind. bis zum Ablauf der Befristung vereinbarte Karenzierung 53 gegen<br />
Entfall der Bezüge bzw<br />
der Nachweis von zum Kreis der begünstigten Behinderten 54 gehörenden<br />
Personen, dass <strong>für</strong> den Zeitraum der Befristung keine Arbeitsleistung erbracht<br />
wird und auch der Anspruch auf Entgelt erschöpft ist.<br />
Eine Berufsunfähigkeitspension kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der<br />
Gesundheitszustand des Pensionisten wesentlich verbessert. Sofern mit einer<br />
Besserung zu rechnen ist, sind von der Pensionsversicherungsanstalt entsprechende<br />
Nachuntersuchungen durchzuführen.<br />
Nach Vollendung des Regelpensionsalters ist eine Entziehung nicht mehr zulässig.<br />
Pension und<br />
Erwerbseinkommen 55<br />
Wird ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, so gilt die<br />
Berufsunfähigkeitspension als Teilpension. 56<br />
53 Mind. bis zum Ablauf der Befristung vereinbart.<br />
54 Im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50 %.<br />
55 Gültig <strong>für</strong> Pensionen mit einem Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2001<br />
56 Die Pension kann <strong>ab</strong>er auch entzogen werden, wenn die Pensionsversicherungsanstalt annimmt, dass sich der<br />
Gesundheitszustand wesentlich gebessert h<strong>at</strong>.<br />
Seite 29
Übersteigt das mon<strong>at</strong>liche Gesamteinkommen (also die Summe aus Pension und<br />
Erwerbseinkommen) den Betrag von 1.049,65 € (2011), so wird die Pension um<br />
einen Anrechnungsbetrag 57 vermindert.<br />
über € 1.077,99 bis 1.617,03 .................. 30 %<br />
über € 1.617,03 bis 2.155,97 .................. 40 %<br />
über € 2.155,97 ...................................... 50 %<br />
Neufeststellung der Teilpension bei:<br />
Pensionsanpassungen<br />
jeder Neuaufnahme der Erwerbstätigkeit<br />
Antrag des Pensionsbeziehers<br />
Durchführung des Jahresausgleiches<br />
Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion<br />
Seit 1.1.2012 werden seitens der Pensionsversicherung bei einem Antrag auf<br />
Berufsunfähigkeitspension zuerst die Möglichkeiten einer Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion geprüft, erst<br />
dann wird über eine allfällige Pensionszuerkennung entschieden.<br />
Bei Aussicht auf Wiedereingliederung ins Erwerbsleben werden Leistungen der<br />
- medizinischen (zB Aufenthalt in Sonderkrankenanstalt) bzw der<br />
- beruflichen Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion („Umschulung“) gewährt.<br />
Der Versicherte ist verpflichtet an zumutbaren Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ionsmaßnahmen mitzuwirken.<br />
Übergangsgeld<br />
Übergangsgeld 58 (aus der Pensionsversicherung) gebührt an Stelle der Berufsunfähigkeitspension<br />
und <strong>für</strong> die Dauer der Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ion; <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Stichtag in Höhe<br />
der Berufsunfähigkeitspension.<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Ja.<br />
Kann ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension trotz<br />
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine Korridorpension<br />
gestellt werden?<br />
Kann eine Berufsunfähigkeitspension auch wieder <strong>ab</strong>erkannt werden?<br />
Ja, wenn sich der Gesundheitszustand des Pensionsbeziehers wesentlich verbessert<br />
h<strong>at</strong>.<br />
Was geschieht nach Erreichen des Regelpensionsalters?<br />
Es kann eine Umwandlung der Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension<br />
beantragt werden, allerdings nur, wenn die da<strong>für</strong> benötigten Versicherungszeiten<br />
vorhanden sind. Ansonsten bleibt es beim Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.<br />
57 Er darf weder das Erwerbseinkommen noch die Pension übersteigen.<br />
58 Erhöhung wenn Angehörige im Sinne des ASVG vorhanden sind.<br />
Seite 30
f) Hinterbliebenenpensionen<br />
Eine Hinterbliebenenpension gebührt grundsätzlich <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Eintritt des<br />
Versicherungsfalles (=Ableben des Versicherten).<br />
benötigte Versicherungszeit 59<br />
(des Verstorbenen)<br />
mind. 180 Beitragsmon<strong>at</strong>e<br />
(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Mon<strong>at</strong>e des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />
[vor <strong>dem</strong> 1.1.2005] zählen dazu)<br />
oder<br />
mind. 300 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
(Ers<strong>at</strong>zmon<strong>at</strong>e vor <strong>dem</strong> 1.1.1956 ausgenommen)<br />
oder<br />
mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e in den letzten 120 Kalendermon<strong>at</strong>en, wenn der<br />
Pensionsstichtag vor <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt;<br />
bzw<br />
mind. 60 Versicherungsmon<strong>at</strong>e plus jeweils 1 Versicherungsmon<strong>at</strong> pro weiterem<br />
Lebensmon<strong>at</strong> (bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmon<strong>at</strong>en), wenn der<br />
Pensionsstichtag nach <strong>dem</strong> Erreichen des 50. Lj des Verstorbenen liegt (Die<br />
Rahmenzeit von 120 Kalendermon<strong>at</strong>en erhöht sich jeweils um 2 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
pro weiterem Lebensmon<strong>at</strong> (Höchstausmaß 360 Versicherungsmon<strong>at</strong>e)).<br />
oder<br />
mind. 6 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, wenn der Verstorbene unter 27 Jahren alt war.<br />
Das Mindestausmaß an Versicherungsmon<strong>at</strong>en entfällt, wenn<br />
- der Verstorbene bereits Bezieher einer Pension war, oder<br />
- der Tod als Folge eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder eines<br />
Dienstunfalles beim Bundesheer eintritt,<br />
Wurde zumindest 1 Beitragsmon<strong>at</strong> vom Verstorbenen erworben, so gebührt <strong>dem</strong><br />
hinterbliebenen Partner eine Abfindung (s. unten).<br />
o Witwen-/Witwerpension (eingetragene Lebenspartner) 60<br />
(Anm. unter Bestimmten Voraussetzungen kann auch ein geschiedener Ehepartner<br />
Ansprüche h<strong>ab</strong>en, s. unten)<br />
weitere<br />
Voraussetzungen<br />
unbefristete Pension<br />
59 Mon<strong>at</strong>e der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12 Mon<strong>at</strong>en.<br />
60 Im Folgenden wird nur die Witwenpension beschrieben. Die Ausführungen gelten gleichermaßen auch <strong>für</strong> die<br />
Witwerpension; ebenso <strong>für</strong> hinterbliebene Partner aus eingetragenen Partnerschaften.<br />
Seite 31
in der Ehe wurde ein Kind geboren/oder durch die Ehe legitimiert bzw. die Witwe ist<br />
im Zeitpunkt des Todes schwanger<br />
oder<br />
<strong>dem</strong> Haushalt des Hinterbliebenen gehört ein Kind des Verstorbenen an, das<br />
Anspruch auf Waisenpension h<strong>at</strong><br />
oder<br />
die Ehe wurde vor <strong>dem</strong> 12.6.1949 geschlossen<br />
oder<br />
die Eheleute waren bereits früher miteinander verheir<strong>at</strong>et und bei einer Fortdauer der<br />
früheren Ehe wäre keine zeitliche Begrenzung in der Zuerkennung auszusprechen<br />
oder<br />
die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes älter als 35 Jahre<br />
oder<br />
die Ehe h<strong>at</strong> eine gewisse Mindestdauer bestanden:<br />
Die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes jünger als 35 Jahre: 10 Jahre<br />
Verstorbener war bei Eheschließung bereits Pensionist:<br />
o bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahre: 3 Jahre<br />
o bei einem Altersunterschied von 20 bis 25 Jahren: 5 Jahre<br />
o bei mehr als 25 Jahren Altersunterschied:10 Jahre<br />
Verstorbener war bei Eheschließung zwar noch kein Pensionist, <strong>ab</strong>er<br />
schon älter als das Regelpensionsalter: 2 Jahre<br />
oder<br />
die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes invalid.<br />
befristete Pension<br />
(<strong>für</strong> 30 Kalendermon<strong>at</strong>e)<br />
Sind die oben genannten Voraussetzungen <strong>für</strong> eine unbefristete Pension nicht erfüllt,<br />
so gebührt lediglich eine befristete Pension, die nach Ablauf des 30. Kalendermon<strong>at</strong>s<br />
erlischt.<br />
Hinweis: Wird die Witwe innerhalb der befristeten Pension invalid, gebührt bei einem<br />
Antrag auf Weitergewährung innerhalb von drei Mon<strong>at</strong>en nach <strong>dem</strong> Wegfall die<br />
Witwenpension <strong>für</strong> die Dauer der Invalidität weiter.<br />
Pensionsbeginn<br />
Pensionsstichtag ist der <strong>dem</strong> Todestag nächstfolgende Mon<strong>at</strong>serste bzw. der<br />
jeweilige Mon<strong>at</strong>serste, wenn das der Todestag ist. Die Hinterbliebenenpension<br />
gebührt bei Antragstellung innerhalb von sechs Mon<strong>at</strong>en nach <strong>dem</strong> Tod des<br />
Versicherten bereits mit <strong>dem</strong> Tag nach <strong>dem</strong> Todestag. (Außer der Versicherte bezog<br />
über den 31.12.1996 hinaus eine Pension, dann gebührt die Witwenpension<br />
frühestens mit <strong>dem</strong> Mon<strong>at</strong>sersten nach <strong>dem</strong> Todestag.)<br />
Bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt folgt der Beginn erst <strong>dem</strong> mit<br />
Antragstag 61 .<br />
61 D<strong>at</strong>um des Einlangens.<br />
Seite 32
Ausmaß der<br />
Pension<br />
zwischen 0 und 60% der Pension, auf die der Verstorbene Anspruch geh<strong>ab</strong>t h<strong>at</strong> oder<br />
hätte - <strong>ab</strong>hängig von der Einkommenssitu<strong>at</strong>ion der Witwe.<br />
2 Berechnungsschritte sind da<strong>für</strong> notwendig – nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu finden Sie<br />
in den Inform<strong>at</strong>ionsbroschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />
Abfindung<br />
Als einmalige Leistung gebührt die Abfindung, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />
Witwenpension nicht erfüllt wurden, der Verstorbene <strong>ab</strong>er mind. 1 Beitragsmon<strong>at</strong><br />
erworben h<strong>at</strong>. Ist zwar die Mindestversicherungszeit erfüllt, <strong>ab</strong>er keine<br />
anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, so gebührt ebenfalls eine Abfindung als<br />
einmalige Leistung 62 .<br />
Pension<br />
<strong>für</strong> Geschiedene<br />
Geschiedene 63 h<strong>ab</strong>en einen Anspruch auf Pension, wenn ihnen der Verstorbene zum<br />
Zeitpunkt des Todes Unterhaltszahlungen geleistet h<strong>at</strong> (gerichtlich, vertraglich, in<br />
bestimmten Fällen auch bei freiwilliger Leistung).<br />
Die Witwenpension gebührt wie oben angeführt; darf grundsätzlich <strong>ab</strong>er nicht höher<br />
sein als der Unterhaltsanspruch. Die Begrenzung der Höhe kann nur unter gewissen<br />
Voraussetzungen entfallen 64 .<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Was geschieht bei einer erneuten Heir<strong>at</strong> mit der Witwenpension?<br />
Die Witwenpension erlischt mit <strong>dem</strong> Tag der neuerlichen Eheschließung. Bei einer<br />
unbefristeten Witwenpension gebührt eine Abfertigung in Höhe des 35fachen<br />
Mon<strong>at</strong>sbezuges (entspricht 2,5 Jahresbezügen).<br />
Kommt es zu einer Auflösung der neuen Ehe (durch Tod des Ehepartners oder<br />
Scheidung), so lebt eine <strong>ab</strong>gefertigte Witwenpension (also eine unbefristete) unter<br />
bestimmten Voraussetzungen wieder auf (neuerlicher Antrag ist erforderlich!). 65<br />
Werden Schulzeiten (wie früher) weiterhin <strong>für</strong> den Anspruch<br />
auf Witwenpension auch ohne Beitragszahlung berücksichtigt?<br />
Ja, sie werden <strong>ab</strong>er nicht <strong>für</strong> die Berechnung der Pensionshöhe verwendet.<br />
62 Voraussetzungen liegen vor, <strong>ab</strong>er es sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so<br />
bekommen der Reihe nach die Kinder, Eltern und Geschwister des Verstorbenen die Abfindung, wenn sie mit<br />
ihm in Hausgemeinschaft gelebt h<strong>ab</strong>en und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />
63 Sofern sie nicht wiederverheir<strong>at</strong>et sind.<br />
64 Wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält (klagende Partei ist an<br />
der Zerrüttung der Ehe alleine oder überwiegend schuld), sowie weitere Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
65 Frühestens nach 2,5 Jahren des seinerzeitigen Erlöschens des Anspruches möglich.<br />
Seite 33
o Waisenpension<br />
Als Kind des/der Verstorbenen besteht ein Anspruch auf Waisenpension; sind<br />
hinsichtlich beider verstorbener Elternteile die Voraussetzungen erfüllt, so gebühren<br />
zwei Waisenpensionen.<br />
Als „Kind“ bis zum 18. Lj gelten:<br />
Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG<br />
× eheliche, legitimierte und Wahlkinder des Versicherten<br />
× Stiefkinder, wenn sie mit <strong>dem</strong> Versicherten ständig in Hausgemeinschaft<br />
gelebt h<strong>ab</strong>en<br />
× uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten<br />
× uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die<br />
V<strong>at</strong>erschaft festgestellt/anerkannt wurde<br />
Über das 18. Lj hinaus bleibt die Waisenpension nur weiter aufrecht, wenn<br />
× sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, die seine<br />
Arbeitskraft überwiegend beansprucht, befindet.<br />
× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht<br />
und die Familienbeihilfe bezogen wird.<br />
× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht,<br />
keine Familienbeihilfe bezogen, <strong>ab</strong>er ein ordentliches Studium ernsthaft<br />
und zielstrebig betrieben wird. 66<br />
× Erwerbsunfähigkeit (seit Vollendung des 18. Lj oder Eintritt während<br />
der Schul- oder Berufsausbildung) vorliegt.<br />
Pensionsbeginn<br />
nach Eintritt der Voll-<br />
noch nicht volljährige Waisen:<br />
Antrag h<strong>at</strong> die mit der Obsorge betraute Person zu stellen<br />
Antrag wird spätestens bis zum Ablauf von sechs Mon<strong>at</strong>en 67<br />
jährigkeit gestellt Beginn mit <strong>dem</strong> Tag nach <strong>dem</strong> Todestag 68<br />
volljährige Waisen:<br />
Antrag wird innerhalb von sechs Mon<strong>at</strong>en nach <strong>dem</strong> Tod des Versicherten gestellt <br />
Beginn mit <strong>dem</strong> Tag nach <strong>dem</strong> Todestag<br />
Höhe der Pension<br />
Berechnungsbasis bildet immer die (fiktive oder t<strong>at</strong>sächliche) 60%ige Witwenpension.<br />
40% der Witwenpension stehen bei Tod eines Elternteiles,<br />
60% der Witwenpension stehen bei Tod beider Elternteile zu<br />
66 Max. bis zur Vollendung des 27. Lj.<br />
67 Verlängerung der Frist um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der V<strong>at</strong>erschaft bzw. zur<br />
Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person (Vormund).<br />
68 Für erst nach <strong>dem</strong> Tod des V<strong>at</strong>ers <strong>geborene</strong> Waisen beginnt die Frist mit der Geburt.<br />
Seite 34
(Bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Waisenpension nach beiden Elternteilen<br />
gebühren zwei Pensionen: 60% der Witwen- und 60% der Witwerpension.)<br />
Abfindung<br />
Als einmalige Leistung gebührt die Abfindung, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />
Waisenpension nicht erfüllt wurden, der Verstorbene <strong>ab</strong>er mind. 1 Beitragsmon<strong>at</strong><br />
erworben h<strong>at</strong>.<br />
Ist zwar die Mindestversicherungszeit erfüllt, <strong>ab</strong>er keine anspruchsberechtigten<br />
Waisen vorhanden, so gebührt ebenfalls eine Abfindung als einmalige Leistung 69 .<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Kann infolge des Ablebens des zweiten Elternteiles ein Antrag auf<br />
Erhöhung der Waisenpension gestellt werden?<br />
Ja, binnen 3 Mon<strong>at</strong>en. Die Erhöhung wird sodann <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Todestag gewährt. 70<br />
4. Pensionskonto<br />
Mit 1.1.2005 wurde das „Pensionskonto“ eingeführt. Ein solches Konto ist <strong>für</strong> alle<br />
Versicherten die nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 geboren wurden bei der Pensionsversicherungsanstalt<br />
eingerichtet. Rechtsgrundlage da<strong>für</strong> bildet das Allgemeine<br />
Pensionsgesetz (APG).<br />
Auf <strong>dem</strong> Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen <strong>für</strong> alle Versicherungszeiten,<br />
die der Kontoinh<strong>ab</strong>er in seinem Erwerbsleben erwirbt, erfasst. Der Beginn der<br />
Kontoführung erfolgt mit <strong>dem</strong> Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes in die<br />
Versicherung (frühestens 1.1.2005, mit Schaffung des Pensionskontos); das Ende<br />
liegt in jenem Kalenderjahr, in das der Stichtag <strong>für</strong> die Pension fällt.<br />
Vorausschau <strong>für</strong> 2014:<br />
Mit 1.1.2014 werden sämtliche Versicherte, die <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> geboren wurden,<br />
komplett auf das Pensionskonto umgestellt werden. Dazu werden die vor <strong>dem</strong><br />
1.1.2005 liegenden Zeiten mittels einer „Kontoerstgutschrift“ <strong>dem</strong> Pensionskonto<br />
hinzugefügt. Die Berechnung der Höhe dieser Erstgutschrift ist denkbar aufwendig.<br />
Da<strong>für</strong> fällt <strong>ab</strong>er <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkte die geltende „Parallelrechnung“ (s. unten) bis<br />
weiteres weg.<br />
Erfasst werden:<br />
Inhalt des<br />
Kontos<br />
69 Voraussetzungen liegen vor, <strong>ab</strong>er es sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so<br />
bekommen der Reihe nach die Kinder, Eltern und Geschwister des Verstorbenen die Abfindung, wenn sie mit<br />
ihm in Hausgemeinschaft gelebt h<strong>ab</strong>en und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />
70 Höchstens 3 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend kann die Erhöhung bei einem späteren Antrag berücksichtigt werden.<br />
Seite 35
• Beitragsgrundlagensummen <strong>für</strong> Pflichtversicherungszeiten aufgrund einer<br />
Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG<br />
• Beitragsgrundlagensummen <strong>für</strong> Pflichtversicherungszeiten, <strong>für</strong> die der Bund,<br />
das Bundesministerium <strong>für</strong> Landesverteidigung, das AMS oder ein öffentlicher<br />
Fonds Beiträge zu zahlen h<strong>at</strong> (zB wegen Bezuges von Kranken-, Wochen-,<br />
und Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kindererziehung, Präsenz- oder<br />
Zivildienst)<br />
• Beitragsgrundlagensummen <strong>für</strong> Zeiten einer freiwilligen Versicherung<br />
• die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift); sie<br />
errechnet sich aus der Beitragsgrundlagensumme des Kalenderjahres<br />
multipliziert mit 1,78 %<br />
• die Gesamtgutschrift, welche sich aus Teilgutschriften des betreffenden<br />
Jahres und der aufgewerteten Gesamtgutschrift des <strong>dem</strong> betreffenden Jahr<br />
vorangegangenen Jahres zusammensetzt<br />
o Beispiel Aufwertung zum 1.1.2012:<br />
o Teilgutschrift 2011: 49.000,- € x 1,78 % = € 872,20<br />
o Gesamtgutschrift 2010: 10.100,- € x 1,006 = € 10.160,60<br />
o Gesamtgutschrift 2011 € 11.032,80<br />
• die <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Kalenderjahr 2005 von und <strong>für</strong> eine versicherte Person<br />
entrichteten Beiträge (Teilbeiträge)<br />
Kontomitteilung<br />
Auf Verlangen des Versicherten ist verpflichtend eine unverbindliche Mitteilung über<br />
den Stand des Pensionskontos zu erstellen und zuzusenden.<br />
Mit einer Bürgerkarte (zB <strong>dem</strong> Apothekerausweis) kann auch online in das eigene<br />
Pensionskonto Einsicht genommen und eine Kontomitteilung ausgedruckt werden.<br />
Die zum Jahresersten des laufenden Jahres erworbene Gesamtgutschrift, die<br />
Jahressumme der Beitragsgrundlagen des vergangenen Kalenderjahres sowie die<br />
Teilgutschrift und die Beitragsleistung sind in der Kontomitteilung zu finden.<br />
Des Weiteren wird ein fiktiver Pensionswert angeführt, der unter Annahme ermittelt,<br />
dass das Regelpensionsalter erreicht wurde.<br />
Eine Auflistung der <strong>für</strong> die vergangenen Kalenderjahre vorgemerkten Jahressummen<br />
der Beitragsgrundlagen, die daraus ermittelten Teilgutschriften, wie auch die jährlich<br />
aufgewerteten Gesamtgutschriften werden in der Beilage zur Kontomitteilung<br />
angeführt.<br />
Sollten nach Zusendung einer Kontomitteilung D<strong>at</strong>en (noch) nicht erfasst gewesen<br />
sein (zB Kindererziehungszeiten), wird nach erfolgter Ergänzung unaufgefordert eine<br />
neuerliche Kontomitteilung zugeschickt.<br />
Seite 36
Eine Leistungsgarantie des Bundes bewirkt, dass in die auf <strong>dem</strong> Pensionskonto<br />
ausgewiesenen Ansprüche rückwirkend nicht eingegriffen werden kann. Gesetzliche<br />
Änderungen dürfen nur auf zukünftige Teilgutschriften angewandt werden.<br />
Pensionssplitting<br />
Kindererziehungszeiten <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> Jahr 2005 können freiwillig zwischen den Eltern<br />
„gesplittet“ werden. Bis zu 50% der Teilgutschrift des erwerbstätigen Elternteiles 71<br />
können <strong>für</strong> die ersten 4 Jahre nach der Geburt des Kindes 72 auf das Pensionskonto<br />
des anderen Elternteiles übertragen werden.<br />
Eine Überschreitung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage 73 ist d<strong>ab</strong>ei verboten.<br />
Nicht erlaubt ist eine Übertragung von Teilgutschriften, die auf keine Erwerbstätigkeit<br />
zurückzuführen sind (zB Arbeitslosengeld).<br />
Eine freiwillige schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen stellt den<br />
Antrag dar, welcher längstens bis zur Vollendung des 7. Lj des Kindes einzubringen<br />
und nach Erteilung des Übertragungsbescheides unwiderrufbar und nicht änderbar<br />
ist.<br />
5. Grundzüge der Pensionsberechnung<br />
APG-Pension<br />
Dauerrecht<br />
Die Pensionshöhe hängt von der Beitragsgrundlagenhöhe und vom<br />
Pensionsantrittsalter <strong>ab</strong>.<br />
Für alle Versicherten, die erstmals <strong>ab</strong> 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben<br />
h<strong>ab</strong>en, wird die Pensionshöhe von der auf <strong>dem</strong> Pensionskonto aufscheinenden<br />
Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahres zum Stichtag errechnet. Dieser Betrag<br />
geteilt durch 14 ergibt die mon<strong>at</strong>liche Bruttopension.<br />
Bei einem Pensionsantritt vor <strong>dem</strong> Regelpensionsalter vermindert sich die Pension<br />
durch Abschläge, bei Inanspruchnahme der Pension nach Erreichung des<br />
Regelpensionsalters erhöht ein Zuschlag die Pension.<br />
Parallelrechnung<br />
Übergangsrecht<br />
Ist der Versicherte nach 31.12.1954 geboren und h<strong>at</strong> mind. 36 Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
sowohl vor als auch <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworben, so ist die sogenannte<br />
„Parallelrechnung“ durchzuführen. D<strong>ab</strong>ei werden zwei Pensionen berechnet:<br />
× eine „Altpension“ nach den bis 31.12.2004 im Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geltenden Bestimmungen (unter der<br />
Annahme, dass das Altrecht bis zum Pensionsbeginn weiter gegolten hätte)<br />
× eine APG-Pension (unter der Annahme, dass das Neurecht seit<br />
Versicherungsbeginn gegolten hätte)<br />
71 Jener Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet.<br />
72 Bei Mehrlingsgeburten <strong>für</strong> die ersten fünf Jahre.<br />
73 Des Elternteiles, auf den die Gutschriften übertragen werden.<br />
Seite 37
Die gebührende Pension setzt sich aus den nach <strong>dem</strong> Pro-r<strong>at</strong>a-temporis-Prinzip (=im<br />
Verhältnis der Zeiten vor und nach <strong>dem</strong> 1.1.2005) ermittelten Teilleistungen<br />
zusammen.<br />
Beispiel 74 :<br />
540 Versicherungsmon<strong>at</strong>e, davon 360 vor <strong>dem</strong> 1.1.2005 und 180 nach<br />
<strong>dem</strong> 1.1.2005<br />
Die Altpension beträgt 2.160,- €<br />
Die APG-Pension beträgt 1.809,- €<br />
€ 2.160,- : 540 x 360 = € 1.440,-<br />
€ 1.809,- : 540 x 180 = € 603,-<br />
t<strong>at</strong>sächliche Pensionsleistung € 2.043,-<br />
Zum Entfall der Parallelrechnung kommt es, wenn die Anzahl der vor oder <strong>ab</strong> <strong>dem</strong><br />
1.1.2005 erworbenen Versicherungsmon<strong>at</strong>e weniger als 36 beträgt. In diesen Fällen<br />
h<strong>at</strong> die Berechnung ausschließlich nach den Bestimmungen des APG bzw. des<br />
ASVG zu erfolgen.<br />
Abschaffung<br />
Parallelrechnung<br />
„Kontoerstgutschrift“<br />
Mit 1.1.2014 wird die Parallelrechnung <strong>ab</strong>geschafft. Der Personenkreis, auf den<br />
diese anzuwenden wäre, erhält seine bis 2005 angefallenen Pensionsansprüche<br />
mittels einer sogen. „Kontoerstgutschrift“ auf <strong>dem</strong> Pensionskonto gutgeschrieben.<br />
Die Berechnung dieser Kontoerstgutschrift ist umfangreich gestaltet. Altrecht und<br />
neues Recht (Parallelrechnung) bilden gewisse Ober- und Untergrenzen <strong>für</strong> die<br />
eigentliche Berechnung des Anspruches. Verlust und Gewinn sind zusätzlich<br />
gedeckelt.<br />
Die Höhe der Kontoerstgutschrift wird mitgeteilt. Eine neuerliche Berechnung findet<br />
st<strong>at</strong>t, wenn noch nicht erfasste Zeiten (zB Kindererziehungszeiten) oder<br />
nachgekaufte Zeiten zu Veränderungen führen.<br />
Auf Antrag wird ein Bescheid ausgestellt. Um größere Rechtssicherheit in Bezug auf<br />
Änderungen zu h<strong>ab</strong>en, wäre dies anzur<strong>at</strong>en.<br />
Für nähere Inform<strong>at</strong>ionen, Erläuterungen und Berechnungen wenden Sie sich bitte<br />
an die Pensionsversicherungsanstalt.<br />
74 Vgl. Inform<strong>at</strong>ionsbroschüre der Pensionsversicherungsanstalt „Die Pensionen der Zukunft“.<br />
Seite 38
6. Pflege, Pflegegeld und Familienhospizkarenz<br />
Mit 1.1.2012 übernimmt die Pensionsversicherungsanstalt die Vollziehung der<br />
Pflegegelder. Ab diesem Zeitpunkt kommen <strong>für</strong> alle pflegebedürftigen Menschen<br />
ausschließlich die Bestimmungen des Bundespflegegesetzes zur Anwendung 75 .<br />
Voraussetzungen<br />
Anspruchsberechtigter bedarf auf Grund einer körperlichen, geistigen oder<br />
psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständigen Betreuung<br />
und Hilfe; die Dauer des Pflegebedarfes beträgt mind. 6 Mon<strong>at</strong>e und der<br />
gewöhnliche Aufenthalt liegt im Inland 76 Beginn<br />
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt mon<strong>at</strong>lich im Nachhinein (<strong>ab</strong> 1.1.2012<br />
durch die Pensionsversicherungsanstalt).<br />
7 Pflegestufen<br />
und deren Höhe<br />
Einstufung 77 erfolgt auf Grund einer ärztlichen Begutachtung 78<br />
Stufe mtl Höhe €<br />
durchschn. mtl Pflegebedarf<br />
mehr als<br />
1 154,20 60 Stunden<br />
2 284,30 85 Stunden<br />
3 442,90 120 Stunden<br />
4 664,30 160 Stunden<br />
5 902,30 180 Stunden<br />
6 1.260,00 180 Stunden<br />
7 1.655,80 180 Stunden<br />
In den Stufen 5 bis 7 ist neben <strong>dem</strong> zeitlichen Ausmaß noch besonders qualifizierte Pflege zu<br />
erbringen.<br />
Stufe 5: Stundenausmaß + außergewöhnlicher Pflegeaufwand.<br />
Stufe 6: Stundenausmaß + nicht planbare Betreuungsmaßnahmen bei Tag und Nacht nötig oder die<br />
dauernde Anwesenheit der Pflegeperson.<br />
Stufe 7: Stundenausmaß + keine zielgerichteten Bewegungen möglich bzw. gleichzuhaltender<br />
Zustand.<br />
75 Offene Verfahren werden vom bisher zuständigen Entscheidungsträger zu Ende gebracht.<br />
76 Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Pflegegeld auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem<br />
Mitgliedsta<strong>at</strong> der EU, des EWR und der Schweiz.<br />
77<br />
Für bestimmte Gruppen von Behinderten gibt es von vornherein eine gewisse stundenmäßige<br />
Mindesteinstufung.<br />
78 Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann auch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung anwesend sein.<br />
Seite 39
Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, können st<strong>at</strong>tdessen<br />
zum Teil oder zur Gänze Sachleistungen gewährt werden.<br />
Auf das Pflegegeld werden angerechnet:<br />
× Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund anderer bundesgesetzlicher<br />
oder ausländischer Vorschriften<br />
× 60,- € bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe <strong>für</strong> den Pflegebedürftigen<br />
Ruhen des Anspruches<br />
- <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 2. Tag eines st<strong>at</strong>ionären Krankenhaus-, Reh<strong>ab</strong>ilit<strong>at</strong>ions- oder<br />
Kuraufenthaltes 79<br />
- während der Verbüßung einer mehr als einmon<strong>at</strong>igen Freiheitsstrafe<br />
über Antrag Aufhebung des Ruhens, wenn<br />
× Kosten <strong>für</strong> die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen.<br />
× Kosten naher Angehöriger, die sich aufgrund der Pflege freiwillig weiteroder<br />
selbstversichert h<strong>ab</strong>en 80 anfallen (die Weiterzahlung erfolgt in der Höhe<br />
der Beitragsleistung).<br />
× nachgewiesene pflegebedingte Kosten vorliegen, die sich aus einem<br />
vertraglichen Betreuungsverhältnis oder einem zumindest der<br />
Unfallversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis mit einer<br />
Pflegeperson ergeben, 81 .<br />
Pflegeheimaufenthalt 82 : höchstens 80% des mtl Pflegegeldes werden zur Deckung<br />
der Verpflegungskosten an den Kostenträger überwiesen (sofern der Aufenthalt auf<br />
Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines<br />
Sozialhilfeträgers gemacht wird). Für diese Zeit gebührt der pflegebedürftigen Person<br />
ein Taschengeld in Höhe von 10% 83 der Pflegestufe 3 (der übrige Teil des<br />
Pflegegeldes ruht).<br />
Familienhospizkarenz 84<br />
Zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung<br />
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes kann die<br />
betreuende Person ihre Normalarbeitszeit reduzieren, deren Lage ändern oder ihr<br />
Dienstverhältnis ganz aussetzen (=karenzieren). Beiträge zur Kranken- und<br />
Pensionsversicherung werden in dieser Zeit von der Arbeitslosenversicherung bzw.<br />
<strong>dem</strong> Bund erbracht.<br />
Als Unterstützung kann bei finanzieller Notlage eine Leistung aus <strong>dem</strong><br />
Familienhospiz-Härteausgleichsfonds gewährt werden. Pflegegeld kann beantragt<br />
79 Überwiegend auf Kosten eines in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers, des Bundes, eines<br />
Landesgesundheitsfonds oder einer Kranken<strong>für</strong>sorgeanstalt.<br />
80 Nur bei Stufe 3 bis 7 möglich.<br />
81 Aufhebung <strong>für</strong> längstens 3 Mon<strong>at</strong>e in der Höhe der entstandenen Kosten. Über die 3 Mon<strong>at</strong>e hinaus ist das<br />
Pflegegeld zu leisten, wenn damit <strong>für</strong> den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird.<br />
82 Auch Wohn-, Alters- oder Erziehungsheimaufenthalt.<br />
83 Bei Aufnahme ins Heim vor 1.5.1996 gebühren 20 % der Pflegestufe 3.<br />
84 Nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu entnehmen Sie bitte <strong>dem</strong> Infobl<strong>at</strong>t der Gehaltskasse.<br />
Seite 40
werden; auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens eine Vorschusszahlung<br />
(mindestens Stufe 3) ausbezahlt, sofern keine st<strong>at</strong>ionäre Pflege vorliegt.<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Ist das Pflegegeld zu versteuern und gibt es auch eine Sonderzahlung?<br />
Weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeiträge werden vom Pflegegeld<br />
<strong>ab</strong>gezogen. Das Pflegegeld gebührt 12 Mal jährlich und wird mit der Pension<br />
ausbezahlt.<br />
Muss zuviel bezogenes Pflegegeld zurückgezahlt werden?<br />
Ja. Jede Änderung in den Voraussetzungen <strong>für</strong> den Pflegegeldbezug ist der<br />
Pensionsversicherungsanstalt binnen vier Wochen zu melden.<br />
Kommt es autom<strong>at</strong>isch zu einer Erhöhung des<br />
Pflegegeldes bei Änderungen im Pflegebedarf?<br />
Nein, es muss ein Antrag gestellt werden.<br />
Gibt es auch noch andere finanzielle Zuschüsse<br />
im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> Pflegegeld?<br />
Eine finanzielle Zuwendung aus <strong>dem</strong> Unterstützungsfonds <strong>für</strong> Menschen mit<br />
Behinderung gibt es <strong>für</strong> pflegende Personen, die seit mind. 1 Jahr einen nahen<br />
Angehörigen pflegen und an der Erbringung der Pflege wegen Urlaub, Krankheit<br />
oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind. Pflegegeldbezug in Höhe der<br />
Stufe 4 muss mind. gegeben sein, um den Antrag beim Bundessozialamt einbringen<br />
zu dürfen.<br />
Finanzielle Zuschüsse <strong>für</strong> pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gibt es<br />
auch bei Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung (Pflegegeldbezug zumindest der<br />
Stufe 3) im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes. Zuständig da<strong>für</strong> ist ebenso das<br />
Bundessozialamt.<br />
7. Altersteilzeit<br />
Altersteilzeit ist ein gesetzlich definiertes Arbeitszeitmodell (Arbeitslosenversicherungsgesetz),<br />
das älteren Arbeitnehmern ein verringertes Arbeiten bis zum<br />
Erreichen der Pension ermöglicht, ohne d<strong>ab</strong>ei nennenswerte Verluste zu erleiden.<br />
Das AMS zahlt hier zur Abfederung eine Teil der Kosten einen Lohnausgleich; dieser<br />
wird „Altersteilzeitgeld“ genannt.<br />
Voraussetzungen 85<br />
<br />
Das Mindestalter <strong>für</strong> die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit beträgt:<br />
o <strong>für</strong> Frauen 53 Jahre und<br />
o <strong>für</strong> Männer 58 Jahre.<br />
85 Rechtslage 1.1.2012.<br />
Seite 41
Dienstverhältnis muss seit mind. 3 Mon<strong>at</strong>en bestehen<br />
Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung oder maximal 40% weniger als<br />
Vollbeschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der<br />
Altersteilzeit (dh mind 6 Zehntel bis 10 Zehntel Dienstausmaß)<br />
Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung von<br />
mind. 15 Jahren innerhalb der letzten 25 Jahre<br />
Verringerung der Arbeitszeit um 40 bis 60 %<br />
Es sind noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine (vorzeitige)<br />
Alterspension erfüllt 86 .<br />
Modelle<br />
Die bisher ausgeübte Arbeitszeit muss um mindestens 40%, maximal 60% reduziert<br />
werden. Entweder wird im gesamten Zeitraum reduziert gearbeitet, oder eine<br />
Vollarbeitsphase wird mit einer Freizeitphase („Blockzeitvereinbarung“) kombiniert.<br />
Die Altersteilzeit kann also entweder kontinuierlich ausgeübt werden oder <strong>ab</strong>er in<br />
geblockter Form.<br />
Bei einer kontinuierlicher Altersteilzeit ist auch zulässig, dass<br />
• innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von max. 12 Mon<strong>at</strong>en<br />
eingearbeiteten Stunden wieder ausgeglichen werden oder<br />
• wenn von der vereinbarten Normalarbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 %<br />
<strong>ab</strong>gewichen wird und die Abweichungen insgesamt ausgeglichen werden.<br />
Bei der geblockten Altersteilzeit arbeitet der Dienstnehmer häufig mit unveränderter<br />
Arbeitszeit weiter und sammelt dadurch ein Stundenguth<strong>ab</strong>en an, welches in Form<br />
von Freizeit am Ende des vereinbarten Altersteilzeitraumes ausgeglichen wird. Diese<br />
Freizeitphase darf allerdings nicht länger als 30 Mon<strong>at</strong>e (=2,5 Jahre) dauern.<br />
Ab 2013 kann die Alterteilzeit <strong>für</strong> die Dauer von maximal 5 Jahren in Anspruch<br />
genommen werden; bei der kontinuierlichen Altersteilzeit bis zum Erreichen des<br />
Regelpensionsalters 87 .<br />
Bei der geblockten Altersteilzeit kann das Altersteilzeitgeld weiterhin maximal bis<br />
zur Erfüllung der Voraussetzungen <strong>für</strong> eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer bezogen werden.<br />
Ausnahme Korridorpension: sind da<strong>für</strong> die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann<br />
bis max. 1 Jahr darüber hinaus (max. bis zum Erreichen der Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) Altersteilzeitgeld<br />
bezogen werden.<br />
(Sinnvollerweise wird die Altersteilzeit so vereinbart, dass sie bis zum Erreichen der<br />
Pensionsvoraussetzungen dauert. Endet die Altersteilzeit bzw das Dienstverhältnis<br />
vor diesem Zeitpunkt wäre ein Wiederaufleben des alten Dienstausmaßes oder bei<br />
beendetem Dienstverhältnis ein Arbeitslosengeld-/Übergangsgeldbezug denkbar.)<br />
geförderte Altersteilzeit<br />
86 bei Korridorpension: Dauer <strong>für</strong> 1 Jahr über den Pensionsstichtag hinaus möglich).<br />
87 Davor war die max. Dauer nicht beschränkt, allerdings endete die Altersteilzeit zwingend mit <strong>dem</strong> Erfüllen der<br />
Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine vz. Alterspension bei langer Versicherungsdauer.<br />
Seite 42
Für den durch die Arbeitszeitreduktion entstehenden Entgeltausfall gebührt <strong>dem</strong><br />
Dienstnehmer ein Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich h<strong>at</strong> bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />
mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen <strong>dem</strong> Entgelt vor<br />
Her<strong>ab</strong>setzung der Arbeitszeit und <strong>dem</strong> Entgelt, das <strong>für</strong> die reduzierte Arbeitszeit<br />
gebührt, zu betragen und ist vom Dienstgeber zu begleichen.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- wie auch Dienstnehmeranteil) sind<br />
von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit zu entrichten. Der<br />
Arbeitgeber muss d<strong>ab</strong>ei den Dienstnehmeranteil jener Beitragsgrundlage<br />
übernehmen, die der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragsgrundlage und<br />
der niedrigeren Beitragsgrundlage inkl. Lohnausgleich entspricht.<br />
Der Arbeitgeber erhält eine Förderung, das sogenannte „Altersteilzeitgeld“, vom<br />
AMS. Die Höhe der Förderung beträgt 90% des Mehraufwandes (im Vergleich zur<br />
„normalen“ Teilzeitbeschäftigung; also <strong>für</strong> den Lohnausgleich und den<br />
Dienstnehmeranteil der SV), wenn es sich um eine kontinuierliche Altersteilzeit<br />
handelt und nur 50% bei einer geblockten Altersteilzeit. Gefördert wird jedoch nur bis<br />
zu einer Einkommenshöhe, die der Höchstbeitragsgrundlage entspricht.<br />
Neu eingeführt wird mit 1.1.2013 (wieder) die Verpflichtung zur Einstellung von<br />
einer Ers<strong>at</strong>zkraft, spätestens mit Beginn der Freizeitphase (und zwar eine zuvor<br />
arbeitslose Person oder einen Lehrling).<br />
Eine allenfalls gebührende Abfertigung nach Angestelltengesetz (Abfertigung ALT)<br />
ist vom Dienstausmaß vor Beginn der Altersteilzeit zu berechnen. Die Beiträge zur<br />
„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse“ (Abfertigung NEU) sind<br />
von der Beitragsgrundlage vor <strong>dem</strong> Antritt der Altersteilzeit weiter zu bezahlen.<br />
8. Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />
Selbständige Apotheker fallen in die Gruppe der „freien Berufe“ und unterliegen<br />
hinsichtlich der Pensionsversicherung <strong>dem</strong> Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz<br />
(FSVG). Dieses verweist größtenteils auf Bestimmungen des Gewerblichen<br />
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), den (beruflichen) Besonderheiten wird im<br />
FSVG Rechnung getragen.<br />
Hinsichtlich der Pensionsarten, der Ansprüche und Voraussetzungen sowie der<br />
Berechnungsregeln gibt es in der Pensionsversicherung kaum Unterschiede<br />
zwischen selbständigen und angestellten Apothekern. Es gilt vielmehr das auf den<br />
vorhergehenden Seiten Ausgeführte. Abweichungen ergeben sich vorwiegend in<br />
folgenden Bereichen:<br />
Versicherungsbeiträge<br />
Die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt von der<br />
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vierteljährlich.<br />
Auch zu Beginn der Pflichtversicherung ist ein „voller“ Mon<strong>at</strong>sbeitrag zu entrichten<br />
(egal an welchem Tag im Mon<strong>at</strong> die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird).<br />
Seite 43
Abhängig sind die Beiträge von der Beitragsgrundlage und von <strong>dem</strong> Beitragss<strong>at</strong>z,<br />
wobei zwischen „vorläufigen“ und „endgültigen“ Versicherungsbeiträgen zu<br />
unterscheiden ist.<br />
Für die vorläufige Beitragsgrundlage werden die Einkünfte des drittvorangegangenen<br />
Jahres herangezogen. Davon sind 20% <strong>für</strong> die Pensionsversicherung zu zahlen. Die<br />
endgültige Beitragsgrundlage richtet sich nach den t<strong>at</strong>sächlichen Einkünften im<br />
Beitragsjahr. Nach<strong>dem</strong> der Steuerbescheid übermittelt wurde, erfolgt die<br />
Neuberechnung („Nachbemessung“).<br />
Liegen die erzielten Einkünfte unter der Mindestbeitragsgrundlage, gilt diese; liegen<br />
die Einkünfte darüber, werden nachträglich höhere Beiträge vorgeschrieben.<br />
In den ersten drei Kalenderjahren der Erwerbstätigkeit werden die Beiträge vorläufig<br />
von einer fiktiven Grundlage berechnet, der sogen. „reduzierten Mindestbeitragsgrundlage“.<br />
Wenn neben der selbständigen Tätigkeit auch noch eine Tätigkeit als Angestellter<br />
ausgeübt wird, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Wenn die Summe der Einkünfte<br />
die jährliche Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, gilt diese als Beitragsgrundlage.<br />
Die zuviel bezahlten Beiträge werden auf Antrag des Versicherten zurückgezahlt; nur<br />
mehr <strong>für</strong> Beitragsjahre bis 2004 fließen sie in eine Höherversicherung ein. Wird kein<br />
Antrag gestellt, erfolgt die Rückerst<strong>at</strong>tung erst mit Pensionsantritt.<br />
Ausnahme von der Pflichtversicherung<br />
Ein Ausnahmegrund in der Pensionsversicherung liegt dann vor, wenn neben der<br />
freiberuflichen Tätigkeit ein Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaft (Bund, Land usw.) besteht und ein Ruhegenuss erwartet werden kann<br />
oder ein solcher bereits bezogen wird.<br />
Versicherungszeiten<br />
Versicherungsmon<strong>at</strong>e aus einer unselbständigen Beschäftigung (ASVG) und aus<br />
selbständiger Beschäftigung (nach GSVG) werden bei der Prüfung des<br />
Pensionsanspruches und der Höhe der Pension zusammengezählt. Es gehen keine<br />
Zeiten verloren!<br />
9. Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse<br />
Mit 1. Juli 2000 sind die neuen Richtlinien über die Zus<strong>at</strong>zaltersversorgung durch die<br />
Pharmazeutische Gehaltskasse in Kraft getreten. Neben einer weiterhin im<br />
Umlageverfahren organisierten Leistung (St<strong>at</strong>ut A) gibt es seit diesem Zeitpunkt<br />
zusätzlich eine nach <strong>dem</strong> Kapitalansparverfahren funktionierende Leistung<br />
(St<strong>at</strong>ut B).<br />
Die Aufbringung der Mittel <strong>für</strong> den Pensionszuschuss erfolgt über die Mitgliedsbeiträge,<br />
die sowohl Dienstnehmer, als auch Dienstgeber <strong>für</strong> ihre Dienstnehmer,<br />
entrichten. Zur Aufbesserung des persönlichen Pensionszuschusses gibt es die<br />
Möglichkeit, freiwillig Beiträge in das St<strong>at</strong>ut B einzuzahlen.<br />
Seite 44
Der überwiegende Teil des Mitgliedsbeitrages fließt in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds,<br />
aus <strong>dem</strong> ua der Pensionszuschuss nach St<strong>at</strong>ut A bestritten wird.<br />
Der andere Teil, ein durch Beschluss des Vorstandes festgelegter Prozents<strong>at</strong>z, fließt<br />
in das St<strong>at</strong>ut B. Darüber hinaus können in das St<strong>at</strong>ut B auch freiwillig Beiträge<br />
eingezahlt werden.<br />
Mit <strong>dem</strong> neuen Gehaltskassen-Gesetz 2002 wurde ein Rechtsanspruch auf den<br />
Pensionszuschuss geschaffen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen<br />
erfüllen, h<strong>ab</strong>en daher einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Auszahlung. Die<br />
Leistung ist bei der Gehaltskasse zu beantragen und wird frühestens <strong>ab</strong> der<br />
Zuerkennung einer sta<strong>at</strong>lichen Pension ausbezahlt.<br />
Pensionszuschuss – „St<strong>at</strong>ut A“<br />
Voraussetzungen<br />
Allen (ehemaligen) Mitgliedern der Gehaltskasse gebührt ein Zuschuss zu ihrer<br />
gesetzlichen Pension, sofern sie mindestens 5 Jahre (un<strong>ab</strong>hängig vom Dienstausmaß)<br />
Mitgliedsbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als allgemein berufsberechtigter<br />
Apotheker an die Gehaltskasse geleistet h<strong>ab</strong>en. (Nachgekaufte Zeiten zählen nicht!)<br />
Das (ehemalige) Mitglied muss eine gesetzliche Pension beziehen; die 5<br />
erforderlichen Jahre müssen anlässlich des erstmaligen Bezuges einer gesetzlichen<br />
Pension erreicht sein.<br />
Witwen, Witwern (zum Zeitpunkt des Ablebens) eingetragenen Partnern und Waisen<br />
gebührt ein Zuschuss zur gesetzlichen Witwen/Witwer- oder Waisenpension<br />
grundsätzlich jeweils in Höhe der Hälfte des <strong>dem</strong> Verstorbenen zuerkannten oder<br />
zuzuerkennenden Pensionszuschusses. Allen Hinterbliebenen insgesamt gebührt<br />
höchstens der <strong>dem</strong> Verstorbenen zuerkannte oder zuzuerkennende Betrag.<br />
Notwendigenfalls sind die Zuschüsse an die Waisen aliquot zu kürzen.<br />
zu berücksichtigende Zeiten<br />
Berücksichtigt im jeweiligen Dienstausmaß werden Zeiten als:<br />
- besoldeter Dienstnehmer,<br />
- Riskenausgleicher,<br />
- Miteigentümer sofern Mitgliedsbeiträge wie <strong>für</strong> einen angestellten Apotheker<br />
entrichtet wurden (=Miteigentümer ohne Leitung),<br />
- Pächter, sofern der Zeitraum vor <strong>dem</strong> 30.6.2000 liegt und die zwischen <strong>dem</strong><br />
1. Jänner 1988 und <strong>dem</strong> 30. Juni 2000 liegenden Zeiten sich mit Pensionsversicherungszeiten<br />
in der gesetzlichen Pensionsversicherung decken.<br />
Gehaltskassen-Dienstzeiten<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> einen Pensionszuschuss der Gehaltskasse ist, dass mindestens<br />
5 Jahre 88 (un<strong>ab</strong>hängig vom Dienstausmaß) Mitgliedsbeiträge aufgrund einer<br />
88 Nachgekaufte Zeiten zählen hier nicht.<br />
Seite 45
Tätigkeit als allgemein berufsberechtigter Apotheker an die Gehaltskasse geleistet<br />
wurden 89 . Sie gehen nicht verloren, wenn in den St<strong>at</strong>us selbständiger Apotheker<br />
gewechselt wird.<br />
Zeiträume, die vor <strong>dem</strong> 1.7.2000 liegen und durch Dienstzeitanrechnung 90 zu<br />
Gehaltskassen-Dienstzeiten gemacht wurden (bzw. werden), zählen sowohl <strong>für</strong><br />
Dienstzeit (Vorrückung) als auch den Pensionszuschuss. (Dienstzeitanrechnungsgründe<br />
siehe §§ 19, 20 GKG)<br />
Zeiten <strong>ab</strong> 1.7.2000, in denen keine Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse entrichtet<br />
wurden, können nur durch Dienstzeitnachkauf <strong>für</strong> den Pensionszuschuss wirksam<br />
gemacht werden. Welche Zeiten nachgekauft werden können, ist in der Richtlinie<br />
zum Pensionszuschuss geregelt. Die Kosten ergeben sich auf Basis der (nach<br />
sozialen Gesichtspunkten) gestaffelten Prozentsätze, gerechnet von der aktuell<br />
geltenden Umlage. (Die auflaufenden Kosten können als „Sonderausg<strong>ab</strong>en“ in der<br />
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden). Der Nachkauf ist <strong>für</strong> bis zu<br />
maximal 5 Jahre zurückliegende Zeiträume möglich.<br />
Nicht berücksichtigt werden Zeiten als:<br />
- Konzessionär<br />
- Besitzer<br />
- pragm<strong>at</strong>isierter Apotheker<br />
- Ordensangehöriger<br />
- Aspirant<br />
- Miteigentümer mit Leitung<br />
- Pächter, sofern diese zwischen <strong>dem</strong> 1. Jänner 1988 und <strong>dem</strong> 30. Juni 2000<br />
liegen und sich nicht mit Pensionsversicherungszeiten in der gesetzlichen<br />
Pensionsversicherung decken oder nach <strong>dem</strong> 30. Juni 2000 liegen.<br />
Unberücksichtigt bleiben ferner Zeiten einer Berufstätigkeit in Mitgliedssta<strong>at</strong>en des<br />
EWR, die ohne Leistung eines Anrechnungsbetrages <strong>für</strong> die Vorrückung in höhere<br />
Bezüge angerechnet wurden.<br />
Leistungshöhe<br />
Maßgeblich ist die bis zum erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension erreichte<br />
Gehaltskassendienstzeit. Der Pensionszuschuss wird 14x jährlich im Nachhinein<br />
ausbezahlt.<br />
Pro Mon<strong>at</strong> erworbener Gehaltskassendienstzeit gebührt ein mon<strong>at</strong>licher Pensionszuschuss<br />
in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in welcher das Mon<strong>at</strong><br />
Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt wurde. Für Bruchteile von Mon<strong>at</strong>en gebührt<br />
ein anteiliger Pensionszuschuss. Für die Berechnung maßgeblich ist das am<br />
Pensionsstichtag geltende Gehaltsschema.<br />
Der Anteil des St<strong>at</strong>ut A im Pensionszuschuss spiegelt daher sehr genau den<br />
persönlichen Beschäftigungsverlauf wider; durch Nachkauf können zusätzlich Zeiten<br />
wirksam gemacht werden.<br />
89 Als Dienstnehmer oder Miteigentümer ohne Leistung.<br />
90 Je nach Anrechnungsgrund mit oder ohne Kosten <strong>für</strong> den Nachkauf.<br />
Seite 46
Personen, denen eine gesetzliche Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wird, kann<br />
über Beschluss der Obleute ein höherer Pensionszuschuss gewährt werden, als sich<br />
aufgrund ihrer erworbenen Zeiten ergeben würde. Obergrenze <strong>für</strong> den<br />
Pensionszuschuss stellt jener Pensionszuschuss dar, der sich aus der Fortsetzung<br />
des bisherigen Dienstzeitverlaufes bis zur Altersgrenze <strong>für</strong> die gesetzliche<br />
Alterspension ergeben hätte.<br />
Ruhen/Neuberechnung<br />
Fällt die gesetzliche Pension weg, so ruht auch der Pensionszuschuss. Versicherungszeiten<br />
als Dienstnehmer in einer Apotheke, die nach der Pensionierung<br />
erworben werden und die gesetzliche Pension erhöhen, führen ebenso zu einer<br />
Neuberechnung des Pensionszuschusses.<br />
Versteuerung des PZ - St<strong>at</strong>ut A<br />
Die Auszahlung des Pensionszuschusses nach St<strong>at</strong>ut A erfolgt (gemeinsam mit <strong>dem</strong><br />
St<strong>at</strong>ut B) als mon<strong>at</strong>licher Pensionszuschuss. Die Leistung aus <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut A ist voll<br />
steuerpflichtig. Optional kann die ASVG-Pension des Leistungsbeziehers an die<br />
Pharmazeutische Gehaltskasse <strong>ab</strong>getreten werden, die ihrerseits die gemeinsame<br />
Versteuerung und Auszahlung aller Bezüge als Serviceleistung vornimmt.<br />
Pensionszuschuss- „St<strong>at</strong>ut B“<br />
Voraussetzungen<br />
Auch hier sind mindestens 5 Jahre Mitgliedschaft bei der Pharmazeutischen<br />
Gehaltskasse erforderlich; berücksichtigt werden sowohl Zeiten als aktiver Dienstnehmer<br />
bzw. Dienstgeber. (Unberücksichtigt bleiben jedoch nachgekaufte/angerechnete<br />
Zeiträume sowie das Aspirantenjahr.)<br />
Beiträge - fixe Einzahlung<br />
Von <strong>dem</strong> als Dienstnehmer zu entrichtenden Gehaltskassen-Mitgliedsbeitrag wird ein<br />
fixer Prozents<strong>at</strong>z (dzt. 0,6% des Gehaltskassenbezuges) <strong>für</strong> die Zus<strong>at</strong>zaltersversorgung<br />
nach <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut B angespart. Dienstgeberseitig wird ebenso ein<br />
fixer Teil des Mitgliedsbeitrages einbezahlt (dzt. 0,6% der Umlage).<br />
Beiträge - freiwillige Einzahlung<br />
Zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen können freiwillige Beiträge eingezahlt werden.<br />
Dienstnehmer können bis max. 1.000,- € pro Jahr einzahlen. Der Dienstgeber kann<br />
<strong>für</strong> seinen Dienstnehmer bis max. 300,- € pro Jahr einbezahlen.<br />
Dienstnehmer die zu Dienstgebern werden, können ihre freiwillige Einzahlungsleistung<br />
weiterhin aufrecht halten bzw. sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu<br />
entschließen. (Voraussetzung ist, dass die Dienstnehmereigenschaft zum 1.7.2000<br />
oder danach vorgelegen h<strong>at</strong> und man als angestellter Apotheker in das System des<br />
Seite 47
St<strong>at</strong>ut B einbezogen wurde.) Diese Möglichkeit ist vor allem im Hinblick auf die<br />
Erlangung einer Zus<strong>at</strong>zpension nach St<strong>at</strong>ut B von Bedeutung.<br />
Beiträge - Verwaltung<br />
Die Pharmazeutische Gehaltskasse bedient sich zur Verwaltung der Beiträge eines<br />
externen Vertragspartners – der Firma Valida Consulting Gmbh.<br />
Beiträge - Veranlagung<br />
Die Veranlagung der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes.<br />
Art und der Umfang der zulässigen Kapitalanlagen sind darin klar<br />
geregelt.<br />
Beiträge - Steuerrecht<br />
Pflichtbeiträge nach <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut B sind Teil des Mitgliedsbeitrages und beim<br />
Dienstnehmer durch die Lohnverrechnung als Werbungskosten (lohnsteuergrundlagenmindernd)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Freiwillige Dienstnehmerbeiträge sind steuerlich nicht <strong>ab</strong>setzbar, sie werden vielmehr<br />
nach § 108a EStG sta<strong>at</strong>lich gefördert. Die Förderung beträgt aktuell 4,25%<br />
(Reduktion infolge Sparpaket 2012; davor 8%) des freiwilligen Beitrages. Der Antrag<br />
auf diese jährliche Förderung wird von der Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellt<br />
und den Beitragszahlern gutgeschrieben. Die Wiederveranlagung dieser Prämie ist<br />
nicht möglich und wird 1x jährlich ausbezahlt; der Auszahlungsbetrag ist steuerfrei.<br />
Für den Dienstgeber sind die Pflichtbeiträge (als Mitgliedsbeitrag) ebenso wie die<br />
freiwilligen Beiträge Betriebsausg<strong>ab</strong>en. Die freiwilligen Beiträge des Dienstgebers<br />
sind nicht gefördert, jedoch muss der Dienstnehmer <strong>für</strong> den zu seinen Gunsten<br />
entrichteten Betrag keine Steuer bezahlen (Zuwendungen des Arbeitgebers <strong>für</strong> die<br />
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vgl § 3 Abs. 1 lit 15a EStG.)<br />
Anspruch<br />
Neben den mindestens fünf Jahren Dienstzeit ist der Bezug einer gesetzlichen<br />
Pension Anspruchsvoraussetzung <strong>für</strong> die Versorgungsleistung nach St<strong>at</strong>ut B.<br />
Hinterbliebene von Anwartschafts-/Leistungsberechtigten h<strong>ab</strong>en ebenso Anspruch<br />
auf eine Leistung, sofern ihnen eine Hinterbliebenenpension gebührt.<br />
Höhe<br />
Die Höhe der Zus<strong>at</strong>zpension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten<br />
Kapitals nach den im Geschäftsplan <strong>für</strong> die Pharmazeutische Gehaltskasse festgelegten,<br />
versicherungsm<strong>at</strong>hem<strong>at</strong>ischen Grundsätzen.<br />
Die Zus<strong>at</strong>zpension zur Witwen-/Witwerpension (bzw. der Pension eines<br />
eingetragenen Partners nach <strong>dem</strong> Leistungsberechtigten) beträgt 50% der <strong>dem</strong><br />
Verstorbenen zu gewährenden oder gewährten Versorgungsleistung.<br />
Seite 48
Die Summe der Zus<strong>at</strong>zpensionen von Waisen eines Anwartschafts-/Leistungsberechtigten<br />
beträgt maximal 50% der <strong>dem</strong> Verstorbenen zu gewährenden oder<br />
gewährten Versorgungsleistung. Die Aufteilung erfolgt nach Köpfen.<br />
Auszahlung<br />
Die Auszahlung der Zus<strong>at</strong>zpension nach <strong>dem</strong> St<strong>at</strong>ut B erfolgt in 14 gleichen Teilen<br />
mon<strong>at</strong>lich im Nachhinein gemeinsam mit <strong>dem</strong> Pensionszuschuss nach St<strong>at</strong>ut A.<br />
Erreicht das angesparte Kapital den Wert von 5.700,- € 91 nicht, wird der Anspruch in<br />
Form einer Einmalzahlung <strong>ab</strong>gefunden.<br />
Im Fall der Kapital<strong>ab</strong>findung ist die sta<strong>at</strong>liche Förderung zurückzuzahlen.<br />
Die Möglichkeit zur freiwilligen Einzahlung kann daher genutzt werden, um st<strong>at</strong>t einer<br />
Einmalzahlung den Anspruch auf eine Rente zu erwerben.<br />
Versteuerung des PZ / St<strong>at</strong>ut B<br />
Zur Gänze lohnsteuerpflichtig ist jener Anteil, der aus Pflichtbeiträgen resultiert.<br />
Der Anteil aus freiwilligen Dienstnehmerbeiträgen ist steuerfrei. Der Anteil aus<br />
freiwilligen Dienstgeberbeiträgen ist zu 75% steuerfrei.<br />
Optional kann die ASVG-Pension des Leistungsbeziehers an die Pharmazeutische<br />
Gehaltskasse <strong>ab</strong>getreten werden, die ihrerseits die gemeinsame Versteuerung und<br />
Auszahlung aller Bezüge als Serviceleistung vornimmt.<br />
Ausscheiden vor Pensionsantritt<br />
Wenn ein Beitragszahler den Apothekerberuf in Österreich innerhalb von fünf Jahren<br />
Beitragsleistung aufgibt, besteht ein Anspruch auf das aus den Eigenbeträgen<br />
angesparte Kapital.<br />
Nach Ablauf von fünf Beitragsjahren besteht Anspruch auf den sogenannten<br />
„Unverfallbarkeitsbetrag“, dieser umfasst neben der Eigenleistung auch die vom<br />
Dienstgeber einbezahlten Beiträge.<br />
Was mit <strong>dem</strong> angesparten Kapital passiert, ist vom Anspruchsberechtigten innerhalb<br />
der Grenzen des Betriebspensionsgesetzes zu verfügen (§ 5 Abs. 2 und 3 BPG):<br />
Übersteigt das aus Eigenbeträgen angesparte Kapital bzw. der Unverfallbarkeitsbetrag<br />
den Wert von 11.400,- € 92 nicht, so kann die Summe <strong>ab</strong>gefunden<br />
(ausgezahlt) werden. Derartige Pensions<strong>ab</strong>findungen sind mit <strong>dem</strong> sog.<br />
Hälftesteuers<strong>at</strong>z zu versteuern (die sta<strong>at</strong>liche Förderung ist zurückzuzahlen).<br />
Ansonsten verbleibt das angesparte Kapital ohne weitere Beitragsleistung auf <strong>dem</strong><br />
Konto. Altern<strong>at</strong>iv besteht bei Ausscheiden auch die Möglichkeit die angesparten<br />
Beiträge an eine andere, in- oder ausländische Altersversorgungseinrichtung zu<br />
transferieren.<br />
91 Wert 2013.<br />
92 Wert 2013.<br />
Seite 49
Nach Ablauf von mind. fünf Beitragsjahren besteht die Möglichkeit, weiterhin<br />
freiwillige Beiträge in das St<strong>at</strong>ut B einzuzahlen und so das Kapital bis zum Pensionsantritt<br />
zu vermehren. Ebenso ist ein Ruhen ohne weitere Einzahlung bis zum<br />
Pensionsantritt möglich oder die Beiträge in eine andere in- oder ausländische<br />
Altersversorgungseinrichtung zu transferieren.<br />
Prognose der<br />
persönlichen Zus<strong>at</strong>zpension<br />
Die Pharmazeutische Gehaltskasse kann Prognosen <strong>für</strong> die persönliche<br />
Zus<strong>at</strong>zpension <strong>ab</strong>geben. Die etwaige Vorausberechnung nach St<strong>at</strong>ut A ist unter<br />
Zugrundelegung des voraussichtlichen Beschäftigungsverlaufes möglich; <strong>für</strong> das<br />
St<strong>at</strong>ut B steht ein Prognoseinstrument der Valida Vorsorgeber<strong>at</strong>ung zur Verfügung.<br />
Mitglieder können sich auf Wunsch ihren Pensionszuschuss vorausberechnen<br />
lassen - die Höhe der voraussichtlichen Zus<strong>at</strong>zpension und die Vorteile einer<br />
allfälligen freiwilligen Einzahlung aus St<strong>at</strong>ut B.<br />
Seite 50
Checkliste <strong>für</strong> die optimale Pensionsvorbereitung<br />
<strong>ab</strong><br />
<strong>dem</strong><br />
15. Lj<br />
ohne versicherungspflichtige Tätigkeit<br />
Selbstversicherung <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 15. Lj möglich<br />
zusätzliche Mon<strong>at</strong>e<br />
geringe Bemessungsgrundlage<br />
Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />
Aufnahme einer Beschäftigung<br />
25. Lj<br />
geringfügige Beschäftigung- freiwillige Selbstversicherung<br />
vergleichsweise kostengünstig! zusätzliche Mon<strong>at</strong>e<br />
geringe Bemessungsgrundlage<br />
Tätigkeit mit Vollversicherung:<br />
freiwillige Höherversicherung möglich<br />
Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />
Bei allf Arbeitsunterbrechungen<br />
Selbst- oder Weiterversicherung 93 möglich<br />
zusätzliche Versicherungsmon<strong>at</strong>e<br />
Kosten<br />
bei der Gehaltskasse<br />
PZ St<strong>at</strong>ut A: freiwillig div. Dienstzeiten nachkaufen<br />
Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />
PZ St<strong>at</strong>ut B: zusätzliche freiwillige Einzahlung<br />
40. Lj<br />
2 oder mehr Dienstverhältnisse<br />
Höherversicherung bei Verdienst über der Höchstbeitragsgrundlage<br />
oder zu viel entrichtete Beiträge zurückholen<br />
Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />
ggf. Schulzeiten nachkaufen<br />
Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />
93 Nur 12 Mon<strong>at</strong>e rückwirkend möglich.<br />
Seite 51
vor<br />
<strong>dem</strong><br />
50. Lj<br />
Aufstellung der Versicherungszeiten<br />
beim Versicherungsträger anfordern oder<br />
elektronisch im Internet einwählen und ausdrucken<br />
(mit Bürgerkartenfunktion des Apothekerausweises möglich)<br />
Ermittlung der in Frage kommenden Pensionsarten<br />
Alterspension<br />
<strong>ab</strong><br />
<strong>dem</strong><br />
53. Lj<br />
vor<br />
<strong>dem</strong><br />
55. Lj<br />
<strong>ab</strong><br />
<strong>dem</strong><br />
58. Lj<br />
vor<br />
<strong>dem</strong><br />
60. Lj<br />
vorzeitige Alterspension<br />
Möglichkeit der Altersteilzeit <strong>für</strong> Frauen<br />
Möglichkeit der Altersteilzeit <strong>für</strong> Männer<br />
notwendige Versicherungszeiten<br />
erreichbar?<br />
Nachkauf von Zeiten notwendig?<br />
<br />
<br />
ggf. Schulzeiten nachkaufen,<br />
sonst sind diese erneut teurer<br />
ggf. Schulzeiten nachkaufen,<br />
sonst sind diese erneut teurer<br />
1 Lj<br />
vor<br />
Antritt<br />
Pensionsstichtag errechnen lassen<br />
Vorteile bei Pensionsantritt zum Jahreswechsel im Vergleich<br />
zum erstmöglichen Stichtag?<br />
Kosten/Nutzen-Rel<strong>at</strong>ion?<br />
(Verlust nicht beanspruchte, mtl. Pension gesteigerte Pension)<br />
spätere Beanspruchung der Pension führt zu Steigerungsbeträgen<br />
Pension<br />
Seite 52
Begriffslexikon<br />
Um den Rahmen dieses Leitfadens nicht zu sprengen, sind hier nur die wichtigsten<br />
Begriffe angeführt.<br />
Allgemeines Pensionsgesetz - APG<br />
Die Bestimmungen sollen ein einheitliches Pensionsrecht schaffen und gelten<br />
<strong>für</strong> Personen, die nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> geboren sind.<br />
Aufwertungsfaktoren<br />
Faktoren, die jährlich festgesetzt werden und womit bestimmte Beträge aus<br />
früheren Perioden aufgewertet werden (als Anpassung an die wirtschaftlichen<br />
Veränderungen).<br />
Ausgleichszulage<br />
Wenn die Pension unter gewissen Umständen ein bestimmtes Mindestausmaß<br />
nicht erreicht, gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen<br />
<strong>dem</strong> „Gesamteinkommen“ und <strong>dem</strong> sogenannten Richts<strong>at</strong>z.<br />
Nicht mit der Ausgleichszulage <strong>für</strong> erwerbstätige Pharmazeuten, die lt.<br />
Kollektivvertrag zusteht, zu verwechseln!<br />
Beitragsgrundlage<br />
Sie bildet die Basis <strong>für</strong> die Berechnung der zu leistenden Pensionsversicherungsbeiträge<br />
und ist <strong>für</strong> Erwerbstätige grundsätzlich das mon<strong>at</strong>liche<br />
Bruttoeinkommen, das mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist.<br />
Beitragszeiten<br />
Das sind Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden.<br />
Im ASVG werden Zeiten der Pflichtversicherung („Arbeitszeiten“) und Zeiten<br />
einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Nach <strong>dem</strong> APG gelten alle <strong>ab</strong><br />
<strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten.<br />
Besonderer Steigerungsbetrag<br />
Er gebührt wenn vor <strong>dem</strong> Stichtag Beiträge zur Höherversicherung bezahlt<br />
wurden und wird zur mon<strong>at</strong>lichen Pension hinzugerechnet.<br />
Bonifik<strong>at</strong>ion<br />
Als Bonus <strong>für</strong> die - trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit - erstmalige<br />
Inanspruchnahme der Pension nach Vollendung des Regelpensionsalters<br />
erhöht sich die Pension um einen bestimmten Prozents<strong>at</strong>z.<br />
Deckelung (des Pensionsverlustes)<br />
Eine unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage durchgeführte<br />
Vergleichsberechnung h<strong>at</strong> allen Pensionen mit <strong>dem</strong> Stichtag <strong>ab</strong> 1.1.2004<br />
gegenüber gestellt zu werden. Die Vergleichspension darf um nicht mehr als<br />
5 % höher sein als die Pension im Jahr 2004. Der Prozents<strong>at</strong>z (= 5 % Deckel)<br />
wird pro Jahr um 0,25 % angehoben und erreicht daher im Jahr 2024 10 %.<br />
Seite 53
Pensionsanpassung<br />
Unter Nettoanpassung ist die Anpassung der Pension an die Entwicklung der<br />
Löhne und Gehälter der versicherten Arbeitnehmer nach Abzug der<br />
Sozialausg<strong>ab</strong>en zu verstehen.<br />
Pensionsharmonisierung<br />
Ab 1.1.2005 wurde mit der Pensionsharmonisierung <strong>für</strong> die meisten<br />
Berufsgruppen ein einheitliches Pensionssystem geschaffen, wo<strong>für</strong> das<br />
Allgemeine Pensionsgesetz (APG) die Grundlage ist.<br />
Pensionskonto<br />
Auf <strong>dem</strong> bei der Pensionsversicherungsanstalt <strong>für</strong> jeden Versicherten<br />
eingerichteten Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen <strong>für</strong> alle<br />
Versicherungszeiten, die der Kontoinh<strong>ab</strong>er in seinem Erwerbsleben erwirbt,<br />
erfasst.<br />
Pensionssplitting<br />
Ab 2005 kann der erwerbstätige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung<br />
widmet, <strong>für</strong> die Kindererziehungszeit bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das<br />
Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen.<br />
Verjährung von bereits fällig gewordenen Pensionsauszahlungsbeträgen<br />
Kann eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen werden, wird sie<br />
höchstens <strong>für</strong> ein Jahr nachgezahlt, es sei denn die Inanspruchnahme war<br />
durch ein un<strong>ab</strong>wendbares Hindernis nicht möglich.<br />
Versicherungsfall<br />
Das ist ein Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der<br />
Pensionsversicherung vorgesehen ist (zB Versicherungsfall des Todes oder des<br />
Alters).<br />
Versicherungszeiten nach <strong>dem</strong> ASVG<br />
Unterteilung in Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Ers<strong>at</strong>zzeiten und<br />
Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />
Alle vor <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> <strong>geborene</strong>n Personen erwerben ausschließlich diese<br />
Versicherungszeiten und <strong>für</strong> alle nach <strong>dem</strong> <strong>1.1.1955</strong> Geborenen gelten nur<br />
mehr die bis zum 31.12.1954 erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten nach<br />
<strong>dem</strong> ASVG.<br />
Versicherungszeiten nach <strong>dem</strong> APG<br />
Unterteilung in Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit,<br />
Versicherungszeiten, <strong>für</strong> die der Bund, das AMS oder das Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Landesverteidigung oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen h<strong>at</strong> oder<br />
Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />
Für nach <strong>dem</strong> 31.12.1954 Geborene gelten alle <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1.1.2005 erworbenen<br />
Versicherungszeiten als Zeiten nach <strong>dem</strong> APG.<br />
Wartezeit nach <strong>dem</strong> ASVG<br />
Am Stichtag muss eine gewisse Mindestanzahl an Versicherungsmon<strong>at</strong>en<br />
vorliegen, um Anspruch auf eine Pension zu h<strong>ab</strong>en.<br />
Seite 54
T<strong>ab</strong>ellen<br />
Anhebung des Regelpensionsalters <strong>für</strong> Frauen<br />
Frauen geboren von – bis Regelpensionsalter<br />
2.12.1963 – 1.06.1964 60 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1964 – 1.12.1964 61 Jahre<br />
2.12.1964 – 1.06.1965 61 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1965 – 1.12.1965 62 Jahre<br />
2.12.1965 – 1.06.1966 62 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1966 – 1.12.1966 63 Jahre<br />
2.12.1966 – 1.06.1967 63 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2.06.1967 – 1.12.1967 64 Jahre<br />
2.06.1967 – 1.06.1968 64 Jahre und 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
<strong>ab</strong> 2.06.1968<br />
65 Jahre<br />
Verlängerung des Bemessungszeitraumes<br />
Verlustdeckelung /Vergleichspension<br />
Pensionsstichtag<br />
im Jahr<br />
Bemessungszeitraum<br />
in Jahren<br />
2012 24<br />
2013 25<br />
2014 26<br />
2015 27<br />
2016 28<br />
2017 29<br />
2018 30<br />
2019 31<br />
2020 32<br />
2021 33<br />
2022 34<br />
2023 35<br />
2024 36<br />
2025 37<br />
2026 38<br />
2027 39<br />
2028 (und später) 40<br />
Die Verlustdeckel steigt seit 2005 stufenweise um einen Viertel Prozentpunkt pro<br />
Jahr bis auf 10 Prozent (2024) an.<br />
2005: 5,25 2009: 6,25 2007: 5,75 2011: 6,75 2013: 7,25<br />
2006: 5,50 2010: 6,50 2008: 6,00 2012: 7,00 2014: 7,50<br />
Seite 55
Antrittsalters: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
geboren im... Quartal / Jahr Pensionsantrittsalter (Jahre + Mon<strong>at</strong>e)<br />
Frauen Männer Frauen Männer<br />
1. / 1948 1. / 1943 56 + 8 61 + 8<br />
2. / 1948 2. / 1943 56 + 10 61 + 10<br />
3. / 1948 3. / 1943 56 + 11 61 + 11<br />
4. / 1948 4. / 1943 57 62<br />
1. / 1949 1. / 1944 57 + 1 62 + 1<br />
2. / 1949 2. / 1944 57 + 2 62 + 2<br />
3. / 1949 3. / 1944 57 + 3 62 + 3<br />
4. / 1949 4. / 1944 57 + 4 62 + 4<br />
1. / 1950 1. / 1945 57 + 5 62 + 5<br />
2. / 1950 2. / 1945 57 + 6 62 + 6<br />
3. / 1950 3. / 1945 57 + 7 62 + 7<br />
4. / 1950 4. / 1945 57 + 8 62 + 8<br />
1. / 1951 1. / 1946 57 + 9 62 + 9<br />
2. / 1951 2. / 1946 57 + 10 62 + 10<br />
3. / 1951 3. / 1946 57 + 11 62 + 11<br />
4. / 1951 4. / 1946 58 63<br />
1. / 1952 1. / 1947 58 + 1 63 + 1<br />
2. / 1952 2. / 1947 58 + 2 63 + 2<br />
3. / 1952 3. / 1947 58 + 3 63 + 3<br />
4. / 1952 4. / 1947 58 + 4 63 + 4<br />
1. / 1953 1. / 1948 58 + 5 63 + 5<br />
2. / 1953 2. / 1948 58 + 6 63 + 6<br />
3. / 1953 3. / 1948 58 + 7 63 + 7<br />
4. / 1953 4. / 1948 58 + 8 63 + 8<br />
1. / 1954 1. / 1949 58 + 9 63 + 9<br />
2. / 1954 2. / 1949 58 + 10 63 + 10<br />
3. / 1954 3. / 1949 58 + 11 63 + 11<br />
4. / 1954 4. / 1949 59 64<br />
1. / 1955 1. / 1950 59 + 1 64 + 1<br />
2. / 1955 2. / 1950 59 + 2 64 + 2<br />
3. / 1955 3. / 1950 59 + 3 64 + 3<br />
4. / 1955 4. / 1950 59 + 4 64 + 4<br />
1. / 1956 1. / 1951 59 + 5 64 + 5<br />
2. / 1956 2. / 1951 59 + 6 64 + 6<br />
3. / 1956 3. / 1951 59 + 7 64 + 7<br />
4. / 1956 4. / 1951 59 + 8 64 + 8<br />
1. / 1957 1. / 1952 59 + 9 64 + 9<br />
2. / 1957 2. / 1952 59 + 10 64 + 10<br />
3. / 1957 3. / 1952 59 + 11 64 + 11<br />
4. / 1957 4. / 1952 60 65<br />
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Quellenang<strong>ab</strong>e<br />
Die in diesem Leitfaden enthaltenen Inform<strong>at</strong>ionen wurden anhand folgender<br />
M<strong>at</strong>erialien/Unterlagen zusammengestellt:<br />
Inform<strong>at</strong>ionsbroschüren der Pensionsversicherungsanstalt<br />
1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1<br />
„Pensionsrecht“<br />
Kammer <strong>für</strong> Arbeiter und Angestellte <strong>für</strong> Niederösterreich<br />
1060 Wien, Windmühlgasse 28<br />
„Die Pensionen von morgen“<br />
Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen und Bergbau<br />
1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
„Inform<strong>at</strong>ionen <strong>für</strong> Apotheker und P<strong>at</strong>entanwälte“<br />
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft<br />
1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86<br />
„Pensionsfibel“<br />
Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen und Bergbau<br />
1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
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