Die vdp-Kurve: Von der Pfandbriefrendite zum Hypothekenzins
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Aufsicht<br />
§ 27 PfandBG regelt allgemein den Umgang mit verschiedenen Risiken in den Deckungsmassen.<br />
Während konkrete Begrenzungen von Zinsän<strong>der</strong>ungs-, Währungs- und Kreditrisiken<br />
erfolgen, wurde das Liquiditätsrisiko bisher nicht konkret adressiert. Als Liquiditätsrisiko<br />
wird hier das Risiko definiert, dass im Fall <strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> Pfandbriefbank die Deckungsmasse<br />
nicht in <strong>der</strong> Lage ist, ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen, um die in den<br />
nächsten Monaten fällig werdenden Pfandbriefe, z. B. großvolumige Jumbo-Pfandbriefe,<br />
zeitgerecht zu bedienen. Rating-Agenturen und Investoren sahen darin eine Schwäche des<br />
PfandBG. Zur Abdeckung dieses Liquiditätsrisikos for<strong>der</strong>ten die Rating-Agenturen daher<br />
zusätzliche Überdeckung.<br />
Vor diesem Hintergrund wurde durch die Novelle 2009 eine Vorschrift zur Begrenzung<br />
des kurzfristigen Liquiditätsrisikos aufgenommen. Danach ist <strong>der</strong> maximale kumulierte Liquiditätsbedarf<br />
<strong>der</strong> nächsten 180 Tage ab dem 1. November 2009 durch Werte, die als sichernde<br />
Überdeckung verwendet werden können, und an<strong>der</strong>e liquide Deckungswerte zu sichern. Als<br />
liquide gelten alle im Deckungsregister eingetragenen Finanzinstrumente, die vom Europäischen<br />
System <strong>der</strong> Zentralbanken (ESZB) als notenbankfähig eingestuft werden (so genannte<br />
EZB-fähige Werte).<br />
Transparenzvorschriften<br />
§ 28 PfandBG verpflichtet die Pfandbriefbanken, die Laufzeitstruktur <strong>der</strong> Pfandbriefe und<br />
Zinsbindungsfristen <strong>der</strong> Deckungswerte in vier Laufzeitbän<strong>der</strong>n zu veröffentlichen. Um Investoren<br />
bessere Informationen über die kurz- und mittelfristigen Fälligkeiten zu liefern, haben<br />
sich die Pfandbriefbanken für eine detailliertere Darstellung für Fälligkeiten bis zu fünf Jahren<br />
eingesetzt. <strong>Die</strong> Informationen sollen für die Fälligkeiten jedes <strong>der</strong> nächsten fünf Jahre einzeln<br />
gegeben werden. <strong>Die</strong>se Differenzierung wurde durch die Novelle 2009 in § 28 Abs. 1 Nr. 2<br />
PfandBG aufgenommen.<br />
Zusatzsicherheiten<br />
Für die Sicherheit <strong>der</strong> Hypothekenpfandbriefe ist maßgeblich, dass die Grundpfandrechte<br />
den Zugriff auf die wirtschaftliche Substanz <strong>der</strong> Grundstücke sicherstellen. <strong>Die</strong>s ist auch bei<br />
unerwarteten Entwicklungen zu gewährleisten, insbeson<strong>der</strong>e für den Fall eines Schadens<br />
am Gebäude. Hierfür verlangt § 15 PfandBG ausdrücklich eine Gebäudeversicherung. Nach<br />
deutschem Recht wird <strong>der</strong> Anspruch gegen die Versicherung vom Grundpfandrecht erfasst<br />
und gehört damit zur Deckungsmasse. Wohl deshalb hat <strong>der</strong> Gesetzgeber bisher ausdrücklich<br />
darauf verzichtet zu regeln, dass solche Zusatzansprüche in die Deckungsmasse fallen und<br />
damit in <strong>der</strong> Insolvenz nur den Pfandbriefgläubigern, nicht den allgemeinen Gläubigern <strong>der</strong><br />
Bank zur Verfügung stehen. Für Sicherheiten, die vom Grundpfandrecht nicht erfasst werden,<br />
fehlte aber bisher eine klare und ausdrückliche Regelung im Gesetz, dass diese zur Deckungsmasse<br />
gehören.<br />
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