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Die vdp-Kurve: Von der Pfandbriefrendite zum Hypothekenzins

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Aufsicht<br />

§ 27 PfandBG regelt allgemein den Umgang mit verschiedenen Risiken in den Deckungsmassen.<br />

Während konkrete Begrenzungen von Zinsän<strong>der</strong>ungs-, Währungs- und Kreditrisiken<br />

erfolgen, wurde das Liquiditätsrisiko bisher nicht konkret adressiert. Als Liquiditätsrisiko<br />

wird hier das Risiko definiert, dass im Fall <strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> Pfandbriefbank die Deckungsmasse<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage ist, ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen, um die in den<br />

nächsten Monaten fällig werdenden Pfandbriefe, z. B. großvolumige Jumbo-Pfandbriefe,<br />

zeitgerecht zu bedienen. Rating-Agenturen und Investoren sahen darin eine Schwäche des<br />

PfandBG. Zur Abdeckung dieses Liquiditätsrisikos for<strong>der</strong>ten die Rating-Agenturen daher<br />

zusätzliche Überdeckung.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde durch die Novelle 2009 eine Vorschrift zur Begrenzung<br />

des kurzfristigen Liquiditätsrisikos aufgenommen. Danach ist <strong>der</strong> maximale kumulierte Liquiditätsbedarf<br />

<strong>der</strong> nächsten 180 Tage ab dem 1. November 2009 durch Werte, die als sichernde<br />

Überdeckung verwendet werden können, und an<strong>der</strong>e liquide Deckungswerte zu sichern. Als<br />

liquide gelten alle im Deckungsregister eingetragenen Finanzinstrumente, die vom Europäischen<br />

System <strong>der</strong> Zentralbanken (ESZB) als notenbankfähig eingestuft werden (so genannte<br />

EZB-fähige Werte).<br />

Transparenzvorschriften<br />

§ 28 PfandBG verpflichtet die Pfandbriefbanken, die Laufzeitstruktur <strong>der</strong> Pfandbriefe und<br />

Zinsbindungsfristen <strong>der</strong> Deckungswerte in vier Laufzeitbän<strong>der</strong>n zu veröffentlichen. Um Investoren<br />

bessere Informationen über die kurz- und mittelfristigen Fälligkeiten zu liefern, haben<br />

sich die Pfandbriefbanken für eine detailliertere Darstellung für Fälligkeiten bis zu fünf Jahren<br />

eingesetzt. <strong>Die</strong> Informationen sollen für die Fälligkeiten jedes <strong>der</strong> nächsten fünf Jahre einzeln<br />

gegeben werden. <strong>Die</strong>se Differenzierung wurde durch die Novelle 2009 in § 28 Abs. 1 Nr. 2<br />

PfandBG aufgenommen.<br />

Zusatzsicherheiten<br />

Für die Sicherheit <strong>der</strong> Hypothekenpfandbriefe ist maßgeblich, dass die Grundpfandrechte<br />

den Zugriff auf die wirtschaftliche Substanz <strong>der</strong> Grundstücke sicherstellen. <strong>Die</strong>s ist auch bei<br />

unerwarteten Entwicklungen zu gewährleisten, insbeson<strong>der</strong>e für den Fall eines Schadens<br />

am Gebäude. Hierfür verlangt § 15 PfandBG ausdrücklich eine Gebäudeversicherung. Nach<br />

deutschem Recht wird <strong>der</strong> Anspruch gegen die Versicherung vom Grundpfandrecht erfasst<br />

und gehört damit zur Deckungsmasse. Wohl deshalb hat <strong>der</strong> Gesetzgeber bisher ausdrücklich<br />

darauf verzichtet zu regeln, dass solche Zusatzansprüche in die Deckungsmasse fallen und<br />

damit in <strong>der</strong> Insolvenz nur den Pfandbriefgläubigern, nicht den allgemeinen Gläubigern <strong>der</strong><br />

Bank zur Verfügung stehen. Für Sicherheiten, die vom Grundpfandrecht nicht erfasst werden,<br />

fehlte aber bisher eine klare und ausdrückliche Regelung im Gesetz, dass diese zur Deckungsmasse<br />

gehören.<br />

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