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Die vdp-Kurve: Von der Pfandbriefrendite zum Hypothekenzins

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Der Flugzeugpfandbrief<br />

Besicherung von Flugzeugfinanzierungsdarlehen<br />

Im Hinblick auf das Pfandbriefrecht ist das <strong>der</strong> Schiffshypothek nachgebildete Registerpfandrecht<br />

an Luftfahrzeugen das entscheidende Sicherungsinstrument. <strong>Die</strong> Regelungen des Gesetzes<br />

über Rechte an Luftfahrzeugen sind mitunter identisch zu den Vorschriften zur Schiffshypothek,<br />

welche wie<strong>der</strong>um weitgehend mit dem Hypothekenrecht übereinstimmen.<br />

<strong>Von</strong> großer Bedeutung ist die internationale Anerkennung von Flugzeughypotheken, da<br />

Flugzeuge weltweit im Einsatz sind und vom Hypothekengläubiger selbst o<strong>der</strong> von Dritten zu<br />

Verwertungszwecken festgesetzt werden können. Hierbei muss <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Festsetzung nicht<br />

zwingend mit dem Registrierungsstaat des Flugzeuges (nach dessen Recht die Flugzeughypothek<br />

bestellt wird) übereinstimmen. Zur Sicherstellung <strong>der</strong> gegenseitigen Anerkennung<br />

nationaler Flugzeughypotheken wurde bereits 1948 das sogenannte Genfer Pfandrechtsabkommen<br />

geschlossen, das von fast 90 Staaten ratifiziert wurde. <strong>Die</strong> Regelungen des Abkommens<br />

verpflichten die Vertragsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung registrierter Flugzeughypotheken.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> hohen Zahl von Ratifikationen herrscht in <strong>der</strong> Luftfahrtindustrie seit<br />

Jahrzehnten ein hohes Maß an Rechtssicherheit. In Fortentwicklung <strong>der</strong> Grundidee <strong>der</strong> weltweiten<br />

Anerkennung von Flugzeughypotheken ist im Jahr 2006 mit <strong>der</strong> sogenannten Kapstadt-<br />

Konvention eine neuartige Art von Abkommen in Kraft getreten: In diesem Abkommen geht es<br />

nicht mehr um die Anerkennung nationaler Flugzeughypotheken, son<strong>der</strong>n um die Begründung<br />

eigenständiger „internationaler Sicherungsrechte“, die in einem „internationalen Register“<br />

eingetragen werden und innerhalb <strong>der</strong> Vertragsstaaten anzuerkennen sind. Das internationale<br />

„Kapstadt-Register“ wird vollelektronisch geführt und ist daher ganztägig verfügbar, was in<br />

<strong>der</strong> Praxis eine Unabhängigkeit von Registeröffnungszeiten und Zeitzonen begründet. Bislang<br />

ist die Kapstadt-Konvention von 29 Staaten ratifiziert worden. Mit dem Erreichen eines höheren<br />

Ratifikationsgrades wird die Rechtssicherheit in <strong>der</strong> Flugzeugfinanzierungsbranche weiter<br />

erhöht. <strong>Die</strong> amerikanische Exportkreditversicherungsagentur EXIM gewährt im Vertrauen auf<br />

eine verbesserte Rechtsposition bereits heute einen Rabatt auf die zu zahlende Garantieprämie,<br />

wenn ein zu finanzierendes Flugzeug in einem Vertragsstaat <strong>der</strong> Kapstadt-Konvention<br />

registriert wird.<br />

In <strong>der</strong> Praxis sind neben den Flugzeughypotheken noch weitere Sicherheiten bedeutsam,<br />

die die Stellung des Darlehensgebers ergänzen und verbessern: <strong>Die</strong> Rechte aus Leasingverträgen<br />

werden zusätzlich abgetreten, was regelmäßig einen schnelleren Zugriff auf das Flugzeug<br />

gewährleistet als dies bei <strong>der</strong> alleinigen Verwertung einer Hypothek <strong>der</strong> Fall wäre. Weiterhin<br />

erfolgen Abtretungen hinsichtlich <strong>der</strong> Ansprüche gegen den o<strong>der</strong> die Versicherer und bezüglich<br />

<strong>der</strong> Herstellergarantien. <strong>Die</strong>se Zusatzsicherheiten stehen den Pfandbriefgläubigern als<br />

Deckungswert zur Verfügung (§ 26b Abs. 5 PfandBG).<br />

Beleihungswert und Beleihungsgrenze<br />

Knapp zwei Monate nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts ist die Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung<br />

(FlugBelWertV) in Kraft getreten. Wie im Fall <strong>der</strong><br />

Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelwertV) ist <strong>der</strong> Beleihungswert mittels<br />

eines dreifachen Obergrenzenmodells zu ermitteln. <strong>Die</strong> erste Obergrenze stellt <strong>der</strong> aktuelle<br />

Marktwert dar (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FlugBelWertV, § 26d Abs. 2 Satz 3 PfandBG), <strong>der</strong> unter Verweis<br />

auf die in <strong>der</strong> Luftfahrtbranche allgemeingültige Definition zur Marktpreisfestlegung zu<br />

bestimmen ist. Als zweite Obergrenze sind die durchschnittlichen Marktwerte <strong>der</strong> letzten zehn<br />

Jahre des jeweiligen (o<strong>der</strong> eines gleichartigen) Flugzeugmodells heranzuziehen. Im Gegensatz

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