Leitfaden zur Marktbeherrschung in der ... - Bundeskartellamt
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die wi<strong>der</strong>legbare Vermutung <strong>der</strong> <strong>Marktbeherrschung</strong> knüpft. 21 So wird nach § 19<br />
Abs. 3 S. 1 GWB ab e<strong>in</strong>em Marktanteil e<strong>in</strong>es Unternehmens von e<strong>in</strong>em Drittel e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>zelmarktbeherrschende Stellung vermutet. Das Erreichen bzw. Überschreiten <strong>der</strong><br />
Schwellen ist jedoch noch ke<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichendes Kriterium, um hohe Marktmacht o<strong>der</strong><br />
gar <strong>Marktbeherrschung</strong> feststellen zu können. 22 Die Vermutung greift erst dann e<strong>in</strong>,<br />
wenn sich – trotz Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ermittlungen – we<strong>der</strong> nachweisen<br />
lässt, dass <strong>Marktbeherrschung</strong> vorliegt, noch dass dies nicht <strong>der</strong> Fall ist (non-liquet).<br />
Die Regelung schließt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht aus, <strong>der</strong> das <strong>Bundeskartellamt</strong><br />
verpflichtet, die wettbewerblichen Verhältnisse umfassend zu untersuchen<br />
und alle Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Marktbeherrschung</strong> nachzuweisen. 23<br />
24 Zwar setzt Marktmacht im Regelfall vergleichsweise hohe Marktanteile voraus, die<br />
Feststellung hoher Marktanteile erübrigt jedoch umgekehrt nicht die umfassende<br />
wettbewerbliche Analyse und e<strong>in</strong>e abwägende Gesamtbetrachtung aller relevanten<br />
Umstände. Gemäß § 19 Abs. 2 GWB s<strong>in</strong>d dementsprechend die tatsächlichen<br />
Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen das relevante Kriterium für die Prüfung e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden<br />
Stellung. Als Faktoren, die e<strong>in</strong>e Marktstellung bee<strong>in</strong>flussen, nennt<br />
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er nicht abschließenden Aufzählung neben<br />
den Marktanteilen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e rechtliche o<strong>der</strong> tatsächliche Marktzutrittsschranken,<br />
potentiellen Wettbewerb, Ausweichmöglichkeit <strong>der</strong> Marktgegenseite,<br />
Produktionsumstellungsflexibilität, Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten<br />
sowie Verflechtungen mit an<strong>der</strong>en Unternehmen. 24 Die Aussagekraft <strong>der</strong> Marktanteile<br />
für die E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Marktstellung und Marktmacht <strong>der</strong> beteiligten<br />
Unternehmen wird also grundsätzlich <strong>in</strong> Abhängigkeit von den konkreten Marktbed<strong>in</strong>gungen<br />
beurteilt.<br />
Berechnung <strong>der</strong> Marktanteile<br />
25 Das <strong>Bundeskartellamt</strong> berechnet die Marktanteile <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach dem Umsatz<br />
o<strong>der</strong> dem Absatz, den die Unternehmen auf dem betroffenen relevanten Markt er-<br />
21 Dazu muss entwe<strong>der</strong> vom BKartA nachgewiesen se<strong>in</strong>, dass die Marktanteilsschwellen<br />
bereits erreicht s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> es müssen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die<br />
Marktanteilsschwellen <strong>in</strong>nerhalb des Prognosezeitraums überschritten werden. Zur Anwendung<br />
<strong>der</strong> Vermutungsregel reicht es nicht aus, dass künftige Entwicklungen – wie<br />
das Überschreiten <strong>der</strong> Schwellenwerte – lediglich nicht auszuschließen s<strong>in</strong>d. Vgl. OLG<br />
Düsseldorf, Beschl. v. 30.7.2003, WuW/E DE-R 1559, 1561 – BASF/NEPG.<br />
22 Vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1982, WuW/E BGH 1949, 1951 f. – Braun/Almo, Rn. 15.<br />
23 Vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.1980, WuW/E BGH 1749, 1753 – Klöckner/Becorit, Rn. 32;<br />
BGH, Beschl. v. 19.12.1995, WuW/E BGH 3037, 3039 – Raiffeisen, Rn. 11 m.w.N.<br />
24 Vorteile aufgrund von unternehmensspezifischen Faktoren auf Seiten <strong>der</strong> Wettbewerber<br />
können geeignet se<strong>in</strong>, z.B. entgegen hoher Marktanteile <strong>der</strong> Zusammenschlussbeteiligten<br />
im Ergebnis e<strong>in</strong>en wettbewerblich nicht h<strong>in</strong>reichend kontrollierten Verhaltensspielraum<br />
auszuschließen.<br />
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