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Entgelttarifvertrag für das Fleischerhandwerk in Bayern ... - JusMeum

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§ 5 Leistungsstufen<br />

(1) Die Leistungsstufen bestehen aus der Grundstufe und 8 Steigerungstufen.<br />

(2) In der Grundstufe (100 %) wird <strong>das</strong> tarifliche M<strong>in</strong>destentgelt für jede Entgeltgruppe<br />

festgelegt. Es gilt Leistungen ab, die die normalen Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe<br />

entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen erfüllen.<br />

(3) Das Entgelt <strong>in</strong> den Steigerungsstufen erhöht sich jeweils um 1,5 %-Punkte, bezogen auf die<br />

Grundstufe. Die Steigerung um jeweils e<strong>in</strong>e Stufe setzt voraus, <strong>das</strong>s die Leistungen des<br />

Arbeitnehmers die Anforderungen für die jeweilige Entgeltgruppe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong> Absatz 4<br />

genannten Leistungsmerkmale erfüllen.<br />

(4) Leistungsmerkmale s<strong>in</strong>d:<br />

1. Zügige Erledigung übertragener Arbeiten<br />

2. Eigene Initiative bei Durchführung der Arbeiten<br />

3. Belastbarkeit bei unterschiedlichen Anforderungen<br />

4. Vorübergehende Ausführung anderer und/oder zusätzlicher Arbeiten<br />

5. Gewissenhaftigkeit bei Erledigung der Arbeiten<br />

6. Zuverlässigkeit bei richtiger und term<strong>in</strong>gerechter Ausführung der Arbeiten<br />

7. Rationelle Erledigung der Arbeiten<br />

8. Ordnung der Arbeiten nach ihrer Wichtigkeit.<br />

(5) Die Leistungen des Arbeitnehmers werden spätestens 6 Wochen nach der E<strong>in</strong>stellung<br />

e<strong>in</strong>gestuft und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich durch den Arbeitgeber neu beurteilt und entsprechend<br />

gleich, höher oder niedriger e<strong>in</strong>gestuft. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 6 Kost und Wohnung<br />

Die Gewährung von Kost und Wohnung unterliegt der freien Vere<strong>in</strong>barung. Für gewährte Kost<br />

und Wohnung können höchstens die jeweils geltenden amtlichen Sachbezüge berechnet<br />

werden.<br />

§ 7 Abweichende Vere<strong>in</strong>barungen<br />

Sollten e<strong>in</strong>zelne Vere<strong>in</strong>barungen dieses Tarifvertrages von solchen anderer Tarifverträge für<br />

<strong>das</strong> <strong>Fleischerhandwerk</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> abweichen, so gelten die Vere<strong>in</strong>barungen dieses<br />

Tarifvertrages.<br />

§ 8 Inkrafttreten und Vertragsdauer<br />

(1) Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Juni 2002 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Er kann mit e<strong>in</strong>er Frist von zwei Monaten erstmals zum 31. Mai 2003 gekündigt werden. Die<br />

Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />

(3) Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 19. Juni 2001, TR-Nr. 19-221 ab 52, tritt am<br />

31. Mai 2002 außer Kraft.<br />

Augsburg, den 27. Mai 2002<br />

Landes<strong>in</strong>nungsverband<br />

für <strong>das</strong> bayerische <strong>Fleischerhandwerk</strong><br />

Gewerkschaft<br />

Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />

Landesbezirk <strong>Bayern</strong><br />

Schömig Fendt Hartl L<strong>in</strong>ner

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