Entgelttarifvertrag für das Fleischerhandwerk in Bayern ... - JusMeum
Entgelttarifvertrag für das Fleischerhandwerk in Bayern ... - JusMeum
Entgelttarifvertrag für das Fleischerhandwerk in Bayern ... - JusMeum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
PDFMAILER.DE<br />
§ 5 Leistungsstufen<br />
(1) Die Leistungsstufen bestehen aus der Grundstufe und 8 Steigerungstufen.<br />
(2) In der Grundstufe (100 %) wird <strong>das</strong> tarifliche M<strong>in</strong>destentgelt für jede Entgeltgruppe<br />
festgelegt. Es gilt Leistungen ab, die die normalen Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe<br />
entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen erfüllen.<br />
(3) Das Entgelt <strong>in</strong> den Steigerungsstufen erhöht sich jeweils um 1,5 %-Punkte, bezogen auf die<br />
Grundstufe. Die Steigerung um jeweils e<strong>in</strong>e Stufe setzt voraus, <strong>das</strong>s die Leistungen des<br />
Arbeitnehmers die Anforderungen für die jeweilige Entgeltgruppe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong> Absatz 4<br />
genannten Leistungsmerkmale erfüllen.<br />
(4) Leistungsmerkmale s<strong>in</strong>d:<br />
1. Zügige Erledigung übertragener Arbeiten<br />
2. Eigene Initiative bei Durchführung der Arbeiten<br />
3. Belastbarkeit bei unterschiedlichen Anforderungen<br />
4. Vorübergehende Ausführung anderer und/oder zusätzlicher Arbeiten<br />
5. Gewissenhaftigkeit bei Erledigung der Arbeiten<br />
6. Zuverlässigkeit bei richtiger und term<strong>in</strong>gerechter Ausführung der Arbeiten<br />
7. Rationelle Erledigung der Arbeiten<br />
8. Ordnung der Arbeiten nach ihrer Wichtigkeit.<br />
(5) Die Leistungen des Arbeitnehmers werden spätestens 6 Wochen nach der E<strong>in</strong>stellung<br />
e<strong>in</strong>gestuft und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich durch den Arbeitgeber neu beurteilt und entsprechend<br />
gleich, höher oder niedriger e<strong>in</strong>gestuft. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 6 Kost und Wohnung<br />
Die Gewährung von Kost und Wohnung unterliegt der freien Vere<strong>in</strong>barung. Für gewährte Kost<br />
und Wohnung können höchstens die jeweils geltenden amtlichen Sachbezüge berechnet<br />
werden.<br />
§ 7 Abweichende Vere<strong>in</strong>barungen<br />
Sollten e<strong>in</strong>zelne Vere<strong>in</strong>barungen dieses Tarifvertrages von solchen anderer Tarifverträge für<br />
<strong>das</strong> <strong>Fleischerhandwerk</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> abweichen, so gelten die Vere<strong>in</strong>barungen dieses<br />
Tarifvertrages.<br />
§ 8 Inkrafttreten und Vertragsdauer<br />
(1) Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Juni 2002 <strong>in</strong> Kraft.<br />
(2) Er kann mit e<strong>in</strong>er Frist von zwei Monaten erstmals zum 31. Mai 2003 gekündigt werden. Die<br />
Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />
(3) Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 19. Juni 2001, TR-Nr. 19-221 ab 52, tritt am<br />
31. Mai 2002 außer Kraft.<br />
Augsburg, den 27. Mai 2002<br />
Landes<strong>in</strong>nungsverband<br />
für <strong>das</strong> bayerische <strong>Fleischerhandwerk</strong><br />
Gewerkschaft<br />
Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />
Landesbezirk <strong>Bayern</strong><br />
Schömig Fendt Hartl L<strong>in</strong>ner