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Ein Leitfaden zum Wettbewerbsrecht

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1.5<br />

2<br />

Handelsverbände<br />

<strong>Ein</strong>em Handelsverband beizutreten, in dem sich Wettbewerber zusammenfinden, ist<br />

nicht verboten. Allerdings geben Treffen oder andere Aktivitäten, die den Austausch<br />

von Informationen zwischen Wettbewerbern ermöglichen, mitunter Anlass zu wettbewerbsrechtlichen<br />

Bedenken. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in solchen<br />

Verbänden sorgsam zu überwachen.<br />

Es ist verboten:<br />

Es ist zulässig:<br />

• Informationen über Preise, Preisnachlässe, • sich innerhalb eines Handelsverbandes auf<br />

Lieferbedingungen, Gewinnmargen, Kosten- gemeinsame <strong>Ein</strong>gaben und Gesuche,<br />

✗<br />

strukturen, Preiskalkulation, Vertriebs-<br />

behördliche Angelegenheiten und vergleichpraktiken,<br />

Liefergebiete, Kunden usw. bei<br />

bare Themen zu einigen.<br />

Veranstaltungen der Handelsverbände<br />

auszutauschen, ohne dies vorher mit der<br />

Rechtsabteilung abgesprochen zu haben.<br />

▼<br />

Vertikale Vereinbarungen<br />

Tauschen Sie mit Wettbewerbern keine wettbewerbsrechtlich<br />

sensiblen Informationen aus.<br />

Vertikale Geschäftspartner sind Vertriebsunternehmen, Kunden, Lizenznehmer,<br />

Lizenzgeber und Zulieferer.<br />

Hinsichtlich Vereinbarungen mit diesen vertikalen Geschäftspartnern sind nachfolgende<br />

Grundsätze zu beachten:<br />

12 Verhalten im Wettbewerb<br />

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