Ein Leitfaden zum Wettbewerbsrecht
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1.1<br />
Preise und Lieferbedingungen<br />
Jeder Hersteller ist in der Gestaltung und Veränderung seiner Preise frei. Dabei darf<br />
er, ohne sich insoweit abzustimmen, auch das Verhalten seiner Wettbewerber<br />
berücksichtigen. Jede Form der Absprache oder Koordinierung mit Wettbewerbern<br />
zwecks Festsetzung oder Stabilisierung der Preise stellt demgegenüber einen Verstoß<br />
gegen das <strong>Wettbewerbsrecht</strong> dar. Im <strong>Ein</strong>zelnen:<br />
Es ist verboten:<br />
• gemeinsam die <strong>Ein</strong>kaufs- oder<br />
Verkaufspreise festzusetzen;<br />
• gemeinsam Preiserhöhungen zu<br />
beschließen;<br />
• gemeinsam bestimmte Mindest- oder<br />
Höchstpreise oder einen bestimmten Preisrahmen<br />
festzusetzen;<br />
• ✗<br />
sich gemeinsam auf Rabattgewährungen,<br />
Preisnachlässe oder anderen Lieferbedingungen<br />
zu verständigen.<br />
✗<br />
preisrelevante Informationen mit Wettbewerbern<br />
auszutauschen, es sei denn, es handelt<br />
sich um Angaben mit lediglich historischer<br />
Bedeutung (älter als 12 Monate).<br />
Es ist grundsätzlich verboten:<br />
•<br />
In Zweifelsfällen ist die Rechtsabteilung von Roche vor dem Austausch preisrelevanter<br />
Informationen um Rat zu fragen.<br />
10 Verhalten im Wettbewerb<br />
▼<br />
▼<br />
Legen Sie preisrelevante Konditionen nicht gemeinsam<br />
mit Wettbewerbern fest.<br />
Besprechen Sie niemals Aspekte der Preisfestsetzung<br />
mit Wettbewerbern.