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Ein Leitfaden zum Wettbewerbsrecht

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2.8<br />

II. Wettbewerbsverhindernde oder wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen<br />

Liefervereinbarungen<br />

Verpflichtungen in Liefervereinbarungen berühren grundsätzlich nicht den freien<br />

Wettbewerb, es sei denn, der Lieferant ist gehalten, das Produkt ausschließlich an<br />

einen bestimmten Käufer zu liefern.<br />

Grundsätzlich sind Anforderungen und Vereinbarungen hinsichtlich Qualität, Spezifizierungen,<br />

Qualitätskontrollen, Rohmaterial, Verpackungsmaterial, Mengen, Lieferbedingungen<br />

usw. zulässig.<br />

Sofern allerdings der Käufer oder der Verkäufer bedeutende Marktanteile aufweist,<br />

kann der Abschluss einer langfristigen, exklusiven Liefervereinbarung zu wettbewerbsrechtlichen<br />

Bedenken führen.<br />

Sofern der Lieferant technische Hilfen und/oder Know-how des Käufers für die Produktion<br />

nutzt, ist es möglich, den Lieferanten zu verpflichten, das Know-how oder<br />

die technischen Mittel nicht zu anderen Zwecken als der Versorgung des Käufers einzusetzen.<br />

Allerdings ist hervorzuheben, dass solche Verpflichtungen grundsätzlich nur dann<br />

verwendet werden sollten, wenn der Lieferant allein nicht in der Lage war, die entsprechenden<br />

Produkte ohne das Know-how und die Hilfsmittel des Käufers herzustellen.<br />

Die Exklusivität darf daher dann nicht vereinbart werden, wenn sich die erforderlichen<br />

Hilfsmittel oder das Know-how bereits im Besitz des Lieferanten befinden oder<br />

falls das Unternehmen lediglich einzelne Spezifizierungen wie Maße, Toleranzwerte,<br />

Gewicht, Qualität des Produktes usw. zur Verfügung stellt.<br />

Außerdem ist zu beachten, dass es sowohl dem Käufer als auch dem Lieferanten<br />

unbenommen bleiben muss, mit selbst entwickelten Produkten, Verbesserungen<br />

oder neuen Anwendungen der in Frage stehenden Technologie im Wettbewerb zu<br />

konkurrieren, sofern diese Entwicklungen von dem Know-how der gelieferten Ware<br />

trennbar sind.<br />

Die Rechtsabteilung von Roche ist vor dem Abschluss jeder exklusiven Liefervereinbarung<br />

zu konsultieren.<br />

Verhalten im Wettbewerb<br />

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