VLD-Tarif - Die VG Landkreis Deggendorf
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Abschnitt II: Beförderung von Personen<br />
§ 10 Unentgeltliche Beförderung<br />
(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder<br />
gehörlos sind, werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises,<br />
der mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muß, im Nahverkehr<br />
unentgeltlich befördert.<br />
Omnibuslinien im Nahverkehr sind solche, bei denen die Mehrzahl<br />
der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt.<br />
Omnibuslinien die nicht dem Nahverkehr dienen, werden in den Linienbestimmungen<br />
(LiB) genannt.<br />
(2) <strong>Die</strong> Begleitperson eines Schwerbehinderten wird im Nah- und Fernverkehr<br />
unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendig<br />
und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist.<br />
Der Ausweis muß nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sein.<br />
(3) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.<br />
Werden von einer Begleitperson mehr als zwei Kinder mitgenommen,<br />
wird für das dritte und jedes weitere Kind der halbe Preis<br />
des Regelfahrscheins erhoben.<br />
(4) Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Bayern in Uniform, werden<br />
auf allen <strong>VLD</strong>-Linien, unentgeltlich befördert.<br />
<strong>VLD</strong>-<strong>Tarif</strong> Seite 17