VLD-Tarif - Die VG Landkreis Deggendorf
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Abschnitt II: Beförderung von Personen<br />
§ 13 Erhöhter Fahrpreis<br />
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet,<br />
wenn er<br />
1. ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird,<br />
2. einen ungültigen Fahrausweis verwendet,<br />
3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder<br />
aushändigt oder<br />
4. einen bereits gelösten Fahrausweis bei Beginn der Fahrt nicht zur<br />
Entwertung vorlegt oder nicht unverzüglich entwertet.<br />
Der Fahrgast ist nicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet,<br />
wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises<br />
aus Gründen unterblieben ist, die er nicht zu vertreten hat.<br />
(2) Der erhöhte Fahrpreis beträgt 40,00 €<br />
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7 €, wenn der<br />
Fahrgast innerhalb von 7 Tagen ab dem Feststellungstag nachweist,<br />
daß er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen<br />
Zeitkarte war.<br />
(4) Fahrgäste, die eine ungültige Zeitkarte benutzen, haben für jede begonnene<br />
Kalenderwoche der vorschriftswidrigen Benutzung den<br />
doppelten Fahrpreis für eine Vario-Karte 7 Tage bzw. Schülerwochenkarte,<br />
mindestens 40 €, zu entrichten.<br />
Wird eine Schülerzeitkarte benutzt, obwohl eine Jedermannzeitkarte<br />
gelöst werden mußte, so wird der entrichtete Fahrpreis auf den doppelten<br />
Fahrpreis der Jedermannzeitkarte angerechnet, 40,00 € müssen<br />
mindestens entrichtet werden.<br />
Bei Verwendung ungültiger Zeitkarten bleiben weitergehende zivilrechtliche<br />
Ansprüche unberührt; eine Verfolgung im Strafverfahren<br />
bleibt möglich.<br />
<strong>VLD</strong>-<strong>Tarif</strong> (B9)<br />
Seite 20