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VLD-Tarif - Die VG Landkreis Deggendorf

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Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 4 Beförderungsentgelte<br />

(1) a) Für die Beförderung von Personen und Sachen im Omnibusverkehr<br />

sind die Beförderungsentgelte/Fahrpreise nach der Preistafel<br />

für den Omnibuslinienverkehr (Preistafel, Anlage 1) zu entrichten.<br />

Zahlungspflichtig ist der Fahrgast und/oder derjenige, auf dessen<br />

Antrag die Beförderung durchgeführt wird.<br />

b) <strong>Die</strong> in der Preistafel (Anlage 1) enthaltenen Fahrpreise können<br />

ganz oder teilweise von Dritten übernommen werden.<br />

(2) Sind für einzelne Teilstrecken vom Normaltarif abweichende Fahrpreise<br />

genehmigt worden (z. B. bei Kooperationen), werden diese<br />

Abweichungen bei der Bildung der Preises von Gesamtstrecken berücksichtigt.<br />

(3) Für Verkehrsverbindungen, die in das <strong>Tarif</strong>gebiet der <strong>VLD</strong> ein- oder<br />

ausbrechen, gelten die <strong>Tarif</strong>bestimmungen des jeweiligen Mitgliedes<br />

der Verkehrsgemeinschaft.<br />

(4) Das Fahrgeld soll möglichst abgezählt entrichtet werden. Das Fahrpersonal<br />

ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 € zu wechseln<br />

und Ein- oder Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie<br />

erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.<br />

(6) Wenn der Fahrpreis nicht abgezählt entrichtet wird und das Fahrpersonal<br />

nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung<br />

über den zuviel entrichteten Betrag. <strong>Die</strong>sen Betrag<br />

kann er bei der ihm vom Fahr- oder Aufsichtspersonal benannten<br />

Stelle gegen Vorlage der Bescheinigung abholen; auf Antrag wird der<br />

Betrag überwiesen.<br />

Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er<br />

von der Beförderung ausgeschlossen werden.<br />

<strong>VLD</strong>-<strong>Tarif</strong> (B10)<br />

Seite 9

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