VLD-Tarif - Die VG Landkreis Deggendorf
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Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 4 Beförderungsentgelte<br />
(1) a) Für die Beförderung von Personen und Sachen im Omnibusverkehr<br />
sind die Beförderungsentgelte/Fahrpreise nach der Preistafel<br />
für den Omnibuslinienverkehr (Preistafel, Anlage 1) zu entrichten.<br />
Zahlungspflichtig ist der Fahrgast und/oder derjenige, auf dessen<br />
Antrag die Beförderung durchgeführt wird.<br />
b) <strong>Die</strong> in der Preistafel (Anlage 1) enthaltenen Fahrpreise können<br />
ganz oder teilweise von Dritten übernommen werden.<br />
(2) Sind für einzelne Teilstrecken vom Normaltarif abweichende Fahrpreise<br />
genehmigt worden (z. B. bei Kooperationen), werden diese<br />
Abweichungen bei der Bildung der Preises von Gesamtstrecken berücksichtigt.<br />
(3) Für Verkehrsverbindungen, die in das <strong>Tarif</strong>gebiet der <strong>VLD</strong> ein- oder<br />
ausbrechen, gelten die <strong>Tarif</strong>bestimmungen des jeweiligen Mitgliedes<br />
der Verkehrsgemeinschaft.<br />
(4) Das Fahrgeld soll möglichst abgezählt entrichtet werden. Das Fahrpersonal<br />
ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 € zu wechseln<br />
und Ein- oder Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie<br />
erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.<br />
(6) Wenn der Fahrpreis nicht abgezählt entrichtet wird und das Fahrpersonal<br />
nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung<br />
über den zuviel entrichteten Betrag. <strong>Die</strong>sen Betrag<br />
kann er bei der ihm vom Fahr- oder Aufsichtspersonal benannten<br />
Stelle gegen Vorlage der Bescheinigung abholen; auf Antrag wird der<br />
Betrag überwiesen.<br />
Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er<br />
von der Beförderung ausgeschlossen werden.<br />
<strong>VLD</strong>-<strong>Tarif</strong> (B10)<br />
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