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VLD-Tarif - Die VG Landkreis Deggendorf

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Abschnitt IV: Fahrpreisermäßigungen<br />

§ 26 Umweltfahrausweise<br />

(1) Wenn von <strong>Landkreis</strong>en, Arbeitgebern, etc. der Fahrpreis für mindestens<br />

zwei Monatskarten nach der regulären Preistafel übernommen<br />

wird, bestimmt sich der Fahrpreis bei Umweltfahrausweisen<br />

nach der Sonderfahrpreistafel gem. Anlage 2.<br />

(2) Grundsätzlich gelten nachstehende Bedingungen:<br />

a) <strong>Die</strong> Ausgabe von Umweltfahrausweisen ist zwischen dem jeweiligen<br />

Dritten und der <strong>VLD</strong> in einer schriftlichen Vereinbarung<br />

zu regeln.<br />

b) <strong>Die</strong> Umweltfahrausweise sind vom Fahrgast für mindestens zwölf<br />

Monate mit einem besonderen Vordruck zu bestellen.<br />

c) <strong>Die</strong> monatliche Bezahlung erfolgt mittels Bankeinzugsverfahren<br />

durch die <strong>VLD</strong>. <strong>Die</strong> Bankeinzugsermächtigung ist mit dem Bestellvordruck<br />

zu erteilen.<br />

d) Wird ein Umweltfahrausweis innerhalb der ersten zwölf Monate<br />

gekündigt, wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied<br />

zwischen den ermäßigten Monatsbeträgen und den Preisen nach<br />

der Preistafel für Monats- bzw. Schülermonatskarten nacherhoben.<br />

Von einer Nacherhebung kann abgesehen werden, wenn ein<br />

Umweltfahrausweis<br />

o wegen Arbeitslosigkeit,<br />

o lang anhaltender Krankheit,<br />

o Wegzug oder<br />

o sonstigen schwerwiegenden Gründen<br />

gekündigt wird und der Dritte in der Vereinbarung gemäß 1. Absatz<br />

erklärt, daß er mit einer entsprechend geringeren Rückzahlung<br />

des von ihm übernommenen Betrages einverstanden ist.<br />

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 24 (Stammkunden-<br />

Abonnement) und § 25 (Schülermonatskarten).<br />

<strong>VLD</strong>-<strong>Tarif</strong> Seite 38

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