DE - EUR-Lex - Europa
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ANHANG VI<br />
MIN<strong>DE</strong>STANFOR<strong>DE</strong>RUNGEN AN DIE FACHKOMPETENZ, AUSBILDUNG UND<br />
BESCHEINIGUNG <strong>DE</strong>R PRÜFER<br />
1. Fachkompetenz<br />
Bevor die Mitgliedstaaten einen Bewerber als Prüfer zur Durchführung der Verkehrs- und<br />
Betriebssicherheitsprüfung ermächtigen, vergewissern sie sich, dass diese Person<br />
a) eine Qualifikation besitzt, die fahrzeugtechnische Fachkenntnisse und Sachverstand<br />
auf folgenden Gebieten belegt:<br />
• Mechanik,<br />
• Dynamik,<br />
• Fahrzeugdynamik,<br />
• Verbrennungsmotoren,<br />
• Werkstoffe und Werkstoffverarbeitung,<br />
• Elektronik,<br />
• Elektrotechnik,<br />
• Elektronische Fahrzeugbauteile,<br />
• IT-Anwendungen.<br />
b) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik,<br />
-reparatur oder -instandhaltung nachgewiesen hat.<br />
2. Grundausbildung und Auffrischungsschulung<br />
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Prüfer eine angemessene Grundausbildung und<br />
Auffrischungsschulungen mit theoretischen und praktischen Elementen erhalten, bevor sie zur<br />
Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ermächtigt werden.<br />
Die Mindestinhalte der Grundausbildung und Auffrischungsschulungen müssen folgende<br />
Themen abdecken:<br />
a) Grundausbildung<br />
Die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats<br />
durchgeführte Grundausbildung muss mindestens folgende Themen abdecken:<br />
i) Fahrzeugtechnik:<br />
– Bremssysteme,<br />
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