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DE - EUR-Lex - Europa

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ANHANG VI<br />

MIN<strong>DE</strong>STANFOR<strong>DE</strong>RUNGEN AN DIE FACHKOMPETENZ, AUSBILDUNG UND<br />

BESCHEINIGUNG <strong>DE</strong>R PRÜFER<br />

1. Fachkompetenz<br />

Bevor die Mitgliedstaaten einen Bewerber als Prüfer zur Durchführung der Verkehrs- und<br />

Betriebssicherheitsprüfung ermächtigen, vergewissern sie sich, dass diese Person<br />

a) eine Qualifikation besitzt, die fahrzeugtechnische Fachkenntnisse und Sachverstand<br />

auf folgenden Gebieten belegt:<br />

• Mechanik,<br />

• Dynamik,<br />

• Fahrzeugdynamik,<br />

• Verbrennungsmotoren,<br />

• Werkstoffe und Werkstoffverarbeitung,<br />

• Elektronik,<br />

• Elektrotechnik,<br />

• Elektronische Fahrzeugbauteile,<br />

• IT-Anwendungen.<br />

b) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik,<br />

-reparatur oder -instandhaltung nachgewiesen hat.<br />

2. Grundausbildung und Auffrischungsschulung<br />

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Prüfer eine angemessene Grundausbildung und<br />

Auffrischungsschulungen mit theoretischen und praktischen Elementen erhalten, bevor sie zur<br />

Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ermächtigt werden.<br />

Die Mindestinhalte der Grundausbildung und Auffrischungsschulungen müssen folgende<br />

Themen abdecken:<br />

a) Grundausbildung<br />

Die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats<br />

durchgeführte Grundausbildung muss mindestens folgende Themen abdecken:<br />

i) Fahrzeugtechnik:<br />

– Bremssysteme,<br />

<strong>DE</strong> 66 <strong>DE</strong>

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