DE - EUR-Lex - Europa
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– Lenksysteme,<br />
– Sichtfelder,<br />
– Lichtanlage, Beleuchtungseinrichtungen und elektronische Bauteile,<br />
– Achsen, Räder und Reifen,<br />
– Fahrgestelle und Aufbauten,<br />
– Umweltbelastung und Emissionen,<br />
– Zusatzanforderungen für Spezialfahrzeuge;<br />
ii) Prüfmethoden;<br />
iii) Mängelbewertung;<br />
iv) auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geltende<br />
Rechtsvorschriften über Fahrzeuggenehmigungsbedingungen;<br />
v) auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geltende<br />
Rechtsvorschriften über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung;<br />
vi) Verwaltungsbestimmungen über die Genehmigung, Zulassung und Verkehrs-<br />
und Betriebssicherheitsprüfung von Fahrzeugen;<br />
vii) IT-Anwendungen für die Prüfung und Verwaltung.<br />
b) Auffrischungsschulungen<br />
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Prüfer jährlich eine Auffrischungsschulung<br />
erhalten, die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des<br />
Mitgliedstaats durchgeführt wird.<br />
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhalte der Auffrischungsschulungen es<br />
ermöglichen, die von den Prüfern benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf den in<br />
Buchstabe a Ziffer i bis vii genannten Gebieten zu erhalten und aufzufrischen.<br />
3. Bescheinigung der Fachkompetenz<br />
Die Bescheinigung, die einem zur Durchführung der Verkehrs- und<br />
Betriebssicherheitsprüfung ermächtigten Prüfer ausgestellt wird, muss zumindest folgende<br />
Angaben enthalten, die gegebenenfalls zu aktualisieren sind:<br />
• Identität des Prüfers (Vorname, Name, Geburtsdatum);<br />
• Fahrzeugklassen, zu deren Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung der Prüfer<br />
ermächtigt ist;<br />
• Datum der nächsten Auffrischungsschulung;<br />
• Bezeichnung der ausstellenden Behörde;<br />
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