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DE - EUR-Lex - Europa

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– Lenksysteme,<br />

– Sichtfelder,<br />

– Lichtanlage, Beleuchtungseinrichtungen und elektronische Bauteile,<br />

– Achsen, Räder und Reifen,<br />

– Fahrgestelle und Aufbauten,<br />

– Umweltbelastung und Emissionen,<br />

– Zusatzanforderungen für Spezialfahrzeuge;<br />

ii) Prüfmethoden;<br />

iii) Mängelbewertung;<br />

iv) auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geltende<br />

Rechtsvorschriften über Fahrzeuggenehmigungsbedingungen;<br />

v) auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geltende<br />

Rechtsvorschriften über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung;<br />

vi) Verwaltungsbestimmungen über die Genehmigung, Zulassung und Verkehrs-<br />

und Betriebssicherheitsprüfung von Fahrzeugen;<br />

vii) IT-Anwendungen für die Prüfung und Verwaltung.<br />

b) Auffrischungsschulungen<br />

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Prüfer jährlich eine Auffrischungsschulung<br />

erhalten, die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des<br />

Mitgliedstaats durchgeführt wird.<br />

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhalte der Auffrischungsschulungen es<br />

ermöglichen, die von den Prüfern benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf den in<br />

Buchstabe a Ziffer i bis vii genannten Gebieten zu erhalten und aufzufrischen.<br />

3. Bescheinigung der Fachkompetenz<br />

Die Bescheinigung, die einem zur Durchführung der Verkehrs- und<br />

Betriebssicherheitsprüfung ermächtigten Prüfer ausgestellt wird, muss zumindest folgende<br />

Angaben enthalten, die gegebenenfalls zu aktualisieren sind:<br />

• Identität des Prüfers (Vorname, Name, Geburtsdatum);<br />

• Fahrzeugklassen, zu deren Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung der Prüfer<br />

ermächtigt ist;<br />

• Datum der nächsten Auffrischungsschulung;<br />

• Bezeichnung der ausstellenden Behörde;<br />

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