Satzung AAO Dienstanweisungen - Freiwillige Feuerwehr Bad ...
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1.3 Sonderrechte<br />
Zur Erfüllung dringend gebotener hoheitlicher Aufgaben<br />
sind <strong>Feuerwehr</strong> und Katastrophenschutz<br />
gemäß § 35 Abs. 1 der StVO von den Vorschriften<br />
befreit.<br />
Nach § 35 Abs. Sa der StVO trifft dies auch für<br />
Fahrzeuge des Rettungsdienstes zu, wenn höchste<br />
Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder<br />
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.<br />
Die Befreiung von den Regeln beinhaltet aber<br />
gleichzeitig die Einhaltung mehrerer Pflichten:<br />
• Sonderrechte dürfen nur unter gebührender<br />
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung ausgeübt werden.<br />
• Je weiter ein Kraftfahrer sich von den Regeln<br />
entfernt, umso größer wird seine Sorgfaltspflicht<br />
gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.<br />
Dies gilt insbesondere im Bereich<br />
von Kreuzungen, Lichtzeichenanlagen, Fußgängerzonen<br />
und bei Fahrten entgegen der<br />
Fahrtrichtung.<br />
• Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften<br />
eingehalten werden können, sollte, wenn möglich<br />
und zulässig, die Inanspruchnahme von<br />
Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen<br />
mit dem Einsatzhorn angezeigt<br />
werden.<br />
• Der Kraftfahrer sowie der taktische Fahrzeugführer<br />
entscheiden über den Einsatz der akustischen<br />
Warneinrichtung.<br />
• Nach § 38 Abs. 1 der StVO ordnet blaues<br />
Blinklicht mit dem Einsatzhorn an:<br />
Alle übrigen Verkehrteilnehmer haben sofort<br />
freie Bahn zu schaffen.<br />
• Auch unter Berücksichtigung des § 35 Abs.1<br />
der StVO ist das Fahren in einem geschlossenen<br />
Verband mit mehr als 30 Fahrzeugen genehmigungspflichtig<br />
(Verkehrsbehörde).<br />
1.4 Unfallverhütung<br />
In jedem Fall ist die UVV für <strong>Feuerwehr</strong> und Fahrzeuge<br />
zu beachten. Zusätzlich wird folgendes angeordnet:<br />
• Vorgesetzte der Kraftfahrer haben bei sicherheitsrelevanten<br />
Belangen Weisungsbefugnis.<br />
• Auf allen Sitzplätzen sind die vorhandenen<br />
Sicherheitsgurte und- Systeme (z.B. PA-Sitz)<br />
ohne Ausnahme anzulegen, erst beim Erreichen<br />
der Einsatzstelle dürfen sie wieder abgelegt<br />
werden.<br />
• Bei Fahrten mit Inanspruchnahme der Sonderrechte<br />
ist der <strong>Feuerwehr</strong>helm zu tragen. Der<br />
Kinnriemen muss geschlossen werden. Bei<br />
Kleinfahrzeugen mit Rückhaltesystemen und<br />
Fahrer-, Beifahrer-sowie Seitenairbags besteht<br />
keine Helmtragepflicht.<br />
Beim Rückwärtsfahren oder Rangieren in engen,<br />
unübersichtlichen Bereichen muss mindestens<br />
ein anderer <strong>Feuerwehr</strong>mann (SB) als<br />
Sicherungsposten fungieren.<br />
Das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von<br />
Alkohol, Drogen oder Medikamenten wird<br />
strengstens untersagt.<br />
1.5 Verhalten bei Verkehrsunfällen<br />
Nach einem Unfall (§ 34 StVO) hat jeder Beteiligte<br />
1. unverzüglich zu halten,<br />
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem<br />
Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,<br />
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,<br />
4. Verletzten zu helfen (§ 323 StGB),<br />
5. anderen am Unfall beteiligten Personen und Geschädigten,<br />
a) anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war<br />
und<br />
b) auf Verlangen seinen Namen und die Anschrift<br />
(Forstwiese 5; 38667 <strong>Bad</strong> Harzburg)<br />
anzugeben, sowohl den Führerschein und<br />
den Fahrzeugschein vorzuweisen als auch<br />
Angaben über die Haftpflichtversicherung<br />
(KSA Hannover) zu machen,<br />
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten<br />
aller Beteiligten und der Geschädigten<br />
die Feststellung seiner Person, seines<br />
Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung<br />
durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder<br />
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit<br />
gewartet hat und am Unfallort Namen und Anschrift<br />
(s.o.) hinterlassen hat, wenn niemand<br />
bereit war, die Feststellung zu treffen,<br />
7. der nächstgelegenen Polizeidienststelle ist nach<br />
Ablauf der Wartezeit unter Angabe der persönlichen<br />
Anschrift (s.o.) und des Kennzeichens<br />
Meldung zu machen.<br />
8. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen<br />
Verhalten nach den Umständen zum Unfall<br />
beigetragen haben kann.<br />
9. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor<br />
die notwendigen Feststellungen getroffen worden<br />
sind.<br />
Zusätzlich muss umgehend die FERLS informiert<br />
werden. Diese entscheidet in Absprache mit<br />
dem zuständigen Einsatzleiter über die Wahrnehmung<br />
des Einsatzauftrages oder die Entsendung<br />
eines Ersatzfahrzeuges.<br />
1.6 Sonstiges Verhalten<br />
1. Die Fahrgeschwindigkeit vor dem <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />
auch im Alarmfall - ist so einzurichten,<br />
dass keinerlei Gefährdung für Personen,<br />
Geräte oder Sachwerte entstehen<br />
kann.<br />
2. Gemäß der Allgemeinen Dienstanweisung<br />
(ADA) der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg ist das<br />
Rauchen in Dienstkraftwagen verboten.<br />
Stand: 10.10.2010 - Führen von KFZ - Seite: 2