Satzung AAO Dienstanweisungen - Freiwillige Feuerwehr Bad ...
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<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Zusammenstellung<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>AAO</strong><br />
<strong>Dienstanweisungen</strong>
S a t z u n g<br />
der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Aufgrund des § 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.82 (Nds.GVBl. S.<br />
229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.93 (Nds. GVBl. S. 359) und der §§ 1 und 2 des<br />
Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 08.03.78 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 22.03.90 (Nds. GVBl. S. 101), hat der Rat der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg in seiner<br />
Sitzung am 21.11.1995 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Organisation und Aufgaben<br />
Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ist eine Einrichtung der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg. Sie besteht aus den zur<br />
Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den<br />
Stadtteilen<br />
<strong>Bad</strong> Harzburg und Eckertal,<br />
Bündheim und Schlewecke,<br />
Harlingerode und Göttingerode,<br />
Bettingerode,<br />
Westerode<br />
unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> erfüllt die der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg nach<br />
dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.<br />
§ 2<br />
Leitung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />
Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg wird von der Stadtbrandmeisterin oder dem<br />
Stadtbrandmeister geleitet (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der<br />
Mitgliedspersonen der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> Harzburg erlassene „Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister der <strong>Freiwillige</strong>n<br />
<strong>Feuerwehr</strong>“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen<br />
Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder den Stellvertretenden<br />
Stadtbrandmeister.<br />
§ 3<br />
Leitung der Ortsfeuerwehr<br />
Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem<br />
Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitgliedspersonen der Ortsfeuerwehr.<br />
Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg erlassene<br />
„Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>“ zu beachten.<br />
Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende<br />
Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister.
2<br />
§ 4<br />
Führungskräfte taktischer <strong>Feuerwehr</strong>einheiten<br />
Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedspersonen der<br />
Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen<br />
Führerinnen oder Führer und stellvertretenden Führerinnen und Führer der taktischen<br />
<strong>Feuerwehr</strong>einheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über<br />
die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktion und die Mindestausrüstung der <strong>Freiwillige</strong>n<br />
<strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die<br />
Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung<br />
nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im<br />
Lande Niedersachsen abberufen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister ist über die<br />
beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen<br />
Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.<br />
§ 5<br />
Stadtkommando<br />
(1) Das Stadtkommando unterstützt die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister. Dabei<br />
obliegen dem Stadtkommando insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> innerhalb<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe.<br />
b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die<br />
Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen.<br />
c) Mitwirkung bei der Erstellung der Haushaltsvoranschläge der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
(Unterabschnitt: Feuerschutz).<br />
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die<br />
Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung.<br />
e) Überwachung der laufenden Schulung der Angehörigen der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> sowie<br />
Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen.<br />
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen.<br />
g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.<br />
(2) Das Stadtkommando besteht aus<br />
a) der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister als Leiterin oder Leiter,<br />
b) der Stellvertretenden Stadtbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Stadtbrandmeister, den<br />
Ortsbrandmeisterinnen oder den Ortsbrandmeistern, den Stellvertretenden<br />
Ortsbrandmeisterinnen oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeistern und dem Stadtjugendfeuerwehrwart<br />
als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,<br />
c) dem Schriftwart, der Stadtsicherheitsbeauftragten oder dem Stadtsicherheitsbeauftragten und<br />
der Stadtatemschutzbeauftragten oder dem Stadtatemschutzbeauftragten als bestellte<br />
Beisitzerinnen oder Beisitzer.
3<br />
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1<br />
Buchstabe a und b genannten Stadtkommandomitgliedpersonen von der Stadtbrandmeisterin oder<br />
dem Stadtbrandmeister aus den aktiven Angehörigen der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> für die Dauer von<br />
drei Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere<br />
stimmberechtigte Beisitzerinnen oder Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer<br />
ihrer Amtszeit in das Stadtkommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt<br />
Satz 2.<br />
(3) Das Stadtkommando wird von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister bei<br />
Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der<br />
Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt<br />
werden. Das Stadtkommando ist einzuberufen, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der<br />
Hauptverwaltungsbeamte, der Verwaltungsausschuss oder mehr als die Hälfte der Beisitzerinnen<br />
und Beisitzer dies unter Angabe des Grundes verlangen.<br />
(4) Das Stadtkommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die<br />
Hälfte seiner Mitgliedspersonen anwesend ist.<br />
(5) Beschlüsse des Stadtkommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliedspersonen<br />
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird,<br />
wenn ein Angehöriger des Stadtkommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />
(6) Über jede Sitzung des Stadtkommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der<br />
Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister und einem weiteren Angehörigen des<br />
Stadtkommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der<br />
Stadt zuzuleiten.<br />
§ 6<br />
Ortskommando<br />
(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem<br />
Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, b, d, e, f und g<br />
aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der<br />
Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande<br />
Niedersachsen über die Aufnahme von Mitgliedspersonen in die <strong>Feuerwehr</strong>, über die Auf- bzw.<br />
Übernahme einer Mitgliedsperson in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den<br />
Ausschluss einer Mitgliedsperson (§ 17).<br />
(2) Das Ortskommando besteht aus<br />
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,<br />
b) der Stellvertretenden Ortsbandmeisterin oder dem Stellvertretenden Ortsbrandmeister, den<br />
Führungskräften der taktischen <strong>Feuerwehr</strong>einheiten (§ 4) und dem Jugendfeuerwehrwart als<br />
Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,<br />
c) dem Schriftwart, dem Gerätewart, der oder dem Sicherheitsbeauftragten und dem Atemschutzgerätewart<br />
als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.<br />
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gem. Satz 1 Buchstabe c werden von der Ortsbrandmeisterin oder<br />
dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitgliedspersonen der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der<br />
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf,<br />
mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung
4<br />
einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das<br />
Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister oder<br />
mehr als die Hälfte des Ortskommandos dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die<br />
Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister können an allen Sitzungen der Ortskommandos<br />
mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5<br />
entsprechend.<br />
(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der<br />
Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der Ortskommandomitgliedspersonen<br />
(Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadtbrandmeisterin<br />
oder dem Stadtbrandmeister sowie der Stadt zuzuleiten.<br />
§ 7<br />
Mitgliedsversammlung<br />
(1) Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die<br />
nicht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der<br />
Ortsbrandmeister, das Stadtkommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong> oder<br />
anderen Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr<br />
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht),<br />
b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,<br />
c) die Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem<br />
Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen,<br />
wenn die Stadt, der Verwaltungsausschuss oder ein Drittel der aktiven Angehörigen der<br />
Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliedsversammlung<br />
sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung<br />
bekanntzugeben. An der Mitgliedsversammlung soll jede aktive Angehörige der Ortsfeuerwehr<br />
teilnehmen. Andere Mitgliedspersonen können teilnehmen.<br />
(3) Die Mitgliedsversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister<br />
geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten (Abs. 4) anwesend<br />
ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine<br />
neue Mitgliedsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der<br />
Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der<br />
erneuten Mitgliedsversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.<br />
(4) Jede aktive Mitgliedsperson hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann<br />
(stimmberechtigte Mitgliedsperson). Andere Mitgliedspersonen haben beratende Stimmen.<br />
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedspersonen<br />
gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird,<br />
wenn eine stimmberechtigte Mitgliedsperson es verlangt, eine schriftliche Abstimmung<br />
durchgeführt.
5<br />
(6) Über jede Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin<br />
oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine<br />
Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister sowie der<br />
Stadt zuzuleiten.<br />
§ 8<br />
Verfahren bei Vorschlägen<br />
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein<br />
Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist<br />
die Person, die die Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.<br />
(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das<br />
Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter<br />
des Verfahrens zu ziehen ist.<br />
(3) Über den dem Rat der Stadt gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in<br />
das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Stadtbrandmeisterin oder<br />
Stadtbrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen<br />
und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder<br />
Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2<br />
NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden<br />
Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird<br />
die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute<br />
Abstimmungen durchgeführt werden.<br />
§ 9<br />
Aktive Mitgliedspersonen<br />
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt über 16 Jahre<br />
können aktive Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> werden; Bewerberinnen und Bewerber sollen<br />
das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung<br />
der Erziehungsberechtigten erforderlich.<br />
(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Stadt<br />
kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber<br />
anfordern; die Kosten trägt die Stadt.<br />
(3) Über die Aufnahme als aktive Mitgliedsperson entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die<br />
Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Stadt über die Stadtbrandmeisterin oder den<br />
Stadtbrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu<br />
unterrichten, soweit die Stadt darauf nicht generell verzichtet hat.<br />
(4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem<br />
Ortsbrandmeister als <strong>Feuerwehr</strong>frau-Anwärterin oder <strong>Feuerwehr</strong>mann-Anwärter auf eine<br />
Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives<br />
Mitglied einer anderen <strong>Feuerwehr</strong> waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die<br />
Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den <strong>Freiwillige</strong>n<br />
<strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen (Dienstgrad-VOFF) vom 21.09.93 (Nds. GVBl. S. 362) in<br />
der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
6<br />
(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das<br />
Ortskommando über die endgültige Aufnahme als <strong>Feuerwehr</strong>frau oder <strong>Feuerwehr</strong>mann. Bei der<br />
endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:<br />
„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />
pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“<br />
(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedspersonen nach ihrem<br />
Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Stadtkommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.<br />
§ 10<br />
Angehörige der Altersabteilung<br />
(1) Aktive Mitgliedspersonen sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 62.<br />
Lebensjahr vollendet haben.<br />
(2) Sie können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung<br />
übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht<br />
mehr ausüben können.<br />
(3) Sie dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.<br />
§ 11<br />
Angehörige der Jugendabteilung<br />
(1) Eine Jugendabteilung wird nur in der Ortswehr <strong>Bad</strong> Harzburg eingerichtet.<br />
(2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Stadt können nach Vollendung des 10. Lebensjahres<br />
Mitgliedsperson in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der<br />
Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />
(3) Darüber hinaus können Mitgliedspersonen, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder<br />
betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 17 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden.<br />
(4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der<br />
Jugendabteilung. Vorschläge an die Jugendabteilung können alle Ortskommandos der Ortswehren<br />
machen. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres sind die Jugendlichen in die Ortswehren zu<br />
überweisen.<br />
§ 12<br />
Innere Organisation der Abteilungen<br />
Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften<br />
des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Stadt (Anlage: Grundsätze<br />
über die Organisation der Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg).<br />
§ 13
7<br />
Ehrenmitgliedschaft<br />
<strong>Feuerwehr</strong>angehörige und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt, die sich besondere<br />
Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf<br />
Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Stadt und der Stadtbrandmeisterin oder des<br />
Stadtbrandmeisters durch die Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitgliedern der <strong>Freiwillige</strong>n<br />
<strong>Feuerwehr</strong> ernannt werden.<br />
§ 14<br />
Fördernde Mitgliedspersonen<br />
Die <strong>Feuerwehr</strong> kann fördernde Mitgliedspersonen aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das<br />
Ortskommando.<br />
§ 15<br />
Rechte und Pflichten der Mitgliedspersonen<br />
(1) Die aktiven Mitgliedspersonen sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft<br />
auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der <strong>Feuerwehr</strong><br />
gegebenen Anordnungen zu befolgen. Wenn sie aus persönlichen Gründen vorübergehend an der<br />
Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können sie auf Antrag durch das<br />
Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen diese<br />
Rechte und Pflichten.<br />
(2) Die Angehörigen der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c<br />
Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten<br />
feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.<br />
(3) Die Angehörigen der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst<br />
teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen<br />
Anordnungen zu befolgen.<br />
(4) Jede Mitgliedsperson hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände<br />
sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />
Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Stadt<br />
den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes<br />
nicht getragen werden.<br />
(5) Mitgliedspersonen, die <strong>Feuerwehr</strong>dienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
unfallversichert. Jede Mitgliedsperson ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für<br />
<strong>Feuerwehr</strong>en“ zu beachten. Tritt ein Unfall im <strong>Feuerwehr</strong>dienst ein, so ist dies unverzüglich -<br />
spätestens binnen 48 Stunden - über die Ortsfeuerwehr der Stadt zu melden. Dies gilt auch für<br />
Erkrankungen, die erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong>dienst zurückzuführen sind.<br />
(6) Stellt eine Mitgliedsperson fest, dass während des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes ein Schaden am<br />
privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
8<br />
§ 16<br />
Verleihung von Dienstgraden<br />
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und<br />
Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen und über Dienstgrade und<br />
Funktionen in den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen an aktive Mitgliedspersonen<br />
verliehen werden.<br />
(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad<br />
„Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister<br />
auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der<br />
Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad<br />
„Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf<br />
Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des Stadtkommandos. Die Verleihung eines<br />
Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Stadtfeuerwehr vollzieht die<br />
Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf Beschluss des Stadtkommandos. Die<br />
Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeisterin/Löschmeister“ bedarf der Zustimmung der<br />
Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters. Die Verleihung eines Dienstgrades an die<br />
Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister vollzieht der Hauptverwaltungsbeamte.<br />
1. (1) Die Mitgliedschaft endet durch:<br />
a) Austritt,<br />
b) Geschäftsunfähigkeit,<br />
c) Auflösung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>,<br />
§ 17<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in der Stadt bei aktiven Mitgliedspersonen,<br />
e) Ausschluss.<br />
(2) Die Mitgliedschaft in der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> endet für die Angehörigen der Jugendabteilung<br />
darüber hinaus<br />
a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,<br />
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktive Mitgliedsperson<br />
in die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong>, spätestens jedoch mit Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres.<br />
(3) Der Austritt aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der<br />
Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende<br />
schriftlich zu erklären.<br />
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen<br />
Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Stadt schriftlich<br />
mitzuteilen.
9<br />
(5) Angehörige der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> können aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> ausgeschlossen<br />
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
a) wiederholt schuldhaft die Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt<br />
worden ist,<br />
b) wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt werden,<br />
c) die Gemeinschaft innerhalb der <strong>Feuerwehr</strong> durch das Verhalten erheblich gestört wird,<br />
d) das Ansehen der <strong>Feuerwehr</strong> schuldhaft geschädigt wird,<br />
e) eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen worden ist.<br />
(6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluß aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />
ist der oder dem Betroffenen und der Stadt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />
Ausschlußverfügung wird von der Stadt erlassen.<br />
(7) Aktive Mitgliedspersonen oder Angehörige der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein<br />
Ausschlußverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister bis<br />
zur Entscheidung über den Ausschluß vom Dienst suspendiert werden.<br />
(8) Das Ausscheiden einer aktiven Mitgliedsperson (Abs. 1) hat die Ortsfeuerwehr über die<br />
Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister der Stadt schriftlich anzuzeigen.<br />
(9) Im Falle des Ausscheidens einer Mitgliedsperson der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> sind innerhalb<br />
einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu<br />
Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die<br />
Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Angehörigen den Empfang der zurückgegebenen<br />
Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den<br />
Dienstgrad aus.<br />
(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 9 Satz 1 von de<br />
ausgeschiedenen Mitgliedsperson trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die<br />
Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten<br />
verlangen.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Die <strong>Satzung</strong> tritt am am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar<br />
in Kraft.<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Satzung</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
vom 13. Juni 1984 außer Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> Harzburg, 21.11.1995<br />
H o m a n n<br />
Bürgermeister<br />
V o i g t<br />
Stadtdirektor
10<br />
Anlage (zu § 12)<br />
Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung<br />
der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
§ 1<br />
Organisation<br />
Die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg besteht aus Jugendlichen der<br />
ganzen Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg.<br />
§ 2<br />
Aufgaben und Ziele<br />
(1) Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind:<br />
a) Einführung der Jugendlichen in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete<br />
Aufgabe der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> und die Vorbereitung auf die Aufgaben einer aktiven<br />
Mitgliedsperson der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>.<br />
b) Erziehung der Jugendlichen zur praktischen Nächstenhilfe.<br />
c) Theoretische und praktische Ausbildung für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung.<br />
d) Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter denJugendlichen.<br />
e) Durchführung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht.<br />
(2) Bei der praktischen und feuerwehrtechnischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist<br />
die körperliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitgliedsperson zu berücksichtigen. Auf die<br />
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.<br />
(3) Die Jugendabteilung gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die<br />
öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit - Runderlaß des MK vom 01.02.1989 (Nds.<br />
Mbl. S. 188) in der jeweils gültigen Fassung, dem Gesetz der Neuordnung des Kinder- und<br />
Jugendhilferechts, dem Jugendförderungsgesetz, dem Bildungsprogramm der deutschen<br />
Jugendfeuerwehr im deutschen <strong>Feuerwehr</strong>verband e.V. und den Grundsätzen über die<br />
Jugendarbeit des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V. -.<br />
§ 3<br />
Stadtjugendfeuerwehrwart<br />
(1) Die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg wird von dem Stadtjugendfeuerwehrwart<br />
geleitet. Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen<br />
aktive Mitgliedsperson der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt sein; sie müssen mit Erfolg an einem<br />
Gruppenführerlehrgang, an einem Jugendgruppenleiterlehrgang und sollen an einem Lehrgang für<br />
Führungskräfte der Jugendabteilung an der Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.
11<br />
Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ortskommandos<br />
der Ortswehr <strong>Bad</strong> Harzburg nach Anhörung des Stadtkommandos von der Stadtbrandmeisterin<br />
oder dem Stadtbrandmeister für die Dauer von drei Jahren bestellt.<br />
(2) Der Stadtjugendfeuerwehrwart leitet die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong><br />
Harzburg nach Maßgabe dieser Grundsätze. Er ist insbesondere zuständig für die<br />
− Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen,<br />
− Aufstellung des Dienstplanes,<br />
− Führung des Mitgliedsverzeichnisses und Dienstbuches,<br />
− Vorbereitung und Leitung der Mitgliedsversammlungen,<br />
− Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,<br />
− Vertretung der Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg, soweit hierfür nicht<br />
die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister zuständig ist.<br />
§ 4<br />
Mitgliedsversammlung der Jugendabteilung<br />
(1) Die Mitgliedsversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, vom Stadtjugendfeuerwehrwart<br />
im Einvernehmen mit der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister der<br />
Ortswehr <strong>Bad</strong> Harzburg einzuberufen. An der Mitgliederversammlung können die Eltern bzw.<br />
Erziehungsberechtigten der Angehörigen der Jugendabteilung sowie die Mitgliedspersonen des<br />
Stadtkommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Zu der Mitgliedsversammlung ist mindestens<br />
zwei Wochen vorher schrifltich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.<br />
(2) Die Versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
− Vorschlag des Stadtjugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes,<br />
− Genehmigung des Jahresberichtes des Stadtjugendfeuerwehrwartes,<br />
− Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,<br />
− Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.<br />
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedspersonen anwesend<br />
ist.<br />
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliedspersonen der Jugendabteilung<br />
gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird,<br />
wenn eine Mitgliedsperson es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Stadtjugendfeuerwehrwart und der<br />
Sprecherin oder dem Sprecher der Mitgliedspersonen (§ 5) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung<br />
der Niederschrift ist der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg und der Stadtbrandmeisterin oder dem<br />
Stadtbrandmeister zuzuleiten.<br />
§ 5<br />
Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen<br />
Die Angehörigen der Jugendabteilung wählen jeweils für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte<br />
eine Sprecherin oder einen Sprecher. Aufgabe dieses gewählten Mitgliedes ist es, die Belange der<br />
Mitgliedspersonen der Jugendabteilung gegenüber dem Stadtjugendfeuerwehrwart zu vertreten.
12<br />
§ 6<br />
Stärke der Jugendabteilung<br />
Die Jugendabteilung wird auf 45 Personen beschränkt. Bei Mehrbedarf ist eine Warteliste zu führen.<br />
§ 7<br />
Funktionsabzeichen<br />
Der Stadtjugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart kann für die<br />
Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein auf diese Funktion hinweisendes Abzeichen auf der<br />
<strong>Feuerwehr</strong>dienstkleidung (Dienstjacke) tragen.
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
<strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Alarm- und<br />
Ausrückordnung<br />
Stand: 7. Februar 2012<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
Kapitel<br />
Inhaltsverzeichnis………………………………………. 2<br />
Allgemeines……………………………………………… 3<br />
1 Gültigkeit…………………………………………………. 3<br />
2 Alarmierung……………………………………………… 3<br />
3 Ausrückordnung………………………………………... 3<br />
3.1 Alarmstichwörter………………………………………….. 3<br />
3.2 Taktische Einheiten……………………………………… 4<br />
3.3 Einsätze im Stadtgebiet………………………………… 5<br />
3.4 Überörtliche Einsätze…………………………………… 6<br />
3.5 Rückwärtiger Dienst…………………………………….. 6<br />
4 Einsatzleitung…………………………………………… 6<br />
4.1 Personenkreis Einsatzleiter ……………………………. 6<br />
4.2 Brandmeister vom Dienst (BvD) ………………………. 6<br />
4.3 Einsatzleiter………………………………………………. 7<br />
4.4 Einsatzmittel Einsatzleitwagen…………………………. 7<br />
5 Funkverkehr im Einsatz……………………………….. 8<br />
5.1 4m Band…………………………………………………… 8<br />
5.2 2m Band…………………………………………………… 8<br />
6 Pressearbeit……………………………………………… 8<br />
7 Anlagen…………………………………………………… 9<br />
7.1 Anlage A - Fernmeldeskizzen…………………………... 9<br />
7.1.1 Fernmeldeskizze 1………………………………………. 9<br />
7.1.2 Fernmeldeskizze 2………………………………………. 10<br />
7.1.3 Fernmeldeskizze 3………………………………………. 11<br />
7.1.4 Fernmeldeskizze 4………………………………………. 12<br />
7.1.5 Fernmeldeskizze 5………………………………………. 13<br />
7.1.5.1 Fernmeldeskizze 5.1…………………………………….. 13<br />
7.2 Anlage B - Brandmeister vom Dienst………………….. 15<br />
7.3 Anlage C - Besatzung ELW…………………………….. 15<br />
7.4 Anlage D - Pressesprecher Einsatz……………………. 15<br />
7.5 Anlage E – Führungskräfte der Ortsfeuerwehr ………. 16<br />
7.6 Anlage F – <strong>AAO</strong> bei Auslösung BMA <strong>Feuerwehr</strong>haus 17<br />
7.7 Anlage G – Zuordnung Alarmstichwort / Alarmierung 18<br />
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Allgemeines<br />
Die Alarm- und Ausrückeordnung (<strong>AAO</strong>) der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg beschreibt<br />
Grundsätze, nach denen im Einsatzfall die Alarmierung, das Ausrücken der Einsatzkräfte, die<br />
Einsatzleitung und die Kommunikation für Einsätze im Einzugsgebiet der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />
Harzburg an Einsatzstellen erfolgt.<br />
Sie dient als allgemeine Grundlage und ist somit als Vorgehensmodell anzusehen.<br />
Abweichungen hiervon sind in Sonderfällen nicht zu vermeiden und werden auch im Rahmen<br />
des pflichtgemäßen Ermessens der jeweiligen Verantwortlichen angewendet.<br />
1 Gültigkeit<br />
Diese <strong>AAO</strong> ist für das Einsatzgebiet der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg und somit für das<br />
Ortsgebiet der Kernstadt <strong>Bad</strong> Harzburg gültig. Sie kann auch Anwendungen bei Alarmierungen<br />
in die Ortsteile bzw. bei Alarmierungen zu nachbarlichen Löschhilfen und zur<br />
Nachbarschaftshilfe finden. Die Erstfassung trat am 2.09.2006 in Kraft und kann durch Zusätze<br />
erweitert bzw. geändert werden. Die letzte Fassung stammt vom 07.02.2012.<br />
2 Alarmierung<br />
Die Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt i.d.R. durch Funkmeldeempfänger. Bei<br />
Personalbedarf, der durch die Funkmeldeempfänger-Alarmierung nicht gedeckt werden kann,<br />
erfolgt eine Alarmierung durch Sirene. Hiermit geht i.d.R. eine Alarmierung weiterer auswärtiger<br />
Kräfte einher.<br />
Die Funkalarmkreise teilen sich wie folgt ein:<br />
• 65960 + Füllt. Hauptalarmschleife (1. Alarm bzw. 2. Alarm bei Nachalarmierung)<br />
• 65961: Kleine Alarmschleife (ungerade Woche) und BvD Alarmschleife bei Bedarf<br />
• 65980: Kleine Alarmschleife ( gerade Woche)<br />
• 65980 + Füllt. Sirenenalarm (3. Alarm)<br />
• 65818: Einsatz Messleitung<br />
3 Ausrückordnung<br />
3.1 Alarmstichwörter<br />
Für die Einstufung des Schadensereignisses sind folgende Stichwörter definiert:<br />
Zimmerbrand<br />
Gebäudefeuer<br />
Auslösung BMA<br />
Schornsteinbrand<br />
Person droht zu springen<br />
Technische Hilfeleistung<br />
Verkehrsunfall<br />
Fahrzeugbrand<br />
Wasser im Keller<br />
Gefahrguteinsatz<br />
Wald- und Wiesenbrand<br />
Kleinfeuer (Container, Mülltonne)<br />
Einsatz Wärmebildkamera<br />
Notfalltüröffnung<br />
Tragehilfe<br />
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Tabelle 1: Alarmstichwörter<br />
3.2 Taktische Einheiten<br />
Die Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg fährt - soweit nicht anders durch den jeweiligen Einsatzleiter<br />
bestimmt - alle Einsätze mindestens in Zugstärke. Ausgenommen hiervon sind Kleineinsätze,<br />
die durch den BvD oder eine Staffel abgedeckt werden.<br />
Zur Bearbeitung der einzelnen Einsatzarten sind in der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg folgende<br />
Züge festgelegt:<br />
Einheit<br />
Fahrzeuge<br />
Löschzug 60 – 66 60 – 26 60 – 31 60 - 16<br />
Rüstzug 60 – 66 oder 60 – 62 60 – 19 60 – 41 60 – 28<br />
Gefahrgutgruppe 60 – 28<br />
Tabelle 2: Taktische Einheiten Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Sollten weitere Kräfte erforderlich sein, so können diese von den Ortsfeuerwehren Bündheim,<br />
Harlingerode, Bettingerode und Westerode alarmiert werden. Gleiches gilt für Einsatzkräfte der<br />
Städte Goslar, Braunlage bzw. Langelsheim und Vienenburg. Diese Einsatzkräfte werden in<br />
Zugstärke angefordert und eingesetzt, so dass die folgenden Einheiten zur Nachforderung<br />
vorgesehen sind.<br />
Einheit<br />
Fahrzeuge<br />
FF Bündheim 62 - 62 62 - 16 62 – 27 u. 44 62 – 49 u. 47<br />
FF Harlingerode 63 - 66 63 – 17 63 – 27 63 - 49<br />
FF Bettingerode 61 – 62 61 - 16<br />
FF Westerode 64 – 62 64 - 27<br />
LZ Goslar Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />
LZ Braunlage Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />
LZ Langelsheim Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />
LZ Vienenburg Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />
Tabelle 3: Taktische Einheiten zur Nachalarmierung<br />
Zusätzliche Einsatzmittel wie z.B. Pulverlöschanhänger werden vom Einsatzleiter angefordert<br />
und den o.g. taktischen Einheiten zugeordnet.<br />
Bei der Auslösung der BMA im FH gilt die im Anhang 7.6 beigefügte besondere Alarm- und<br />
Ausrückeordnung.<br />
3.3 Einsätze im Stadtgebiet<br />
Gemäß den unter 3.1 genannten Stichwörtern rücken die entsprechenden Züge (wie unter 3.2<br />
zusammengestellt) aus.<br />
Alarmstichwort<br />
Ausrückende Einheiten<br />
Zimmerbrand *<br />
Löschzug<br />
Gebäudebrand *<br />
Löschzug und Rüstzug<br />
Auslösung BMA<br />
Löschzug<br />
Bei Wald- und Flächenbränden ELW 1, LF 16, TLF 4000/200, TLF 16/25<br />
Schornsteinbrand<br />
Löschzug<br />
Papiercontainer ELW 1, LF 16 und TLF 4000/200<br />
Person droht zu springen<br />
Löschzug<br />
Technische Hilfeleistung **<br />
Rüstzug<br />
Verkehrsunfall<br />
Rüstzug<br />
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Fahrzeugbrand ELW 1, TLF 4000/200, RW 2<br />
Kleinfeuer ELW 1 und LF 16<br />
Wasser im Keller<br />
Rüstzug<br />
Gefahrguteinsatz im eigenen Stadtgebiet ELW 1, LF 8/schwer, TLF 4000/200, RW 2<br />
P 250, Rettungsdienst mit NEF und RTW<br />
FF Goslar und FF Braunlage mit den<br />
Gefahrgutgruppen<br />
Gefahrguteinsatz außerhalb der Stadt LF 8/schwer<br />
<strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Nachbarschaftliche Löschhilfe ELW 1, LF 16, DLK 23/12, TLF 16/25<br />
Nachbarschaftliche Löschhilfe, mit<br />
ELW 1, DLK 23/12 oder RW 2 u. TLF<br />
Anforderung von nur einem speziellen 4000/200<br />
Fahrzeug<br />
ELW 1, LF 16 oder LF 8/schwer<br />
Einsatz Wärmebildkamera ELW 1 und TLF 4000/200<br />
Einsatz Wärmebildkamera (nur Nachkontrolle) ELW 1 mit BvD<br />
Notfalltüröffnung ELW 1 und RW 2, bei Bedarf DLK 23/12<br />
Tragehilfe für Rettungsdienst ELW 1, DLK 23/12 und LF 16<br />
Einsatz Messleitung<br />
Tabelle 4: Ausrückende Einheiten gemäß Alarmstichwort<br />
MTW oder ELW 1 (wenn MTW nicht zur Verfügung<br />
steht)<br />
* Bei Menschenleben in Gefahr, es rücken sofort beide Züge aus, plus Rettungsdienst<br />
** Je nach Lage bzw. Nachforderung Drehleiter und weitere Fahrzeuge.<br />
Die Fahrzeuge rücken gemäß der o.g. Einteilung solange aus, bis<br />
• eine Rückmeldung von Einsatzkräften, die vor Ort sind (erstes Fahrzeug, BvD oder<br />
Zugführer, stv. OrtsBm, OrtsBm), StadtBm oder KBM<br />
dieses anders vorgibt.<br />
Alle weiteren Kräfte (nachrückende Kräfte) rücken auf Anforderung des Einsatzleiters aus.<br />
Einsatzkräfte, die dem 1. Löschzug folgen, haben sich beim 60-66 anzumelden. Sie erhalten<br />
ihren Anfahrtsweg und Einsatzbereich, -auftrag und auch Informationen zum zu nutzenden 2m-<br />
Funkkanal (gemäß Fernmeldeskizze -> Anlage A - Fernmeldeskizzen) durch die Besatzung 60-<br />
66.<br />
Die Ausrückreihenfolge in den einzelnen Zügen kann je nach Lage unterschiedlich sein.<br />
3.4 Überörtliche Einsätze<br />
Überörtliche Einsätze werden gemäß dieser <strong>AAO</strong> im Regelfall nur im Zugverband gefahren.<br />
Hiermit wird bezweckt, dass die angeforderten Fahrzeuge durch Sachkenntnis der eingesetzten<br />
Einsatzkräfte effektiv eingesetzt werden können. Ausnahme: Es wird nur ein spezielles<br />
Sonderfahrzeug angefordert, dann rückt immer die Gruppe mit dem zugehörigen<br />
Sonderfahrzeug (Staffelfahrzeug u. Sonderfahrzeug), sowie der ELW 1 aus.<br />
Folgende Zugzusammenstellungen sind vorgesehen:<br />
Alarmstichwort<br />
Ausrückende Einheiten<br />
Anforderung Löschzug 60-66, 60-31, 60-26, 60-16<br />
Allgemeine Anforderung Drehleiter 60-66, 60-31, 60-26, 60-16<br />
Allgemeine Anforderung Rüstwagen 60-66, 60-41, 60-19, 60-28<br />
Anforderung TLF Waldbrandbekämpfung 60-66, 60-26, 60-19, 60-16<br />
Anforderung nur Drehleiter 60-66, 60-26, 60-31<br />
Anforderung nur Rüstwagen 60-66, 60-19, 60-41<br />
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Anforderung Wärmebildkamera (WBK) 60-66, 60-19<br />
Anforderung WBK nur zur Nachkontrolle 60-66<br />
Tabelle 5 Taktische Einheiten zur nachbarlichen Löschhilfe<br />
3.5 Rückwärtiger Dienst<br />
Im Bedarfsfall, erfolgt eine Besetzung von 60-78. Hierzu ist 60-78 mit einem Funker und wenn<br />
möglich auch mit einer Führungskraft (Qualifikation mögl. Gruppenführer) zu besetzen. Bei<br />
größeren Schadenlagen im Landkreis (Bsp. Unwettereinsätze) kann auf Anforderung der<br />
FERLS 60-78 die Koordination der Einsatzstellen im Ortsgebiet <strong>Bad</strong> Harzburg übernehmen.<br />
Hierzu muss 60-78 durch einen FM (SB) mit Gruppenführerqualifikation (und ggf. weiteres<br />
Personal) besetzt werden.<br />
4 Einsatzleitung<br />
4.1 Personenkreis Einsatzleiter<br />
Zum Personenkreis der möglichen Einsatzleiter sind<br />
1. der Stadtbrandmeister (nebst Stellvertreter),<br />
2. der Ortsbrandmeister (nebst Stellvertreter),<br />
3. die Zugführer (nebst Stellvertreter)<br />
4. der Fahrzeugführer der 1. am Einsatz eintreffenden Löschgruppe (60-16, 60-26, 60-19,<br />
60-28)<br />
zu zählen.<br />
5. Es ist darauf zu achten, dass die Fahrzeugführer der genannten Fahrzeuge die<br />
Qualifikation eines Gruppenführers besitzen. Nur in Ausnahmefällen kann hiervon<br />
abgewichen werden. Dann ist jedoch für den Fahrzeugführer die Qualifikation eines<br />
Truppführers zwingend erforderlich.<br />
4.2 Brandmeister vom Dienst (BvD)<br />
Der Brandmeister vom Dienst steht als Vertreter der Wehrführung sowohl als genereller<br />
Ansprechpartner für die <strong>Feuerwehr</strong>-Einsatz- und Rettungsleitstelle als auch als Einsatzleiter im<br />
Ausrückbereich der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg zur Verfügung.<br />
Für die Einsatzleittätigkeiten im Ausrückbereich ist durch eine Dienstanweisung „Brandmeister<br />
vom Dienst“ in Verbindung mit einem BvD - Dienstplan sichergestellt, dass<br />
• Freitag ab 17.00 Uhr bis einschließlich des darauf folgenden Montags 06.00 Uhr, sowie<br />
an Feiertagen ganztägig (24 Stunden)<br />
ein Einsatzleiter zur Verfügung steht.<br />
Der Personenkreis, aus dem sich der BvD rekrutiert, ist in Anlage B - Brandmeister vom Dienst<br />
definiert.<br />
4.3 Einsatzleiter<br />
Im Einsatzablauf können als Einsatzleiter Personen aus dem Kreis der unter 4.1.1 - 4.2<br />
beschriebenen Führungskräfte tätig werden. Um immer eine eindeutige Festlegung der<br />
Einsatzleiter vorzufinden, wird nach folgender Reihenfolge verfahren:<br />
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Einsatzleitung (EL)<br />
1 Fahrzeugführer 1. Fahrzeug an der<br />
Einsatzstelle<br />
Ablösung / Übernahme der EL<br />
Immer durch einen Einsatzleiter 5.1.2-<br />
5.1.3 wenn dieser vor Ort ist.<br />
Mindestens BvD übernimmt bei<br />
Ankunft die Einsatzleitung<br />
2 Brandmeister vom Dienst bei Bedarf durch einen Einsatzleiter<br />
5.1.1-5.1.3<br />
3 Zugführer 1 oder Zugführer 2 bei Bedarf durch einen Einsatzleiter<br />
5.1.1-5.1.2.<br />
4 OrtsBm oder stv. OrtsBm bei Bedarf durch Stadtbrandmeister<br />
5 Stadtbrandmeister bei Bedarf durch Kreisbrandmeister<br />
Tabelle 6: Einsatzleitung<br />
Die Einsatzleitung ist förmlich zu übergeben. Die Übergabe der Einsatzleitung ist über sämtliche<br />
im Einsatz genutzten 2m-Kanäle an alle Einsatzkräfte (ohne Quittung) zu übermitteln. Der<br />
Wechsel der Einsatzleitung ist der FERLS zur Dokumentation über 4m Funk mitzuteilen. Dieses<br />
und auch die handschriftliche Dokumentation übernimmt die Besatzung 60-66.<br />
Ist die Einsatzleitung nicht förmlich übergeben und ist dieses nicht dokumentiert, gilt die<br />
Einsatzleitung als nicht übergeben.<br />
Wird der BvD als Einsatzleiter gemäß Tabelle 6 abgelöst, so übernimmt er als Führungskraft<br />
den Einsatzleitwagen 60-66. Er ist Zugführer z.b.V., übernimmt soweit nicht anders vergeben<br />
den Einsatzabschnitt “Logistik/Nachschub”. Weiterhin ist der BvD Ansprechpartner für die<br />
Presse, in Zusammenarbeit mit dem Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit.<br />
4.4 Einsatzmittel Einsatzleitwagen<br />
Dem Einsatzleiter steht als Führungsmittel der Einsatzleitwagen zur Verfügung. Insbesondere<br />
sind auf dem Einsatzleitwagen noch<br />
• <strong>Feuerwehr</strong>(einsatz)pläne<br />
• Topografische Karten<br />
• Fernmeldeskizzen<br />
• Merkblätter Gefahrguteinsatz<br />
• Merkblätter Einsätze auf Bahnanlagen<br />
• Literatur Gefahrgut<br />
und weitere Unterlagen als Hilfsmittel zur Einsatzleitung vorhanden.<br />
Weiterhin steht dem Einsatzleiter eine Besatzung des 60-66 in Form eines Fahrers/Funkers zur<br />
Verfügung. Bei Bedarf (Einsatz mehr als eines Zuges) ist eine weitere Person zur Unterstützung<br />
der Besatzung 60-66 zu bestimmen. In der Regel sollte hierfür der Melder der 2. Gruppe<br />
eingeteilt werden.<br />
Fahrer und Funker des 60-66 benötigen eine gesonderte Ausbildung. Die ausgebildeten Kräfte<br />
sind Anlage C - Besatzung ELW definiert. Nur in Ausnahmefällen (wenn keine Einsatzkraft aus<br />
Anlage C - Besatzung ELW zugegen ist) ist eine nicht ausgebildete Person als Fahrer/Funker<br />
ELW einzusetzen.<br />
Seite 8 von 18
5 Funkverkehr im Einsatz<br />
5.1 4m Band<br />
Im Kreis Goslar ist im 4m Band der Kanal 462 G/U für den Funkverkehr für die <strong>Feuerwehr</strong><br />
vorgeschrieben. Im Bedarfsfall können im Einsatzfall durch die ZPD (Zentrale Polizeitechnische<br />
Dienste) auf Anforderung weitere Kanäle im 4m Band kurzfristig bereitgestellt werden.<br />
Frequenzen können vorher nicht festgelegt werden.<br />
5.2 2m Band<br />
Im 2m Band stehen der <strong>Feuerwehr</strong> im Landkreis Goslar die Kanäle 53, 55, 56 und 50 zur<br />
Verfügung.<br />
Bei Einsätzen, in denen mehr als ein Zug zum Einsatz kommt, wird eine Kanaltrennung bei<br />
Bedarf durchgeführt. Die Zuordnung der einzelnen Kanäle ist den Fernmeldeskizzen (Anlage A<br />
- Fernmeldeskizzen) zu entnehmen.<br />
Der Einsatzleiter entscheidet, welche Funkskizze im Einsatzfall zum Einsatz kommt, und<br />
übermittelt dieses ohne Quittung an alle Fahrzeugführer über 4m- und 2m-Funk.<br />
6 Pressearbeit<br />
Die Kommunikation mit der Presse im Einsatzfall ist in einer einheitlichen Form durchzuführen.<br />
Hierzu bedarf es einer Regelung der Kontaktpersonen, die als Auskunftspersonen für die<br />
Presse zur Verfügung stehen.<br />
Pressevertreter betreten die Einsatzstelle nur in Begleitung durch den „Pressesprecher<br />
Einsatz“. Der „Pressesprecher Einsatz“ ist am Einsatzleitwagen zu finden.<br />
Ist der BvD im Einsatz als Zugführer z.b.V. dem ELW zugeordnet, ist er auch „Pressesprecher<br />
Einsatz“. Bei großen Schadenlagen ist zusätzlich ein „Pressesprecher Einsatz“ zu bestimmen.<br />
Dieses geschieht durch den jeweiligen Einsatzleiter aus dem Kreis der in Anlage D -<br />
Pressesprecher Einsatz“ genannten Personen. Der „Pressesprecher Einsatz“ steht im engen<br />
Kontakt mit dem jeweiligen Einsatzleiter und ist durch diesen befugt, Mitteilungen an die Presse<br />
zu geben. Der „Pressesprecher Einsatz“ arbeitet eng mit dem Fachbereichleiter<br />
Öffentlichkeitsarbeit zusammen. Im Bedarfsfall kann auch der Fachbereichsleiter<br />
Öffentlichkeitsarbeit als Pressesprecher fungieren.<br />
Die Pressevertreter melden sich grundsätzlich am Einsatzleitwagen. Dieser ist mit einer roten<br />
Blitzleuchte gekennzeichnet. Eine Besichtigung der Einsatzstelle innerhalb der<br />
Einsatzstellenabsperrung durch Pressevertreter ist grundsätzlich nur zusammen mit dem<br />
„Pressesprecher Einsatz“ möglich. Dieses ist der örtlichen Presse mitgeteilt. Der<br />
„Pressesprecher Einsatz“ wird bei großen Schadenlagen (>= 2 Züge) mit einer grünen<br />
Warnweste kenntlich gemacht.<br />
<strong>Bad</strong> Harzburg, den 07.02.2012. Diese Dienstanweisung ersetzt die Anweisung vom 1.09.2007.<br />
Uwe Fricke<br />
-Ortsbrandmeister-<br />
Seite 9 von 18
7 Anlagen<br />
7.1 Anlage A - Fernmeldeskizzen<br />
7.1.1 Fernmeldeskizze 1<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 10 von 18
7.1.2 Fernmeldeskizze 2<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 11 von 18
7.1.3 Fernmeldeskizze 3<br />
(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />
von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 12 von 18
7.1.4 Fernmeldeskizze 4<br />
(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />
von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 13 von 18
7.1.5 Fernmeldeskizze 5<br />
(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />
von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 14 von 18
7.1.6 Fernmeldeskizze 5.1<br />
(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />
von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 15 von 18
7.2 Anlage B - Brandmeister vom Dienst<br />
Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />
OrtsBm: Uwe Fricke<br />
stellv. OrtsBm: Thomas Schmalz *<br />
Zgf. LZ: Markus Hirsch<br />
Zgf. RZ: Axel Breustedt<br />
Zgf. ZBV: Wolfgang Diehr *<br />
stellv. Zgf. Stefan Keck<br />
stellv. Zgf. Lutz Römer*<br />
Grf. Michael Beyer<br />
Grf. Thorsten Wiggert<br />
Grf. Jörg Sewerin *<br />
Grf. Peter Ruhe *<br />
Grf. Andreas Smollich<br />
* = zbV bzw. Springer<br />
7.3 Anlage C - Besatzung ELW<br />
Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />
Uwe Fricke<br />
Thomas Schmalz<br />
Lutz Römer<br />
Axel Breustedt<br />
Wolfgang Diehr<br />
Markus Hirsch<br />
Heiko Friedrich<br />
Karsten Fuchs<br />
7.4 Anlage D - Pressesprecher Einsatz<br />
Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />
OrtsBm: Uwe Fricke<br />
Stellv. OrtsBm: Thomas Schmalz<br />
BvD gemäß Einteilung ------------------------------- 0151 / 590 80 159<br />
FBL Öffentlichkeitsarb. U. Fricke<br />
Pressegruppe Landkreis Goslar Über FERLS<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 16 von 18
7.5 Anlage E – Führungskräfte der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />
OrtsBm: Uwe Fricke<br />
Stellv. OrtsBm: Thomas Schmalz<br />
Zgf. LZ: Markus Hirsch<br />
Zgf. RZ: Axel Breustedt<br />
Zgf. ZBV: Wolfgang Diehr<br />
stellv. Zgf. Stefan Keck<br />
stellv. Zgf. Lutz Römer<br />
GF 60-16: Michael Beyer<br />
GF 60-31: Thorsten Wiggert<br />
GF 60-26: Jörg Sewerin<br />
GF 60-19: Peter Ruhe<br />
GF 60-28: Andreas Smollich<br />
GF Gefahrgut: Andreas Smollich<br />
GF ZBV: Hans-Andreas Theimer<br />
stellv. GF: Kai Michel<br />
stellv. GF: Stefan Sperling<br />
stellv. GF: Detlef Nalop<br />
stellv. GF: Arne Scale<br />
stellv. GF: Serkan Kalayci<br />
GF = beinhaltet auch Fahrzeugführer und Staffelführer.<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 17 von 18
7.6 Anlage F – <strong>AAO</strong> bei Auslösung BMA <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Seit dem 15. Januar 2012 ist im <strong>Feuerwehr</strong>haus <strong>Bad</strong> Harzburg die neu installierte<br />
Brandmeldeanlage fertig gestellt und „scharf“ geschaltet. Die Meldungen der Brandmeldeanlage<br />
laufen direkt bei der <strong>Feuerwehr</strong>einsatz- und Rettungsleitstelle (FERLS) Goslar auf.<br />
Nach Auflauf der automatischen Meldung von der Brandmeldeanlage ist nach der Alarmierung<br />
die Durchsage zu machen:<br />
„BRANDEINSATZ – Auslösung BMA <strong>Feuerwehr</strong>haus <strong>Bad</strong> Harzburg“<br />
Zusätzlich zu der Alarmschleife: 65 960 ist die Ortsfeuerwehr Bündheim 65 962 mit zu<br />
alarmieren. Sammel- und Bereitstellungsraum: Parkplatz Holzhof.<br />
Erläuterung:<br />
Da es sich beim Auflauf der Brandmeldeanlage aus einem <strong>Feuerwehr</strong>haus um eine<br />
besondere Einsatzlage handelt, wurde vereinbart, dass es eine detaillierte<br />
Funkdurchsage nach erfolgter Alarmierung, abweichend von der üblichen Praxis gibt.<br />
Damit die beim Alarm zum <strong>Feuerwehr</strong>haus eilenden Einsatzkräfte nicht durch die drei<br />
Alarmgesteuerten Türen das Gebäude betreten, haben sie sich an einem außerhalb<br />
des Gebäudes liegenden Sammelplatzes einzufinden und zuerst die Lage zu<br />
erkunden. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass unkontrolliert Personen das<br />
Gebäude betreten und hierbei unnötig in Gefahr geraten, sollte es sich um einen<br />
tatsächlichen Brand handeln! Zudem reicht es nicht aus, nur die Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />
Harzburg zu alarmieren, sollte es in der Fahrzeughalle brennen, so gäbe es eventuell<br />
keine Möglichkeit mehr an die Löschfahrzeuge zu gelangen. Beispiele hierfür gibt es<br />
aus der jüngeren Vergangenheit genügend. Es muss also eine zweite <strong>Feuerwehr</strong><br />
gleich mitalarmiert werden.<br />
G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 18 von 18
7.7 Anlage G der <strong>AAO</strong><br />
Zuordnung Alarmstichwort / Alarmierung<br />
Schadenereignis Alarmstichwort Alarmkürzel Alarmierung Ausrückende Einheiten Alarmfahrt<br />
FERLS<br />
Kleinfeuer, Containerbrand (freistehend), Mülltonne Brandeinsatz-Containerbrand F01 961/860 und 965 60-66, 60-26, nach Erfordernis<br />
Kfz-Brand Brandeinsatz F01 961/860 und 965<br />
Zimmerbrand Brandeinsatz F02 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />
Gebäudebrand Brandeinsatz F03 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16, 60-62, 60-19, 60-41, 60-28 ja<br />
Schornsteinbrand Brandeinsatz F04 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />
Flächenbrand Brandeinsatz F05 960 und 965 60-66, 60-26, 60-19, 60-16, 60-28 ja<br />
Waldbrand Brandeinsatz F06 960 und 965 60-66, 60-26, 60-19, 60-16, 60-28 ja<br />
Auslösung BMA Brandeinsatz Auslösung BMA F07 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />
Kellerbrand Brandeinsatz F08 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />
Kleinstschaden Technische Hilfeleistung F09 961/860 und 965 oder BVD 60-66 oder je nach Bedarf nein<br />
Einsatz Messleitung Einsatz Messleitung F10 818 60-62 ja<br />
Gefahrguteinsatz innerhalb Stadtgebiet Gefahrguteinsatz mit Ortsangabe F11 960 und 965, FF62,10,25 60-66, 60-28, 60-19, 60-41, 60-26, 60-16, FF62,10, 25 ja<br />
Gefahrguteinsatz außerhalb Stadtgebiet Gefahrguteinsatz mit Ortsangabe F11 960 und 965 60-28, ja<br />
Wasser im Keller Technische Hilfeleistung, klein F15 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-19, 60-41 nein<br />
Hochwasser Technische Hilfeleistung F16 961/860 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 nach Erfordernis<br />
Sturmschaden (Baum etc.) Technische Hilfeleistung F17 961/860 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 bei Bedarf 60-31 nach Erfordernis<br />
Notfalltüröffnung Technische Hilfeleistung F18 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-41, bei Bedarf 60-31 nach Erfordernis<br />
Person in Aufzug Person in Aufzug F18 961/860 und 965 60-66, 60-41, 60-19 ja<br />
Tierrettung Tierrettung F19 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-19, je nach Bedarf 60-31 oder 60-41 nein<br />
Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung VU F21 960 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 ja<br />
Einsatz Wärmebildkamera Einsatz Wärmebildkamera F23 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-19 ja<br />
Einsatz Wärmebildkamera, Nachkontrolle Einsatz Wärmebildkamera F23 BVD 60-66 nach Erfordernis<br />
Tragehilfe für Rettungsdienst Technische Hilfeleistung F25 961/860 und 965 60-66, 60-26, 60-31, ja<br />
Wasserrettung Wasserrettung F36 960 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 ja<br />
Nachbarschaftliche Löschhilfe Brandeinsatz interne Regelung 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />
Nachbarschaftliche Anforderung DL od.RW Brandeinsatz oder Technische Hilfeleistung interne Regelung 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31 oder 60-66, 60-19, 60-41 ja<br />
Person droht zu springen Person droht zu springen interne Regelung 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja (Absprache)<br />
= Kleinalarmschleifen 860 = gerade Woche und 961 = ungerade Woche<br />
BvD Handy Nummer: 0151 / 59 08 01 59<br />
Stand: 07.02.2012 Seite 1
7.8 Anlage H – Aufteilung der Kleinalarmschleifen<br />
Die in nachstehenden Tabellen aufgeführten Kameradinnen und Kameraden sind mit Wirkung<br />
vom 7. April 2010 auf zwei Kleinalarmschleifen aufgeteilt worden. Die Alarmschleife 65860 wird<br />
immer bei Kleineinsätzen in der geraden Wochen und die Alarmschleife 65961 immer in der<br />
ungerade Woche alarmiert.<br />
Die Listen stellen den Stand 7. April 2010 dar, Änderungen bzw. Abweichungen sind hiervon in<br />
Absprache mit dem OrtsBm oder dem stellv. OrtsBm möglich.<br />
Die Kameraden die den BvD Dienst versehen werden automatisch bei beiden Alarmschleifen<br />
mit alarmiert. Die Listen fehlen in der Internetversion aus Datenschutzgründen!<br />
R:\<strong>Feuerwehr</strong>\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Webversion.doc Seite 20 von 24
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Dienstanweisung 01-FF 60<br />
Allgemeine Dienstanweisung<br />
1. Inhaltsverzeichnis<br />
1. Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />
2. Pflege im Umgang mit der Dienstbekleidung und den 1<br />
Geräten<br />
3. Pflegearbeiten u. Gerätedienste im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />
2<br />
4. Parken und Verhalten beim Einsatz am <strong>Feuerwehr</strong>haus 2<br />
5. Tragen der Dienstkleidung 3<br />
6. Schadenmeldungen / Unfallmeldungen 3<br />
7. Raucherregelung 4<br />
8. Teeküche 4<br />
9 Jahresbeitrag 4<br />
10 Dienstbeteiligung 4<br />
11 Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) 5<br />
2. Pflege im Umgang mit der Dienstbekleidung und den Geräten<br />
Mit dem von der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg zur Verfügung gestellten Bekleidungsstücken<br />
und Ausrüstungsgegenständen ist pfleglich umzugehen. Beschädigungen<br />
an der Bekleidung sind unverzüglich dem Fachbereich Bekleidung<br />
anzuzeigen. Beschädigungen an den übrigen Ausrüstungsgegenständen sind<br />
je nach Zuständigkeit dem Fachbereich Fahrzeuge und Geräte oder dem<br />
Fachbereich Atemschutz / Gefahrgut unverzüglich anzuzeigen. Die Einsatzstiefel<br />
sind regelmäßig zu reinigen, ebenso die Helme. Verschmutzte Einsatzbekleidung<br />
ist an den Fachbereich Bekleidung weiterzuleiten. Dieser wird soweit<br />
vorhanden, Ersatzbekleidung zur Verfügung stellen.<br />
Das Bekleben der Helme mit nicht dem dienstlichen Zweck dienenden Aufklebern<br />
hat zu unterbleiben. Die zur Verfügung gestellten Spinde sind mind. 1 x<br />
vierteljährlich zu reinigen.<br />
Der Tausch von Funkalarmempfängern untereinander darf nur nach Absprache<br />
mit dem Fachbereichsleiter Funk und / oder dem OrtsBm oder seinem<br />
Stellvertreter erfolgen. Verlorengegangene oder gestohlenen Funkalarmempfänger<br />
sind dem Ortsbrandmeister unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden)<br />
oder seinem Stellvertreter anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen reicht<br />
auch eine Benachrichtigung an den Fachbereichsleiter Funk aus.<br />
Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 1
3. Pflegearbeiten u. Gerätedienste im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />
In regelmäßigen Abständen (Gerätedienst) ist die Sauberkeit im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />
wieder herzustellen. Insbesondere nach größeren Einsätzen findet<br />
in der Regel am darauf folgenden Wochenende ein außerplanmäßiger Gerätedienst<br />
statt. Hierbei werden die eingesetzten Gerätschaften gründlich gereinigt.<br />
Die Besatzung des Rüstwagens ist hierbei besonders aus den Reihen<br />
der Löschgruppenfahrzeugbesatzungen zu unterstützen.<br />
Aus Gründen des Lärm- und Umweltschutzes ist es im Regelfall nicht gestattet,<br />
in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr vor dem <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />
oder bei geöffneten Toren Fahrzeug- und Gerätereinigungen durchzuführen.<br />
Ausnahmen hiervon können der Fachbereichsleiter Fahrzeug- und Geräte, der<br />
BvD, die Zugführer und die Wehrführung erlassen.<br />
Umfangreiche Fahrzeugwäschen, insbesondere mit Reinigungsmittel sind in<br />
der Waschhalle am <strong>Feuerwehr</strong>haus in Bündheim durchzuführen. Hier ist e-<br />
benfalls auf besondere Sauberkeit und die Einhaltung der Mittagsruhe zu achten.<br />
Das Abdampfen mit dem Hochdruckreiniger darf nur nach Rücksprache<br />
mit dem Fachbereichsleiter Fahrzeuge und Geräte erfolgen.<br />
Für die regelmäßige Durchführung der Fahrzeug- und Gerätereinigungen, im<br />
Besonderen nach Einsätzen ist der jeweilige Fahrzeugführer (entweder der<br />
fest eingeteilte oder der am Einsatz beteiligte Fahrzeugführer) verantwortlich.<br />
Dieser verbleibt solange am Fahrzeug und überwacht die Arbeiten bis dieses<br />
wieder gereinigt und einsatzbereit gemeldet ist.<br />
4. Parken und Verhalten beim Einsatz am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />
Das Parken während des Dienstbetriebes und vor allem im Alarm- bzw.<br />
Einsatzfall ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen gestattet. Es ist<br />
unbedingt darauf zu achten, dass die Ausfahrttore der Einsatzfahrzeuge nicht<br />
blockiert und die Ausfahrten eingeengt werden. Es ist auf eine Ressourcenschonende<br />
Parkweise zu achten. Das blockieren von Bürgersteigen ist untersagt,<br />
ebenso das Einfahren in leere Einsatzfahrzeugstellplätze.<br />
Es ist aus Gründen der Unfallverhütung verboten, im <strong>Feuerwehr</strong>haus zu laufen<br />
(Rennen), beim Betreten der Umkleideräume und Fahrzeughallen ist besondere<br />
Vorsicht walten zu lassen. Das Betreten der Fahrzeughallen durch<br />
die Ausfahrttore, während Einsatzfahrzeuge ausrücken, ist streng verboten.<br />
Es dürfen keine Fahrräder in den Laufwegen abgestellt werden. Hierzu sind<br />
ausschließlich die dafür vorgesehenen Abstellplätze zu benutzen.<br />
Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 2
5. Tragen der Dienstbekleidung<br />
Das Tragen der Dienstkleidung richtet sich nach der Verordnung über das<br />
Tragen von Dienstkleidung bei den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im Land Niedersachsen.<br />
Zu folgenden Dienstarten ist die unten aufgeführte Dienstkleidung zu<br />
tragen:<br />
Typ Dienstart Dienstkleidung<br />
A<br />
Theoretischer Dienst<br />
Monatsversammlungen<br />
Ortskommandositzungen<br />
Uniformhose, Hemd und Dienstrock,<br />
Uniformhose, Hemd und Pullover,<br />
Uniformhose, Hemd und Strickjacke<br />
B Praktischer Dienst Einsatzanzug<br />
C Einsatzdienst Einsatzanzug mit persönl. Schutzausrüstung<br />
D Atemschutzausbildung Einsatzanzug mit persönl. Schutzausrüstung<br />
E<br />
Sonstige Veranstaltungen<br />
(z.B. Tag offenen Tür, Wettkämpfe<br />
usw.)<br />
Je nach Anordnung: wie bei Typ A<br />
oder<br />
Einsatzhose, T-Shirt FF <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
und/oder Poloshirt / Sweatshirt<br />
F Techn. Dienst <strong>Feuerwehr</strong>overall (Kombi)<br />
Das Tragen von „Fantasieuniformen“ ist untersagt. Ebenso das Tragen von<br />
Bekleidung mit politischen- oder menschenrechtsverletzenden Hintergrund ist<br />
während des Dienstes, Einsatzes oder im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus nicht gestattet.<br />
6. Schadenmeldungen / Unfallmeldungen<br />
Personenschäden / Unfälle sind unverzüglich dem Sicherheitsbeauftragten mit<br />
Datum, Uhrzeit und Unfallhergang (soweit möglich) zu melden. Des Weiteren<br />
sind die Unfälle im Verbandbuch im <strong>Feuerwehr</strong>haus-Verbandskasten einzutragen.<br />
Der Ortsbrandmeister oder sein Stellvertreter sind ebenfalls unverzüglich<br />
zu informieren. Schäden an Bekleidung, Ausrüstung und Fahrzeugen sind<br />
unter Pkt. 2 dieser Dienstanweisung bzw. unter Pkt. 1.5 in der Dienstanweisung<br />
03-FF 60 (Führen von Kraftfahrzeugen der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg)<br />
geregelt.<br />
7. Raucherreglung<br />
Zum Schutz vor gesundheitlichen Belastungen der Nichtraucher gilt ab dem 1.<br />
August 2007 gemäß dem niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz ein<br />
generelles Rauchverbot in allen geschlossenen Räumen auf dem Gelände<br />
des <strong>Feuerwehr</strong>hauses in <strong>Bad</strong> Harzburg. Ebenso gilt ein generelles Rauchverbot<br />
in den Dienstfahrzeugen der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg.<br />
Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 3
8. Teeküchen (Lehrsaal und Bereitschaftsraum / Stabsraum)<br />
Die Teeküchen der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg gilt in erster Linie zur Aufrechterhaltung<br />
der Kameradschaft und darüber hinaus zur Versorgung der<br />
Kameraden während der Ausbildungsdienste und nach Einsätzen mit Getränken.<br />
Im Bedarfsfall können auch Speisen ausgegeben werden. Verantwortlich<br />
für die Teeküche ist der Fachbereichsleiter Versorgung, zusammen mit seinem<br />
Stellvertreter. Über die Art der angebotenen Getränke entscheidet der<br />
Fachbereichsleiter Versorgung selbstständig.<br />
Die Erworbenen Getränke und Speisen werden im Barverkauf oder auf Wertkarten<br />
(zu erwerben beim Fachbereich Versorgung) ausgegeben. Es findet<br />
keine Selbstbedienung statt. Ausnahmen müssen auf Einzelfälle beschränkt<br />
bleiben.<br />
Die Öffnungszeiten der Teeküche werden den jeweiligen dienstlichen Veranstaltungen<br />
angepasst. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere<br />
das Jugendschutzgesetz in Verbindung mit dem Verabreichen alkoholischer<br />
Getränke.<br />
Mitbringen und Verzehr alkoholischer Getränke<br />
Es stehen die Getränke zum Kauf und Verzehr zur Verfügung, welche seitens<br />
der Teeküche angeboten werden.<br />
Hiermit ist es untersagt, alkoholische Getränke mitzubringen und mitgebrachte<br />
alkoholische Getränke zu verzehren.<br />
Der Fachbereichsleiter Versorgung oder sein jeweiliger Vertreter sind berechtigt,<br />
mitgebrachte alkoholische Getränke einzuziehen und erst nach kompletter<br />
Beendigung der jeweiligen Dienstlichen Veranstaltung dem Eigentümer wieder<br />
auszuhändigen.<br />
9. Jahresbeitrag<br />
Der Jahresbeitrag für die aktive Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
resultiert in erster Linie aus dem abzuführenden Mitgliedsbeitrag an die<br />
Sterbekasse. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich für das Kalenderjahr ab der<br />
Übernahme in die aktive <strong>Feuerwehr</strong> zu entrichten. Kameradinnen und Kameraden,<br />
die ab dem 1. Oktober übernommen werden, entrichten ihren Jahresbeitrag<br />
erst ab dem darauf folgenden 1. Januar.<br />
10. Dienstbeteiligung<br />
Über die regelmäßige Teilnahme am Ausbildungs- und Übungsdienstdienst<br />
wird ein Dienstbuch vom Schriftwart geführt. Jedes aktive <strong>Feuerwehr</strong>mitglied<br />
hat innerhalb eines Kalenderjahres im Rahmen des Jahresausbildungsplanes<br />
an mindestens 5 Ausbildungsdiensten teilzunehmen.<br />
Nach dienstlichen Veranstaltungen ist der Besuch von Kneipen etc. in Uniform<br />
oder anderweitiger <strong>Feuerwehr</strong>-Dienstbekleidung zu unterlassen. Ausnahmen<br />
bedürfen der Genehmigung durch den OrtsBm oder seinem Stellvertreter.<br />
Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 4
11. Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)<br />
Die Jahreshauptversammlung wird mind. einmal pro Kalenderjahr abgehalten.<br />
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind möglichst 14 Tage, mindestens<br />
jedoch 8 Tage vor Beginn der Jahreshauptversammlung in formloser schriftlicher<br />
Form an den Ortsbrandmeister oder seinem Stellvertreter im Amt zu ü-<br />
berreichen. Alles weitere ist in der <strong>Satzung</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg vom 21.11.1995 geregelt.<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 02.09.2006 in Kraft. 1. Änderung am 24.08.2007. 2.<br />
Änderung am 11.05.2011<br />
Fricke<br />
–Ortsbrandmeister<br />
Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 5
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Dienstanweisung 02-FF 60<br />
1. Führen von Kraftfahrzeugen der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis.<br />
1.2 Grundregeln<br />
1.3 Sonderrechte<br />
1.4 Unfallverhütung<br />
1.5 Verhalten bei Verkehrsunfällen<br />
1.6 Sonstiges Verhalten<br />
1.7 Durchführung<br />
Seite 1<br />
Seite 1<br />
Seite 2<br />
Seite 2<br />
Seite 2<br />
Seite 2<br />
Seite 3<br />
1.2 Grundregeln<br />
Kraftfahrzeuge der <strong>Feuerwehr</strong> dürfen nur von aktiven<br />
Mitgliedern der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> geführt werden.<br />
Über Ausnahmen entscheidet der Ortsbrandmeister<br />
oder dessen Stellvertreter. Der Führer (Fahrer) muss<br />
im Besitz einer gültigen dafür erforderlichen Fahrerlaubnis<br />
(Führerschein) sein.<br />
Jeder Kraftfahrer hat die Pflicht, durch sein Verhalten<br />
im Straßenverkehr allen anderen Verkehrsteilnehmern<br />
ein Vorbild zu sein. Die Basis dafür ist § 1 StVO.<br />
Führer im Sinne der Dienstanweisung ist derjenige,<br />
der die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug<br />
ausübt -der Fahrer. Er handelt eigenverantwortlich.<br />
Es gelten für alle Kraftfahrer die folgenden Gesetze,<br />
Verordnungen, Erlasse und Regeln:<br />
• Straßenverkehrsgesetz (StVG)<br />
• Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
• Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)<br />
• ggf. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)<br />
• Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen<br />
im Personenverkehr (BOKraft)<br />
Erweitert werden diese durch die geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />
(UVV) der <strong>Feuerwehr</strong>-<br />
Unfallkasse Niedersachsen (FUK) für <strong>Feuerwehr</strong>en<br />
und Fahrzeuge ( GUV-VD 29, GUV-VC 53 und weitere).<br />
Diese Vorschriften werden durch diese Dienstanweisung<br />
in folgenden Punkten erweitert bzw. ergänzt.<br />
Stand: 10.10.2010 - Führen von KFZ - Seite: 1
1.3 Sonderrechte<br />
Zur Erfüllung dringend gebotener hoheitlicher Aufgaben<br />
sind <strong>Feuerwehr</strong> und Katastrophenschutz<br />
gemäß § 35 Abs. 1 der StVO von den Vorschriften<br />
befreit.<br />
Nach § 35 Abs. Sa der StVO trifft dies auch für<br />
Fahrzeuge des Rettungsdienstes zu, wenn höchste<br />
Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder<br />
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.<br />
Die Befreiung von den Regeln beinhaltet aber<br />
gleichzeitig die Einhaltung mehrerer Pflichten:<br />
• Sonderrechte dürfen nur unter gebührender<br />
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung ausgeübt werden.<br />
• Je weiter ein Kraftfahrer sich von den Regeln<br />
entfernt, umso größer wird seine Sorgfaltspflicht<br />
gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.<br />
Dies gilt insbesondere im Bereich<br />
von Kreuzungen, Lichtzeichenanlagen, Fußgängerzonen<br />
und bei Fahrten entgegen der<br />
Fahrtrichtung.<br />
• Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften<br />
eingehalten werden können, sollte, wenn möglich<br />
und zulässig, die Inanspruchnahme von<br />
Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen<br />
mit dem Einsatzhorn angezeigt<br />
werden.<br />
• Der Kraftfahrer sowie der taktische Fahrzeugführer<br />
entscheiden über den Einsatz der akustischen<br />
Warneinrichtung.<br />
• Nach § 38 Abs. 1 der StVO ordnet blaues<br />
Blinklicht mit dem Einsatzhorn an:<br />
Alle übrigen Verkehrteilnehmer haben sofort<br />
freie Bahn zu schaffen.<br />
• Auch unter Berücksichtigung des § 35 Abs.1<br />
der StVO ist das Fahren in einem geschlossenen<br />
Verband mit mehr als 30 Fahrzeugen genehmigungspflichtig<br />
(Verkehrsbehörde).<br />
1.4 Unfallverhütung<br />
In jedem Fall ist die UVV für <strong>Feuerwehr</strong> und Fahrzeuge<br />
zu beachten. Zusätzlich wird folgendes angeordnet:<br />
• Vorgesetzte der Kraftfahrer haben bei sicherheitsrelevanten<br />
Belangen Weisungsbefugnis.<br />
• Auf allen Sitzplätzen sind die vorhandenen<br />
Sicherheitsgurte und- Systeme (z.B. PA-Sitz)<br />
ohne Ausnahme anzulegen, erst beim Erreichen<br />
der Einsatzstelle dürfen sie wieder abgelegt<br />
werden.<br />
• Bei Fahrten mit Inanspruchnahme der Sonderrechte<br />
ist der <strong>Feuerwehr</strong>helm zu tragen. Der<br />
Kinnriemen muss geschlossen werden. Bei<br />
Kleinfahrzeugen mit Rückhaltesystemen und<br />
Fahrer-, Beifahrer-sowie Seitenairbags besteht<br />
keine Helmtragepflicht.<br />
Beim Rückwärtsfahren oder Rangieren in engen,<br />
unübersichtlichen Bereichen muss mindestens<br />
ein anderer <strong>Feuerwehr</strong>mann (SB) als<br />
Sicherungsposten fungieren.<br />
Das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von<br />
Alkohol, Drogen oder Medikamenten wird<br />
strengstens untersagt.<br />
1.5 Verhalten bei Verkehrsunfällen<br />
Nach einem Unfall (§ 34 StVO) hat jeder Beteiligte<br />
1. unverzüglich zu halten,<br />
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem<br />
Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,<br />
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,<br />
4. Verletzten zu helfen (§ 323 StGB),<br />
5. anderen am Unfall beteiligten Personen und Geschädigten,<br />
a) anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war<br />
und<br />
b) auf Verlangen seinen Namen und die Anschrift<br />
(Forstwiese 5; 38667 <strong>Bad</strong> Harzburg)<br />
anzugeben, sowohl den Führerschein und<br />
den Fahrzeugschein vorzuweisen als auch<br />
Angaben über die Haftpflichtversicherung<br />
(KSA Hannover) zu machen,<br />
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten<br />
aller Beteiligten und der Geschädigten<br />
die Feststellung seiner Person, seines<br />
Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung<br />
durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder<br />
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit<br />
gewartet hat und am Unfallort Namen und Anschrift<br />
(s.o.) hinterlassen hat, wenn niemand<br />
bereit war, die Feststellung zu treffen,<br />
7. der nächstgelegenen Polizeidienststelle ist nach<br />
Ablauf der Wartezeit unter Angabe der persönlichen<br />
Anschrift (s.o.) und des Kennzeichens<br />
Meldung zu machen.<br />
8. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen<br />
Verhalten nach den Umständen zum Unfall<br />
beigetragen haben kann.<br />
9. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor<br />
die notwendigen Feststellungen getroffen worden<br />
sind.<br />
Zusätzlich muss umgehend die FERLS informiert<br />
werden. Diese entscheidet in Absprache mit<br />
dem zuständigen Einsatzleiter über die Wahrnehmung<br />
des Einsatzauftrages oder die Entsendung<br />
eines Ersatzfahrzeuges.<br />
1.6 Sonstiges Verhalten<br />
1. Die Fahrgeschwindigkeit vor dem <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />
auch im Alarmfall - ist so einzurichten,<br />
dass keinerlei Gefährdung für Personen,<br />
Geräte oder Sachwerte entstehen<br />
kann.<br />
2. Gemäß der Allgemeinen Dienstanweisung<br />
(ADA) der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg ist das<br />
Rauchen in Dienstkraftwagen verboten.<br />
Stand: 10.10.2010 - Führen von KFZ - Seite: 2
3. Das Befahren von Sonderflächen und das<br />
Abstellen von Fahrzeugen auf Sonderflächen<br />
- wie Fußgängerzone, Halteverbotsbereichen,<br />
<strong>Feuerwehr</strong>zufahrten - das nicht<br />
der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient,<br />
ist nicht erlaubt.<br />
4. Überholvorgänge eigener Einsatzfahrzeuge<br />
während einer Alarmfahrt sind nur dann<br />
durchzuführen, wenn dies vorher per Funk<br />
zweifelsfrei abgesprochen oder angeordnet<br />
worden ist.<br />
5. Die Abstände der einzelnen Einsatzfahrzeuge<br />
sind während der Kolonnenfahrt so<br />
einzurichten, dass ein ausreichender<br />
Bremsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug<br />
eingehalten wird.<br />
6. Beim alarmmäßigen Fahren in Zugformation<br />
ist nur beim letzten Fahrzeug das<br />
Heckblaulicht einzuschalten, soweit technisch<br />
möglich.<br />
7. Es sind nur eingeteilte Fahrer mit einer<br />
vorherigen Einweisung in das jeweilige<br />
Fahrzeug befugt, dieses zu führen. Vor der<br />
Einweisung hat sich der Einweisende vom<br />
Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis<br />
des Einzuweisenden zu überzeugen.<br />
Dieses ist in geeigneter Form zu dokumentieren!<br />
Der Einweisende muss hierzu<br />
vom Ortsbrandmeister ermächtigt sein.<br />
8. Das Führen von <strong>Feuerwehr</strong>fahrzeugen ist<br />
den Inhabern eines Führerscheines auf<br />
Probe (2-Jahres-Frist, bzw. bis 4-Jahres<br />
Frist) untersagt!<br />
9. Das Führen von <strong>Feuerwehr</strong>einsatzfahrzeugen<br />
ist den Kameraden der Altersabteilung<br />
gestattet, wenn sie im Besitz einer gültigen<br />
Fahrerlaubnis sind (Stadtkommandositzung<br />
vom 1.09.2010).<br />
10. Über eventuell erforderlich werdende Ausnahmen<br />
von den Punkten 8 und 9 entscheidet<br />
der Ortsbrandmeister oder dessen<br />
Stellvertreter im Amt.<br />
11. Das Einfahren und Befahren von Einbahnstraßen,<br />
sowie das Befahren entgegen<br />
der Fahrtrichtung auf Autobahnen<br />
und vierspurigen Straßen ist grundsätzlich<br />
untersagt. Nur in begründeten Ausnahmefällen<br />
darf hiervon, nach Weisung<br />
des Einsatzleiters, nachdem sich dieser<br />
zuvor gründlich davon informiert hat,<br />
dass keine Gefahr besteht, abgewichen<br />
werden.<br />
12. Überprüfung der Fahrerlaubnis:<br />
13. Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist der<br />
Ortsbrandmeister für die regelmäßige und<br />
stichprobenartige Kontrolle zuständig.<br />
15. Jeder Fahrer ist selbst für die Gültigkeit<br />
seiner Fahrerlaubnis verantwortlich und<br />
veranlasst die notwendigen Verlängerungen<br />
selbstständig.<br />
16. Ein pfleglicher Umgang mit allen <strong>Feuerwehr</strong>einsatzfahrzeugen<br />
ist als selbstverständlich<br />
anzusehen. Die Fahrtenbücher<br />
sind gewissenhaft zu führen.<br />
17. Festgestellte Mängel sind unverzüglich<br />
dem Fachbereichsleiter Fahrzeug- und<br />
Geräte (Gerätewart) schriftlich zu melden.<br />
Der Ortsbrandmeister oder sein Stellvertreter<br />
im Amt sind ebenfalls unverzüglich<br />
hiervon zu unterrichten.<br />
Hierzu folgende Hinweise.<br />
Fahrerlaubnis nach altem Fahrerlaubnisrecht<br />
(erworben vordem 01.01.1999):<br />
Die Fahrerlaubnis der Klasse C und CE (alte<br />
Klasse II) muss vor der Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
verlängert werden. Danach jeweils<br />
vor Ablauf der nächsten 5 Jahre.<br />
Fahrerlaubnis nach neuem Fahrerlaubnisrecht (erworben<br />
nach dem 01.01.19999):<br />
Die Fahrerlaubnis der Klasse C und CE muss jeweils<br />
vor Ablauf der nächsten 5 Jahre verlängert<br />
werden.<br />
1.7 Durchführung<br />
Diese Dienstanweisung ist Bestandteil<br />
• der Einweisung von Fahrzeugführern bei<br />
der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Diese Dienstanweisung ist allen Mitgliedern der<br />
Ortsfeuerwehr gegen Quittung auszuhändigen.<br />
Der Ortsbrandmeister oder sein Stellvertreter führen<br />
einmal jährlich eine Unterweisung in Anlehnung<br />
an diese Dienstanweisung durch. Die Dokumentation<br />
erfolgt im Dienstbuch.<br />
Alle vorherigen <strong>Dienstanweisungen</strong> zum Führen<br />
von KFZ bei der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
werden hiermit ungültig.<br />
Diese Dienstanweisung mit Wirkung vom<br />
15.06.2006 in Kraft. Ergänzt am 10.10.2010.<br />
Fricke<br />
–Ortsbrandmeister<br />
14. Die Überprüfung der Führerscheine ist<br />
durch den Zugführer Rüstzug durchzuführen.<br />
Die Überprüfung erfolgt jährlich zum<br />
Beginn des Quartals. Bis zur März-<br />
Monatsversammlung sind die Führerscheine<br />
unaufgefordert vorzulegen.<br />
Stand: 10.10.2010 - Führen von KFZ - Seite: 3
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
1. Brandmeister vom Dienst<br />
Dienstanweisung 03-FF 60<br />
1. Inhaltsverzeichnis<br />
1. Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />
2. Allgemein Seite 1<br />
3. Dauer der Bereitschaft Seite 1<br />
4. Dienstübergaberegelung Seite 1<br />
5. Befugnisse Seite 2<br />
6. Aufgaben Seite 2<br />
7. Ausnahmeregelung Seite 2<br />
8. Ausrüstung Seite 2<br />
2. Allgemein<br />
Der Brandmeister vom Dienst steht als Vertreter der Wehrführung sowohl als genereller<br />
Ansprechpartner für die <strong>Feuerwehr</strong>-Einsatz- und Rettungsleitstelle als auch<br />
als Einsatzleiter im Ausrückbereich der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg zur Verfügung.<br />
Der Personenkreis, aus dem sich der BvD rekrutiert, ist in Anlage B der Alarm- und<br />
Ausrückeordnung (<strong>AAO</strong>) definiert.<br />
Der BvD – Dienst ist ehrenamtlich, es gibt hierfür keine Vergütung!<br />
3. Dauer der Bereitschaft<br />
Für die Einsatzleittätigkeiten im Ausrückbereich ist durch diese Dienstanweisung<br />
„Brandmeister vom Dienst“ in Verbindung mit einem BvD - Dienstplan sichergestellt,<br />
dass<br />
• Montag ab 17.00 Uhr bis einschließlich des darauf folgenden Montags um<br />
06.00 Uhr, an den Werktagen in der Zeit von 17.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sowie<br />
an Feiertagen ganztägig (24 Stunden)<br />
ein Einsatzleiter zur Verfügung steht.<br />
4. Dienstübergaberegelung<br />
Das Bereitschaftshandy wird spätestens am Montag um 17.00 Uhr einer jeden Woche<br />
im <strong>Feuerwehr</strong>haus im BvD Stahlschrank vom „alten“ BvD deponiert, oder dem<br />
„neuen“ BvD übergeben. Das Schalten von Rufumleitungen ist gestattet, es muss<br />
jedoch jede Rufumleitung mit einem Probeanruf getestet werden. Die geschalteten<br />
Rufumleitungen sind zum Übergabezeitpunkt wieder zu löschen.<br />
Stand: 24.08.2007 - BvD- Seite: 1
5. Befugnisse<br />
Der BvD entscheidet selbstständig, im Auftrag des Ortsbrandmeisters oder dessen<br />
Stellvertreter im Amt, im Einsatzfall über die Wahl von weiteren Einsatzmitteln und<br />
ob Nachalarmiert werden muss. Über erfolgte BvD Einsätze ist der OrtsBm oder<br />
sein Stellvertreter im Amt zeitnah zu informieren. Der BvD ist im Dienst Dienstvorgesetzter<br />
aller <strong>Feuerwehr</strong>kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />
Harzburg, ausgenommen KBM, StadtBm, OrtsBm und stellv. OrtsBm.<br />
6. Aufgaben<br />
Der BvD ist der allgemeine Ansprechpartner in der <strong>Freiwillige</strong>n Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />
Harzburg. Er ist Pressesprecher gemäß der <strong>AAO</strong> Abs. Nr. 7. Der BVD ist Einsatzleiter<br />
gemäß Regelung <strong>AAO</strong>.<br />
Zu seinen primären Aufgaben gehört die Abwicklung von Kleinsteinsätzen wie:<br />
Rückstellung BMA<br />
Türöffnung<br />
Kleine Techn. Hilfeleistungen<br />
Brandnachschau<br />
Stellproben<br />
(nur in den Fällen wo früher eine telefonische<br />
Information an den OrtsBm<br />
und keine Alarmierung stattfand.)<br />
Nur wenn keine größere Eile geboten<br />
ist! Ansonsten Schleife 65961<br />
Wassersaugereinsatz, Kleinsttierrettung<br />
usw.<br />
z.B. Lagerfeuerplatz kontrollieren usw.<br />
Meist in Verbindung mit Bauordnungsamt<br />
etc.<br />
Dem BvD ist es bei Bedarf gestattet, die Einsatzstelle auch direkt mit seinem Privat-<br />
Pkw anzufahren. Hierbei ist jedoch die erforderliche Einsatzschutzbekleidung zu<br />
tragen.<br />
7. Ausnahmeregelung<br />
Kann der BvD aus beruflichen Gründen oder aus Krankheitsgründen oder anderweitiger<br />
nicht verschiebbarer Termine seinen Dienst nicht aufrechterhalten und durch<br />
Tausch mit einem anderen Kameraden, den BvD-Dienst nicht mehr sicherstellen, so<br />
ist die FERLS und der OrtsBm oder sein Stellvertreter oder der StadtBm davon sofort<br />
zu unterrichten.<br />
8. Ausrüstung<br />
Der BvD besitzt neben seiner persönlichen Schutzausrüstung folgende Ausrüstungsgegenstände.<br />
1. Diensthandy und aktuelle Telefonliste der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Als Fahrzeug steht dem BvD im Einsatzfall der ELW 1 zur Verfügung. Der ELW 1<br />
hat seinen Standort aber nach wie vor im <strong>Feuerwehr</strong>haus!<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 01.09.2007 in Kraft und ersetzt die Dienstanweisung vom<br />
05.07.2006.<br />
Fricke<br />
–Ortsbrandmeister<br />
Stand: 24.08.2007 - BvD- Seite: 2
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Dienstanweisung 04-FF 60<br />
Brandsicherheitswachdienst<br />
1. Inhaltsverzeichnis<br />
1. Inhaltsverzeichnis. Seite 1<br />
2. Allgemein 1<br />
3. Dienstkleidung der Brandsicherheitswachdienstes<br />
1<br />
4. Dienstfahrzeug 2<br />
5. Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes 2<br />
2. Allgemein<br />
Der Brandsicherheitswachdienst (abgekürzt: BRASIWA) findet in aller Regel im<br />
Parksaal des Kurhauses statt. Allerdings können hier verschiedene Veranstalter der<br />
Auftraggeber für den Brandsicherheitswachdienst sein.<br />
Der Brandsicherheitswachdienst besteht im Regelfall aus 3 <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen.<br />
Hierbei ist grundsätzlich ein Führer / Führerin der BRASIWA mit Gruppenführerausbildung<br />
einzusetzen. Die anderen beiden Kameraden / innen sollten die Truppmannausbildung<br />
Teil 1 mit Erfolg abgeschlossen haben. In Ausnahmefällen kann<br />
bei der 3. Person der BRASIWA auch ein <strong>Feuerwehr</strong>mannanwärter mit eingeteilt<br />
werden.<br />
Die Diensteinteilung erfolgt in der Regel über die BRASIWA-Liste am Aushang im<br />
<strong>Feuerwehr</strong>haus, in der sich in abwechselnder Reihenfolge die Kameradinnen und<br />
Kameraden zum Dienst eintragen. Die Abfolge der Führer des Brandsicherheitswachdienstes<br />
ist anhand der Liste vorgegeben. Abweichungen hiervon sind statthaft.<br />
Im Zweifelsfall entscheidet der „Leiter des Brandsicherheitswachdienstes“<br />
Kam. Stefan Keck wer am Dienst teilnimmt. Der Brandsicherheitswachdienst ist eine<br />
Pflichtaufgabe der <strong>Feuerwehr</strong> und kann von den eingeteilten Kameradinnen / Kameraden<br />
nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.<br />
3. Dienstkleidung des Brandsicherheitswachdienstes<br />
Die Kameradinnen und Kameraden des Brandsicherheitswachdienstes tragen Uniform,<br />
d.h. Diensthose und Dienstrock. In Ausnahmefällen bei warmer Witterung<br />
kann anstatt des Dienstrockes nur das kurzärmelige Uniformhemd zur Diensthose<br />
getragen werden. Ist ein Brandsicherheitswachdienst bei anderen Veranstaltungsörtlichkeiten<br />
zu stellen, so entscheidet der Führer der Brandsicherheitswache oder<br />
Stand: 22.06.2006 - Brandsicherheitswachdienst - Seite: 1
der OrtsBm bzw. sein Stellvertreter über die zu wählende Dienstbekleidung. Bei<br />
Openair Veranstaltungen wird der Einsatzanzug getragen.<br />
4. Dienstfahrzeug<br />
Dem Brandsicherheitswachdienst steht ein Dienst- bzw. Einsatzfahrzeug zur Verfügung.<br />
Findet die Brandsicherheitswache im Kurhaus-Parksaal statt, so wird in der<br />
Regel der MTW (60-62) oder das Jugendfeuerwehr LF 8 (60-27) hierfür benutzt. Bei<br />
Veranstaltungen im kleinen Parksaal, anderweitigen Räumlichkeiten oder bei Openairveranstaltungen<br />
ist grundsätzlich ein Tanklöschfahrzeug, im Regelfall das TLF<br />
4000/200 (60-19) mitzunehmen. Für diesen Fall muss ein entsprechender Maschinist<br />
mit der dafür gültigen Fahrerlaubnis und Fahrzeugeinweisung vom Führer der<br />
BRASIWA eingeteilt werden.<br />
5. Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes<br />
Aufgabe des Brandsicherheitswachdienstes ist das Bereitstellen von Personal und<br />
Gerät, bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr oder Gefährdung einer größeren<br />
Personenzahl, insbesondere in Versammlungsstätten.<br />
Dem Brandsicherheitswachdienst obliegt es, die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen<br />
durchzuführen. Hierfür verwendet der Führer der Brandsicherheitswache<br />
den zur Verfügung gestellten Vordruck (Checkliste) für den Brandsicherheitswachdienst<br />
der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg.<br />
Im Einsatzfall hat die BRASIWA für eine ordnungsgemäße Alarmierung zu sorgen,<br />
die stationären Sicherheitseinrichtungen sind in Betrieb zu nehmen und die Räumung<br />
des Veranstaltungsortes ist vorzubereiten und ggf. zu unterstützen. Die nachrückenden<br />
Einsatzfahrzeuge sind einzuweisen.<br />
Der Brandsicherheitswachdienst meldet sich immer bei der FERLS zum Dienstbeginn<br />
über Funk an. Nach Zuteilung durch die FERLS wird der entsprechende<br />
Einsatzstatus über Funk gewählt. Nach Beendigung der BRASIWA ist dies der<br />
FERLS über Funk mitzuteilen. Der Brandsicherheitswachdienst wird als Einsatz<br />
verbucht.<br />
Der Führer des Brandsicherheitswachdienstes hat Kontakt mit dem verantwortlichen<br />
Bühnenmeister aufzunehmen und sich die Anwesenheit des Brandsicherheitswachdienstes<br />
gegenzeichnen zu lassen, dies geschieht mit Hilfe der Checkliste.<br />
Der Brandsicherheitswachdienst hat Anspruch auf Sitzplätze hinter der Bühne, von<br />
denen er aus die Bühne einsehen kann.<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom: 2.09.2006 in Kraft<br />
Fricke<br />
–Ortsbrandmeister<br />
Stand: 22.06.2006 - Brandsicherheitswachdienst - Seite: 2
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Dienstanweisung 05-FF 60<br />
Einsatz der Wärmebildkamera<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis.<br />
1.2 Handhabung und Umgang mit der Wärmebildkamera (WBK)<br />
Seite 1<br />
Seite 1<br />
1.2 Handhabung und Umgang mit der Wärmebildkamera (WBK)<br />
Bei der WBK “Evolution 5000“ de± Fa. MSA Auer handelt es sich um ein hochqualifiziertes und<br />
teures Einsatzgerät, welches besonders für die Bedingungen der Brandbekämpfung entwickelt<br />
wurde. Aus diesem Grund gilt, neben dem selbstverständlich pfleglichen und sorgsamen Umgang,<br />
folgende Dienstanweisung:<br />
1. Die WBK wird auf dem ELW 1 (60-66) gelagert und ständig mitgeführt;<br />
2. Die Kamera darf nur durch in der Wärmebildtechnik geschultes Personal der FF <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
nach Weisung der Einsatzleitung der FF <strong>Bad</strong> Harzburg eingesetzt werden;<br />
3. Bei Übung und Einsatz sind die Sicherungseinrichtungen (Haltegurte) immer zu benutzen.<br />
Beeinträchtigungen, wie z.B. starke Stöße, sind zu vermeiden;<br />
4. Die Nutzung der Kamera unter Wasser ist verboten;<br />
5. Die Nutzung der Kamera an Einsatzstellen, an denen mit Explosionsgefahr zu rechnen ist,<br />
ist verboten. Die Kamera ist als “nicht ex-geschützt“ eingestuft;<br />
6. Die Kamera darf nicht direkt in die Sonnenstrahlung gehalten werden, da der Sensor beschädigt<br />
werden kann;<br />
7. Ein Einsatz der WBK ersetzt nicht die gewohnten Einsatztechniken, -verfahren (Rückwegsicherung,<br />
pp.) und Vorsichtsmaßnahmen. Diese sind zu beachten und einzuhalten, da ein<br />
Ausfall der Kamera nicht ausgeschlossen werden kann;<br />
Stand: 5.07.2006 - Einsatz WBK - Seite: 1
8 Jeder Anwender hat sich mit der Betriebsanweisung (liegt der Kamera bei) vertraut zu machen,<br />
die Einsatzgrenzen der WBK sind zu beachten;<br />
9. Vor jedem Einsatz ist die Kamera auf Einsatzbereitschaft zu kontrollieren;<br />
10 Das Gehäuse der Kamera darf nicht geöffnet werden Wartungs- und gegebenenfalls Reparaturarbeiten<br />
erfolgen ausschließlich durch den Fachbereich (FB) Atemschutz/Gefahrgut,<br />
bzw. durch die ausliefernde Firma. Wartungsintervalle sind im FB Atemschutz/Gefahrgut zu<br />
dokumentieren;<br />
11. Die Alarm- und Ausrückordnung (<strong>AAO</strong>) WBK ist in der <strong>AAO</strong> der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
geregelt und ist zu beachten.<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 02.09.2006 in Kraft.<br />
Fricke<br />
- Ortsbrandmeister<br />
Stand: 5.07.2006 - Einsatz WBK - Seite: 2
Stand: 5.07.2006 - Einsatz WBK - Seite: 3
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Dienstanweisung 06-FF 60<br />
Teilnahme an der Fachgruppenausbildung der<br />
FF Clausthal-Zellerfeld: Wasserrettung<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis.<br />
1.2 Allgemein<br />
1.3 Verantwortlichkeiten<br />
Seite 1<br />
Seite 1<br />
Seite 2<br />
1.4 Teilnahmevoraussetzungen Seite 2<br />
1.5 Teilnahmekriterien Seite 2<br />
1.6 Ausbildung / Qualifikation Seite 3<br />
1.7 Notfallmanagment Seite 3<br />
1.8 Transportregelung für den Ausbildungs- und Einsatzdienst Seite 3<br />
1.2 Allgemein<br />
Am 12. Oktober 2006 wurde die Fachgruppe Wasserrettung innerhalb der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />
Clausthal-Zellerfeld offiziell in Dienst gestellt. Zu dieser Fachgruppe Wasserrettung gehören auch<br />
weitere <strong>Feuerwehr</strong>kameradinnen und Kameraden anderer kreisangehöriger <strong>Feuerwehr</strong>en dazu.<br />
Dies trifft auch auf aktive Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg zu.<br />
Damit im Rahmen der Ausbildung und im Einsatz klare Regelungen herrschen, ist diese Dienstanweisung<br />
für die Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg bindend. Als<br />
Grundlage dieser Dienstanweisung gilt die <strong>Feuerwehr</strong>dienstvorschrift Nr. 8 (Tauchen im<br />
<strong>Feuerwehr</strong>dienst) jeweils in ihrer neuesten gültigen Fassung.<br />
Die früher erforderliche Zulassung als FEUERWEHRtauchgerät nach der vfdb-RL 0803 ist auf EU-<br />
Ebene als Handelshemmnis gekippt worden und darf als Muss-Regelung nicht mehr aufgeführt<br />
werden. Es ist jedoch in Fachkreisen und bei den Unfallversicherern unstrittig, dass die in dieser<br />
RL aufgeführten technischen Anforderungen an ein Tauchgerät für das <strong>Feuerwehr</strong>tauchen zur<br />
Erreichung der gesetzten Schutzziele sinnvoll und erforderlich sind!<br />
Die Tauchgeräte und alle erforderlichen Zusatzgeräte werden von der Ortsfeuerwehr Clausthal-<br />
Zellerfeld gestellt und dort auch vorgehalten.<br />
Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 1
1.3 Verantwortlichkeiten<br />
Die grundsätzliche Verantwortung im Rahmen der Fachgruppenausbildung und im Rahmen der<br />
Einsatztätigkeit liegt bei der Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld. Die Kameradinnen und Kameraden<br />
der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg haben sich nach den <strong>Dienstanweisungen</strong> und der Alarmund<br />
Ausrückeordnung der Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld und den Weisungen der dortigen<br />
Verantwortlichen zu richten, sofern diese nicht der Dienstanweisung DA-06-FF 60 widersprechen.<br />
Für die Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg besteht keine Verpflichtung zur Entsendung von ausgebildeten<br />
Fachgruppenpersonal beim Einsatz- und Übungsdienst, ebenso besteht keine Verpflichtung<br />
zur Vorhaltung von entsprechend ausgebildetem Personal.<br />
1.4 Teilnahmevoraussetzungen<br />
Damit die Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg an der Fachgruppenausbildung<br />
Wasserrettung teilnehmen können, müssen die nachfolgend unter Punkt 1.5 aufgeführten<br />
Kriterien zwingend eingehalten werden. Beim Fehlen einer dieser Kriterien, bzw. bei Nichteinhaltung<br />
der Vorgaben der FwDV 8 dürfen die Kameradinnen und Kameraden nicht an der Ausbildung<br />
/ Einsatz teilnehmen, bzw. müssen die Tätigkeiten solange einstellen, bis die geforderten<br />
Kriterien wieder erfüllt werden.<br />
1.5 Teilnahmekriterien<br />
Bei den verwendeten Tauchgeräte und Zusatzausrüstungen müssen:<br />
• die Tauchgeräte der EN 250 entsprechen,<br />
• zwei voneinander UNABHÄNGIGE Restdruckwarneinrichtungen (Tauchcomputer zählt<br />
nicht!) besitzen,<br />
• vom Taucher bedienbare Flaschenventile haben,<br />
• eine Vollmaske für Taucheinsätze zur Verfügung stehen,<br />
• ein Rettungsgerät (Tariermittel oder Rettungskragen nach EN 12628 oder EN 1809) besitzen.<br />
• Das Gewichtssystem muss mit einer Schnellabwurfmöglichkeit versehen sein,<br />
• Es dürfen nur schnittfeste Füßlinge verwendet werden.<br />
• Es müssen immer mindestens 4 gemäß der FwDV 8 zugelassene <strong>Feuerwehr</strong>tauchgeräte<br />
am Einsatz- oder Ausbildungsort vorhanden sein.<br />
Sicherungseinrichtungen:<br />
• Die Signalleine muss vorhanden sein und verwendet werden.<br />
• Ein Notfallkoffer mit Sauerstoff-Atemgerät und O2-Vorrat für >3Std. muss einsatzbereit vorgehalten<br />
werden.<br />
• Messer etc. müssen vorhanden sein.<br />
Taktische Einheit:<br />
• Es müssen mindestens 4 ausgebildete <strong>Feuerwehr</strong>taucher (FwT), davon 2 "aktive" FwT als<br />
Rettungstaucher und Sicherheitstaucher einsatzbereit vorhanden sein.<br />
Erforderliche Funktionen im "Background":<br />
• Der Leiter des Tauchwesens muss vor Ort anwesend sein<br />
• Ein Tauchgerätewart muss vorhanden sein.<br />
• Leinenführer / Signalmann, Bootspersonal und weitere Hilfskräfte<br />
Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 2
1.6 Ausbildung / Qualifikation<br />
Hier speziell für das <strong>Feuerwehr</strong>tauchen bei der Wasserrettungsausbildung:<br />
Die <strong>Feuerwehr</strong>taucher sind durch <strong>Feuerwehr</strong>-Lehrtaucher und durch eine anerkannte Ausbildungsstätte<br />
(i.d.R. LFSn) auszubilden. Die Ausbildung muss mind. 23 UE Theorie und 25 Tauchgänge<br />
umfassen, es sind theoretische und praktische Prüfungen abzulegen, je nach angestrebter<br />
TauchSTUFE. Für das <strong>Feuerwehr</strong>tauchen der Stufe 1 können anerkannte "Freizeit-Gerätetaucher"<br />
unter den Bedingungen der FwDV 8 als <strong>Feuerwehr</strong>taucher anerkannt werden. Alle Taucher müssen<br />
die Rettungsschwimmerprüfung erfolgreich abgelegt haben.<br />
Es dürfen nur Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg an der Tauchausbildung<br />
teilnehmen, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und eine gültige arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung nach G 31 besitzen. Die G 31 Untersuchung ist vor Ablauf von 12 Monaten<br />
zu wiederholen! Es ist ein jährlicher Nachweis über mindestens 10 Tauchgänge (<strong>Feuerwehr</strong>tauchgänge<br />
gem. FwDV 8) zu erbringen. Die Überwachung der geforderten Qualifikationen und Ausbildung<br />
obliegt der Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld und ist von dort durch den Leiter des Tauchwesens<br />
zu überwachen. Parallel dazu hat jede/jeder <strong>Feuerwehr</strong>kameradin/<strong>Feuerwehr</strong>kamerad der<br />
Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg ein Taucherdienstbuch/Logbuch zu führen. Darin müssen alle o.g.<br />
Qualifikationen und Tauchaktivitäten festgehalten werden. Das Taucherdienstbuch ist einmal im<br />
Jahr unaufgefordert dem Ortsbrandmeister oder seinem Stellvertreter zur Kontrolle und Gegenzeichnung<br />
im letzten Quartal des Kalenderjahres vorzulegen.<br />
Im Rahmen von Ausbildung darf nur von ungeprüften <strong>Feuerwehr</strong>tauchern getaucht werden, wenn<br />
ein "aktiver", also tauchtauglicher <strong>Feuerwehr</strong>-Lehrtaucher anwesend ist!!!<br />
1.7 Notfallmanagment<br />
Tauchgänge dürfen von Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg nur unternommen<br />
werden, wenn gemäß der FwDV ein Notfallplan erstellt worden ist und vorgehalten<br />
wird.<br />
1.8 Transportregelung für den Ausbildungs- und Einsatzdienst<br />
Für den Transport der <strong>Bad</strong> Harzburger Teilnehmer an der Fachausbildung Wasserrettung bei der<br />
Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld im Rahmen der Ausbildung und zum Einsatzdienst stehen in<br />
folgender Reihenfolge Einsatzfahrzeuge zur Verfügung: Zuerst der MTW der FF <strong>Bad</strong> Harzburg,<br />
sollte dieses Fahrzeug nicht zur Verfügung stehen, dann fährt das Jugendfeuerwehr LF 8 der FF<br />
<strong>Bad</strong> Harzburg und sollte dieses Fahrzeug ebenfalls nicht zur Verfügung stehen, wird ein Fahrzeug<br />
einer anderen Ortsfeuerwehr aus dem Stadtgebiet von <strong>Bad</strong> Harzburg nach Absprache mit dem<br />
Stadtbrandmeister und dem für das betreffende Fahrzeug zuständigen Ortsbrandmeister verwendet.<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 09.11.2006 in Kraft.<br />
Fricke<br />
- Ortsbrandmeister<br />
Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 3
Raum für Notizen:<br />
Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 4
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
1. Einsatzleitwagen (ELW 1)<br />
Dienstanweisung 007-FF 60<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />
1.2 Allgemeines Seite 1<br />
2.0 Besatzung Seite 1<br />
2.1 Sonderregelung Seite 2<br />
3.0 Ausbildung Seite 2<br />
1.2 Allgemeines<br />
Der Einsatzleitwagen dient dem Einsatzleitdienst der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
als Führungsmittel. Das Einsatzfahrzeug rückt in der Regel zu allen Einsätzen mit<br />
aus. Besetzt wird das Fahrzeug von der Wehrleitung, sowie den Zugführern und<br />
dessen Stellvertretern, sowie im Bedarfsfall vom „Brandmeister vom Dienst“ (BvD).<br />
2.0 Besatzung<br />
Der ELW 1 bietet insgesamt 5 Einsatzkräften Platz. Der Personenkreis der den<br />
ELW im Einsatzfall besetzen soll, besteht aus nachfolgenden Personen:<br />
Funktion<br />
Ortsbrandmeister<br />
Stellv. Ortsbrandmeister<br />
Zugführer Löschzug<br />
Zugführer Rüstzug<br />
Zugführer zbv.<br />
Stellv. Zugführer Löschzug<br />
Stellv. Zugführer Rüstzug<br />
Fahrer oder Funker<br />
Fahrer oder Funker<br />
BvD je nach Dienstplan und Bedarf<br />
Darüber hinaus kann vom Ortsbrandmeister oder seinem Stellvertreter, in Ausnahmefällen<br />
auch im Verhinderungsfall ein anderer Kamerad oder Kameradin als Fah-<br />
Stand: 18.05.2008 - Einsatzleitwagen - Seite: 1
er oder Funker auf dem ELW eingeteilt werden. Im Einsatzfall kann der jeweilige<br />
Einsatzleiter grundsätzlich darüber selbstständig entscheiden, ob weiteres Personal<br />
dem ELW zugeordnet wird.<br />
2.1 Sonderregelung<br />
Als Sonderregelung haben die o.g. Führungskräfte (ausgenommen Fahrer / Funker)<br />
das Recht, bei einem späteren Erscheinen im <strong>Feuerwehr</strong>haus den Mannschaftstransportwagen<br />
(MTW) zu besetzen und zur Einsatzstelle nachzurücken. Dies gilt<br />
als Präventionsmaßnahme, damit der genannte Personenkreis in den Führungsabläufen<br />
ständig Erfahrung sammeln kann. Hierbei haben die Führungskräfte aber<br />
darauf zu achten, dass zumindest bei kleineren Einsätzen zum einen die Verhältnismäßigkeit<br />
gewahrt bleibt und zum anderen nach Möglichkeit nur die genannten<br />
Personen den MTW dann besetzen. Die verantwortliche Führungskraft kann aber<br />
dazu noch einen Fahrer bestimmen und im Bedarfsfall das Personal notfalls aufstocken.<br />
3.0 Ausbildung<br />
Das oben genannte Personal wird zusätzlich zur Standortausbildung im Umgang<br />
mit dem Führungsmittel ELW 1 geschult. Hierzu wird vom Fachbereich Ausbildung<br />
mind. Zweimal im Jahr ein gesonderter Ausbildungsdienst vorgesehen und auf dem<br />
Dienstplan ausgewiesen. Für die Fahrzeugpflege zeichnen sich die Fahrer und<br />
Funker unter der Aufsicht des Gruppenführers ELW Markus Hirsch verantwortlich.<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 2008 in Kraft.<br />
Uwe Fricke<br />
-Ortsbrandmeister-<br />
Stand: 18.05.2008 - Einsatzleitwagen - Seite: 2
<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
Dienstanweisung 008-FF 60<br />
1. Öffentlichkeitsarbeit - Einsatzbilder<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis<br />
1.1 Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />
1.2 Allgemeines Seite 1<br />
2.0 Zuständigkeiten Seite 2<br />
2.1 Einsatzbezogene Öffentlichkeitsarbeit Seite 2<br />
2.2 Interne Öffentlichkeitsarbeit Seite 2<br />
3.0 Brandschutzerziehung Seite 2<br />
4.0 Freigabe von Einsatzbildern Seite 2<br />
5.0 Bildrohmaterial Seite 3<br />
6.0 Bildbearbeitung Seite 3<br />
7.0 Internetpublikationen Seite 3<br />
8.0 Abgabe von Bildern Seite 4<br />
1.2 Allgemeines<br />
Ziele der Öffentlichkeitsarbeit<br />
Das Hauptziel der Öffentlichkeitsarbeit bei der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg ist es, eine bewusst geplante<br />
Beziehung zwischen der <strong>Feuerwehr</strong> und der Öffentlichkeit aufzubauen.<br />
Eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit fördert bei den Bürgern und Gästen der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />
das Verständnis für die Arbeit der <strong>Feuerwehr</strong>wehr und soll das Interesse an den Aufgaben der<br />
<strong>Feuerwehr</strong> wecken.<br />
Die Medienarbeit der <strong>Feuerwehr</strong> dient der Selbstdarstellung und ist strikt von Werbung zu trennen.<br />
Da die öffentliche Meinung über die <strong>Feuerwehr</strong> im Wesentlichen, neben dem Auftreten in der Öffentlichkeit,<br />
durch die veröffentlichte Meinung über sie bestimmt wird, besteht hier Handlungsbedarf<br />
zur weiteren Verbesserung der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Regelmäßige Informationen an die lokalen und im Bedarfsfall auch überregionalen Medien über<br />
besondere Ereignisse und Aktivitäten bei der <strong>Feuerwehr</strong> sind hierbei von besonderer Bedeutung.<br />
Hierzu zählen neben dem Einsatzgeschehen, auch Übungen, neue Einsatzfahrzeuge, sowie Berichte<br />
über Ehrungen und Beförderungen und Berichte über kameradschaftliche Veranstaltungen.<br />
Alle Kameraden werden gebeten, den Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit auf besondere Ereignisse<br />
aufmerksam zu machen und den Fachbereich bei der Berichterstattung ggf. zu unterstützen.<br />
Stand: 8.09.2008 - Öffentlichkeitsarbeit - Einsatzbilder - Seite: 1
2.0 Zuständigkeiten<br />
Für die Abwicklung der Öffentlichkeitsarbeit ist in erster Linie der Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit<br />
zuständig. Ihm obliegt die Durchführung aller anfallenden Öffentlichkeitsarbeiten,<br />
wie z.B. das Erstellen von Umdrucken für Schulen, Firmen und Behörden. Die Arbeiten<br />
haben in enger Abstimmung mit dem Ortsbrandmeister zu erfolgen. Einsatzbezogene<br />
Öffentlichkeitsarbeit hat darüber hinaus ebenfalls in Abstimmung mit dem jeweiligen Einsatzleiter<br />
(ggf. BvD) zeitnah zu erfolgen.<br />
2.1 Einsatzbezogene Öffentlichkeitsarbeit<br />
Meldung an die Presse:<br />
Mit dem Stichwort: „Wir sind im Einsatz“ erfolgt im Regelfall über Telefon die Information<br />
an die örtlich zuständige Presse, sofern sich der Einsatz im eigenen Ausrückebereich befindet.<br />
In allen anderen Fällen hat eine Meldung an die Presse zu unterbleiben, dies ist<br />
dann die Aufgabe des zuständigen Einsatzleiters.<br />
Bei berichtenswerten Einsätzen wird vom Einsatzleiter selbst oder von einem beauftragten<br />
Kameraden eine Pressemeldung erstellt. Vor dem Versenden oder Freischalten im Internet,<br />
ist die Presseinformation dem OrtsBm oder seinem Stellvertreter vorzulegen.<br />
2.2 Interne Öffentlichkeitsarbeit<br />
Die Instrumente der internen Öffentlichkeitsarbeit sind:<br />
• Dienstliche Bekanntmachungen<br />
• Informationen für die Kameraden<br />
3 Brandschutzerziehung<br />
Die Aufgaben der Brandschutzerziehung sind bei der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg ursächlich<br />
beim Fachbereich Vorbeugender Brandschutz angesiedelt. Allerdings sind Unterlagen<br />
zur Brandschutzerziehung, soweit notwendig, mit dem Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit<br />
abzustimmen, damit ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen hin vertreten wird.<br />
4 Freigabe von Einsatzbildern<br />
Bei Einsätzen der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg wurden in der Vergangenheit in vielfältiger<br />
Weise von unterschiedlichen Kameraden Einsatzbilder angefertigt. Damit es hierbei nicht<br />
zu rechtlichen Komplikationen kommt, ist zukünftig wie im Folgenden festgelegt, zu verfahren.<br />
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und zur optimalen Darstellung der Ortsfeuerwehr<br />
<strong>Bad</strong> Harzburg ist es erforderlich, Bildmaterial zu sichten und nur ausgewähltes Material in<br />
den freien Zugriff zu stellen oder auf Anforderung empfangsberechtigter Behörden (Polizei,<br />
Staatsanwaltschaft, Stadtverwaltung) abzugeben<br />
Stand: 8.09.2008 - Öffentlichkeitsarbeit - Einsatzbilder - Seite: 2
5 Bildrohmaterial<br />
Unter Bildrohmaterial zählen alle Bilder, die von analogen Kameras auf Filmbasis vorliegen,<br />
oder von digitalen Kameras ausgelesen werden.<br />
Das Anfertigen von Bildern durch Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg mit<br />
privaten Aufnahmegeräten ist am Einsatzort grundsätzlich verboten!<br />
Der Einsatzleiter ist neben dem OrtsBm und seinem Stellvertreter befugt, Kameraden zu<br />
benennen, die berechtigt sind, bei Bedarf Einsatzfotos anzufertigen. Hierbei ist darauf zu<br />
achten, dass die betreffenden Kameraden entsprechen gekennzeichnet sind. Auf dem<br />
Einsatzleitwagen wird hierzu mind. 1 grüne Weste mit der Aufschrift „Einsatzdokumentation“<br />
gelagert. Diese Weste ist beim Fotografieren zu tragen. Bei Einsätzen in anderen Ausrückebereichen<br />
ist zuvor das Einverständnis des jeweiligen Einsatzleiters einzuholen (Beschluss<br />
des Kreiskommandos aus dem Jahr 2008).<br />
6 Bildbearbeitung<br />
Die angefertigten Bilder werden nach Einsatzende dem Einsatzleiter oder einer von ihm<br />
beauftragten Person übergeben. Erfolgt die Weiterbearbeitung der Bilder nicht durch den<br />
Einsatzleiter, OrtsBm oder seinem Stellvertreter, so sind die Bilder dem Fachbereich<br />
Öffentlichkeitsarbeit zuzuleiten.<br />
Die weitere Bildbearbeitung hat in folgenden Schritten zu erfolgen:<br />
1. Unscharfe Bilder entfernen<br />
2. Bilder auf denen Verstöße gegen die UVV usw. erkennbar sind, sind entsprechend<br />
zu kennzeichnen und ggf. auszusortieren.<br />
3. Bilder die für die Veröffentlichung auf der Internetseite oder für die Jahres DvD<br />
gedacht sind, sind entsprechend zu bearbeiten. Alle „Nicht <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen“<br />
sind unkenntlich zu machen (dies trifft auch für Polizei, DRK und Rettungsdienst<br />
zu). Fahrzeugkennzeichen und Werbeaufschriften sind ggf. unkenntlich<br />
zu machen.<br />
4. Danach können ausgewählte Bilder, die keine Persönlichkeitsrechte verletzten,<br />
im Internet hoch geladen werden. Die Endgültige Freischaltung der Bilder obliegt<br />
dann dem OrtsBm oder seinem Stellvertreter. Da bei der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />
Harzburg hierfür ein CMS Verwendung findet, ist dies leicht technisch durchführbar.<br />
Stand: 8.09.2008 - Öffentlichkeitsarbeit - Einsatzbilder - Seite: 3
Die Bilder werden zukünftig zentral im <strong>Feuerwehr</strong>haus auf einer externen Festplatte gesammelt<br />
und in chronologischer Reihenfolge archiviert. Die Bilder werden in entsprechende<br />
Verzeichnisse kopiert die nach Jahr, Monat; Tag und Ereignis (Beispiel:<br />
2008_09_06_PKW-Brand…) benannt sind. Innerhalb eines jeden Verzeichnisses sind die<br />
Bilder in folgende Kategorien einzuteilen:<br />
• nfD = nur für den Dienstgebrauch, keine Weitergabe an Dritte, höchste<br />
Sperrstufe<br />
• Frei für Geschädigte = mittlere Sperrstufe<br />
• Pressefrei = allgemeine Freigabe für Presse, Internet und Jahres DvD<br />
7 Internetpublikation<br />
Im Zuge einer zeitnahen Berichterstattung ist es erstrebenswert, die Informationen im Internet<br />
auf der Homepage der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg schnellstmöglich zu publizieren.<br />
Hierfür ist zukünftig wie folgt vorzugehen:<br />
1. Es wird ein Kurzbericht auf die Homepage gesetzt, der nur die wichtigsten Fakten<br />
aufzählt und den Hinweis enthält: „Ausführlicher Bericht folgt“. Wenn vorhanden,<br />
kann hierzu auch ein prägnantes Foto verwendet werden.<br />
2. Die weitere ausführliche Berichterstattung ist mit dem OrtsBm oder seinem Stellvertreter<br />
und ggf. mit dem Einsatzleiter abzustimmen.<br />
8 Abgabe von Bildern<br />
An die Polizei und Staatsanwaltschaft werden nur Duplikate des Originals abgegeben. Die<br />
Daten sind von den entsprechenden Institutionen vor Ort abzuholen. Ausnahmen hiervon<br />
kann der OrtsBm oder sein Stellvertreter treffen. Die Übernahme der Bilder ist gegen Unterschrift<br />
zu bestätigen. Mit der Unterschrift wird ein Hinweis ausgegeben, dass die Bilder<br />
nur für Ermittlungszwecke verwendet werden dürfen. Die Abgabe ist vorab vom OrtsBm<br />
oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.<br />
An geschädigte Personen werden nur Bilder abgegeben, auf denen der Geschädigte, ein<br />
enger Familienangehöriger oder das Eigentum des Geschädigten zu erkennen sind. Ggf.<br />
sind alle weiteren Personen auf dem Bild unkenntlich zu machen. Die Abgabe ist vom<br />
OrtsBm oder seinem Stellvertreter zu genehmigen. Die Bilder die mit „pressefrei“ gekennzeichnet<br />
sind, können an die Presse weitergegeben werden. Die Weitergabe erfolgt durch<br />
den Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit, oder durch den OrtsBm oder dessen Stellvertreter.<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 8. Oktober 2008 in Kraft.<br />
Uwe Fricke<br />
-Ortsbrandmeister-<br />
Stand: 8.09.2008 - Öffentlichkeitsarbeit - Einsatzbilder - Seite: 4