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Satzung AAO Dienstanweisungen - Freiwillige Feuerwehr Bad ...

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<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Zusammenstellung<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>AAO</strong><br />

<strong>Dienstanweisungen</strong>


S a t z u n g<br />

der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Aufgrund des § 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.82 (Nds.GVBl. S.<br />

229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.93 (Nds. GVBl. S. 359) und der §§ 1 und 2 des<br />

Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 08.03.78 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 22.03.90 (Nds. GVBl. S. 101), hat der Rat der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg in seiner<br />

Sitzung am 21.11.1995 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Organisation und Aufgaben<br />

Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ist eine Einrichtung der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg. Sie besteht aus den zur<br />

Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den<br />

Stadtteilen<br />

<strong>Bad</strong> Harzburg und Eckertal,<br />

Bündheim und Schlewecke,<br />

Harlingerode und Göttingerode,<br />

Bettingerode,<br />

Westerode<br />

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> erfüllt die der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg nach<br />

dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.<br />

§ 2<br />

Leitung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg wird von der Stadtbrandmeisterin oder dem<br />

Stadtbrandmeister geleitet (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der<br />

Mitgliedspersonen der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> Harzburg erlassene „Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen<br />

Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder den Stellvertretenden<br />

Stadtbrandmeister.<br />

§ 3<br />

Leitung der Ortsfeuerwehr<br />

Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem<br />

Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitgliedspersonen der Ortsfeuerwehr.<br />

Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg erlassene<br />

„Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>“ zu beachten.<br />

Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende<br />

Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister.


2<br />

§ 4<br />

Führungskräfte taktischer <strong>Feuerwehr</strong>einheiten<br />

Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedspersonen der<br />

Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen<br />

Führerinnen oder Führer und stellvertretenden Führerinnen und Führer der taktischen<br />

<strong>Feuerwehr</strong>einheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über<br />

die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktion und die Mindestausrüstung der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die<br />

Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung<br />

nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im<br />

Lande Niedersachsen abberufen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister ist über die<br />

beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen<br />

Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.<br />

§ 5<br />

Stadtkommando<br />

(1) Das Stadtkommando unterstützt die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister. Dabei<br />

obliegen dem Stadtkommando insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> innerhalb<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe.<br />

b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die<br />

Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen.<br />

c) Mitwirkung bei der Erstellung der Haushaltsvoranschläge der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

(Unterabschnitt: Feuerschutz).<br />

d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die<br />

Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung.<br />

e) Überwachung der laufenden Schulung der Angehörigen der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> sowie<br />

Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen.<br />

f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen.<br />

g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.<br />

(2) Das Stadtkommando besteht aus<br />

a) der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister als Leiterin oder Leiter,<br />

b) der Stellvertretenden Stadtbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Stadtbrandmeister, den<br />

Ortsbrandmeisterinnen oder den Ortsbrandmeistern, den Stellvertretenden<br />

Ortsbrandmeisterinnen oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeistern und dem Stadtjugendfeuerwehrwart<br />

als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,<br />

c) dem Schriftwart, der Stadtsicherheitsbeauftragten oder dem Stadtsicherheitsbeauftragten und<br />

der Stadtatemschutzbeauftragten oder dem Stadtatemschutzbeauftragten als bestellte<br />

Beisitzerinnen oder Beisitzer.


3<br />

Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1<br />

Buchstabe a und b genannten Stadtkommandomitgliedpersonen von der Stadtbrandmeisterin oder<br />

dem Stadtbrandmeister aus den aktiven Angehörigen der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> für die Dauer von<br />

drei Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere<br />

stimmberechtigte Beisitzerinnen oder Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer<br />

ihrer Amtszeit in das Stadtkommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt<br />

Satz 2.<br />

(3) Das Stadtkommando wird von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister bei<br />

Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der<br />

Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt<br />

werden. Das Stadtkommando ist einzuberufen, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der<br />

Hauptverwaltungsbeamte, der Verwaltungsausschuss oder mehr als die Hälfte der Beisitzerinnen<br />

und Beisitzer dies unter Angabe des Grundes verlangen.<br />

(4) Das Stadtkommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die<br />

Hälfte seiner Mitgliedspersonen anwesend ist.<br />

(5) Beschlüsse des Stadtkommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliedspersonen<br />

gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird,<br />

wenn ein Angehöriger des Stadtkommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />

(6) Über jede Sitzung des Stadtkommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der<br />

Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister und einem weiteren Angehörigen des<br />

Stadtkommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der<br />

Stadt zuzuleiten.<br />

§ 6<br />

Ortskommando<br />

(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem<br />

Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, b, d, e, f und g<br />

aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der<br />

Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande<br />

Niedersachsen über die Aufnahme von Mitgliedspersonen in die <strong>Feuerwehr</strong>, über die Auf- bzw.<br />

Übernahme einer Mitgliedsperson in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den<br />

Ausschluss einer Mitgliedsperson (§ 17).<br />

(2) Das Ortskommando besteht aus<br />

a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,<br />

b) der Stellvertretenden Ortsbandmeisterin oder dem Stellvertretenden Ortsbrandmeister, den<br />

Führungskräften der taktischen <strong>Feuerwehr</strong>einheiten (§ 4) und dem Jugendfeuerwehrwart als<br />

Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,<br />

c) dem Schriftwart, dem Gerätewart, der oder dem Sicherheitsbeauftragten und dem Atemschutzgerätewart<br />

als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.<br />

Die Beisitzerinnen und Beisitzer gem. Satz 1 Buchstabe c werden von der Ortsbrandmeisterin oder<br />

dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitgliedspersonen der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der<br />

Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf,<br />

mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung


4<br />

einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das<br />

Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister oder<br />

mehr als die Hälfte des Ortskommandos dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die<br />

Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister können an allen Sitzungen der Ortskommandos<br />

mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5<br />

entsprechend.<br />

(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der<br />

Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der Ortskommandomitgliedspersonen<br />

(Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadtbrandmeisterin<br />

oder dem Stadtbrandmeister sowie der Stadt zuzuleiten.<br />

§ 7<br />

Mitgliedsversammlung<br />

(1) Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die<br />

nicht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der<br />

Ortsbrandmeister, das Stadtkommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong> oder<br />

anderen Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr<br />

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht),<br />

b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,<br />

c) die Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem<br />

Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen,<br />

wenn die Stadt, der Verwaltungsausschuss oder ein Drittel der aktiven Angehörigen der<br />

Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliedsversammlung<br />

sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

bekanntzugeben. An der Mitgliedsversammlung soll jede aktive Angehörige der Ortsfeuerwehr<br />

teilnehmen. Andere Mitgliedspersonen können teilnehmen.<br />

(3) Die Mitgliedsversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister<br />

geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten (Abs. 4) anwesend<br />

ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine<br />

neue Mitgliedsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der<br />

Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der<br />

erneuten Mitgliedsversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.<br />

(4) Jede aktive Mitgliedsperson hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann<br />

(stimmberechtigte Mitgliedsperson). Andere Mitgliedspersonen haben beratende Stimmen.<br />

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedspersonen<br />

gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird,<br />

wenn eine stimmberechtigte Mitgliedsperson es verlangt, eine schriftliche Abstimmung<br />

durchgeführt.


5<br />

(6) Über jede Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin<br />

oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine<br />

Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister sowie der<br />

Stadt zuzuleiten.<br />

§ 8<br />

Verfahren bei Vorschlägen<br />

(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein<br />

Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist<br />

die Person, die die Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.<br />

(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das<br />

Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter<br />

des Verfahrens zu ziehen ist.<br />

(3) Über den dem Rat der Stadt gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in<br />

das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Stadtbrandmeisterin oder<br />

Stadtbrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen<br />

und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder<br />

Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2<br />

NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden<br />

Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird<br />

die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute<br />

Abstimmungen durchgeführt werden.<br />

§ 9<br />

Aktive Mitgliedspersonen<br />

(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt über 16 Jahre<br />

können aktive Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> werden; Bewerberinnen und Bewerber sollen<br />

das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung<br />

der Erziehungsberechtigten erforderlich.<br />

(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Stadt<br />

kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber<br />

anfordern; die Kosten trägt die Stadt.<br />

(3) Über die Aufnahme als aktive Mitgliedsperson entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die<br />

Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Stadt über die Stadtbrandmeisterin oder den<br />

Stadtbrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu<br />

unterrichten, soweit die Stadt darauf nicht generell verzichtet hat.<br />

(4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem<br />

Ortsbrandmeister als <strong>Feuerwehr</strong>frau-Anwärterin oder <strong>Feuerwehr</strong>mann-Anwärter auf eine<br />

Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives<br />

Mitglied einer anderen <strong>Feuerwehr</strong> waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die<br />

Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen (Dienstgrad-VOFF) vom 21.09.93 (Nds. GVBl. S. 362) in<br />

der jeweils gültigen Fassung zu beachten.


6<br />

(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das<br />

Ortskommando über die endgültige Aufnahme als <strong>Feuerwehr</strong>frau oder <strong>Feuerwehr</strong>mann. Bei der<br />

endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:<br />

„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“<br />

(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedspersonen nach ihrem<br />

Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Stadtkommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.<br />

§ 10<br />

Angehörige der Altersabteilung<br />

(1) Aktive Mitgliedspersonen sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 62.<br />

Lebensjahr vollendet haben.<br />

(2) Sie können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung<br />

übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht<br />

mehr ausüben können.<br />

(3) Sie dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.<br />

§ 11<br />

Angehörige der Jugendabteilung<br />

(1) Eine Jugendabteilung wird nur in der Ortswehr <strong>Bad</strong> Harzburg eingerichtet.<br />

(2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Stadt können nach Vollendung des 10. Lebensjahres<br />

Mitgliedsperson in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der<br />

Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />

(3) Darüber hinaus können Mitgliedspersonen, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder<br />

betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 17 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden.<br />

(4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der<br />

Jugendabteilung. Vorschläge an die Jugendabteilung können alle Ortskommandos der Ortswehren<br />

machen. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres sind die Jugendlichen in die Ortswehren zu<br />

überweisen.<br />

§ 12<br />

Innere Organisation der Abteilungen<br />

Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften<br />

des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Stadt (Anlage: Grundsätze<br />

über die Organisation der Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg).<br />

§ 13


7<br />

Ehrenmitgliedschaft<br />

<strong>Feuerwehr</strong>angehörige und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt, die sich besondere<br />

Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf<br />

Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Stadt und der Stadtbrandmeisterin oder des<br />

Stadtbrandmeisters durch die Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitgliedern der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong> ernannt werden.<br />

§ 14<br />

Fördernde Mitgliedspersonen<br />

Die <strong>Feuerwehr</strong> kann fördernde Mitgliedspersonen aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das<br />

Ortskommando.<br />

§ 15<br />

Rechte und Pflichten der Mitgliedspersonen<br />

(1) Die aktiven Mitgliedspersonen sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft<br />

auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der <strong>Feuerwehr</strong><br />

gegebenen Anordnungen zu befolgen. Wenn sie aus persönlichen Gründen vorübergehend an der<br />

Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können sie auf Antrag durch das<br />

Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen diese<br />

Rechte und Pflichten.<br />

(2) Die Angehörigen der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c<br />

Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten<br />

feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.<br />

(3) Die Angehörigen der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst<br />

teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen<br />

Anordnungen zu befolgen.<br />

(4) Jede Mitgliedsperson hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände<br />

sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />

Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Stadt<br />

den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes<br />

nicht getragen werden.<br />

(5) Mitgliedspersonen, die <strong>Feuerwehr</strong>dienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

unfallversichert. Jede Mitgliedsperson ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en“ zu beachten. Tritt ein Unfall im <strong>Feuerwehr</strong>dienst ein, so ist dies unverzüglich -<br />

spätestens binnen 48 Stunden - über die Ortsfeuerwehr der Stadt zu melden. Dies gilt auch für<br />

Erkrankungen, die erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong>dienst zurückzuführen sind.<br />

(6) Stellt eine Mitgliedsperson fest, dass während des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes ein Schaden am<br />

privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3 entsprechend.


8<br />

§ 16<br />

Verleihung von Dienstgraden<br />

(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und<br />

Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen und über Dienstgrade und<br />

Funktionen in den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen an aktive Mitgliedspersonen<br />

verliehen werden.<br />

(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad<br />

„Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister<br />

auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der<br />

Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad<br />

„Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf<br />

Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des Stadtkommandos. Die Verleihung eines<br />

Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Stadtfeuerwehr vollzieht die<br />

Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf Beschluss des Stadtkommandos. Die<br />

Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeisterin/Löschmeister“ bedarf der Zustimmung der<br />

Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters. Die Verleihung eines Dienstgrades an die<br />

Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister vollzieht der Hauptverwaltungsbeamte.<br />

1. (1) Die Mitgliedschaft endet durch:<br />

a) Austritt,<br />

b) Geschäftsunfähigkeit,<br />

c) Auflösung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>,<br />

§ 17<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in der Stadt bei aktiven Mitgliedspersonen,<br />

e) Ausschluss.<br />

(2) Die Mitgliedschaft in der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> endet für die Angehörigen der Jugendabteilung<br />

darüber hinaus<br />

a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,<br />

b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktive Mitgliedsperson<br />

in die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong>, spätestens jedoch mit Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres.<br />

(3) Der Austritt aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der<br />

Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende<br />

schriftlich zu erklären.<br />

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen<br />

Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Stadt schriftlich<br />

mitzuteilen.


9<br />

(5) Angehörige der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> können aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> ausgeschlossen<br />

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />

a) wiederholt schuldhaft die Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt<br />

worden ist,<br />

b) wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt werden,<br />

c) die Gemeinschaft innerhalb der <strong>Feuerwehr</strong> durch das Verhalten erheblich gestört wird,<br />

d) das Ansehen der <strong>Feuerwehr</strong> schuldhaft geschädigt wird,<br />

e) eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen worden ist.<br />

(6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluß aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

ist der oder dem Betroffenen und der Stadt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />

Ausschlußverfügung wird von der Stadt erlassen.<br />

(7) Aktive Mitgliedspersonen oder Angehörige der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein<br />

Ausschlußverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister bis<br />

zur Entscheidung über den Ausschluß vom Dienst suspendiert werden.<br />

(8) Das Ausscheiden einer aktiven Mitgliedsperson (Abs. 1) hat die Ortsfeuerwehr über die<br />

Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister der Stadt schriftlich anzuzeigen.<br />

(9) Im Falle des Ausscheidens einer Mitgliedsperson der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> sind innerhalb<br />

einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu<br />

Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die<br />

Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Angehörigen den Empfang der zurückgegebenen<br />

Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den<br />

Dienstgrad aus.<br />

(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 9 Satz 1 von de<br />

ausgeschiedenen Mitgliedsperson trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die<br />

Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten<br />

verlangen.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die <strong>Satzung</strong> tritt am am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar<br />

in Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Satzung</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

vom 13. Juni 1984 außer Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> Harzburg, 21.11.1995<br />

H o m a n n<br />

Bürgermeister<br />

V o i g t<br />

Stadtdirektor


10<br />

Anlage (zu § 12)<br />

Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung<br />

der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

§ 1<br />

Organisation<br />

Die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg besteht aus Jugendlichen der<br />

ganzen Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg.<br />

§ 2<br />

Aufgaben und Ziele<br />

(1) Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind:<br />

a) Einführung der Jugendlichen in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete<br />

Aufgabe der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> und die Vorbereitung auf die Aufgaben einer aktiven<br />

Mitgliedsperson der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>.<br />

b) Erziehung der Jugendlichen zur praktischen Nächstenhilfe.<br />

c) Theoretische und praktische Ausbildung für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung.<br />

d) Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter denJugendlichen.<br />

e) Durchführung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht.<br />

(2) Bei der praktischen und feuerwehrtechnischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist<br />

die körperliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitgliedsperson zu berücksichtigen. Auf die<br />

Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.<br />

(3) Die Jugendabteilung gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die<br />

öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit - Runderlaß des MK vom 01.02.1989 (Nds.<br />

Mbl. S. 188) in der jeweils gültigen Fassung, dem Gesetz der Neuordnung des Kinder- und<br />

Jugendhilferechts, dem Jugendförderungsgesetz, dem Bildungsprogramm der deutschen<br />

Jugendfeuerwehr im deutschen <strong>Feuerwehr</strong>verband e.V. und den Grundsätzen über die<br />

Jugendarbeit des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V. -.<br />

§ 3<br />

Stadtjugendfeuerwehrwart<br />

(1) Die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg wird von dem Stadtjugendfeuerwehrwart<br />

geleitet. Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen<br />

aktive Mitgliedsperson der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt sein; sie müssen mit Erfolg an einem<br />

Gruppenführerlehrgang, an einem Jugendgruppenleiterlehrgang und sollen an einem Lehrgang für<br />

Führungskräfte der Jugendabteilung an der Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.


11<br />

Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ortskommandos<br />

der Ortswehr <strong>Bad</strong> Harzburg nach Anhörung des Stadtkommandos von der Stadtbrandmeisterin<br />

oder dem Stadtbrandmeister für die Dauer von drei Jahren bestellt.<br />

(2) Der Stadtjugendfeuerwehrwart leitet die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong><br />

Harzburg nach Maßgabe dieser Grundsätze. Er ist insbesondere zuständig für die<br />

− Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen,<br />

− Aufstellung des Dienstplanes,<br />

− Führung des Mitgliedsverzeichnisses und Dienstbuches,<br />

− Vorbereitung und Leitung der Mitgliedsversammlungen,<br />

− Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,<br />

− Vertretung der Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg, soweit hierfür nicht<br />

die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister zuständig ist.<br />

§ 4<br />

Mitgliedsversammlung der Jugendabteilung<br />

(1) Die Mitgliedsversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, vom Stadtjugendfeuerwehrwart<br />

im Einvernehmen mit der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister der<br />

Ortswehr <strong>Bad</strong> Harzburg einzuberufen. An der Mitgliederversammlung können die Eltern bzw.<br />

Erziehungsberechtigten der Angehörigen der Jugendabteilung sowie die Mitgliedspersonen des<br />

Stadtkommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Zu der Mitgliedsversammlung ist mindestens<br />

zwei Wochen vorher schrifltich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.<br />

(2) Die Versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

− Vorschlag des Stadtjugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes,<br />

− Genehmigung des Jahresberichtes des Stadtjugendfeuerwehrwartes,<br />

− Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,<br />

− Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.<br />

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedspersonen anwesend<br />

ist.<br />

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliedspersonen der Jugendabteilung<br />

gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird,<br />

wenn eine Mitgliedsperson es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Stadtjugendfeuerwehrwart und der<br />

Sprecherin oder dem Sprecher der Mitgliedspersonen (§ 5) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung<br />

der Niederschrift ist der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg und der Stadtbrandmeisterin oder dem<br />

Stadtbrandmeister zuzuleiten.<br />

§ 5<br />

Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen<br />

Die Angehörigen der Jugendabteilung wählen jeweils für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte<br />

eine Sprecherin oder einen Sprecher. Aufgabe dieses gewählten Mitgliedes ist es, die Belange der<br />

Mitgliedspersonen der Jugendabteilung gegenüber dem Stadtjugendfeuerwehrwart zu vertreten.


12<br />

§ 6<br />

Stärke der Jugendabteilung<br />

Die Jugendabteilung wird auf 45 Personen beschränkt. Bei Mehrbedarf ist eine Warteliste zu führen.<br />

§ 7<br />

Funktionsabzeichen<br />

Der Stadtjugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart kann für die<br />

Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein auf diese Funktion hinweisendes Abzeichen auf der<br />

<strong>Feuerwehr</strong>dienstkleidung (Dienstjacke) tragen.


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

<strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Alarm- und<br />

Ausrückordnung<br />

Stand: 7. Februar 2012<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel<br />

Inhaltsverzeichnis………………………………………. 2<br />

Allgemeines……………………………………………… 3<br />

1 Gültigkeit…………………………………………………. 3<br />

2 Alarmierung……………………………………………… 3<br />

3 Ausrückordnung………………………………………... 3<br />

3.1 Alarmstichwörter………………………………………….. 3<br />

3.2 Taktische Einheiten……………………………………… 4<br />

3.3 Einsätze im Stadtgebiet………………………………… 5<br />

3.4 Überörtliche Einsätze…………………………………… 6<br />

3.5 Rückwärtiger Dienst…………………………………….. 6<br />

4 Einsatzleitung…………………………………………… 6<br />

4.1 Personenkreis Einsatzleiter ……………………………. 6<br />

4.2 Brandmeister vom Dienst (BvD) ………………………. 6<br />

4.3 Einsatzleiter………………………………………………. 7<br />

4.4 Einsatzmittel Einsatzleitwagen…………………………. 7<br />

5 Funkverkehr im Einsatz……………………………….. 8<br />

5.1 4m Band…………………………………………………… 8<br />

5.2 2m Band…………………………………………………… 8<br />

6 Pressearbeit……………………………………………… 8<br />

7 Anlagen…………………………………………………… 9<br />

7.1 Anlage A - Fernmeldeskizzen…………………………... 9<br />

7.1.1 Fernmeldeskizze 1………………………………………. 9<br />

7.1.2 Fernmeldeskizze 2………………………………………. 10<br />

7.1.3 Fernmeldeskizze 3………………………………………. 11<br />

7.1.4 Fernmeldeskizze 4………………………………………. 12<br />

7.1.5 Fernmeldeskizze 5………………………………………. 13<br />

7.1.5.1 Fernmeldeskizze 5.1…………………………………….. 13<br />

7.2 Anlage B - Brandmeister vom Dienst………………….. 15<br />

7.3 Anlage C - Besatzung ELW…………………………….. 15<br />

7.4 Anlage D - Pressesprecher Einsatz……………………. 15<br />

7.5 Anlage E – Führungskräfte der Ortsfeuerwehr ………. 16<br />

7.6 Anlage F – <strong>AAO</strong> bei Auslösung BMA <strong>Feuerwehr</strong>haus 17<br />

7.7 Anlage G – Zuordnung Alarmstichwort / Alarmierung 18<br />

Seite 3 von 18


Allgemeines<br />

Die Alarm- und Ausrückeordnung (<strong>AAO</strong>) der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg beschreibt<br />

Grundsätze, nach denen im Einsatzfall die Alarmierung, das Ausrücken der Einsatzkräfte, die<br />

Einsatzleitung und die Kommunikation für Einsätze im Einzugsgebiet der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />

Harzburg an Einsatzstellen erfolgt.<br />

Sie dient als allgemeine Grundlage und ist somit als Vorgehensmodell anzusehen.<br />

Abweichungen hiervon sind in Sonderfällen nicht zu vermeiden und werden auch im Rahmen<br />

des pflichtgemäßen Ermessens der jeweiligen Verantwortlichen angewendet.<br />

1 Gültigkeit<br />

Diese <strong>AAO</strong> ist für das Einsatzgebiet der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg und somit für das<br />

Ortsgebiet der Kernstadt <strong>Bad</strong> Harzburg gültig. Sie kann auch Anwendungen bei Alarmierungen<br />

in die Ortsteile bzw. bei Alarmierungen zu nachbarlichen Löschhilfen und zur<br />

Nachbarschaftshilfe finden. Die Erstfassung trat am 2.09.2006 in Kraft und kann durch Zusätze<br />

erweitert bzw. geändert werden. Die letzte Fassung stammt vom 07.02.2012.<br />

2 Alarmierung<br />

Die Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt i.d.R. durch Funkmeldeempfänger. Bei<br />

Personalbedarf, der durch die Funkmeldeempfänger-Alarmierung nicht gedeckt werden kann,<br />

erfolgt eine Alarmierung durch Sirene. Hiermit geht i.d.R. eine Alarmierung weiterer auswärtiger<br />

Kräfte einher.<br />

Die Funkalarmkreise teilen sich wie folgt ein:<br />

• 65960 + Füllt. Hauptalarmschleife (1. Alarm bzw. 2. Alarm bei Nachalarmierung)<br />

• 65961: Kleine Alarmschleife (ungerade Woche) und BvD Alarmschleife bei Bedarf<br />

• 65980: Kleine Alarmschleife ( gerade Woche)<br />

• 65980 + Füllt. Sirenenalarm (3. Alarm)<br />

• 65818: Einsatz Messleitung<br />

3 Ausrückordnung<br />

3.1 Alarmstichwörter<br />

Für die Einstufung des Schadensereignisses sind folgende Stichwörter definiert:<br />

Zimmerbrand<br />

Gebäudefeuer<br />

Auslösung BMA<br />

Schornsteinbrand<br />

Person droht zu springen<br />

Technische Hilfeleistung<br />

Verkehrsunfall<br />

Fahrzeugbrand<br />

Wasser im Keller<br />

Gefahrguteinsatz<br />

Wald- und Wiesenbrand<br />

Kleinfeuer (Container, Mülltonne)<br />

Einsatz Wärmebildkamera<br />

Notfalltüröffnung<br />

Tragehilfe<br />

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Tabelle 1: Alarmstichwörter<br />

3.2 Taktische Einheiten<br />

Die Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg fährt - soweit nicht anders durch den jeweiligen Einsatzleiter<br />

bestimmt - alle Einsätze mindestens in Zugstärke. Ausgenommen hiervon sind Kleineinsätze,<br />

die durch den BvD oder eine Staffel abgedeckt werden.<br />

Zur Bearbeitung der einzelnen Einsatzarten sind in der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg folgende<br />

Züge festgelegt:<br />

Einheit<br />

Fahrzeuge<br />

Löschzug 60 – 66 60 – 26 60 – 31 60 - 16<br />

Rüstzug 60 – 66 oder 60 – 62 60 – 19 60 – 41 60 – 28<br />

Gefahrgutgruppe 60 – 28<br />

Tabelle 2: Taktische Einheiten Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Sollten weitere Kräfte erforderlich sein, so können diese von den Ortsfeuerwehren Bündheim,<br />

Harlingerode, Bettingerode und Westerode alarmiert werden. Gleiches gilt für Einsatzkräfte der<br />

Städte Goslar, Braunlage bzw. Langelsheim und Vienenburg. Diese Einsatzkräfte werden in<br />

Zugstärke angefordert und eingesetzt, so dass die folgenden Einheiten zur Nachforderung<br />

vorgesehen sind.<br />

Einheit<br />

Fahrzeuge<br />

FF Bündheim 62 - 62 62 - 16 62 – 27 u. 44 62 – 49 u. 47<br />

FF Harlingerode 63 - 66 63 – 17 63 – 27 63 - 49<br />

FF Bettingerode 61 – 62 61 - 16<br />

FF Westerode 64 – 62 64 - 27<br />

LZ Goslar Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />

LZ Braunlage Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />

LZ Langelsheim Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />

LZ Vienenburg Gemäß der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr<br />

Tabelle 3: Taktische Einheiten zur Nachalarmierung<br />

Zusätzliche Einsatzmittel wie z.B. Pulverlöschanhänger werden vom Einsatzleiter angefordert<br />

und den o.g. taktischen Einheiten zugeordnet.<br />

Bei der Auslösung der BMA im FH gilt die im Anhang 7.6 beigefügte besondere Alarm- und<br />

Ausrückeordnung.<br />

3.3 Einsätze im Stadtgebiet<br />

Gemäß den unter 3.1 genannten Stichwörtern rücken die entsprechenden Züge (wie unter 3.2<br />

zusammengestellt) aus.<br />

Alarmstichwort<br />

Ausrückende Einheiten<br />

Zimmerbrand *<br />

Löschzug<br />

Gebäudebrand *<br />

Löschzug und Rüstzug<br />

Auslösung BMA<br />

Löschzug<br />

Bei Wald- und Flächenbränden ELW 1, LF 16, TLF 4000/200, TLF 16/25<br />

Schornsteinbrand<br />

Löschzug<br />

Papiercontainer ELW 1, LF 16 und TLF 4000/200<br />

Person droht zu springen<br />

Löschzug<br />

Technische Hilfeleistung **<br />

Rüstzug<br />

Verkehrsunfall<br />

Rüstzug<br />

Seite 5 von 18


Fahrzeugbrand ELW 1, TLF 4000/200, RW 2<br />

Kleinfeuer ELW 1 und LF 16<br />

Wasser im Keller<br />

Rüstzug<br />

Gefahrguteinsatz im eigenen Stadtgebiet ELW 1, LF 8/schwer, TLF 4000/200, RW 2<br />

P 250, Rettungsdienst mit NEF und RTW<br />

FF Goslar und FF Braunlage mit den<br />

Gefahrgutgruppen<br />

Gefahrguteinsatz außerhalb der Stadt LF 8/schwer<br />

<strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Nachbarschaftliche Löschhilfe ELW 1, LF 16, DLK 23/12, TLF 16/25<br />

Nachbarschaftliche Löschhilfe, mit<br />

ELW 1, DLK 23/12 oder RW 2 u. TLF<br />

Anforderung von nur einem speziellen 4000/200<br />

Fahrzeug<br />

ELW 1, LF 16 oder LF 8/schwer<br />

Einsatz Wärmebildkamera ELW 1 und TLF 4000/200<br />

Einsatz Wärmebildkamera (nur Nachkontrolle) ELW 1 mit BvD<br />

Notfalltüröffnung ELW 1 und RW 2, bei Bedarf DLK 23/12<br />

Tragehilfe für Rettungsdienst ELW 1, DLK 23/12 und LF 16<br />

Einsatz Messleitung<br />

Tabelle 4: Ausrückende Einheiten gemäß Alarmstichwort<br />

MTW oder ELW 1 (wenn MTW nicht zur Verfügung<br />

steht)<br />

* Bei Menschenleben in Gefahr, es rücken sofort beide Züge aus, plus Rettungsdienst<br />

** Je nach Lage bzw. Nachforderung Drehleiter und weitere Fahrzeuge.<br />

Die Fahrzeuge rücken gemäß der o.g. Einteilung solange aus, bis<br />

• eine Rückmeldung von Einsatzkräften, die vor Ort sind (erstes Fahrzeug, BvD oder<br />

Zugführer, stv. OrtsBm, OrtsBm), StadtBm oder KBM<br />

dieses anders vorgibt.<br />

Alle weiteren Kräfte (nachrückende Kräfte) rücken auf Anforderung des Einsatzleiters aus.<br />

Einsatzkräfte, die dem 1. Löschzug folgen, haben sich beim 60-66 anzumelden. Sie erhalten<br />

ihren Anfahrtsweg und Einsatzbereich, -auftrag und auch Informationen zum zu nutzenden 2m-<br />

Funkkanal (gemäß Fernmeldeskizze -> Anlage A - Fernmeldeskizzen) durch die Besatzung 60-<br />

66.<br />

Die Ausrückreihenfolge in den einzelnen Zügen kann je nach Lage unterschiedlich sein.<br />

3.4 Überörtliche Einsätze<br />

Überörtliche Einsätze werden gemäß dieser <strong>AAO</strong> im Regelfall nur im Zugverband gefahren.<br />

Hiermit wird bezweckt, dass die angeforderten Fahrzeuge durch Sachkenntnis der eingesetzten<br />

Einsatzkräfte effektiv eingesetzt werden können. Ausnahme: Es wird nur ein spezielles<br />

Sonderfahrzeug angefordert, dann rückt immer die Gruppe mit dem zugehörigen<br />

Sonderfahrzeug (Staffelfahrzeug u. Sonderfahrzeug), sowie der ELW 1 aus.<br />

Folgende Zugzusammenstellungen sind vorgesehen:<br />

Alarmstichwort<br />

Ausrückende Einheiten<br />

Anforderung Löschzug 60-66, 60-31, 60-26, 60-16<br />

Allgemeine Anforderung Drehleiter 60-66, 60-31, 60-26, 60-16<br />

Allgemeine Anforderung Rüstwagen 60-66, 60-41, 60-19, 60-28<br />

Anforderung TLF Waldbrandbekämpfung 60-66, 60-26, 60-19, 60-16<br />

Anforderung nur Drehleiter 60-66, 60-26, 60-31<br />

Anforderung nur Rüstwagen 60-66, 60-19, 60-41<br />

Seite 6 von 18


Anforderung Wärmebildkamera (WBK) 60-66, 60-19<br />

Anforderung WBK nur zur Nachkontrolle 60-66<br />

Tabelle 5 Taktische Einheiten zur nachbarlichen Löschhilfe<br />

3.5 Rückwärtiger Dienst<br />

Im Bedarfsfall, erfolgt eine Besetzung von 60-78. Hierzu ist 60-78 mit einem Funker und wenn<br />

möglich auch mit einer Führungskraft (Qualifikation mögl. Gruppenführer) zu besetzen. Bei<br />

größeren Schadenlagen im Landkreis (Bsp. Unwettereinsätze) kann auf Anforderung der<br />

FERLS 60-78 die Koordination der Einsatzstellen im Ortsgebiet <strong>Bad</strong> Harzburg übernehmen.<br />

Hierzu muss 60-78 durch einen FM (SB) mit Gruppenführerqualifikation (und ggf. weiteres<br />

Personal) besetzt werden.<br />

4 Einsatzleitung<br />

4.1 Personenkreis Einsatzleiter<br />

Zum Personenkreis der möglichen Einsatzleiter sind<br />

1. der Stadtbrandmeister (nebst Stellvertreter),<br />

2. der Ortsbrandmeister (nebst Stellvertreter),<br />

3. die Zugführer (nebst Stellvertreter)<br />

4. der Fahrzeugführer der 1. am Einsatz eintreffenden Löschgruppe (60-16, 60-26, 60-19,<br />

60-28)<br />

zu zählen.<br />

5. Es ist darauf zu achten, dass die Fahrzeugführer der genannten Fahrzeuge die<br />

Qualifikation eines Gruppenführers besitzen. Nur in Ausnahmefällen kann hiervon<br />

abgewichen werden. Dann ist jedoch für den Fahrzeugführer die Qualifikation eines<br />

Truppführers zwingend erforderlich.<br />

4.2 Brandmeister vom Dienst (BvD)<br />

Der Brandmeister vom Dienst steht als Vertreter der Wehrführung sowohl als genereller<br />

Ansprechpartner für die <strong>Feuerwehr</strong>-Einsatz- und Rettungsleitstelle als auch als Einsatzleiter im<br />

Ausrückbereich der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg zur Verfügung.<br />

Für die Einsatzleittätigkeiten im Ausrückbereich ist durch eine Dienstanweisung „Brandmeister<br />

vom Dienst“ in Verbindung mit einem BvD - Dienstplan sichergestellt, dass<br />

• Freitag ab 17.00 Uhr bis einschließlich des darauf folgenden Montags 06.00 Uhr, sowie<br />

an Feiertagen ganztägig (24 Stunden)<br />

ein Einsatzleiter zur Verfügung steht.<br />

Der Personenkreis, aus dem sich der BvD rekrutiert, ist in Anlage B - Brandmeister vom Dienst<br />

definiert.<br />

4.3 Einsatzleiter<br />

Im Einsatzablauf können als Einsatzleiter Personen aus dem Kreis der unter 4.1.1 - 4.2<br />

beschriebenen Führungskräfte tätig werden. Um immer eine eindeutige Festlegung der<br />

Einsatzleiter vorzufinden, wird nach folgender Reihenfolge verfahren:<br />

Seite 7 von 18


Einsatzleitung (EL)<br />

1 Fahrzeugführer 1. Fahrzeug an der<br />

Einsatzstelle<br />

Ablösung / Übernahme der EL<br />

Immer durch einen Einsatzleiter 5.1.2-<br />

5.1.3 wenn dieser vor Ort ist.<br />

Mindestens BvD übernimmt bei<br />

Ankunft die Einsatzleitung<br />

2 Brandmeister vom Dienst bei Bedarf durch einen Einsatzleiter<br />

5.1.1-5.1.3<br />

3 Zugführer 1 oder Zugführer 2 bei Bedarf durch einen Einsatzleiter<br />

5.1.1-5.1.2.<br />

4 OrtsBm oder stv. OrtsBm bei Bedarf durch Stadtbrandmeister<br />

5 Stadtbrandmeister bei Bedarf durch Kreisbrandmeister<br />

Tabelle 6: Einsatzleitung<br />

Die Einsatzleitung ist förmlich zu übergeben. Die Übergabe der Einsatzleitung ist über sämtliche<br />

im Einsatz genutzten 2m-Kanäle an alle Einsatzkräfte (ohne Quittung) zu übermitteln. Der<br />

Wechsel der Einsatzleitung ist der FERLS zur Dokumentation über 4m Funk mitzuteilen. Dieses<br />

und auch die handschriftliche Dokumentation übernimmt die Besatzung 60-66.<br />

Ist die Einsatzleitung nicht förmlich übergeben und ist dieses nicht dokumentiert, gilt die<br />

Einsatzleitung als nicht übergeben.<br />

Wird der BvD als Einsatzleiter gemäß Tabelle 6 abgelöst, so übernimmt er als Führungskraft<br />

den Einsatzleitwagen 60-66. Er ist Zugführer z.b.V., übernimmt soweit nicht anders vergeben<br />

den Einsatzabschnitt “Logistik/Nachschub”. Weiterhin ist der BvD Ansprechpartner für die<br />

Presse, in Zusammenarbeit mit dem Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit.<br />

4.4 Einsatzmittel Einsatzleitwagen<br />

Dem Einsatzleiter steht als Führungsmittel der Einsatzleitwagen zur Verfügung. Insbesondere<br />

sind auf dem Einsatzleitwagen noch<br />

• <strong>Feuerwehr</strong>(einsatz)pläne<br />

• Topografische Karten<br />

• Fernmeldeskizzen<br />

• Merkblätter Gefahrguteinsatz<br />

• Merkblätter Einsätze auf Bahnanlagen<br />

• Literatur Gefahrgut<br />

und weitere Unterlagen als Hilfsmittel zur Einsatzleitung vorhanden.<br />

Weiterhin steht dem Einsatzleiter eine Besatzung des 60-66 in Form eines Fahrers/Funkers zur<br />

Verfügung. Bei Bedarf (Einsatz mehr als eines Zuges) ist eine weitere Person zur Unterstützung<br />

der Besatzung 60-66 zu bestimmen. In der Regel sollte hierfür der Melder der 2. Gruppe<br />

eingeteilt werden.<br />

Fahrer und Funker des 60-66 benötigen eine gesonderte Ausbildung. Die ausgebildeten Kräfte<br />

sind Anlage C - Besatzung ELW definiert. Nur in Ausnahmefällen (wenn keine Einsatzkraft aus<br />

Anlage C - Besatzung ELW zugegen ist) ist eine nicht ausgebildete Person als Fahrer/Funker<br />

ELW einzusetzen.<br />

Seite 8 von 18


5 Funkverkehr im Einsatz<br />

5.1 4m Band<br />

Im Kreis Goslar ist im 4m Band der Kanal 462 G/U für den Funkverkehr für die <strong>Feuerwehr</strong><br />

vorgeschrieben. Im Bedarfsfall können im Einsatzfall durch die ZPD (Zentrale Polizeitechnische<br />

Dienste) auf Anforderung weitere Kanäle im 4m Band kurzfristig bereitgestellt werden.<br />

Frequenzen können vorher nicht festgelegt werden.<br />

5.2 2m Band<br />

Im 2m Band stehen der <strong>Feuerwehr</strong> im Landkreis Goslar die Kanäle 53, 55, 56 und 50 zur<br />

Verfügung.<br />

Bei Einsätzen, in denen mehr als ein Zug zum Einsatz kommt, wird eine Kanaltrennung bei<br />

Bedarf durchgeführt. Die Zuordnung der einzelnen Kanäle ist den Fernmeldeskizzen (Anlage A<br />

- Fernmeldeskizzen) zu entnehmen.<br />

Der Einsatzleiter entscheidet, welche Funkskizze im Einsatzfall zum Einsatz kommt, und<br />

übermittelt dieses ohne Quittung an alle Fahrzeugführer über 4m- und 2m-Funk.<br />

6 Pressearbeit<br />

Die Kommunikation mit der Presse im Einsatzfall ist in einer einheitlichen Form durchzuführen.<br />

Hierzu bedarf es einer Regelung der Kontaktpersonen, die als Auskunftspersonen für die<br />

Presse zur Verfügung stehen.<br />

Pressevertreter betreten die Einsatzstelle nur in Begleitung durch den „Pressesprecher<br />

Einsatz“. Der „Pressesprecher Einsatz“ ist am Einsatzleitwagen zu finden.<br />

Ist der BvD im Einsatz als Zugführer z.b.V. dem ELW zugeordnet, ist er auch „Pressesprecher<br />

Einsatz“. Bei großen Schadenlagen ist zusätzlich ein „Pressesprecher Einsatz“ zu bestimmen.<br />

Dieses geschieht durch den jeweiligen Einsatzleiter aus dem Kreis der in Anlage D -<br />

Pressesprecher Einsatz“ genannten Personen. Der „Pressesprecher Einsatz“ steht im engen<br />

Kontakt mit dem jeweiligen Einsatzleiter und ist durch diesen befugt, Mitteilungen an die Presse<br />

zu geben. Der „Pressesprecher Einsatz“ arbeitet eng mit dem Fachbereichleiter<br />

Öffentlichkeitsarbeit zusammen. Im Bedarfsfall kann auch der Fachbereichsleiter<br />

Öffentlichkeitsarbeit als Pressesprecher fungieren.<br />

Die Pressevertreter melden sich grundsätzlich am Einsatzleitwagen. Dieser ist mit einer roten<br />

Blitzleuchte gekennzeichnet. Eine Besichtigung der Einsatzstelle innerhalb der<br />

Einsatzstellenabsperrung durch Pressevertreter ist grundsätzlich nur zusammen mit dem<br />

„Pressesprecher Einsatz“ möglich. Dieses ist der örtlichen Presse mitgeteilt. Der<br />

„Pressesprecher Einsatz“ wird bei großen Schadenlagen (>= 2 Züge) mit einer grünen<br />

Warnweste kenntlich gemacht.<br />

<strong>Bad</strong> Harzburg, den 07.02.2012. Diese Dienstanweisung ersetzt die Anweisung vom 1.09.2007.<br />

Uwe Fricke<br />

-Ortsbrandmeister-<br />

Seite 9 von 18


7 Anlagen<br />

7.1 Anlage A - Fernmeldeskizzen<br />

7.1.1 Fernmeldeskizze 1<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 10 von 18


7.1.2 Fernmeldeskizze 2<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 11 von 18


7.1.3 Fernmeldeskizze 3<br />

(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />

von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 12 von 18


7.1.4 Fernmeldeskizze 4<br />

(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />

von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 13 von 18


7.1.5 Fernmeldeskizze 5<br />

(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />

von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 14 von 18


7.1.6 Fernmeldeskizze 5.1<br />

(Die Fahrzeuge der auswärtigen Ortsfeuerwehren stellen nur Beispiele dar, im Einsatzfall sind sie abhängig<br />

von der jeweiligen <strong>AAO</strong> der nachalarmierten Ortsfeuerwehr)<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 15 von 18


7.2 Anlage B - Brandmeister vom Dienst<br />

Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />

OrtsBm: Uwe Fricke<br />

stellv. OrtsBm: Thomas Schmalz *<br />

Zgf. LZ: Markus Hirsch<br />

Zgf. RZ: Axel Breustedt<br />

Zgf. ZBV: Wolfgang Diehr *<br />

stellv. Zgf. Stefan Keck<br />

stellv. Zgf. Lutz Römer*<br />

Grf. Michael Beyer<br />

Grf. Thorsten Wiggert<br />

Grf. Jörg Sewerin *<br />

Grf. Peter Ruhe *<br />

Grf. Andreas Smollich<br />

* = zbV bzw. Springer<br />

7.3 Anlage C - Besatzung ELW<br />

Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />

Uwe Fricke<br />

Thomas Schmalz<br />

Lutz Römer<br />

Axel Breustedt<br />

Wolfgang Diehr<br />

Markus Hirsch<br />

Heiko Friedrich<br />

Karsten Fuchs<br />

7.4 Anlage D - Pressesprecher Einsatz<br />

Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />

OrtsBm: Uwe Fricke<br />

Stellv. OrtsBm: Thomas Schmalz<br />

BvD gemäß Einteilung ------------------------------- 0151 / 590 80 159<br />

FBL Öffentlichkeitsarb. U. Fricke<br />

Pressegruppe Landkreis Goslar Über FERLS<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 16 von 18


7.5 Anlage E – Führungskräfte der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Name Telefon Festnetz Telefon mobil<br />

OrtsBm: Uwe Fricke<br />

Stellv. OrtsBm: Thomas Schmalz<br />

Zgf. LZ: Markus Hirsch<br />

Zgf. RZ: Axel Breustedt<br />

Zgf. ZBV: Wolfgang Diehr<br />

stellv. Zgf. Stefan Keck<br />

stellv. Zgf. Lutz Römer<br />

GF 60-16: Michael Beyer<br />

GF 60-31: Thorsten Wiggert<br />

GF 60-26: Jörg Sewerin<br />

GF 60-19: Peter Ruhe<br />

GF 60-28: Andreas Smollich<br />

GF Gefahrgut: Andreas Smollich<br />

GF ZBV: Hans-Andreas Theimer<br />

stellv. GF: Kai Michel<br />

stellv. GF: Stefan Sperling<br />

stellv. GF: Detlef Nalop<br />

stellv. GF: Arne Scale<br />

stellv. GF: Serkan Kalayci<br />

GF = beinhaltet auch Fahrzeugführer und Staffelführer.<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 17 von 18


7.6 Anlage F – <strong>AAO</strong> bei Auslösung BMA <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Seit dem 15. Januar 2012 ist im <strong>Feuerwehr</strong>haus <strong>Bad</strong> Harzburg die neu installierte<br />

Brandmeldeanlage fertig gestellt und „scharf“ geschaltet. Die Meldungen der Brandmeldeanlage<br />

laufen direkt bei der <strong>Feuerwehr</strong>einsatz- und Rettungsleitstelle (FERLS) Goslar auf.<br />

Nach Auflauf der automatischen Meldung von der Brandmeldeanlage ist nach der Alarmierung<br />

die Durchsage zu machen:<br />

„BRANDEINSATZ – Auslösung BMA <strong>Feuerwehr</strong>haus <strong>Bad</strong> Harzburg“<br />

Zusätzlich zu der Alarmschleife: 65 960 ist die Ortsfeuerwehr Bündheim 65 962 mit zu<br />

alarmieren. Sammel- und Bereitstellungsraum: Parkplatz Holzhof.<br />

Erläuterung:<br />

Da es sich beim Auflauf der Brandmeldeanlage aus einem <strong>Feuerwehr</strong>haus um eine<br />

besondere Einsatzlage handelt, wurde vereinbart, dass es eine detaillierte<br />

Funkdurchsage nach erfolgter Alarmierung, abweichend von der üblichen Praxis gibt.<br />

Damit die beim Alarm zum <strong>Feuerwehr</strong>haus eilenden Einsatzkräfte nicht durch die drei<br />

Alarmgesteuerten Türen das Gebäude betreten, haben sie sich an einem außerhalb<br />

des Gebäudes liegenden Sammelplatzes einzufinden und zuerst die Lage zu<br />

erkunden. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass unkontrolliert Personen das<br />

Gebäude betreten und hierbei unnötig in Gefahr geraten, sollte es sich um einen<br />

tatsächlichen Brand handeln! Zudem reicht es nicht aus, nur die Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />

Harzburg zu alarmieren, sollte es in der Fahrzeughalle brennen, so gäbe es eventuell<br />

keine Möglichkeit mehr an die Löschfahrzeuge zu gelangen. Beispiele hierfür gibt es<br />

aus der jüngeren Vergangenheit genügend. Es muss also eine zweite <strong>Feuerwehr</strong><br />

gleich mitalarmiert werden.<br />

G:\<strong>Feuerwehr</strong>_Allgemein_u_Ausbildung\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Endfassung.doc Seite 18 von 18


7.7 Anlage G der <strong>AAO</strong><br />

Zuordnung Alarmstichwort / Alarmierung<br />

Schadenereignis Alarmstichwort Alarmkürzel Alarmierung Ausrückende Einheiten Alarmfahrt<br />

FERLS<br />

Kleinfeuer, Containerbrand (freistehend), Mülltonne Brandeinsatz-Containerbrand F01 961/860 und 965 60-66, 60-26, nach Erfordernis<br />

Kfz-Brand Brandeinsatz F01 961/860 und 965<br />

Zimmerbrand Brandeinsatz F02 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />

Gebäudebrand Brandeinsatz F03 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16, 60-62, 60-19, 60-41, 60-28 ja<br />

Schornsteinbrand Brandeinsatz F04 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />

Flächenbrand Brandeinsatz F05 960 und 965 60-66, 60-26, 60-19, 60-16, 60-28 ja<br />

Waldbrand Brandeinsatz F06 960 und 965 60-66, 60-26, 60-19, 60-16, 60-28 ja<br />

Auslösung BMA Brandeinsatz Auslösung BMA F07 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />

Kellerbrand Brandeinsatz F08 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />

Kleinstschaden Technische Hilfeleistung F09 961/860 und 965 oder BVD 60-66 oder je nach Bedarf nein<br />

Einsatz Messleitung Einsatz Messleitung F10 818 60-62 ja<br />

Gefahrguteinsatz innerhalb Stadtgebiet Gefahrguteinsatz mit Ortsangabe F11 960 und 965, FF62,10,25 60-66, 60-28, 60-19, 60-41, 60-26, 60-16, FF62,10, 25 ja<br />

Gefahrguteinsatz außerhalb Stadtgebiet Gefahrguteinsatz mit Ortsangabe F11 960 und 965 60-28, ja<br />

Wasser im Keller Technische Hilfeleistung, klein F15 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-19, 60-41 nein<br />

Hochwasser Technische Hilfeleistung F16 961/860 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 nach Erfordernis<br />

Sturmschaden (Baum etc.) Technische Hilfeleistung F17 961/860 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 bei Bedarf 60-31 nach Erfordernis<br />

Notfalltüröffnung Technische Hilfeleistung F18 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-41, bei Bedarf 60-31 nach Erfordernis<br />

Person in Aufzug Person in Aufzug F18 961/860 und 965 60-66, 60-41, 60-19 ja<br />

Tierrettung Tierrettung F19 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-19, je nach Bedarf 60-31 oder 60-41 nein<br />

Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung VU F21 960 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 ja<br />

Einsatz Wärmebildkamera Einsatz Wärmebildkamera F23 961/860 und 965 oder BVD 60-66, 60-19 ja<br />

Einsatz Wärmebildkamera, Nachkontrolle Einsatz Wärmebildkamera F23 BVD 60-66 nach Erfordernis<br />

Tragehilfe für Rettungsdienst Technische Hilfeleistung F25 961/860 und 965 60-66, 60-26, 60-31, ja<br />

Wasserrettung Wasserrettung F36 960 und 965 60-66, 60-19, 60-41, 60-28 ja<br />

Nachbarschaftliche Löschhilfe Brandeinsatz interne Regelung 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja<br />

Nachbarschaftliche Anforderung DL od.RW Brandeinsatz oder Technische Hilfeleistung interne Regelung 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31 oder 60-66, 60-19, 60-41 ja<br />

Person droht zu springen Person droht zu springen interne Regelung 960 und 965 60-66, 60-26, 60-31, 60-16 ja (Absprache)<br />

= Kleinalarmschleifen 860 = gerade Woche und 961 = ungerade Woche<br />

BvD Handy Nummer: 0151 / 59 08 01 59<br />

Stand: 07.02.2012 Seite 1


7.8 Anlage H – Aufteilung der Kleinalarmschleifen<br />

Die in nachstehenden Tabellen aufgeführten Kameradinnen und Kameraden sind mit Wirkung<br />

vom 7. April 2010 auf zwei Kleinalarmschleifen aufgeteilt worden. Die Alarmschleife 65860 wird<br />

immer bei Kleineinsätzen in der geraden Wochen und die Alarmschleife 65961 immer in der<br />

ungerade Woche alarmiert.<br />

Die Listen stellen den Stand 7. April 2010 dar, Änderungen bzw. Abweichungen sind hiervon in<br />

Absprache mit dem OrtsBm oder dem stellv. OrtsBm möglich.<br />

Die Kameraden die den BvD Dienst versehen werden automatisch bei beiden Alarmschleifen<br />

mit alarmiert. Die Listen fehlen in der Internetversion aus Datenschutzgründen!<br />

R:\<strong>Feuerwehr</strong>\<strong>Dienstanweisungen</strong>\Ausrückordnung_FF_60_Webversion.doc Seite 20 von 24


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Dienstanweisung 01-FF 60<br />

Allgemeine Dienstanweisung<br />

1. Inhaltsverzeichnis<br />

1. Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />

2. Pflege im Umgang mit der Dienstbekleidung und den 1<br />

Geräten<br />

3. Pflegearbeiten u. Gerätedienste im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />

2<br />

4. Parken und Verhalten beim Einsatz am <strong>Feuerwehr</strong>haus 2<br />

5. Tragen der Dienstkleidung 3<br />

6. Schadenmeldungen / Unfallmeldungen 3<br />

7. Raucherregelung 4<br />

8. Teeküche 4<br />

9 Jahresbeitrag 4<br />

10 Dienstbeteiligung 4<br />

11 Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) 5<br />

2. Pflege im Umgang mit der Dienstbekleidung und den Geräten<br />

Mit dem von der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg zur Verfügung gestellten Bekleidungsstücken<br />

und Ausrüstungsgegenständen ist pfleglich umzugehen. Beschädigungen<br />

an der Bekleidung sind unverzüglich dem Fachbereich Bekleidung<br />

anzuzeigen. Beschädigungen an den übrigen Ausrüstungsgegenständen sind<br />

je nach Zuständigkeit dem Fachbereich Fahrzeuge und Geräte oder dem<br />

Fachbereich Atemschutz / Gefahrgut unverzüglich anzuzeigen. Die Einsatzstiefel<br />

sind regelmäßig zu reinigen, ebenso die Helme. Verschmutzte Einsatzbekleidung<br />

ist an den Fachbereich Bekleidung weiterzuleiten. Dieser wird soweit<br />

vorhanden, Ersatzbekleidung zur Verfügung stellen.<br />

Das Bekleben der Helme mit nicht dem dienstlichen Zweck dienenden Aufklebern<br />

hat zu unterbleiben. Die zur Verfügung gestellten Spinde sind mind. 1 x<br />

vierteljährlich zu reinigen.<br />

Der Tausch von Funkalarmempfängern untereinander darf nur nach Absprache<br />

mit dem Fachbereichsleiter Funk und / oder dem OrtsBm oder seinem<br />

Stellvertreter erfolgen. Verlorengegangene oder gestohlenen Funkalarmempfänger<br />

sind dem Ortsbrandmeister unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden)<br />

oder seinem Stellvertreter anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen reicht<br />

auch eine Benachrichtigung an den Fachbereichsleiter Funk aus.<br />

Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 1


3. Pflegearbeiten u. Gerätedienste im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />

In regelmäßigen Abständen (Gerätedienst) ist die Sauberkeit im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />

wieder herzustellen. Insbesondere nach größeren Einsätzen findet<br />

in der Regel am darauf folgenden Wochenende ein außerplanmäßiger Gerätedienst<br />

statt. Hierbei werden die eingesetzten Gerätschaften gründlich gereinigt.<br />

Die Besatzung des Rüstwagens ist hierbei besonders aus den Reihen<br />

der Löschgruppenfahrzeugbesatzungen zu unterstützen.<br />

Aus Gründen des Lärm- und Umweltschutzes ist es im Regelfall nicht gestattet,<br />

in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr vor dem <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />

oder bei geöffneten Toren Fahrzeug- und Gerätereinigungen durchzuführen.<br />

Ausnahmen hiervon können der Fachbereichsleiter Fahrzeug- und Geräte, der<br />

BvD, die Zugführer und die Wehrführung erlassen.<br />

Umfangreiche Fahrzeugwäschen, insbesondere mit Reinigungsmittel sind in<br />

der Waschhalle am <strong>Feuerwehr</strong>haus in Bündheim durchzuführen. Hier ist e-<br />

benfalls auf besondere Sauberkeit und die Einhaltung der Mittagsruhe zu achten.<br />

Das Abdampfen mit dem Hochdruckreiniger darf nur nach Rücksprache<br />

mit dem Fachbereichsleiter Fahrzeuge und Geräte erfolgen.<br />

Für die regelmäßige Durchführung der Fahrzeug- und Gerätereinigungen, im<br />

Besonderen nach Einsätzen ist der jeweilige Fahrzeugführer (entweder der<br />

fest eingeteilte oder der am Einsatz beteiligte Fahrzeugführer) verantwortlich.<br />

Dieser verbleibt solange am Fahrzeug und überwacht die Arbeiten bis dieses<br />

wieder gereinigt und einsatzbereit gemeldet ist.<br />

4. Parken und Verhalten beim Einsatz am <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />

Das Parken während des Dienstbetriebes und vor allem im Alarm- bzw.<br />

Einsatzfall ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen gestattet. Es ist<br />

unbedingt darauf zu achten, dass die Ausfahrttore der Einsatzfahrzeuge nicht<br />

blockiert und die Ausfahrten eingeengt werden. Es ist auf eine Ressourcenschonende<br />

Parkweise zu achten. Das blockieren von Bürgersteigen ist untersagt,<br />

ebenso das Einfahren in leere Einsatzfahrzeugstellplätze.<br />

Es ist aus Gründen der Unfallverhütung verboten, im <strong>Feuerwehr</strong>haus zu laufen<br />

(Rennen), beim Betreten der Umkleideräume und Fahrzeughallen ist besondere<br />

Vorsicht walten zu lassen. Das Betreten der Fahrzeughallen durch<br />

die Ausfahrttore, während Einsatzfahrzeuge ausrücken, ist streng verboten.<br />

Es dürfen keine Fahrräder in den Laufwegen abgestellt werden. Hierzu sind<br />

ausschließlich die dafür vorgesehenen Abstellplätze zu benutzen.<br />

Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 2


5. Tragen der Dienstbekleidung<br />

Das Tragen der Dienstkleidung richtet sich nach der Verordnung über das<br />

Tragen von Dienstkleidung bei den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im Land Niedersachsen.<br />

Zu folgenden Dienstarten ist die unten aufgeführte Dienstkleidung zu<br />

tragen:<br />

Typ Dienstart Dienstkleidung<br />

A<br />

Theoretischer Dienst<br />

Monatsversammlungen<br />

Ortskommandositzungen<br />

Uniformhose, Hemd und Dienstrock,<br />

Uniformhose, Hemd und Pullover,<br />

Uniformhose, Hemd und Strickjacke<br />

B Praktischer Dienst Einsatzanzug<br />

C Einsatzdienst Einsatzanzug mit persönl. Schutzausrüstung<br />

D Atemschutzausbildung Einsatzanzug mit persönl. Schutzausrüstung<br />

E<br />

Sonstige Veranstaltungen<br />

(z.B. Tag offenen Tür, Wettkämpfe<br />

usw.)<br />

Je nach Anordnung: wie bei Typ A<br />

oder<br />

Einsatzhose, T-Shirt FF <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

und/oder Poloshirt / Sweatshirt<br />

F Techn. Dienst <strong>Feuerwehr</strong>overall (Kombi)<br />

Das Tragen von „Fantasieuniformen“ ist untersagt. Ebenso das Tragen von<br />

Bekleidung mit politischen- oder menschenrechtsverletzenden Hintergrund ist<br />

während des Dienstes, Einsatzes oder im und am <strong>Feuerwehr</strong>haus nicht gestattet.<br />

6. Schadenmeldungen / Unfallmeldungen<br />

Personenschäden / Unfälle sind unverzüglich dem Sicherheitsbeauftragten mit<br />

Datum, Uhrzeit und Unfallhergang (soweit möglich) zu melden. Des Weiteren<br />

sind die Unfälle im Verbandbuch im <strong>Feuerwehr</strong>haus-Verbandskasten einzutragen.<br />

Der Ortsbrandmeister oder sein Stellvertreter sind ebenfalls unverzüglich<br />

zu informieren. Schäden an Bekleidung, Ausrüstung und Fahrzeugen sind<br />

unter Pkt. 2 dieser Dienstanweisung bzw. unter Pkt. 1.5 in der Dienstanweisung<br />

03-FF 60 (Führen von Kraftfahrzeugen der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg)<br />

geregelt.<br />

7. Raucherreglung<br />

Zum Schutz vor gesundheitlichen Belastungen der Nichtraucher gilt ab dem 1.<br />

August 2007 gemäß dem niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz ein<br />

generelles Rauchverbot in allen geschlossenen Räumen auf dem Gelände<br />

des <strong>Feuerwehr</strong>hauses in <strong>Bad</strong> Harzburg. Ebenso gilt ein generelles Rauchverbot<br />

in den Dienstfahrzeugen der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg.<br />

Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 3


8. Teeküchen (Lehrsaal und Bereitschaftsraum / Stabsraum)<br />

Die Teeküchen der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg gilt in erster Linie zur Aufrechterhaltung<br />

der Kameradschaft und darüber hinaus zur Versorgung der<br />

Kameraden während der Ausbildungsdienste und nach Einsätzen mit Getränken.<br />

Im Bedarfsfall können auch Speisen ausgegeben werden. Verantwortlich<br />

für die Teeküche ist der Fachbereichsleiter Versorgung, zusammen mit seinem<br />

Stellvertreter. Über die Art der angebotenen Getränke entscheidet der<br />

Fachbereichsleiter Versorgung selbstständig.<br />

Die Erworbenen Getränke und Speisen werden im Barverkauf oder auf Wertkarten<br />

(zu erwerben beim Fachbereich Versorgung) ausgegeben. Es findet<br />

keine Selbstbedienung statt. Ausnahmen müssen auf Einzelfälle beschränkt<br />

bleiben.<br />

Die Öffnungszeiten der Teeküche werden den jeweiligen dienstlichen Veranstaltungen<br />

angepasst. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere<br />

das Jugendschutzgesetz in Verbindung mit dem Verabreichen alkoholischer<br />

Getränke.<br />

Mitbringen und Verzehr alkoholischer Getränke<br />

Es stehen die Getränke zum Kauf und Verzehr zur Verfügung, welche seitens<br />

der Teeküche angeboten werden.<br />

Hiermit ist es untersagt, alkoholische Getränke mitzubringen und mitgebrachte<br />

alkoholische Getränke zu verzehren.<br />

Der Fachbereichsleiter Versorgung oder sein jeweiliger Vertreter sind berechtigt,<br />

mitgebrachte alkoholische Getränke einzuziehen und erst nach kompletter<br />

Beendigung der jeweiligen Dienstlichen Veranstaltung dem Eigentümer wieder<br />

auszuhändigen.<br />

9. Jahresbeitrag<br />

Der Jahresbeitrag für die aktive Mitgliedschaft in der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

resultiert in erster Linie aus dem abzuführenden Mitgliedsbeitrag an die<br />

Sterbekasse. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich für das Kalenderjahr ab der<br />

Übernahme in die aktive <strong>Feuerwehr</strong> zu entrichten. Kameradinnen und Kameraden,<br />

die ab dem 1. Oktober übernommen werden, entrichten ihren Jahresbeitrag<br />

erst ab dem darauf folgenden 1. Januar.<br />

10. Dienstbeteiligung<br />

Über die regelmäßige Teilnahme am Ausbildungs- und Übungsdienstdienst<br />

wird ein Dienstbuch vom Schriftwart geführt. Jedes aktive <strong>Feuerwehr</strong>mitglied<br />

hat innerhalb eines Kalenderjahres im Rahmen des Jahresausbildungsplanes<br />

an mindestens 5 Ausbildungsdiensten teilzunehmen.<br />

Nach dienstlichen Veranstaltungen ist der Besuch von Kneipen etc. in Uniform<br />

oder anderweitiger <strong>Feuerwehr</strong>-Dienstbekleidung zu unterlassen. Ausnahmen<br />

bedürfen der Genehmigung durch den OrtsBm oder seinem Stellvertreter.<br />

Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 4


11. Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)<br />

Die Jahreshauptversammlung wird mind. einmal pro Kalenderjahr abgehalten.<br />

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind möglichst 14 Tage, mindestens<br />

jedoch 8 Tage vor Beginn der Jahreshauptversammlung in formloser schriftlicher<br />

Form an den Ortsbrandmeister oder seinem Stellvertreter im Amt zu ü-<br />

berreichen. Alles weitere ist in der <strong>Satzung</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg vom 21.11.1995 geregelt.<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 02.09.2006 in Kraft. 1. Änderung am 24.08.2007. 2.<br />

Änderung am 11.05.2011<br />

Fricke<br />

–Ortsbrandmeister<br />

Stand: 24.08.2007 - Allgemeine DA - Seite: 5


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Dienstanweisung 02-FF 60<br />

1. Führen von Kraftfahrzeugen der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis.<br />

1.2 Grundregeln<br />

1.3 Sonderrechte<br />

1.4 Unfallverhütung<br />

1.5 Verhalten bei Verkehrsunfällen<br />

1.6 Sonstiges Verhalten<br />

1.7 Durchführung<br />

Seite 1<br />

Seite 1<br />

Seite 2<br />

Seite 2<br />

Seite 2<br />

Seite 2<br />

Seite 3<br />

1.2 Grundregeln<br />

Kraftfahrzeuge der <strong>Feuerwehr</strong> dürfen nur von aktiven<br />

Mitgliedern der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> geführt werden.<br />

Über Ausnahmen entscheidet der Ortsbrandmeister<br />

oder dessen Stellvertreter. Der Führer (Fahrer) muss<br />

im Besitz einer gültigen dafür erforderlichen Fahrerlaubnis<br />

(Führerschein) sein.<br />

Jeder Kraftfahrer hat die Pflicht, durch sein Verhalten<br />

im Straßenverkehr allen anderen Verkehrsteilnehmern<br />

ein Vorbild zu sein. Die Basis dafür ist § 1 StVO.<br />

Führer im Sinne der Dienstanweisung ist derjenige,<br />

der die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug<br />

ausübt -der Fahrer. Er handelt eigenverantwortlich.<br />

Es gelten für alle Kraftfahrer die folgenden Gesetze,<br />

Verordnungen, Erlasse und Regeln:<br />

• Straßenverkehrsgesetz (StVG)<br />

• Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

• Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)<br />

• ggf. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)<br />

• Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen<br />

im Personenverkehr (BOKraft)<br />

Erweitert werden diese durch die geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />

(UVV) der <strong>Feuerwehr</strong>-<br />

Unfallkasse Niedersachsen (FUK) für <strong>Feuerwehr</strong>en<br />

und Fahrzeuge ( GUV-VD 29, GUV-VC 53 und weitere).<br />

Diese Vorschriften werden durch diese Dienstanweisung<br />

in folgenden Punkten erweitert bzw. ergänzt.<br />

Stand: 10.10.2010 - Führen von KFZ - Seite: 1


1.3 Sonderrechte<br />

Zur Erfüllung dringend gebotener hoheitlicher Aufgaben<br />

sind <strong>Feuerwehr</strong> und Katastrophenschutz<br />

gemäß § 35 Abs. 1 der StVO von den Vorschriften<br />

befreit.<br />

Nach § 35 Abs. Sa der StVO trifft dies auch für<br />

Fahrzeuge des Rettungsdienstes zu, wenn höchste<br />

Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder<br />

schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.<br />

Die Befreiung von den Regeln beinhaltet aber<br />

gleichzeitig die Einhaltung mehrerer Pflichten:<br />

• Sonderrechte dürfen nur unter gebührender<br />

Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung ausgeübt werden.<br />

• Je weiter ein Kraftfahrer sich von den Regeln<br />

entfernt, umso größer wird seine Sorgfaltspflicht<br />

gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.<br />

Dies gilt insbesondere im Bereich<br />

von Kreuzungen, Lichtzeichenanlagen, Fußgängerzonen<br />

und bei Fahrten entgegen der<br />

Fahrtrichtung.<br />

• Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften<br />

eingehalten werden können, sollte, wenn möglich<br />

und zulässig, die Inanspruchnahme von<br />

Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen<br />

mit dem Einsatzhorn angezeigt<br />

werden.<br />

• Der Kraftfahrer sowie der taktische Fahrzeugführer<br />

entscheiden über den Einsatz der akustischen<br />

Warneinrichtung.<br />

• Nach § 38 Abs. 1 der StVO ordnet blaues<br />

Blinklicht mit dem Einsatzhorn an:<br />

Alle übrigen Verkehrteilnehmer haben sofort<br />

freie Bahn zu schaffen.<br />

• Auch unter Berücksichtigung des § 35 Abs.1<br />

der StVO ist das Fahren in einem geschlossenen<br />

Verband mit mehr als 30 Fahrzeugen genehmigungspflichtig<br />

(Verkehrsbehörde).<br />

1.4 Unfallverhütung<br />

In jedem Fall ist die UVV für <strong>Feuerwehr</strong> und Fahrzeuge<br />

zu beachten. Zusätzlich wird folgendes angeordnet:<br />

• Vorgesetzte der Kraftfahrer haben bei sicherheitsrelevanten<br />

Belangen Weisungsbefugnis.<br />

• Auf allen Sitzplätzen sind die vorhandenen<br />

Sicherheitsgurte und- Systeme (z.B. PA-Sitz)<br />

ohne Ausnahme anzulegen, erst beim Erreichen<br />

der Einsatzstelle dürfen sie wieder abgelegt<br />

werden.<br />

• Bei Fahrten mit Inanspruchnahme der Sonderrechte<br />

ist der <strong>Feuerwehr</strong>helm zu tragen. Der<br />

Kinnriemen muss geschlossen werden. Bei<br />

Kleinfahrzeugen mit Rückhaltesystemen und<br />

Fahrer-, Beifahrer-sowie Seitenairbags besteht<br />

keine Helmtragepflicht.<br />

Beim Rückwärtsfahren oder Rangieren in engen,<br />

unübersichtlichen Bereichen muss mindestens<br />

ein anderer <strong>Feuerwehr</strong>mann (SB) als<br />

Sicherungsposten fungieren.<br />

Das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von<br />

Alkohol, Drogen oder Medikamenten wird<br />

strengstens untersagt.<br />

1.5 Verhalten bei Verkehrsunfällen<br />

Nach einem Unfall (§ 34 StVO) hat jeder Beteiligte<br />

1. unverzüglich zu halten,<br />

2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem<br />

Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,<br />

3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,<br />

4. Verletzten zu helfen (§ 323 StGB),<br />

5. anderen am Unfall beteiligten Personen und Geschädigten,<br />

a) anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war<br />

und<br />

b) auf Verlangen seinen Namen und die Anschrift<br />

(Forstwiese 5; 38667 <strong>Bad</strong> Harzburg)<br />

anzugeben, sowohl den Führerschein und<br />

den Fahrzeugschein vorzuweisen als auch<br />

Angaben über die Haftpflichtversicherung<br />

(KSA Hannover) zu machen,<br />

6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten<br />

aller Beteiligten und der Geschädigten<br />

die Feststellung seiner Person, seines<br />

Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung<br />

durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder<br />

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit<br />

gewartet hat und am Unfallort Namen und Anschrift<br />

(s.o.) hinterlassen hat, wenn niemand<br />

bereit war, die Feststellung zu treffen,<br />

7. der nächstgelegenen Polizeidienststelle ist nach<br />

Ablauf der Wartezeit unter Angabe der persönlichen<br />

Anschrift (s.o.) und des Kennzeichens<br />

Meldung zu machen.<br />

8. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen<br />

Verhalten nach den Umständen zum Unfall<br />

beigetragen haben kann.<br />

9. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor<br />

die notwendigen Feststellungen getroffen worden<br />

sind.<br />

Zusätzlich muss umgehend die FERLS informiert<br />

werden. Diese entscheidet in Absprache mit<br />

dem zuständigen Einsatzleiter über die Wahrnehmung<br />

des Einsatzauftrages oder die Entsendung<br />

eines Ersatzfahrzeuges.<br />

1.6 Sonstiges Verhalten<br />

1. Die Fahrgeschwindigkeit vor dem <strong>Feuerwehr</strong>haus<br />

auch im Alarmfall - ist so einzurichten,<br />

dass keinerlei Gefährdung für Personen,<br />

Geräte oder Sachwerte entstehen<br />

kann.<br />

2. Gemäß der Allgemeinen Dienstanweisung<br />

(ADA) der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg ist das<br />

Rauchen in Dienstkraftwagen verboten.<br />

Stand: 10.10.2010 - Führen von KFZ - Seite: 2


3. Das Befahren von Sonderflächen und das<br />

Abstellen von Fahrzeugen auf Sonderflächen<br />

- wie Fußgängerzone, Halteverbotsbereichen,<br />

<strong>Feuerwehr</strong>zufahrten - das nicht<br />

der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient,<br />

ist nicht erlaubt.<br />

4. Überholvorgänge eigener Einsatzfahrzeuge<br />

während einer Alarmfahrt sind nur dann<br />

durchzuführen, wenn dies vorher per Funk<br />

zweifelsfrei abgesprochen oder angeordnet<br />

worden ist.<br />

5. Die Abstände der einzelnen Einsatzfahrzeuge<br />

sind während der Kolonnenfahrt so<br />

einzurichten, dass ein ausreichender<br />

Bremsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug<br />

eingehalten wird.<br />

6. Beim alarmmäßigen Fahren in Zugformation<br />

ist nur beim letzten Fahrzeug das<br />

Heckblaulicht einzuschalten, soweit technisch<br />

möglich.<br />

7. Es sind nur eingeteilte Fahrer mit einer<br />

vorherigen Einweisung in das jeweilige<br />

Fahrzeug befugt, dieses zu führen. Vor der<br />

Einweisung hat sich der Einweisende vom<br />

Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis<br />

des Einzuweisenden zu überzeugen.<br />

Dieses ist in geeigneter Form zu dokumentieren!<br />

Der Einweisende muss hierzu<br />

vom Ortsbrandmeister ermächtigt sein.<br />

8. Das Führen von <strong>Feuerwehr</strong>fahrzeugen ist<br />

den Inhabern eines Führerscheines auf<br />

Probe (2-Jahres-Frist, bzw. bis 4-Jahres<br />

Frist) untersagt!<br />

9. Das Führen von <strong>Feuerwehr</strong>einsatzfahrzeugen<br />

ist den Kameraden der Altersabteilung<br />

gestattet, wenn sie im Besitz einer gültigen<br />

Fahrerlaubnis sind (Stadtkommandositzung<br />

vom 1.09.2010).<br />

10. Über eventuell erforderlich werdende Ausnahmen<br />

von den Punkten 8 und 9 entscheidet<br />

der Ortsbrandmeister oder dessen<br />

Stellvertreter im Amt.<br />

11. Das Einfahren und Befahren von Einbahnstraßen,<br />

sowie das Befahren entgegen<br />

der Fahrtrichtung auf Autobahnen<br />

und vierspurigen Straßen ist grundsätzlich<br />

untersagt. Nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

darf hiervon, nach Weisung<br />

des Einsatzleiters, nachdem sich dieser<br />

zuvor gründlich davon informiert hat,<br />

dass keine Gefahr besteht, abgewichen<br />

werden.<br />

12. Überprüfung der Fahrerlaubnis:<br />

13. Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist der<br />

Ortsbrandmeister für die regelmäßige und<br />

stichprobenartige Kontrolle zuständig.<br />

15. Jeder Fahrer ist selbst für die Gültigkeit<br />

seiner Fahrerlaubnis verantwortlich und<br />

veranlasst die notwendigen Verlängerungen<br />

selbstständig.<br />

16. Ein pfleglicher Umgang mit allen <strong>Feuerwehr</strong>einsatzfahrzeugen<br />

ist als selbstverständlich<br />

anzusehen. Die Fahrtenbücher<br />

sind gewissenhaft zu führen.<br />

17. Festgestellte Mängel sind unverzüglich<br />

dem Fachbereichsleiter Fahrzeug- und<br />

Geräte (Gerätewart) schriftlich zu melden.<br />

Der Ortsbrandmeister oder sein Stellvertreter<br />

im Amt sind ebenfalls unverzüglich<br />

hiervon zu unterrichten.<br />

Hierzu folgende Hinweise.<br />

Fahrerlaubnis nach altem Fahrerlaubnisrecht<br />

(erworben vordem 01.01.1999):<br />

Die Fahrerlaubnis der Klasse C und CE (alte<br />

Klasse II) muss vor der Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

verlängert werden. Danach jeweils<br />

vor Ablauf der nächsten 5 Jahre.<br />

Fahrerlaubnis nach neuem Fahrerlaubnisrecht (erworben<br />

nach dem 01.01.19999):<br />

Die Fahrerlaubnis der Klasse C und CE muss jeweils<br />

vor Ablauf der nächsten 5 Jahre verlängert<br />

werden.<br />

1.7 Durchführung<br />

Diese Dienstanweisung ist Bestandteil<br />

• der Einweisung von Fahrzeugführern bei<br />

der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Diese Dienstanweisung ist allen Mitgliedern der<br />

Ortsfeuerwehr gegen Quittung auszuhändigen.<br />

Der Ortsbrandmeister oder sein Stellvertreter führen<br />

einmal jährlich eine Unterweisung in Anlehnung<br />

an diese Dienstanweisung durch. Die Dokumentation<br />

erfolgt im Dienstbuch.<br />

Alle vorherigen <strong>Dienstanweisungen</strong> zum Führen<br />

von KFZ bei der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

werden hiermit ungültig.<br />

Diese Dienstanweisung mit Wirkung vom<br />

15.06.2006 in Kraft. Ergänzt am 10.10.2010.<br />

Fricke<br />

–Ortsbrandmeister<br />

14. Die Überprüfung der Führerscheine ist<br />

durch den Zugführer Rüstzug durchzuführen.<br />

Die Überprüfung erfolgt jährlich zum<br />

Beginn des Quartals. Bis zur März-<br />

Monatsversammlung sind die Führerscheine<br />

unaufgefordert vorzulegen.<br />

Stand: 10.10.2010 - Führen von KFZ - Seite: 3


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

1. Brandmeister vom Dienst<br />

Dienstanweisung 03-FF 60<br />

1. Inhaltsverzeichnis<br />

1. Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />

2. Allgemein Seite 1<br />

3. Dauer der Bereitschaft Seite 1<br />

4. Dienstübergaberegelung Seite 1<br />

5. Befugnisse Seite 2<br />

6. Aufgaben Seite 2<br />

7. Ausnahmeregelung Seite 2<br />

8. Ausrüstung Seite 2<br />

2. Allgemein<br />

Der Brandmeister vom Dienst steht als Vertreter der Wehrführung sowohl als genereller<br />

Ansprechpartner für die <strong>Feuerwehr</strong>-Einsatz- und Rettungsleitstelle als auch<br />

als Einsatzleiter im Ausrückbereich der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg zur Verfügung.<br />

Der Personenkreis, aus dem sich der BvD rekrutiert, ist in Anlage B der Alarm- und<br />

Ausrückeordnung (<strong>AAO</strong>) definiert.<br />

Der BvD – Dienst ist ehrenamtlich, es gibt hierfür keine Vergütung!<br />

3. Dauer der Bereitschaft<br />

Für die Einsatzleittätigkeiten im Ausrückbereich ist durch diese Dienstanweisung<br />

„Brandmeister vom Dienst“ in Verbindung mit einem BvD - Dienstplan sichergestellt,<br />

dass<br />

• Montag ab 17.00 Uhr bis einschließlich des darauf folgenden Montags um<br />

06.00 Uhr, an den Werktagen in der Zeit von 17.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sowie<br />

an Feiertagen ganztägig (24 Stunden)<br />

ein Einsatzleiter zur Verfügung steht.<br />

4. Dienstübergaberegelung<br />

Das Bereitschaftshandy wird spätestens am Montag um 17.00 Uhr einer jeden Woche<br />

im <strong>Feuerwehr</strong>haus im BvD Stahlschrank vom „alten“ BvD deponiert, oder dem<br />

„neuen“ BvD übergeben. Das Schalten von Rufumleitungen ist gestattet, es muss<br />

jedoch jede Rufumleitung mit einem Probeanruf getestet werden. Die geschalteten<br />

Rufumleitungen sind zum Übergabezeitpunkt wieder zu löschen.<br />

Stand: 24.08.2007 - BvD- Seite: 1


5. Befugnisse<br />

Der BvD entscheidet selbstständig, im Auftrag des Ortsbrandmeisters oder dessen<br />

Stellvertreter im Amt, im Einsatzfall über die Wahl von weiteren Einsatzmitteln und<br />

ob Nachalarmiert werden muss. Über erfolgte BvD Einsätze ist der OrtsBm oder<br />

sein Stellvertreter im Amt zeitnah zu informieren. Der BvD ist im Dienst Dienstvorgesetzter<br />

aller <strong>Feuerwehr</strong>kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />

Harzburg, ausgenommen KBM, StadtBm, OrtsBm und stellv. OrtsBm.<br />

6. Aufgaben<br />

Der BvD ist der allgemeine Ansprechpartner in der <strong>Freiwillige</strong>n Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />

Harzburg. Er ist Pressesprecher gemäß der <strong>AAO</strong> Abs. Nr. 7. Der BVD ist Einsatzleiter<br />

gemäß Regelung <strong>AAO</strong>.<br />

Zu seinen primären Aufgaben gehört die Abwicklung von Kleinsteinsätzen wie:<br />

Rückstellung BMA<br />

Türöffnung<br />

Kleine Techn. Hilfeleistungen<br />

Brandnachschau<br />

Stellproben<br />

(nur in den Fällen wo früher eine telefonische<br />

Information an den OrtsBm<br />

und keine Alarmierung stattfand.)<br />

Nur wenn keine größere Eile geboten<br />

ist! Ansonsten Schleife 65961<br />

Wassersaugereinsatz, Kleinsttierrettung<br />

usw.<br />

z.B. Lagerfeuerplatz kontrollieren usw.<br />

Meist in Verbindung mit Bauordnungsamt<br />

etc.<br />

Dem BvD ist es bei Bedarf gestattet, die Einsatzstelle auch direkt mit seinem Privat-<br />

Pkw anzufahren. Hierbei ist jedoch die erforderliche Einsatzschutzbekleidung zu<br />

tragen.<br />

7. Ausnahmeregelung<br />

Kann der BvD aus beruflichen Gründen oder aus Krankheitsgründen oder anderweitiger<br />

nicht verschiebbarer Termine seinen Dienst nicht aufrechterhalten und durch<br />

Tausch mit einem anderen Kameraden, den BvD-Dienst nicht mehr sicherstellen, so<br />

ist die FERLS und der OrtsBm oder sein Stellvertreter oder der StadtBm davon sofort<br />

zu unterrichten.<br />

8. Ausrüstung<br />

Der BvD besitzt neben seiner persönlichen Schutzausrüstung folgende Ausrüstungsgegenstände.<br />

1. Diensthandy und aktuelle Telefonliste der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Als Fahrzeug steht dem BvD im Einsatzfall der ELW 1 zur Verfügung. Der ELW 1<br />

hat seinen Standort aber nach wie vor im <strong>Feuerwehr</strong>haus!<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 01.09.2007 in Kraft und ersetzt die Dienstanweisung vom<br />

05.07.2006.<br />

Fricke<br />

–Ortsbrandmeister<br />

Stand: 24.08.2007 - BvD- Seite: 2


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Dienstanweisung 04-FF 60<br />

Brandsicherheitswachdienst<br />

1. Inhaltsverzeichnis<br />

1. Inhaltsverzeichnis. Seite 1<br />

2. Allgemein 1<br />

3. Dienstkleidung der Brandsicherheitswachdienstes<br />

1<br />

4. Dienstfahrzeug 2<br />

5. Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes 2<br />

2. Allgemein<br />

Der Brandsicherheitswachdienst (abgekürzt: BRASIWA) findet in aller Regel im<br />

Parksaal des Kurhauses statt. Allerdings können hier verschiedene Veranstalter der<br />

Auftraggeber für den Brandsicherheitswachdienst sein.<br />

Der Brandsicherheitswachdienst besteht im Regelfall aus 3 <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen.<br />

Hierbei ist grundsätzlich ein Führer / Führerin der BRASIWA mit Gruppenführerausbildung<br />

einzusetzen. Die anderen beiden Kameraden / innen sollten die Truppmannausbildung<br />

Teil 1 mit Erfolg abgeschlossen haben. In Ausnahmefällen kann<br />

bei der 3. Person der BRASIWA auch ein <strong>Feuerwehr</strong>mannanwärter mit eingeteilt<br />

werden.<br />

Die Diensteinteilung erfolgt in der Regel über die BRASIWA-Liste am Aushang im<br />

<strong>Feuerwehr</strong>haus, in der sich in abwechselnder Reihenfolge die Kameradinnen und<br />

Kameraden zum Dienst eintragen. Die Abfolge der Führer des Brandsicherheitswachdienstes<br />

ist anhand der Liste vorgegeben. Abweichungen hiervon sind statthaft.<br />

Im Zweifelsfall entscheidet der „Leiter des Brandsicherheitswachdienstes“<br />

Kam. Stefan Keck wer am Dienst teilnimmt. Der Brandsicherheitswachdienst ist eine<br />

Pflichtaufgabe der <strong>Feuerwehr</strong> und kann von den eingeteilten Kameradinnen / Kameraden<br />

nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.<br />

3. Dienstkleidung des Brandsicherheitswachdienstes<br />

Die Kameradinnen und Kameraden des Brandsicherheitswachdienstes tragen Uniform,<br />

d.h. Diensthose und Dienstrock. In Ausnahmefällen bei warmer Witterung<br />

kann anstatt des Dienstrockes nur das kurzärmelige Uniformhemd zur Diensthose<br />

getragen werden. Ist ein Brandsicherheitswachdienst bei anderen Veranstaltungsörtlichkeiten<br />

zu stellen, so entscheidet der Führer der Brandsicherheitswache oder<br />

Stand: 22.06.2006 - Brandsicherheitswachdienst - Seite: 1


der OrtsBm bzw. sein Stellvertreter über die zu wählende Dienstbekleidung. Bei<br />

Openair Veranstaltungen wird der Einsatzanzug getragen.<br />

4. Dienstfahrzeug<br />

Dem Brandsicherheitswachdienst steht ein Dienst- bzw. Einsatzfahrzeug zur Verfügung.<br />

Findet die Brandsicherheitswache im Kurhaus-Parksaal statt, so wird in der<br />

Regel der MTW (60-62) oder das Jugendfeuerwehr LF 8 (60-27) hierfür benutzt. Bei<br />

Veranstaltungen im kleinen Parksaal, anderweitigen Räumlichkeiten oder bei Openairveranstaltungen<br />

ist grundsätzlich ein Tanklöschfahrzeug, im Regelfall das TLF<br />

4000/200 (60-19) mitzunehmen. Für diesen Fall muss ein entsprechender Maschinist<br />

mit der dafür gültigen Fahrerlaubnis und Fahrzeugeinweisung vom Führer der<br />

BRASIWA eingeteilt werden.<br />

5. Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes<br />

Aufgabe des Brandsicherheitswachdienstes ist das Bereitstellen von Personal und<br />

Gerät, bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr oder Gefährdung einer größeren<br />

Personenzahl, insbesondere in Versammlungsstätten.<br />

Dem Brandsicherheitswachdienst obliegt es, die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen<br />

durchzuführen. Hierfür verwendet der Führer der Brandsicherheitswache<br />

den zur Verfügung gestellten Vordruck (Checkliste) für den Brandsicherheitswachdienst<br />

der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg.<br />

Im Einsatzfall hat die BRASIWA für eine ordnungsgemäße Alarmierung zu sorgen,<br />

die stationären Sicherheitseinrichtungen sind in Betrieb zu nehmen und die Räumung<br />

des Veranstaltungsortes ist vorzubereiten und ggf. zu unterstützen. Die nachrückenden<br />

Einsatzfahrzeuge sind einzuweisen.<br />

Der Brandsicherheitswachdienst meldet sich immer bei der FERLS zum Dienstbeginn<br />

über Funk an. Nach Zuteilung durch die FERLS wird der entsprechende<br />

Einsatzstatus über Funk gewählt. Nach Beendigung der BRASIWA ist dies der<br />

FERLS über Funk mitzuteilen. Der Brandsicherheitswachdienst wird als Einsatz<br />

verbucht.<br />

Der Führer des Brandsicherheitswachdienstes hat Kontakt mit dem verantwortlichen<br />

Bühnenmeister aufzunehmen und sich die Anwesenheit des Brandsicherheitswachdienstes<br />

gegenzeichnen zu lassen, dies geschieht mit Hilfe der Checkliste.<br />

Der Brandsicherheitswachdienst hat Anspruch auf Sitzplätze hinter der Bühne, von<br />

denen er aus die Bühne einsehen kann.<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom: 2.09.2006 in Kraft<br />

Fricke<br />

–Ortsbrandmeister<br />

Stand: 22.06.2006 - Brandsicherheitswachdienst - Seite: 2


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Dienstanweisung 05-FF 60<br />

Einsatz der Wärmebildkamera<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis.<br />

1.2 Handhabung und Umgang mit der Wärmebildkamera (WBK)<br />

Seite 1<br />

Seite 1<br />

1.2 Handhabung und Umgang mit der Wärmebildkamera (WBK)<br />

Bei der WBK “Evolution 5000“ de± Fa. MSA Auer handelt es sich um ein hochqualifiziertes und<br />

teures Einsatzgerät, welches besonders für die Bedingungen der Brandbekämpfung entwickelt<br />

wurde. Aus diesem Grund gilt, neben dem selbstverständlich pfleglichen und sorgsamen Umgang,<br />

folgende Dienstanweisung:<br />

1. Die WBK wird auf dem ELW 1 (60-66) gelagert und ständig mitgeführt;<br />

2. Die Kamera darf nur durch in der Wärmebildtechnik geschultes Personal der FF <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

nach Weisung der Einsatzleitung der FF <strong>Bad</strong> Harzburg eingesetzt werden;<br />

3. Bei Übung und Einsatz sind die Sicherungseinrichtungen (Haltegurte) immer zu benutzen.<br />

Beeinträchtigungen, wie z.B. starke Stöße, sind zu vermeiden;<br />

4. Die Nutzung der Kamera unter Wasser ist verboten;<br />

5. Die Nutzung der Kamera an Einsatzstellen, an denen mit Explosionsgefahr zu rechnen ist,<br />

ist verboten. Die Kamera ist als “nicht ex-geschützt“ eingestuft;<br />

6. Die Kamera darf nicht direkt in die Sonnenstrahlung gehalten werden, da der Sensor beschädigt<br />

werden kann;<br />

7. Ein Einsatz der WBK ersetzt nicht die gewohnten Einsatztechniken, -verfahren (Rückwegsicherung,<br />

pp.) und Vorsichtsmaßnahmen. Diese sind zu beachten und einzuhalten, da ein<br />

Ausfall der Kamera nicht ausgeschlossen werden kann;<br />

Stand: 5.07.2006 - Einsatz WBK - Seite: 1


8 Jeder Anwender hat sich mit der Betriebsanweisung (liegt der Kamera bei) vertraut zu machen,<br />

die Einsatzgrenzen der WBK sind zu beachten;<br />

9. Vor jedem Einsatz ist die Kamera auf Einsatzbereitschaft zu kontrollieren;<br />

10 Das Gehäuse der Kamera darf nicht geöffnet werden Wartungs- und gegebenenfalls Reparaturarbeiten<br />

erfolgen ausschließlich durch den Fachbereich (FB) Atemschutz/Gefahrgut,<br />

bzw. durch die ausliefernde Firma. Wartungsintervalle sind im FB Atemschutz/Gefahrgut zu<br />

dokumentieren;<br />

11. Die Alarm- und Ausrückordnung (<strong>AAO</strong>) WBK ist in der <strong>AAO</strong> der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

geregelt und ist zu beachten.<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 02.09.2006 in Kraft.<br />

Fricke<br />

- Ortsbrandmeister<br />

Stand: 5.07.2006 - Einsatz WBK - Seite: 2


Stand: 5.07.2006 - Einsatz WBK - Seite: 3


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Dienstanweisung 06-FF 60<br />

Teilnahme an der Fachgruppenausbildung der<br />

FF Clausthal-Zellerfeld: Wasserrettung<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis.<br />

1.2 Allgemein<br />

1.3 Verantwortlichkeiten<br />

Seite 1<br />

Seite 1<br />

Seite 2<br />

1.4 Teilnahmevoraussetzungen Seite 2<br />

1.5 Teilnahmekriterien Seite 2<br />

1.6 Ausbildung / Qualifikation Seite 3<br />

1.7 Notfallmanagment Seite 3<br />

1.8 Transportregelung für den Ausbildungs- und Einsatzdienst Seite 3<br />

1.2 Allgemein<br />

Am 12. Oktober 2006 wurde die Fachgruppe Wasserrettung innerhalb der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

Clausthal-Zellerfeld offiziell in Dienst gestellt. Zu dieser Fachgruppe Wasserrettung gehören auch<br />

weitere <strong>Feuerwehr</strong>kameradinnen und Kameraden anderer kreisangehöriger <strong>Feuerwehr</strong>en dazu.<br />

Dies trifft auch auf aktive Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg zu.<br />

Damit im Rahmen der Ausbildung und im Einsatz klare Regelungen herrschen, ist diese Dienstanweisung<br />

für die Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg bindend. Als<br />

Grundlage dieser Dienstanweisung gilt die <strong>Feuerwehr</strong>dienstvorschrift Nr. 8 (Tauchen im<br />

<strong>Feuerwehr</strong>dienst) jeweils in ihrer neuesten gültigen Fassung.<br />

Die früher erforderliche Zulassung als FEUERWEHRtauchgerät nach der vfdb-RL 0803 ist auf EU-<br />

Ebene als Handelshemmnis gekippt worden und darf als Muss-Regelung nicht mehr aufgeführt<br />

werden. Es ist jedoch in Fachkreisen und bei den Unfallversicherern unstrittig, dass die in dieser<br />

RL aufgeführten technischen Anforderungen an ein Tauchgerät für das <strong>Feuerwehr</strong>tauchen zur<br />

Erreichung der gesetzten Schutzziele sinnvoll und erforderlich sind!<br />

Die Tauchgeräte und alle erforderlichen Zusatzgeräte werden von der Ortsfeuerwehr Clausthal-<br />

Zellerfeld gestellt und dort auch vorgehalten.<br />

Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 1


1.3 Verantwortlichkeiten<br />

Die grundsätzliche Verantwortung im Rahmen der Fachgruppenausbildung und im Rahmen der<br />

Einsatztätigkeit liegt bei der Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld. Die Kameradinnen und Kameraden<br />

der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg haben sich nach den <strong>Dienstanweisungen</strong> und der Alarmund<br />

Ausrückeordnung der Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld und den Weisungen der dortigen<br />

Verantwortlichen zu richten, sofern diese nicht der Dienstanweisung DA-06-FF 60 widersprechen.<br />

Für die Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg besteht keine Verpflichtung zur Entsendung von ausgebildeten<br />

Fachgruppenpersonal beim Einsatz- und Übungsdienst, ebenso besteht keine Verpflichtung<br />

zur Vorhaltung von entsprechend ausgebildetem Personal.<br />

1.4 Teilnahmevoraussetzungen<br />

Damit die Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg an der Fachgruppenausbildung<br />

Wasserrettung teilnehmen können, müssen die nachfolgend unter Punkt 1.5 aufgeführten<br />

Kriterien zwingend eingehalten werden. Beim Fehlen einer dieser Kriterien, bzw. bei Nichteinhaltung<br />

der Vorgaben der FwDV 8 dürfen die Kameradinnen und Kameraden nicht an der Ausbildung<br />

/ Einsatz teilnehmen, bzw. müssen die Tätigkeiten solange einstellen, bis die geforderten<br />

Kriterien wieder erfüllt werden.<br />

1.5 Teilnahmekriterien<br />

Bei den verwendeten Tauchgeräte und Zusatzausrüstungen müssen:<br />

• die Tauchgeräte der EN 250 entsprechen,<br />

• zwei voneinander UNABHÄNGIGE Restdruckwarneinrichtungen (Tauchcomputer zählt<br />

nicht!) besitzen,<br />

• vom Taucher bedienbare Flaschenventile haben,<br />

• eine Vollmaske für Taucheinsätze zur Verfügung stehen,<br />

• ein Rettungsgerät (Tariermittel oder Rettungskragen nach EN 12628 oder EN 1809) besitzen.<br />

• Das Gewichtssystem muss mit einer Schnellabwurfmöglichkeit versehen sein,<br />

• Es dürfen nur schnittfeste Füßlinge verwendet werden.<br />

• Es müssen immer mindestens 4 gemäß der FwDV 8 zugelassene <strong>Feuerwehr</strong>tauchgeräte<br />

am Einsatz- oder Ausbildungsort vorhanden sein.<br />

Sicherungseinrichtungen:<br />

• Die Signalleine muss vorhanden sein und verwendet werden.<br />

• Ein Notfallkoffer mit Sauerstoff-Atemgerät und O2-Vorrat für >3Std. muss einsatzbereit vorgehalten<br />

werden.<br />

• Messer etc. müssen vorhanden sein.<br />

Taktische Einheit:<br />

• Es müssen mindestens 4 ausgebildete <strong>Feuerwehr</strong>taucher (FwT), davon 2 "aktive" FwT als<br />

Rettungstaucher und Sicherheitstaucher einsatzbereit vorhanden sein.<br />

Erforderliche Funktionen im "Background":<br />

• Der Leiter des Tauchwesens muss vor Ort anwesend sein<br />

• Ein Tauchgerätewart muss vorhanden sein.<br />

• Leinenführer / Signalmann, Bootspersonal und weitere Hilfskräfte<br />

Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 2


1.6 Ausbildung / Qualifikation<br />

Hier speziell für das <strong>Feuerwehr</strong>tauchen bei der Wasserrettungsausbildung:<br />

Die <strong>Feuerwehr</strong>taucher sind durch <strong>Feuerwehr</strong>-Lehrtaucher und durch eine anerkannte Ausbildungsstätte<br />

(i.d.R. LFSn) auszubilden. Die Ausbildung muss mind. 23 UE Theorie und 25 Tauchgänge<br />

umfassen, es sind theoretische und praktische Prüfungen abzulegen, je nach angestrebter<br />

TauchSTUFE. Für das <strong>Feuerwehr</strong>tauchen der Stufe 1 können anerkannte "Freizeit-Gerätetaucher"<br />

unter den Bedingungen der FwDV 8 als <strong>Feuerwehr</strong>taucher anerkannt werden. Alle Taucher müssen<br />

die Rettungsschwimmerprüfung erfolgreich abgelegt haben.<br />

Es dürfen nur Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg an der Tauchausbildung<br />

teilnehmen, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und eine gültige arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung nach G 31 besitzen. Die G 31 Untersuchung ist vor Ablauf von 12 Monaten<br />

zu wiederholen! Es ist ein jährlicher Nachweis über mindestens 10 Tauchgänge (<strong>Feuerwehr</strong>tauchgänge<br />

gem. FwDV 8) zu erbringen. Die Überwachung der geforderten Qualifikationen und Ausbildung<br />

obliegt der Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld und ist von dort durch den Leiter des Tauchwesens<br />

zu überwachen. Parallel dazu hat jede/jeder <strong>Feuerwehr</strong>kameradin/<strong>Feuerwehr</strong>kamerad der<br />

Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg ein Taucherdienstbuch/Logbuch zu führen. Darin müssen alle o.g.<br />

Qualifikationen und Tauchaktivitäten festgehalten werden. Das Taucherdienstbuch ist einmal im<br />

Jahr unaufgefordert dem Ortsbrandmeister oder seinem Stellvertreter zur Kontrolle und Gegenzeichnung<br />

im letzten Quartal des Kalenderjahres vorzulegen.<br />

Im Rahmen von Ausbildung darf nur von ungeprüften <strong>Feuerwehr</strong>tauchern getaucht werden, wenn<br />

ein "aktiver", also tauchtauglicher <strong>Feuerwehr</strong>-Lehrtaucher anwesend ist!!!<br />

1.7 Notfallmanagment<br />

Tauchgänge dürfen von Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg nur unternommen<br />

werden, wenn gemäß der FwDV ein Notfallplan erstellt worden ist und vorgehalten<br />

wird.<br />

1.8 Transportregelung für den Ausbildungs- und Einsatzdienst<br />

Für den Transport der <strong>Bad</strong> Harzburger Teilnehmer an der Fachausbildung Wasserrettung bei der<br />

Ortsfeuerwehr Clausthal-Zellerfeld im Rahmen der Ausbildung und zum Einsatzdienst stehen in<br />

folgender Reihenfolge Einsatzfahrzeuge zur Verfügung: Zuerst der MTW der FF <strong>Bad</strong> Harzburg,<br />

sollte dieses Fahrzeug nicht zur Verfügung stehen, dann fährt das Jugendfeuerwehr LF 8 der FF<br />

<strong>Bad</strong> Harzburg und sollte dieses Fahrzeug ebenfalls nicht zur Verfügung stehen, wird ein Fahrzeug<br />

einer anderen Ortsfeuerwehr aus dem Stadtgebiet von <strong>Bad</strong> Harzburg nach Absprache mit dem<br />

Stadtbrandmeister und dem für das betreffende Fahrzeug zuständigen Ortsbrandmeister verwendet.<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 09.11.2006 in Kraft.<br />

Fricke<br />

- Ortsbrandmeister<br />

Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 3


Raum für Notizen:<br />

Stand: 30.10.2006 - Wasserrettung - Seite: 4


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

1. Einsatzleitwagen (ELW 1)<br />

Dienstanweisung 007-FF 60<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />

1.2 Allgemeines Seite 1<br />

2.0 Besatzung Seite 1<br />

2.1 Sonderregelung Seite 2<br />

3.0 Ausbildung Seite 2<br />

1.2 Allgemeines<br />

Der Einsatzleitwagen dient dem Einsatzleitdienst der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

als Führungsmittel. Das Einsatzfahrzeug rückt in der Regel zu allen Einsätzen mit<br />

aus. Besetzt wird das Fahrzeug von der Wehrleitung, sowie den Zugführern und<br />

dessen Stellvertretern, sowie im Bedarfsfall vom „Brandmeister vom Dienst“ (BvD).<br />

2.0 Besatzung<br />

Der ELW 1 bietet insgesamt 5 Einsatzkräften Platz. Der Personenkreis der den<br />

ELW im Einsatzfall besetzen soll, besteht aus nachfolgenden Personen:<br />

Funktion<br />

Ortsbrandmeister<br />

Stellv. Ortsbrandmeister<br />

Zugführer Löschzug<br />

Zugführer Rüstzug<br />

Zugführer zbv.<br />

Stellv. Zugführer Löschzug<br />

Stellv. Zugführer Rüstzug<br />

Fahrer oder Funker<br />

Fahrer oder Funker<br />

BvD je nach Dienstplan und Bedarf<br />

Darüber hinaus kann vom Ortsbrandmeister oder seinem Stellvertreter, in Ausnahmefällen<br />

auch im Verhinderungsfall ein anderer Kamerad oder Kameradin als Fah-<br />

Stand: 18.05.2008 - Einsatzleitwagen - Seite: 1


er oder Funker auf dem ELW eingeteilt werden. Im Einsatzfall kann der jeweilige<br />

Einsatzleiter grundsätzlich darüber selbstständig entscheiden, ob weiteres Personal<br />

dem ELW zugeordnet wird.<br />

2.1 Sonderregelung<br />

Als Sonderregelung haben die o.g. Führungskräfte (ausgenommen Fahrer / Funker)<br />

das Recht, bei einem späteren Erscheinen im <strong>Feuerwehr</strong>haus den Mannschaftstransportwagen<br />

(MTW) zu besetzen und zur Einsatzstelle nachzurücken. Dies gilt<br />

als Präventionsmaßnahme, damit der genannte Personenkreis in den Führungsabläufen<br />

ständig Erfahrung sammeln kann. Hierbei haben die Führungskräfte aber<br />

darauf zu achten, dass zumindest bei kleineren Einsätzen zum einen die Verhältnismäßigkeit<br />

gewahrt bleibt und zum anderen nach Möglichkeit nur die genannten<br />

Personen den MTW dann besetzen. Die verantwortliche Führungskraft kann aber<br />

dazu noch einen Fahrer bestimmen und im Bedarfsfall das Personal notfalls aufstocken.<br />

3.0 Ausbildung<br />

Das oben genannte Personal wird zusätzlich zur Standortausbildung im Umgang<br />

mit dem Führungsmittel ELW 1 geschult. Hierzu wird vom Fachbereich Ausbildung<br />

mind. Zweimal im Jahr ein gesonderter Ausbildungsdienst vorgesehen und auf dem<br />

Dienstplan ausgewiesen. Für die Fahrzeugpflege zeichnen sich die Fahrer und<br />

Funker unter der Aufsicht des Gruppenführers ELW Markus Hirsch verantwortlich.<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 2008 in Kraft.<br />

Uwe Fricke<br />

-Ortsbrandmeister-<br />

Stand: 18.05.2008 - Einsatzleitwagen - Seite: 2


<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

Dienstanweisung 008-FF 60<br />

1. Öffentlichkeitsarbeit - Einsatzbilder<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis<br />

1.1 Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />

1.2 Allgemeines Seite 1<br />

2.0 Zuständigkeiten Seite 2<br />

2.1 Einsatzbezogene Öffentlichkeitsarbeit Seite 2<br />

2.2 Interne Öffentlichkeitsarbeit Seite 2<br />

3.0 Brandschutzerziehung Seite 2<br />

4.0 Freigabe von Einsatzbildern Seite 2<br />

5.0 Bildrohmaterial Seite 3<br />

6.0 Bildbearbeitung Seite 3<br />

7.0 Internetpublikationen Seite 3<br />

8.0 Abgabe von Bildern Seite 4<br />

1.2 Allgemeines<br />

Ziele der Öffentlichkeitsarbeit<br />

Das Hauptziel der Öffentlichkeitsarbeit bei der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bad</strong> Harzburg ist es, eine bewusst geplante<br />

Beziehung zwischen der <strong>Feuerwehr</strong> und der Öffentlichkeit aufzubauen.<br />

Eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit fördert bei den Bürgern und Gästen der Stadt <strong>Bad</strong> Harzburg<br />

das Verständnis für die Arbeit der <strong>Feuerwehr</strong>wehr und soll das Interesse an den Aufgaben der<br />

<strong>Feuerwehr</strong> wecken.<br />

Die Medienarbeit der <strong>Feuerwehr</strong> dient der Selbstdarstellung und ist strikt von Werbung zu trennen.<br />

Da die öffentliche Meinung über die <strong>Feuerwehr</strong> im Wesentlichen, neben dem Auftreten in der Öffentlichkeit,<br />

durch die veröffentlichte Meinung über sie bestimmt wird, besteht hier Handlungsbedarf<br />

zur weiteren Verbesserung der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Regelmäßige Informationen an die lokalen und im Bedarfsfall auch überregionalen Medien über<br />

besondere Ereignisse und Aktivitäten bei der <strong>Feuerwehr</strong> sind hierbei von besonderer Bedeutung.<br />

Hierzu zählen neben dem Einsatzgeschehen, auch Übungen, neue Einsatzfahrzeuge, sowie Berichte<br />

über Ehrungen und Beförderungen und Berichte über kameradschaftliche Veranstaltungen.<br />

Alle Kameraden werden gebeten, den Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit auf besondere Ereignisse<br />

aufmerksam zu machen und den Fachbereich bei der Berichterstattung ggf. zu unterstützen.<br />

Stand: 8.09.2008 - Öffentlichkeitsarbeit - Einsatzbilder - Seite: 1


2.0 Zuständigkeiten<br />

Für die Abwicklung der Öffentlichkeitsarbeit ist in erster Linie der Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit<br />

zuständig. Ihm obliegt die Durchführung aller anfallenden Öffentlichkeitsarbeiten,<br />

wie z.B. das Erstellen von Umdrucken für Schulen, Firmen und Behörden. Die Arbeiten<br />

haben in enger Abstimmung mit dem Ortsbrandmeister zu erfolgen. Einsatzbezogene<br />

Öffentlichkeitsarbeit hat darüber hinaus ebenfalls in Abstimmung mit dem jeweiligen Einsatzleiter<br />

(ggf. BvD) zeitnah zu erfolgen.<br />

2.1 Einsatzbezogene Öffentlichkeitsarbeit<br />

Meldung an die Presse:<br />

Mit dem Stichwort: „Wir sind im Einsatz“ erfolgt im Regelfall über Telefon die Information<br />

an die örtlich zuständige Presse, sofern sich der Einsatz im eigenen Ausrückebereich befindet.<br />

In allen anderen Fällen hat eine Meldung an die Presse zu unterbleiben, dies ist<br />

dann die Aufgabe des zuständigen Einsatzleiters.<br />

Bei berichtenswerten Einsätzen wird vom Einsatzleiter selbst oder von einem beauftragten<br />

Kameraden eine Pressemeldung erstellt. Vor dem Versenden oder Freischalten im Internet,<br />

ist die Presseinformation dem OrtsBm oder seinem Stellvertreter vorzulegen.<br />

2.2 Interne Öffentlichkeitsarbeit<br />

Die Instrumente der internen Öffentlichkeitsarbeit sind:<br />

• Dienstliche Bekanntmachungen<br />

• Informationen für die Kameraden<br />

3 Brandschutzerziehung<br />

Die Aufgaben der Brandschutzerziehung sind bei der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg ursächlich<br />

beim Fachbereich Vorbeugender Brandschutz angesiedelt. Allerdings sind Unterlagen<br />

zur Brandschutzerziehung, soweit notwendig, mit dem Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit<br />

abzustimmen, damit ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen hin vertreten wird.<br />

4 Freigabe von Einsatzbildern<br />

Bei Einsätzen der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg wurden in der Vergangenheit in vielfältiger<br />

Weise von unterschiedlichen Kameraden Einsatzbilder angefertigt. Damit es hierbei nicht<br />

zu rechtlichen Komplikationen kommt, ist zukünftig wie im Folgenden festgelegt, zu verfahren.<br />

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und zur optimalen Darstellung der Ortsfeuerwehr<br />

<strong>Bad</strong> Harzburg ist es erforderlich, Bildmaterial zu sichten und nur ausgewähltes Material in<br />

den freien Zugriff zu stellen oder auf Anforderung empfangsberechtigter Behörden (Polizei,<br />

Staatsanwaltschaft, Stadtverwaltung) abzugeben<br />

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5 Bildrohmaterial<br />

Unter Bildrohmaterial zählen alle Bilder, die von analogen Kameras auf Filmbasis vorliegen,<br />

oder von digitalen Kameras ausgelesen werden.<br />

Das Anfertigen von Bildern durch Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg mit<br />

privaten Aufnahmegeräten ist am Einsatzort grundsätzlich verboten!<br />

Der Einsatzleiter ist neben dem OrtsBm und seinem Stellvertreter befugt, Kameraden zu<br />

benennen, die berechtigt sind, bei Bedarf Einsatzfotos anzufertigen. Hierbei ist darauf zu<br />

achten, dass die betreffenden Kameraden entsprechen gekennzeichnet sind. Auf dem<br />

Einsatzleitwagen wird hierzu mind. 1 grüne Weste mit der Aufschrift „Einsatzdokumentation“<br />

gelagert. Diese Weste ist beim Fotografieren zu tragen. Bei Einsätzen in anderen Ausrückebereichen<br />

ist zuvor das Einverständnis des jeweiligen Einsatzleiters einzuholen (Beschluss<br />

des Kreiskommandos aus dem Jahr 2008).<br />

6 Bildbearbeitung<br />

Die angefertigten Bilder werden nach Einsatzende dem Einsatzleiter oder einer von ihm<br />

beauftragten Person übergeben. Erfolgt die Weiterbearbeitung der Bilder nicht durch den<br />

Einsatzleiter, OrtsBm oder seinem Stellvertreter, so sind die Bilder dem Fachbereich<br />

Öffentlichkeitsarbeit zuzuleiten.<br />

Die weitere Bildbearbeitung hat in folgenden Schritten zu erfolgen:<br />

1. Unscharfe Bilder entfernen<br />

2. Bilder auf denen Verstöße gegen die UVV usw. erkennbar sind, sind entsprechend<br />

zu kennzeichnen und ggf. auszusortieren.<br />

3. Bilder die für die Veröffentlichung auf der Internetseite oder für die Jahres DvD<br />

gedacht sind, sind entsprechend zu bearbeiten. Alle „Nicht <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen“<br />

sind unkenntlich zu machen (dies trifft auch für Polizei, DRK und Rettungsdienst<br />

zu). Fahrzeugkennzeichen und Werbeaufschriften sind ggf. unkenntlich<br />

zu machen.<br />

4. Danach können ausgewählte Bilder, die keine Persönlichkeitsrechte verletzten,<br />

im Internet hoch geladen werden. Die Endgültige Freischaltung der Bilder obliegt<br />

dann dem OrtsBm oder seinem Stellvertreter. Da bei der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong><br />

Harzburg hierfür ein CMS Verwendung findet, ist dies leicht technisch durchführbar.<br />

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Die Bilder werden zukünftig zentral im <strong>Feuerwehr</strong>haus auf einer externen Festplatte gesammelt<br />

und in chronologischer Reihenfolge archiviert. Die Bilder werden in entsprechende<br />

Verzeichnisse kopiert die nach Jahr, Monat; Tag und Ereignis (Beispiel:<br />

2008_09_06_PKW-Brand…) benannt sind. Innerhalb eines jeden Verzeichnisses sind die<br />

Bilder in folgende Kategorien einzuteilen:<br />

• nfD = nur für den Dienstgebrauch, keine Weitergabe an Dritte, höchste<br />

Sperrstufe<br />

• Frei für Geschädigte = mittlere Sperrstufe<br />

• Pressefrei = allgemeine Freigabe für Presse, Internet und Jahres DvD<br />

7 Internetpublikation<br />

Im Zuge einer zeitnahen Berichterstattung ist es erstrebenswert, die Informationen im Internet<br />

auf der Homepage der Ortsfeuerwehr <strong>Bad</strong> Harzburg schnellstmöglich zu publizieren.<br />

Hierfür ist zukünftig wie folgt vorzugehen:<br />

1. Es wird ein Kurzbericht auf die Homepage gesetzt, der nur die wichtigsten Fakten<br />

aufzählt und den Hinweis enthält: „Ausführlicher Bericht folgt“. Wenn vorhanden,<br />

kann hierzu auch ein prägnantes Foto verwendet werden.<br />

2. Die weitere ausführliche Berichterstattung ist mit dem OrtsBm oder seinem Stellvertreter<br />

und ggf. mit dem Einsatzleiter abzustimmen.<br />

8 Abgabe von Bildern<br />

An die Polizei und Staatsanwaltschaft werden nur Duplikate des Originals abgegeben. Die<br />

Daten sind von den entsprechenden Institutionen vor Ort abzuholen. Ausnahmen hiervon<br />

kann der OrtsBm oder sein Stellvertreter treffen. Die Übernahme der Bilder ist gegen Unterschrift<br />

zu bestätigen. Mit der Unterschrift wird ein Hinweis ausgegeben, dass die Bilder<br />

nur für Ermittlungszwecke verwendet werden dürfen. Die Abgabe ist vorab vom OrtsBm<br />

oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.<br />

An geschädigte Personen werden nur Bilder abgegeben, auf denen der Geschädigte, ein<br />

enger Familienangehöriger oder das Eigentum des Geschädigten zu erkennen sind. Ggf.<br />

sind alle weiteren Personen auf dem Bild unkenntlich zu machen. Die Abgabe ist vom<br />

OrtsBm oder seinem Stellvertreter zu genehmigen. Die Bilder die mit „pressefrei“ gekennzeichnet<br />

sind, können an die Presse weitergegeben werden. Die Weitergabe erfolgt durch<br />

den Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit, oder durch den OrtsBm oder dessen Stellvertreter.<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 8. Oktober 2008 in Kraft.<br />

Uwe Fricke<br />

-Ortsbrandmeister-<br />

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