Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO - Eureka24.de
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<strong>SächsBhVO</strong><br />
2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln<br />
unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,<br />
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.<br />
§ 17 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter<br />
(1) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren sind für Beihilfeberechtigte<br />
und berücksichtigungsfähige Angehörige in Form einer Rehabilitationskur<br />
in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung<br />
nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 bis 5 beihilfefähig. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen<br />
in dafür geeigneten Einrichtungen.<br />
(2) Werden die Aufwendungen nach § 9 Nr. 1 bis 4 und die Aufwendungen für Unterkunft<br />
und Verpflegung pauschal in Rechnung gestellt und besteht dafür eine Preisvereinbarung<br />
mit einem Sozialleistungsträger, ist der Pauschalpreis abzüglich eines Betrages<br />
von 12,50 EUR täglich beihilfefähig.<br />
Abschnitt 4<br />
Aufwendungen in Pflegefällen<br />
§ 18 Dauernde Pflegebedürftigkeit<br />
(1) Pflegebedürftige im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) <strong>–</strong> Soziale<br />
Pflegeversicherung <strong>–</strong> (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,<br />
1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)<br />
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen,<br />
wenn die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15<br />
SGB XI erfüllt sind.<br />
(2) Aufwendungen der Pflegeberatung sind nach Maßgabe des § 7a Abs. 4 und 5<br />
SGB XI beihilfefähig.<br />
(3) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird<br />
zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 19 bis 24 in wertmäßig gleicher Höhe eine<br />
Beihilfe gewährt; § 7 Abs. 1 bis 3 und § 33 sind nicht anzuwenden. § 19 Abs. 7 und 8<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 19 Häusliche und teilstationäre Pflege<br />
§ 17<br />
(1) Aufwendungen für häusliche Pflege sind in Höhe der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten<br />
Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<br />
zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung betreffen<br />
und für geeignete Pflegekräfte entstehen. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen<br />
für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 11 beihilfefähig sind. § 36 Abs. 4 Satz 1<br />
SGB XI gilt entsprechend.<br />
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird anstelle der<br />
Beihilfe nach Absatz 1 entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI eine Pauschalbeihilfe<br />
in Höhe der in § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannten Sätze gewährt. Ein aus<br />
der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende<br />
Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind<br />
auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der<br />
Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen<br />
der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt,<br />
soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG besteht. Ein Anspruch<br />
auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c BVG berührt die<br />
Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Darüber hinaus sind Leistungen zur sozialen<br />
Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VI) <strong>–</strong> Gesetzliche Rentenversicherung <strong>–</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4<br />
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