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Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO - Eureka24.de

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<strong>SächsBhVO</strong><br />

2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln<br />

unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,<br />

der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.<br />

§ 17 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter<br />

(1) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren sind für Beihilfeberechtigte<br />

und berücksichtigungsfähige Angehörige in Form einer Rehabilitationskur<br />

in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung<br />

nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 bis 5 beihilfefähig. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen<br />

in dafür geeigneten Einrichtungen.<br />

(2) Werden die Aufwendungen nach § 9 Nr. 1 bis 4 und die Aufwendungen für Unterkunft<br />

und Verpflegung pauschal in Rechnung gestellt und besteht dafür eine Preisvereinbarung<br />

mit einem Sozialleistungsträger, ist der Pauschalpreis abzüglich eines Betrages<br />

von 12,50 EUR täglich beihilfefähig.<br />

Abschnitt 4<br />

Aufwendungen in Pflegefällen<br />

§ 18 Dauernde Pflegebedürftigkeit<br />

(1) Pflegebedürftige im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) <strong>–</strong> Soziale<br />

Pflegeversicherung <strong>–</strong> (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,<br />

1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)<br />

geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen,<br />

wenn die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15<br />

SGB XI erfüllt sind.<br />

(2) Aufwendungen der Pflegeberatung sind nach Maßgabe des § 7a Abs. 4 und 5<br />

SGB XI beihilfefähig.<br />

(3) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird<br />

zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 19 bis 24 in wertmäßig gleicher Höhe eine<br />

Beihilfe gewährt; § 7 Abs. 1 bis 3 und § 33 sind nicht anzuwenden. § 19 Abs. 7 und 8<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 19 Häusliche und teilstationäre Pflege<br />

§ 17<br />

(1) Aufwendungen für häusliche Pflege sind in Höhe der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten<br />

Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<br />

zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung betreffen<br />

und für geeignete Pflegekräfte entstehen. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen<br />

für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 11 beihilfefähig sind. § 36 Abs. 4 Satz 1<br />

SGB XI gilt entsprechend.<br />

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird anstelle der<br />

Beihilfe nach Absatz 1 entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI eine Pauschalbeihilfe<br />

in Höhe der in § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannten Sätze gewährt. Ein aus<br />

der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende<br />

Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind<br />

auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der<br />

Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen<br />

der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt,<br />

soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG besteht. Ein Anspruch<br />

auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c BVG berührt die<br />

Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Darüber hinaus sind Leistungen zur sozialen<br />

Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI) <strong>–</strong> Gesetzliche Rentenversicherung <strong>–</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4<br />

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