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Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO - Eureka24.de

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<strong>SächsBhVO</strong><br />

mente, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei<br />

Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen, beihilfefähig.<br />

Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im Einzelnen nicht mehr als<br />

drei oder vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne<br />

ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.<br />

6. Wartezeit für Beamte auf Widerruf<br />

Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOZ), Inlays und Zahnkronen (Abschnitt C Nr. 214 bis 217, 220<br />

bis 224 des Gebührenverzeichnisses der GOZ), funktionsanalytische und<br />

funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOZ) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOZ) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst<br />

und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt<br />

nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit<br />

des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn der<br />

Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen<br />

Dienst beschäftigt gewesen ist.<br />

7. Nicht beihilfefähige Aufwendungen<br />

Anlage 3<br />

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage<br />

einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden.<br />

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