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Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO - Eureka24.de

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<strong>SächsBhVO</strong><br />

S<br />

Schwingefeld-Therapie<br />

T<br />

V<br />

Z<br />

a) Thermoregulationsdiagnostik<br />

b) Trockenzellentherapie<br />

a) Vaduril-Injektionen gegen Parodontose<br />

b) Vibrationsmassage des Kreuzbeins<br />

Zellmilieu-Therapie<br />

2. Teilweise nicht notwendige Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />

sind:<br />

a) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen<br />

oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich<br />

ist.<br />

b) Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und<br />

schmerztherapeutischen Bereich<br />

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis<br />

calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche)<br />

oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn) und nur bis zur Höhe der<br />

Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.<br />

c) Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung,<br />

Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien,<br />

schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie<br />

oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.<br />

d) Klimakammerbehandlungen<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden<br />

nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle<br />

die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.<br />

e) Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit<br />

hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel mit Aludrin.<br />

f) Magnetfeldtherapie<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen<br />

Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer<br />

Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung<br />

mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt<br />

wird.<br />

g) Ozontherapie<br />

Anlage 1<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit<br />

arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle<br />

die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt<br />

hat.<br />

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