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Risiken der Kapitalverwendung

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Darüber hinaus hatte die gGmbH den Altgesellschafter<br />

Zwischenergebnis: Nach den vorgenannten Kriterien<br />

vorübergehend weiter als Geschäftsführer beschäf-<br />

tigt. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses hatte hat <strong>der</strong> BFH insoweit eine Mittelfehlverwendung festtigt.<br />

gestellt.<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführer eine Abfindung erhalten. Nach dem<br />

vorgetragenen Sachverhalt war es eindeutig, dass ein<br />

wesentlicher Teil des Gehalts und auch die Abfindungszahlung<br />

3. Konsequenzen aus <strong>der</strong> gesplitteten Kaufpreiszahlung<br />

weitere, verdeckte Kaufpreiszahlungen für den<br />

Anteil an <strong>der</strong> gemeinnützigen GmbH waren.<br />

Im Weiteren hat <strong>der</strong> BFH dann zu den Konsequenzen<br />

aus dieser Kaufpreiszahlung Stellung genommen. Für<br />

2. Mittelfehlverwendung <strong>der</strong> gGmbH<br />

den Regelfall geht <strong>der</strong> BFH davon aus, dass die Gemeinnützigkeit<br />

nur für die Jahre<br />

Der BFH hat zunächst<br />

zu entziehen ist, in denen<br />

einmal festgestellt, dass<br />

Anteile an einer gGmbH, Ausschüttungen an nicht steuerbefreite<br />

tatsächlich gegen die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Gemeinnützigkeit<br />

<strong>der</strong>en steuerbegünstigte Gesellschafter sind unzulässig und<br />

verstoßen worden<br />

Zwecke auch nach dem<br />

Anteilseignerwechsel weiterverfolgt<br />

werden sollen,<br />

gefährden die Gemeinnützigkeit.<br />

ist.<br />

In den Fällen <strong>der</strong> verdeckten<br />

für einen steuerpflichtigen<br />

Auszahlung von Gesellschaftsvermögen<br />

Erwerber höchstens mit dem Nominalwert <strong>der</strong> Anteile zzgl.<br />

des gemeinen Werts <strong>der</strong> vom bisherigen Gesellschafter<br />

geleisteten Sacheinlagen bewertet werden dürfen. Denn<br />

nur diese, nicht dagegen Gewinne, dürfen an den Gesellschafter<br />

ausgekehrt werden. Daraus schließt <strong>der</strong> BFH,<br />

an (ehemalige) Gesellschafter sieht <strong>der</strong><br />

BFH aber einen Verstoß gegen die gemeinnützige Vermögensbindung.<br />

Dieser Verstoß ist, so stellt <strong>der</strong> BFH unmissverständlich<br />

klar, mit einer insgesamt wirkenden Aberkennung<br />

<strong>der</strong> Gemeinnützigkeit zu sanktionieren.<br />

dass auch Kaufpreiszahlungen, die über die Summe aus<br />

Stammkapital und sonstigen Einlagen des Verkäufers<br />

hinausgehen, bei <strong>der</strong> gGmbH zu einer Mittelfehlverwendung<br />

führen.<br />

Dies hat u. a. zur Folge, dass für die letzten zehn Jahre<br />

vor dem Verstoß gegen die Vermögensbindung die reguläre<br />

Besteuerung <strong>der</strong> GmbH durchzuführen ist. Ferner<br />

muss die Geschäftsführung <strong>der</strong> GmbH mit einer Inanspruchnahme<br />

Diese Argumentation springt zwar zwischen den Ebenen:<br />

Für die gemeinnützige Erwerber-GmbH können die Anteile aufgrund <strong>der</strong> Ausstellerhaftung für falsche<br />

Zuwendungsbescheinigungen rechnen.<br />

an <strong>der</strong> gemeinnützigen Tochter-GmbH durchaus einen<br />

höheren Wert haben als <strong>der</strong> Nominalwert von Stamm- und 4. Ergebnis<br />

weiteren Einlagen. Dies zeigt sich daran, dass <strong>der</strong> Erwerb<br />

Für alle gemeinnützigen Körperschaften, die Anteile an<br />

einer nicht steuerbefreiten GmbH und <strong>der</strong>en nachfolgende<br />

gemeinnützigen GmbH kaufen, gilt aufgrund dieses Urteils<br />

Überführung in die Gemeinnützigkeit unproblematisch<br />

Folgendes:<br />

zum Verkehrswert erfolgen darf.<br />

Diese Diskussion ist aber von rein akademischer Bedeutung.<br />

Für die Praxis ist entscheidend, dass Erwerber von<br />

Anteilen an steuerbefreiten GmbH zukünftig an nicht steuerbefreite<br />

Verkäufer keinesfalls mehr bezahlen dürfen,<br />

als <strong>der</strong> Verkäufer insgesamt an Einlagen in die gGmbH<br />

erbracht hat.<br />

Wenn <strong>der</strong> Verkäufer <strong>der</strong> Anteile nicht gemeinnützig ist,<br />

darf als Kaufpreis höchstens das Stammkapital zuzüglich<br />

etwaiger weiterer Einlagen gezahlt werden.<br />

Darüber hinausgehende Zahlungen – direkt o<strong>der</strong><br />

verdeckt in Form von Geschäftsführergehältern o<strong>der</strong><br />

Abfindungen – sind unbedingt zu vermeiden.<br />

PKF Themen Non-Profit-Organisationen | Juli 2011 | 11

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