Risiken der Kapitalverwendung
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Darüber hinaus hatte die gGmbH den Altgesellschafter<br />
Zwischenergebnis: Nach den vorgenannten Kriterien<br />
vorübergehend weiter als Geschäftsführer beschäf-<br />
tigt. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses hatte hat <strong>der</strong> BFH insoweit eine Mittelfehlverwendung festtigt.<br />
gestellt.<br />
<strong>der</strong> Geschäftsführer eine Abfindung erhalten. Nach dem<br />
vorgetragenen Sachverhalt war es eindeutig, dass ein<br />
wesentlicher Teil des Gehalts und auch die Abfindungszahlung<br />
3. Konsequenzen aus <strong>der</strong> gesplitteten Kaufpreiszahlung<br />
weitere, verdeckte Kaufpreiszahlungen für den<br />
Anteil an <strong>der</strong> gemeinnützigen GmbH waren.<br />
Im Weiteren hat <strong>der</strong> BFH dann zu den Konsequenzen<br />
aus dieser Kaufpreiszahlung Stellung genommen. Für<br />
2. Mittelfehlverwendung <strong>der</strong> gGmbH<br />
den Regelfall geht <strong>der</strong> BFH davon aus, dass die Gemeinnützigkeit<br />
nur für die Jahre<br />
Der BFH hat zunächst<br />
zu entziehen ist, in denen<br />
einmal festgestellt, dass<br />
Anteile an einer gGmbH, Ausschüttungen an nicht steuerbefreite<br />
tatsächlich gegen die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Gemeinnützigkeit<br />
<strong>der</strong>en steuerbegünstigte Gesellschafter sind unzulässig und<br />
verstoßen worden<br />
Zwecke auch nach dem<br />
Anteilseignerwechsel weiterverfolgt<br />
werden sollen,<br />
gefährden die Gemeinnützigkeit.<br />
ist.<br />
In den Fällen <strong>der</strong> verdeckten<br />
für einen steuerpflichtigen<br />
Auszahlung von Gesellschaftsvermögen<br />
Erwerber höchstens mit dem Nominalwert <strong>der</strong> Anteile zzgl.<br />
des gemeinen Werts <strong>der</strong> vom bisherigen Gesellschafter<br />
geleisteten Sacheinlagen bewertet werden dürfen. Denn<br />
nur diese, nicht dagegen Gewinne, dürfen an den Gesellschafter<br />
ausgekehrt werden. Daraus schließt <strong>der</strong> BFH,<br />
an (ehemalige) Gesellschafter sieht <strong>der</strong><br />
BFH aber einen Verstoß gegen die gemeinnützige Vermögensbindung.<br />
Dieser Verstoß ist, so stellt <strong>der</strong> BFH unmissverständlich<br />
klar, mit einer insgesamt wirkenden Aberkennung<br />
<strong>der</strong> Gemeinnützigkeit zu sanktionieren.<br />
dass auch Kaufpreiszahlungen, die über die Summe aus<br />
Stammkapital und sonstigen Einlagen des Verkäufers<br />
hinausgehen, bei <strong>der</strong> gGmbH zu einer Mittelfehlverwendung<br />
führen.<br />
Dies hat u. a. zur Folge, dass für die letzten zehn Jahre<br />
vor dem Verstoß gegen die Vermögensbindung die reguläre<br />
Besteuerung <strong>der</strong> GmbH durchzuführen ist. Ferner<br />
muss die Geschäftsführung <strong>der</strong> GmbH mit einer Inanspruchnahme<br />
Diese Argumentation springt zwar zwischen den Ebenen:<br />
Für die gemeinnützige Erwerber-GmbH können die Anteile aufgrund <strong>der</strong> Ausstellerhaftung für falsche<br />
Zuwendungsbescheinigungen rechnen.<br />
an <strong>der</strong> gemeinnützigen Tochter-GmbH durchaus einen<br />
höheren Wert haben als <strong>der</strong> Nominalwert von Stamm- und 4. Ergebnis<br />
weiteren Einlagen. Dies zeigt sich daran, dass <strong>der</strong> Erwerb<br />
Für alle gemeinnützigen Körperschaften, die Anteile an<br />
einer nicht steuerbefreiten GmbH und <strong>der</strong>en nachfolgende<br />
gemeinnützigen GmbH kaufen, gilt aufgrund dieses Urteils<br />
Überführung in die Gemeinnützigkeit unproblematisch<br />
Folgendes:<br />
zum Verkehrswert erfolgen darf.<br />
Diese Diskussion ist aber von rein akademischer Bedeutung.<br />
Für die Praxis ist entscheidend, dass Erwerber von<br />
Anteilen an steuerbefreiten GmbH zukünftig an nicht steuerbefreite<br />
Verkäufer keinesfalls mehr bezahlen dürfen,<br />
als <strong>der</strong> Verkäufer insgesamt an Einlagen in die gGmbH<br />
erbracht hat.<br />
Wenn <strong>der</strong> Verkäufer <strong>der</strong> Anteile nicht gemeinnützig ist,<br />
darf als Kaufpreis höchstens das Stammkapital zuzüglich<br />
etwaiger weiterer Einlagen gezahlt werden.<br />
Darüber hinausgehende Zahlungen – direkt o<strong>der</strong><br />
verdeckt in Form von Geschäftsführergehältern o<strong>der</strong><br />
Abfindungen – sind unbedingt zu vermeiden.<br />
PKF Themen Non-Profit-Organisationen | Juli 2011 | 11