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Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

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(3) 1Wird e<strong>in</strong> Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so<br />

ist <strong>die</strong> betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das<br />

Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist <strong>die</strong> Prüfung<br />

als nicht bestanden zu erklären. 3E<strong>in</strong> unrichtiges Abschlusszeugnis ist e<strong>in</strong>zuziehen.<br />

(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.<br />

§ 36 Wiederholen der Prüfung<br />

(1) 1E<strong>in</strong>e nichtbestandene Prüfung kann <strong>in</strong> derselben Sprache und demselben Fachgebiet<br />

e<strong>in</strong>mal wiederholt werden. 2Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.<br />

Prüfungsteilnehmer, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Übersetzerprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sprache und e<strong>in</strong>em Fachgebiet<br />

zweimal nicht bestanden haben und <strong>die</strong> Übersetzerprüfung <strong>in</strong> derselben Sprache <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

anderen Fachgebiet zu e<strong>in</strong>em anderen Prüfungsterm<strong>in</strong> e<strong>in</strong>mal nicht bestehen, können <strong>die</strong><br />

Übersetzerprüfung <strong>in</strong> derselben Sprache nicht mehr, auch nicht mehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen<br />

Fachgebiet, ablegen; Entsprechendes gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dolmetscherprüfung.<br />

(2) 1Prüfungsteilnehmer, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung das erste Mal abgelegt und bestanden haben,<br />

können zur Verbesserung ihrer Note noch e<strong>in</strong>mal zur Prüfung zugelassen werden. 2Die<br />

Prüfungsteilnehmer haben <strong>die</strong> Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.<br />

2. Aufgaben der Übersetzer- und Dolmetscherprüfung<br />

§ 37 Schriftlicher Teil der Übersetzerprüfung<br />

(1) Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst folgende Klausurarbeiten:<br />

1.Aufsatz <strong>in</strong> der zu prüfenden Sprache über e<strong>in</strong>es von m<strong>in</strong>destens drei zur Wahl gestellten<br />

Themen zur Landeskunde des Sprachraums <strong>die</strong>ser Sprache (Arbeitszeit: drei Stunden),<br />

2.Übersetzung e<strong>in</strong>es anspruchsvollen Textes allgeme<strong>in</strong>er Art von etwa 30<br />

Schreibmasch<strong>in</strong>enzeilen Länge aus dem Deutschen <strong>in</strong> <strong>die</strong> zu prüfende Sprache (Arbeitszeit:<br />

90 M<strong>in</strong>uten),<br />

3.Übersetzung e<strong>in</strong>es anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von<br />

etwa 30 Schreibmasch<strong>in</strong>enzeilen Länge aus dem Deutschen <strong>in</strong> <strong>die</strong> zu prüfende Sprache<br />

(Arbeitszeit: 90 M<strong>in</strong>uten),<br />

4.Übersetzung e<strong>in</strong>es anspruchsvollen Textes allgeme<strong>in</strong>er Art von etwa 30<br />

Schreibmasch<strong>in</strong>enzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache <strong>in</strong> das Deutsche (Arbeitszeit:<br />

90 M<strong>in</strong>uten) und<br />

5.Übersetzung e<strong>in</strong>es anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von<br />

etwa 30 Schreibmasch<strong>in</strong>enzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache <strong>in</strong> das Deutsche<br />

(Arbeitszeit: 90 M<strong>in</strong>uten).<br />

(2) Prüfungsteilnehmer, deren Muttersprache <strong>die</strong> zu prüfende Sprache ist, haben statt des<br />

Aufsatzes nach Absatz 1 Nr. 1 e<strong>in</strong>en Aufsatz über e<strong>in</strong>es von drei Themen zur deutschen<br />

Landeskunde <strong>in</strong> Deutsch zu schreiben.<br />

(3) 1Die Prüfungsaufgaben werden vom Staatsm<strong>in</strong>isterium gestellt. 2Bei der Bearbeitung<br />

der Prüfungsaufgaben dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, es sei denn, solche wurden<br />

ausdrücklich vom Staatsm<strong>in</strong>isterium genehmigt.<br />

(4) 1Legt der Prüfungsteilnehmer <strong>die</strong> Übersetzerprüfung zum selben Prüfungsterm<strong>in</strong> oder <strong>in</strong><br />

zwei unmittelbar aufe<strong>in</strong>anderfolgenden Prüfungsterm<strong>in</strong>en <strong>in</strong> zwei Fachgebieten derselben<br />

Sprache ab, so hat er sich nur e<strong>in</strong>mal den Prüfungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 zu<br />

unterziehen. 2Die E<strong>in</strong>zelnoten <strong>die</strong>ser Klausurarbeiten zählen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Teilnote der schriftlichen<br />

Prüfung <strong>in</strong> beiden Fachgebieten.<br />

(5) 1Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung<br />

soll versucht werden, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Note zu erzielen. 3Kommt e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung nicht<br />

zustande, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder e<strong>in</strong> von ihm bestimmter<br />

Prüfer den Stichentscheid.<br />

§ 38 Mündlicher Teil der Übersetzerprüfung<br />

(1) Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst folgende Aufgaben:<br />

1.e<strong>in</strong> Gespräch <strong>in</strong> der zu prüfenden Sprache und <strong>in</strong> Deutsch über verschiedene Gebiete der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Landeskunde, bei dem der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse <strong>in</strong>sbesondere der<br />

politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums der

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