07.07.2012 Aufrufe

Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 3 Anmeldung<br />

(1) Die Anmeldung erfolgt <strong>in</strong> dem von der Fachakademie festgesetzten Zeitraum.<br />

(2) 1Mit der Anmeldung s<strong>in</strong>d bei der Fachakademie vorzulegen:<br />

1.<strong>die</strong> Nachweise über <strong>die</strong> schulische Vorbildung im Orig<strong>in</strong>al oder <strong>in</strong> beglaubigter Abschrift,<br />

2.e<strong>in</strong> gültiger amtlicher Lichtbildausweis.<br />

2Die Fachakademie kann im E<strong>in</strong>zelfall weitere Nachweise zum schulischen oder beruflichen<br />

Werdegang fordern.<br />

§ 4 Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> Fachakademie <strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong> setzt voraus:<br />

1.allgeme<strong>in</strong>e oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife oder<br />

2.<strong>die</strong> erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung <strong>für</strong><br />

Fremdsprachenkorrespondenten oder e<strong>in</strong>en mittleren Schulabschluss sowie e<strong>in</strong>en vom<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium als gleichwertig anerkannten Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen.<br />

(2) 1Bewerber können <strong>in</strong> das zweite oder dritte Stu<strong>die</strong>njahr aufgenommen werden, wenn sie<br />

Vorkenntnisse nachweisen, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.<br />

2Die Fachakademie kann e<strong>in</strong>e Aufnahmeprüfung durchführen.<br />

(3) 1Bewerber mit e<strong>in</strong>er anderen Muttersprache als Deutsch müssen neben der allgeme<strong>in</strong><br />

geforderten Vorbildung Deutschkenntnisse nachweisen, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e erfolgreiche Teilnahme am<br />

Unterricht gewährleisten. 2Als Muttersprache gilt <strong>die</strong> Sprache, <strong>in</strong> der <strong>die</strong> schulische und/oder<br />

berufliche Ausbildung des Prüfungsteilnehmers überwiegend erfolgte. 3Der Nachweis wird<br />

durch das Kle<strong>in</strong>e Sprachdiplom des Goethe-Instituts, e<strong>in</strong>e andere vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

allgeme<strong>in</strong> oder im E<strong>in</strong>zelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder durch e<strong>in</strong>e Prüfung der<br />

Fachakademie geführt.<br />

(4) Bewerbern, welche <strong>die</strong> Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, kann der Schulleiter den<br />

gastweisen Besuchs des Unterrichts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern gestatten.<br />

§ 5 Probezeit<br />

(1) 1Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit. 2In der Probezeit<br />

wird festgestellt, ob der Stu<strong>die</strong>rende den Anforderungen der Fachakademie gewachsen ist.<br />

(2) 1Als Probezeit gilt das erste Stu<strong>die</strong>nhalbjahr. 2War e<strong>in</strong> Stu<strong>die</strong>render aus besonderen<br />

Gründen während der Probezeit, <strong>in</strong>sbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>er Leistungsfähigkeit bee<strong>in</strong>trächtigt, so kann <strong>die</strong> Probezeit um höchstens drei Monate<br />

verlängert werden.<br />

(3) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei e<strong>in</strong>er Gesamtwürdigung der Leistungen des<br />

Stu<strong>die</strong>renden nicht damit gerechnet werden kann, dass er das Ziel des Stu<strong>die</strong>njahres<br />

erreicht. 2Dies ist <strong>in</strong> der Regel der Fall, wenn <strong>die</strong> Leistungen am Ende der Probezeit <strong>in</strong> zwei<br />

Vorrückungsfächern (§ 22) mit der Note 5 oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>die</strong>ser Fächer mit der Note 6 zu<br />

bewerten s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>e Umstände vorliegen, <strong>die</strong> bessere Leistungen wahrsche<strong>in</strong>lich<br />

machen.<br />

(4) Bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong> höheres als das erste Stu<strong>die</strong>njahr kann e<strong>in</strong> Stu<strong>die</strong>render bei<br />

Nichtbestehen der Probezeit anstelle der Versagung der endgültigen Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

niedrigeres Stu<strong>die</strong>njahr aufgenommen werden.<br />

(5) Endet nach bestandener Probezeit das Stu<strong>die</strong>nverhältnis, so unterliegt der Stu<strong>die</strong>rende<br />

bei e<strong>in</strong>em Wiedere<strong>in</strong>tritt erneut den Probezeitbestimmungen.<br />

(6) Über das Bestehen der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage e<strong>in</strong>er<br />

Empfehlung der Klassenkonferenz.<br />

(7) 1Hat e<strong>in</strong> Stu<strong>die</strong>render <strong>die</strong> Probezeit nicht bestanden, so ist ihm <strong>die</strong>s unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen; dabei s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Gründe darzulegen. 2Auf Antrag erhält der Stu<strong>die</strong>rende<br />

e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung auf <strong>die</strong> Dauer des Besuchs der Fachakademie und <strong>die</strong> erzielten<br />

Leistungen. 3Ist <strong>die</strong> Probezeit über das erste Stu<strong>die</strong>nhalbjahr h<strong>in</strong>aus verlängert worden,<br />

erhält der Stu<strong>die</strong>rende e<strong>in</strong>e Bestätigung mit e<strong>in</strong>em Vermerk über <strong>die</strong> Verlängerung.<br />

DRITTER TEIL<br />

Inhalte des Unterrichts<br />

(vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!