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Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

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Zuständigkeitsbereichs der Schulaufsichtsbehörde, trifft <strong>die</strong> Entscheidung das<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium.<br />

(2) 1Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung e<strong>in</strong> erhebliches<br />

pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich <strong>die</strong> Belastung der<br />

Fachakademie <strong>in</strong> zumutbarem Rahmen hält. 2Sie kann mit Auflagen und Bed<strong>in</strong>gungen<br />

verbunden werden. 3Durch Auflagen ist <strong>in</strong>sbesondere sicherzustellen, dass<br />

1.aus der Erhebung ke<strong>in</strong>e Rückschlüsse auf e<strong>in</strong>zelne Stu<strong>die</strong>rende oder Lehrer gezogen<br />

werden können und <strong>die</strong> Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,<br />

2.<strong>die</strong> Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, dass der Zweck<br />

der Erhebung ihre Verlegung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Unterrichtszeit gebietet.<br />

4Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Stu<strong>die</strong>rende und Lehrer zur Mitwirkung bei der<br />

Erhebung verpflichtet s<strong>in</strong>d oder ob <strong>die</strong> Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach<br />

Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.<br />

(3) Ke<strong>in</strong>er Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörde, des Landesamts<br />

<strong>für</strong> Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen se<strong>in</strong>er Aufgaben des jeweiligen<br />

Schulträgers.<br />

ZEHNTER TEIL<br />

Folgen von Pflichtverletzungen<br />

(vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)<br />

§ 66 Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) 1E<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dung an <strong>die</strong> Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2<br />

BayEUG besteht nicht. 2E<strong>in</strong>e Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. 3Der<br />

Entlassung soll deren Androhung vorausgehen.<br />

(2) 1Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 4<br />

bis 6 BayEUG s<strong>in</strong>d gegenüber e<strong>in</strong>em Stu<strong>die</strong>renden jeweils nur e<strong>in</strong>mal im Stu<strong>die</strong>njahr<br />

zulässig. 2Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht <strong>für</strong> zwei bis vier<br />

Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluss des Stu<strong>die</strong>renden vom Unterricht<br />

<strong>für</strong> drei bis sechs Unterrichtstage ke<strong>in</strong>en Erfolg gezeigt hat.<br />

(3) Beim Ausschluss vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der<br />

Entlassung ist auch über <strong>die</strong> Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen.<br />

(4) 1Ordnungsmaßnahmen werden dem Stu<strong>die</strong>renden schriftlich unter Angabe des<br />

zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt. 2Die Mitteilung des Ausschlusses vom<br />

Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.<br />

(5) Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Fachakademie<br />

aufzuheben, abzuändern oder e<strong>in</strong>e neue Entscheidung zu verlangen.<br />

(6) Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts s<strong>in</strong>d nebene<strong>in</strong>ander zulässig.<br />

§ 67 Entlassung<br />

(1) 1Die Untersuchung ist vom Schulleiter oder e<strong>in</strong>em von ihm beauftragten Mitglied der<br />

Lehrerkonferenz oder des Diszipl<strong>in</strong>arausschusses zu führen. 2Dem Stu<strong>die</strong>renden ist nach<br />

Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.<br />

(2) 1Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Stu<strong>die</strong>renden, bei m<strong>in</strong>derjährigen<br />

Stu<strong>die</strong>renden den Erziehungsberechtigten gegen Nachweis mitgeteilt. 2Der Stu<strong>die</strong>rende ist<br />

gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf <strong>die</strong> Möglichkeit zur Stellungnahme und auf<br />

se<strong>in</strong> Recht nach Art. 86 Abs. 8 Satz 1 BayEUG h<strong>in</strong>zuweisen. 3Das Ergebnis der<br />

Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Stu<strong>die</strong>renden schriftlich<br />

niedergelegt.<br />

ELFTER TEIL<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 68 Schulaufsicht<br />

(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

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