07.07.2012 Aufrufe

Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(5) E<strong>in</strong> Mitglied der Vertretung der Stu<strong>die</strong>renden scheidet bei Verlust der<br />

Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie bei Rücktritt aus se<strong>in</strong>em Amt aus.<br />

§ 57 Klassensprecher und Klassensprecherversammlung<br />

(1) 1Der Klassensprecher und se<strong>in</strong> Stellvertreter werden jeweils <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Stu<strong>die</strong>njahr gewählt.<br />

2Wahlleiter ist der Klassenleiter.<br />

(2) 1Gewählt ist, wer mehr als <strong>die</strong> Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Wird<br />

<strong>die</strong> Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Stichwahl unter den beiden<br />

Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 2Bei Stimmengleichheit <strong>in</strong> der Stichwahl<br />

entscheidet das Los.<br />

(3) 1Scheidet e<strong>in</strong> Klassensprecher oder e<strong>in</strong> Stellvertreter aus se<strong>in</strong>em Amt aus, f<strong>in</strong>det <strong>für</strong> den<br />

Rest des Stu<strong>die</strong>njahres e<strong>in</strong>e Neuwahl statt. 2Gleiches gilt, wenn m<strong>in</strong>destens zwei Drittel der<br />

Wahlberechtigten e<strong>in</strong>e Neuwahl verlangen.<br />

(4) 1Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. 2Der Antrag ist<br />

rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Sprecher der Stu<strong>die</strong>renden beim<br />

Schulleiter zu stellen.<br />

§ 58 Sprecher der Stu<strong>die</strong>renden<br />

(1) 1Der Sprecher der Stu<strong>die</strong>renden und se<strong>in</strong> Stellvertreter werden jeweils <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />

Stu<strong>die</strong>njahr von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern schriftlich und geheim <strong>in</strong><br />

getrennten Wahlgängen gewählt. 2Wahlleiter ist der Schulleiter oder e<strong>in</strong> von ihm<br />

beauftragter Lehrer.<br />

(2) 1Die Wahl f<strong>in</strong>det <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher statt.<br />

2Die Gültigkeit der Wahl setzt <strong>die</strong> Anwesenheit von m<strong>in</strong>destens zwei Dritteln der<br />

Wahlberechtigten voraus. 3§ 57 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(3) 1Scheidet e<strong>in</strong> Sprecher der Stu<strong>die</strong>renden aus se<strong>in</strong>em Amt aus, so f<strong>in</strong>det <strong>für</strong> den Rest<br />

des Stu<strong>die</strong>njahres e<strong>in</strong>e Neuwahl statt. 2Gleiches gilt, wenn m<strong>in</strong>destens zwei Drittel der<br />

Wahlberechtigten e<strong>in</strong>e Neuwahl verlangen.<br />

(4) Der Sprecher der Stu<strong>die</strong>renden nimmt <strong>die</strong> Aufgaben und Rechte des<br />

Schülerausschusses nach Art. 62 Abs. 5 BayEUG wahr.<br />

§ 59 Verb<strong>in</strong>dungslehrer<br />

(1) Für <strong>die</strong> Wahl e<strong>in</strong>es Verb<strong>in</strong>dungslehrers gelten § 58 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 und<br />

Abs. 3 Satz 2 entsprechend.<br />

(2) Der Verb<strong>in</strong>dungslehrer soll seit m<strong>in</strong>destens zwei Jahren an der Fachakademie tätig se<strong>in</strong>.<br />

(3) Lehnt e<strong>in</strong> Lehrer <strong>die</strong> Annahme der Wahl ab oder scheidet e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dungslehrer aus<br />

dem Amt aus, so f<strong>in</strong>det <strong>für</strong> den Rest des Stu<strong>die</strong>njahres e<strong>in</strong>e Neuwahl statt.<br />

NEUNTER TEIL<br />

Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Erhebungen<br />

(vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)<br />

§ 60 Veranstaltungen nicht zur Fachakademie gehöriger Personen<br />

Informationsbesuche<br />

(1) 1Veranstaltungen wie Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen<br />

nicht zur Fachakademie gehöriger Personen <strong>in</strong> der Fachakademie bedürfen der<br />

Genehmigung des Schulleiters. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der<br />

Veranstaltung e<strong>in</strong>e unterrichtliche Bedeutung zukommt. 3Mit der Genehmigung ist <strong>die</strong><br />

Veranstaltung zur verb<strong>in</strong>dlichen oder nichtverb<strong>in</strong>dlichen schulischen Veranstaltung zu<br />

erklären. 4Sätze 1 bis 3 gelten <strong>für</strong> den von der Fachakademie durchgeführten Besuch<br />

solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.<br />

(2) 1Informationsbesuche nicht zur Fachakademie gehöriger Personen im Unterricht s<strong>in</strong>d<br />

nicht zulässig. 2Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.<br />

§ 61 Sammlungen und Spenden<br />

(1) 1In der Schulanlage s<strong>in</strong>d Sammlungen <strong>für</strong> außerschulische Zwecke und <strong>die</strong><br />

Aufforderung an <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden, sich an Sammlungen <strong>in</strong> der Öffentlichkeit zu beteiligen,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!