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Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

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1 sowie 2 oder 3 (Stegreifübersetzung allgeme<strong>in</strong>) nur e<strong>in</strong>mal abgelegt. 2Die<br />

Prüfungsleistungen zählen <strong>für</strong> beide Fachgebiete.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Bewertung gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.<br />

ABSCHNITT II<br />

Abschlussprüfung <strong>für</strong> andere Bewerber<br />

§ 40 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) 1Bewerber, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>er Fachakademie angehören oder an der besuchten Fachakademie<br />

<strong>die</strong> Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerber zur<br />

Abschlussprüfung an e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie<br />

zugelassen werden. 2Als anderer Bewerber zählt nicht, wer <strong>in</strong> dem Stu<strong>die</strong>njahr, <strong>in</strong> dem er<br />

sich der Übersetzer- bzw. Dolmetscherprüfung unterziehen will, <strong>in</strong> der zu prüfenden Sprache<br />

Stu<strong>die</strong>render e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie <strong>in</strong> Bayern<br />

war.<br />

(2) 1Die Bewerber legen <strong>die</strong> Abschlussprüfung im Wesentlichen unter den gleichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen ab wie <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden der öffentlichen oder staatlich anerkannten<br />

<strong>Fachakademien</strong>. 2Es gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der §§ 28 bis 39, soweit nachfolgend nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

§ 41 Zulassung<br />

(1) 1Die Bewerber bedürfen der Zulassung, <strong>die</strong> bis spätestens 31. März bei der Schule zu<br />

beantragen ist. 2Über <strong>die</strong> Zulassung wird schriftlich entschieden.<br />

(2) Andere Bewerber werden zur Übersetzerprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sprache und e<strong>in</strong>em Fachgebiet<br />

zugelassen, wenn sie<br />

1.<br />

a)<strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife besitzen oder<br />

b)<strong>die</strong> Abschlussprüfung e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens zweijährigen öffentlichen oder staatlich<br />

anerkannten privaten Berufsfachschule <strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong> <strong>in</strong> Bayern mit Erfolg<br />

abgelegt haben oder<br />

c)e<strong>in</strong>en Bildungsabschluss nachweisen, dessen Gleichwertigkeit mit den Abschlüssen nach<br />

den Buchstaben a oder b vom Staatsm<strong>in</strong>isterium oder e<strong>in</strong>er von ihm beauftragten Stelle<br />

anerkannt wurde,<br />

2.e<strong>in</strong> Studium <strong>in</strong> der zu prüfenden Sprache und <strong>in</strong> dem zu prüfenden Fachgebiet an e<strong>in</strong>er<br />

Fachakademie <strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong> <strong>in</strong> Bayern durchlaufen haben oder e<strong>in</strong>e <strong>die</strong>sem<br />

Studium gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Sprache und <strong>die</strong>sem<br />

Fachgebiet nachweisen können oder m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> vergleichbarem Umfang als Übersetzer<br />

(Nachweis von m<strong>in</strong>destens 1200 Arbeitsstunden oder 1200 DIN-A-4 Seiten) <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser<br />

Sprache tätig gewesen s<strong>in</strong>d und,<br />

3.falls <strong>die</strong> Muttersprache nicht Deutsch ist, über h<strong>in</strong>reichende Deutschkenntnisse<br />

(m<strong>in</strong>destens auf dem Niveau des Großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts) verfügen.<br />

(3) Andere Bewerber werden zur Dolmetscherprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sprache und e<strong>in</strong>em<br />

Fachgebiet zugelassen, wenn sie<br />

1.<strong>die</strong> Übersetzerprüfung <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Sprache und <strong>die</strong>sem Fachgebiet oder e<strong>in</strong>e vom<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium oder der von ihm beauftragten Stelle als gleichwertig anerkannte Prüfung<br />

bestanden haben oder <strong>die</strong> Zulassung zur Übersetzerprüfung <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Sprache und <strong>die</strong>sem<br />

Fachgebiet zum selben Term<strong>in</strong> beantragt haben und <strong>die</strong> da<strong>für</strong> notwendigen<br />

Voraussetzungen erfüllen und<br />

2.e<strong>in</strong> Studium <strong>in</strong> der zu prüfenden Sprache und <strong>in</strong> dem zu prüfenden Fachgebiet an e<strong>in</strong>er<br />

Fachakademie <strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong> <strong>in</strong> Bayern durchlaufen haben und dabei <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />

Dolmetscher vorgesehenen zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen besucht haben oder<br />

e<strong>in</strong>e <strong>die</strong>sem Studium gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Sprache und<br />

<strong>die</strong>sem Fachgebiet nachweisen können oder e<strong>in</strong>e entsprechende Berufspraxis (m<strong>in</strong>destens<br />

500 Stunden) als Dolmetscher besitzen.

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