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Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

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Wiederholen und <strong>die</strong> dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken<br />

aufgrund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.<br />

(3) 1E<strong>in</strong> Stu<strong>die</strong>render, der während des abgelaufenen Stu<strong>die</strong>njahres längere Zeit<br />

krankheitsbed<strong>in</strong>gt abwesend oder durch Krankheit <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Leistungsfähigkeit wesentlich<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt war und dem das Vorrücken auf Probe (§ 23) nicht gestattet wurde, gilt nicht<br />

als Wiederholer. 2Die Bee<strong>in</strong>trächtigung muss durch e<strong>in</strong> schulärztliches Zeugnis<br />

nachgewiesen se<strong>in</strong>, das schon während der Zeit der Bee<strong>in</strong>trächtigung vorgelegen hat.<br />

§ 25 Verbot des Wiederholens<br />

(1) Ist das Wiederholen e<strong>in</strong>es Stu<strong>die</strong>njahres nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen<br />

Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 13) nicht<br />

zulässig, so wird <strong>die</strong>s im Jahreszeugnis vermerkt.<br />

(2) Über e<strong>in</strong>e Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet <strong>die</strong><br />

Klassenkonferenz.<br />

(3) Werden <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Stu<strong>die</strong>renden, der nach der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht<br />

mehr wiederholen darf, nachträglich Umstände geltend gemacht, <strong>die</strong> bei der ersten<br />

Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet <strong>die</strong> Klassenkonferenz zu Beg<strong>in</strong>n des<br />

folgenden Schuljahres erneut.<br />

§ 26 Zeugnisse<br />

(1) Über <strong>die</strong> erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des Stu<strong>die</strong>njahres<br />

Jahreszeugnisse ausgestellt, <strong>die</strong> dem vom Staatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenen Muster<br />

entsprechen müssen.<br />

(2) Hat e<strong>in</strong> Stu<strong>die</strong>render <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden Leistungsnachweise erbracht<br />

und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterm<strong>in</strong>en noch an e<strong>in</strong>er Ersatzprüfung<br />

teilgenommen, so wird anstelle e<strong>in</strong>er Note e<strong>in</strong>e entsprechende Bemerkung mit der Folge des<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen.<br />

(3) 1Bemerkungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten des Stu<strong>die</strong>renden werden <strong>in</strong> das<br />

Jahreszeugnis nicht aufgenommen. 2Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem<br />

Anlass erwähnt. 3Auf Wunsch des Stu<strong>die</strong>renden s<strong>in</strong>d Tätigkeiten <strong>in</strong> der Mitverantwortung der<br />

Stu<strong>die</strong>renden oder sonstige freiwillige Tätigkeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schulgeme<strong>in</strong>schaft zu vermerken.<br />

(4) Die Entscheidung über das Vorrücken oder e<strong>in</strong>e Feststellung nach § 30 Abs. 3 oder Abs.<br />

4 muss im Jahreszeugnis vermerkt se<strong>in</strong>.<br />

(5) 1Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2In Fällen des<br />

Nichtvorrückens oder des Vorrückens auf Probe entscheidet <strong>die</strong> Lehrerkonferenz auf<br />

Empfehlung der Klassenkonferenz. 3Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende der<br />

Klassenkonferenz oder e<strong>in</strong> Drittel ihrer Mitglieder <strong>die</strong>s beantragt oder der Schulleiter <strong>die</strong>s aus<br />

besonderen Gründen <strong>für</strong> erforderlich hält.<br />

§ 27 Besche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Dauer des Schulbesuchs<br />

Verlassen Stu<strong>die</strong>rende während des Stu<strong>die</strong>njahres <strong>die</strong> Fachakademie oder werden sie<br />

entlassen, so erhalten sie auf Antrag e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Dauer des Schulbesuchs<br />

während des laufenden Stu<strong>die</strong>njahres und <strong>die</strong> bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.<br />

SECHSTER TEIL<br />

Abschlussprüfung <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>rende öffentlicher und staatlich anerkannter<br />

<strong>Fachakademien</strong> <strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong><br />

(vgl. Art. 54 BayEUG)<br />

ABSCHNITT I<br />

Prüfungen<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 28 Prüfungsausschuss

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