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Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in ...

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§ 10 Verh<strong>in</strong>derung<br />

(1) 1Ist e<strong>in</strong> Stu<strong>die</strong>render aus zw<strong>in</strong>genden Gründen verh<strong>in</strong>dert, am Unterricht oder an e<strong>in</strong>er<br />

sonstigen verb<strong>in</strong>dlichen Veranstaltung teilzunehmen, so ist <strong>die</strong> Fachakademie unverzüglich<br />

unter Angabe des Grundes schriftlich oder fernmündlich zu verständigen. 2Im Fall<br />

fernmündlicher Verständigung ist <strong>die</strong> schriftliche Mitteilung umgehend nachzureichen.<br />

(2) 1Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der<br />

Fachakademie e<strong>in</strong>e Mitteilung über <strong>die</strong> Dauer der Krankheit vorzulegen. 2Dauert <strong>die</strong><br />

Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann <strong>die</strong> Fachakademie <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es<br />

ärztlichen Attests verlangen. 3Häufen sich krankheitsbed<strong>in</strong>gte Versäumnisse oder bestehen<br />

an der Erkrankung Zweifel, so kann <strong>die</strong> Fachakademie <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen oder<br />

schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das<br />

Fernbleiben als unentschuldigt.<br />

(3) E<strong>in</strong> ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann <strong>in</strong> der Regel nur dann als genügender<br />

Nachweis <strong>für</strong> <strong>die</strong> geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf<br />

Feststellungen beruht, <strong>die</strong> der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.<br />

§ 11 Befreiung<br />

(1) 1Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Staatliche Prüfung <strong>für</strong> Übersetzer oder <strong>die</strong> Staatliche Prüfung <strong>für</strong><br />

Fremdsprachenkorrespondenten oder <strong>für</strong> Euro-Korrespondenten bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen<br />

Ersten Fremdsprache als der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausbildung an der Fachakademie gewählten erfolgreich<br />

abgelegt haben, können vom Unterricht <strong>in</strong> der Zweiten Fremdsprache befreit werden.<br />

2Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> im Rahmen der erfolgreich abgelegten Staatlichen Prüfung <strong>für</strong><br />

Fremdsprachenkorrespondenten oder <strong>für</strong> Euro-Korrespondenten <strong>in</strong> der Prüfungsaufgabe<br />

nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder § 32a Abs. 2 Nr. 4 der <strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berufsfachschulen<br />

<strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 4 erzielt haben, können vom Pflichtfach<br />

Nummer 4 der Stundentafel befreit werden, wenn <strong>die</strong> Ausbildung an der Fachakademie <strong>in</strong><br />

derselben Ersten Fremdsprache erfolgt wie an der Berufsfachschule. 3Stu<strong>die</strong>rende mit<br />

erfolgreich abgelegter Staatlicher Prüfung <strong>für</strong> Fremdsprachenkorrespondenten können ferner<br />

vom Pflichtfach Nummer 16 der Stundentafel befreit werden, wenn sie im Zeugnis des<br />

zweiten Schuljahres an der Berufsfachschule <strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note<br />

4 erhalten haben. 4Die Befreiung wird auf Antrag vom Schulleiter erteilt; Leistungsnachweise<br />

s<strong>in</strong>d unter <strong>die</strong>sen Umständen nicht zu erbr<strong>in</strong>gen. 5In das Zeugnis ist e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Bemerkung aufzunehmen.<br />

(2) 1Im Übrigen kann der Schulleiter <strong>in</strong> begründeten Fällen vom Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Fächern <strong>in</strong> der Regel zeitlich begrenzt befreien. 2E<strong>in</strong>e Befreiung von der Erbr<strong>in</strong>gung von<br />

Leistungsnachweisen ist nicht möglich.<br />

(3) Über <strong>die</strong> Befreiung von e<strong>in</strong>zelnen Unterrichtsstunden oder Veranstaltungen wegen<br />

körperlicher Bee<strong>in</strong>trächtigung entscheidet der zuständige Lehrer.<br />

§ 12 Beurlaubung<br />

1Stu<strong>die</strong>rende können <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt<br />

werden. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter.<br />

§ 13 Höchstausbildungsdauer<br />

1Die Höchstausbildungsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall des Aufbaustudiums sechs Jahre.<br />

2Für <strong>die</strong> Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich<br />

anerkannten <strong>Fachakademien</strong> <strong>für</strong> <strong>Fremdsprachenberufe</strong> verbrachten Stu<strong>die</strong>njahre, auch<br />

wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 3Die<br />

Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der<br />

Abschluss der Fachakademie nicht mehr <strong>in</strong>nerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht<br />

werden kann. 4Der Austritt lässt das e<strong>in</strong>mal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt.<br />

5Bei e<strong>in</strong>em späteren Wiedere<strong>in</strong>tritt unterliegt der Stu<strong>die</strong>rende der Probezeit.<br />

FÜNFTER TEIL<br />

Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

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