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Waffengesetz (WaffG) - Ssv-heek.de

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Ç 28 Erwerb, Besitz und FÅhren von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal<br />

(1) Ein BedÅrfnis zum Erwerb, Besitz und FÅhren von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (Ç 34a <strong>de</strong>r<br />

Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass BewachungsauftrÄge wahrgenommen wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n sollen, die aus<br />

GrÅn<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sicherung einer gefÄhr<strong>de</strong>ten Person im Sinne <strong>de</strong>s Ç 19 o<strong>de</strong>r eines gefÄhr<strong>de</strong>ten Objektes Schusswaffen erfor<strong>de</strong>rn. Satz 1 gilt<br />

entsprechend fÅr Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach <strong>de</strong>n SÄtzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes BedÅrfnis<br />

umfasst auch <strong>de</strong>n Erwerb und Besitz <strong>de</strong>r fÅr die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.<br />

(2) Die Schusswaffe darf nur bei <strong>de</strong>r tatsÄchlichen DurchfÅhrung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 gefÅhrt wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.<br />

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines ArbeitsverhÄltnisses Schusswaffen <strong>de</strong>s Erlaubnisinhabers nach <strong>de</strong>ssen Weisung besitzen o<strong>de</strong>r<br />

fÅhren sollen, sind <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> zur PrÅfung zu benennen; <strong>de</strong>r Unternehmer soll die betreffen<strong>de</strong> Wachperson in geeigneter<br />

Weise vorher Åber die Benennung unter Hinweis auf die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei<br />

<strong>de</strong>r BehÉr<strong>de</strong> unterrichten. Die Öberlassung von Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition darf erst erfolgen, wenn die zustÄndige BehÉr<strong>de</strong> zugestimmt<br />

hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Ç 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfÅllt o<strong>de</strong>r die<br />

Haftpflichtversicherung <strong>de</strong>s Bewachungsunternehmers das Risiko <strong>de</strong>s Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht<br />

umfasst.<br />

(4) In einen Waffenschein nach Ç 10 Abs. 4 kann auch <strong>de</strong>r Zusatz aufgenommen wer<strong>de</strong>n, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen<br />

die ihnen Åberlassenen Waffen nach Weisung <strong>de</strong>s Erlaubnisinhabers fÅhren dÅrfen.<br />

Unterabschnitt 5<br />

Verbringen und Mitnahme von Waffen o<strong>de</strong>r Munition in <strong>de</strong>n, durch <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Geltungsbereich <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 29 Verbringen von Waffen o<strong>de</strong>r Munition in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger<br />

Waffen o<strong>de</strong>r Munition, <strong>de</strong>ren Erwerb und Besitz <strong>de</strong>r Erlaubnis bedÅrfen, in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes kann erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

<strong>de</strong>r EmpfÄnger zum Erwerb o<strong>de</strong>r Besitz dieser Waffen o<strong>de</strong>r Munition berechtigt ist und<br />

<strong>de</strong>r sichere Transport durch einen zum Erwerb o<strong>de</strong>r Besitz dieser Waffen o<strong>de</strong>r Munition Berechtigten gewÄhrleistet ist.<br />

(2) Sollen Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r<br />

EuropÄischen Union (Mitgliedstaat) in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes verbracht wer<strong>de</strong>n, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als<br />

Zustimmung zu <strong>de</strong>r Erlaubnis <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates fÅr das betreffen<strong>de</strong> Verbringen erteilt.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 30 Verbringen von Waffen o<strong>de</strong>r Munition durch <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen o<strong>de</strong>r Munition im Sinne <strong>de</strong>s Ç 29 Abs. 1 durch <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes kann<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r sichere Transport durch einen zum Erwerb o<strong>de</strong>r Besitz dieser Waffen o<strong>de</strong>r Munition Berechtigten gewÄhrleistet<br />

ist. Ç 29 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Sollen Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem Staat, <strong>de</strong>r nicht Mitgliedstaat <strong>de</strong>r<br />

EuropÄischen Union ist (Drittstaat), durch <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in einen Mitgliedstaat verbracht wer<strong>de</strong>n, so bedarf die<br />

Erlaubnis zu <strong>de</strong>m Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates erfor<strong>de</strong>rlich ist, <strong>de</strong>ssen vorheriger<br />

Zustimmung.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 31 Verbringen von Waffen o<strong>de</strong>r Munition aus <strong>de</strong>m Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in an<strong>de</strong>re Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EuropÉischen<br />

Union<br />

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus <strong>de</strong>m<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in einen an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat kann erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn die nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates<br />

erfor<strong>de</strong>rliche vorherige Zustimmung vorliegt und <strong>de</strong>r sichere Transport durch einen zum Erwerb o<strong>de</strong>r Besitz dieser Waffen o<strong>de</strong>r Munition<br />

Berechtigten gewÄhrleistet ist.<br />

(2) GewerbsmÄÑigen Waffenherstellern o<strong>de</strong>r -hÄndlern (Ç 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus <strong>de</strong>m<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes zu WaffenhÄndlern in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten fÅr die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition beschrÄnkt wer<strong>de</strong>n. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein<br />

Verbringen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 32 Mitnahme von Waffen o<strong>de</strong>r Munition in <strong>de</strong>n, durch <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes, EuropÉischer<br />

Feuerwaffenpass<br />

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen<br />

o<strong>de</strong>r Munition, <strong>de</strong>ren Erwerb und Besitz <strong>de</strong>r Erlaubnis bedÅrfen, in <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes kann erteilt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Ç 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann fÅr die Dauer von bis zu einem Jahr fÅr einen<br />

o<strong>de</strong>r fÅr mehrere MitnahmevorgÄnge erteilt wer<strong>de</strong>n und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlÄngert wer<strong>de</strong>n. FÅr Personen aus einem<br />

Drittstaat gilt bei <strong>de</strong>r Mitnahme von Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch <strong>de</strong>n<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in einen an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat Ç 30 Abs. 2 entsprechend.<br />

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewÉhnlichen Aufenthalt in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat haben und<br />

Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafÅr bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten EuropÄischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in<br />

<strong>de</strong>n EuropÄischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.<br />

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 nicht fÅr<br />

1.<br />

JÄger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 <strong>de</strong>r Kategorien C und D und die dafÅr bestimmte Munition im Sinne

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