Waffengesetz (WaffG) - Ssv-heek.de
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<strong>de</strong>r Lauf o<strong>de</strong>r Gaslauf, <strong>de</strong>r Verschluss sowie das Patronen- o<strong>de</strong>r Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil <strong>de</strong>s Laufes sind;<br />
<strong>de</strong>r Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehen<strong>de</strong>r rohrfÉrmiger Gegenstand, <strong>de</strong>r Geschossen, die hindurchgetrieben<br />
wer<strong>de</strong>n, ein gewisses MaÑ an FÅhrung gibt, wobei dies in <strong>de</strong>r Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die LÄnge <strong>de</strong>s Laufteils, <strong>de</strong>r die<br />
FÅhrung <strong>de</strong>s Geschosses bestimmt, min<strong>de</strong>stens das Zweifache <strong>de</strong>s Kalibers betrÄgt; <strong>de</strong>r Gaslauf ist ein Lauf, <strong>de</strong>r ausschlieÑlich <strong>de</strong>r<br />
Ableitung <strong>de</strong>r Verbrennungsgase dient; <strong>de</strong>r Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- o<strong>de</strong>r Kartuschenlager o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Lauf<br />
abschlieÑen<strong>de</strong> Teil;<br />
1.3.2<br />
bei Schusswaffen, bei <strong>de</strong>nen zum Antrieb ein entzÅndbares flÅssiges o<strong>de</strong>r gasfÉrmiges Gemisch verwen<strong>de</strong>t wird, auch die<br />
Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung <strong>de</strong>s Gemisches;<br />
1.3.3<br />
bei Schusswaffen mit an<strong>de</strong>rem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit <strong>de</strong>r Schusswaffe verbun<strong>de</strong>n ist;<br />
1.3.4<br />
bei Kurzwaffen auch das GriffstÅck o<strong>de</strong>r sonstige Waffenteile, soweit sie fÅr die Aufnahme <strong>de</strong>s AuslÉsemechanismus bestimmt sind.<br />
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/ReststÅcke von LÄufen und<br />
Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebrÄuchlichen Werkzeugen fertiggestellt wer<strong>de</strong>n kÉnnen. SchalldÄmpfer sind Vorrichtungen, die<br />
<strong>de</strong>r wesentlichen DÄmpfung <strong>de</strong>s MÅndungsknalls dienen und fÅr Schusswaffen bestimmt sind;<br />
1.4<br />
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)<br />
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn<br />
1.4.1<br />
das Patronenlager dauerhaft so verÄn<strong>de</strong>rt ist, dass we<strong>de</strong>r Munition noch Treibladungen gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kÉnnen,<br />
1.4.2<br />
<strong>de</strong>r Verschluss dauerhaft funktionsunfÄhig gemacht wor<strong>de</strong>n ist,<br />
1.4.3<br />
in GriffstÅcken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren wesentlichen Waffenteilen fÅr Handfeuer-Kurzwaffen <strong>de</strong>r AuslÉsemechanismus dauerhaft funktionsunfÄhig<br />
gemacht wor<strong>de</strong>n ist,<br />
1.4.4<br />
bei Kurzwaffen <strong>de</strong>r Lauf auf seiner ganzen LÄnge, im Patronenlager beginnend,<br />
-<br />
-<br />
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bis zur LaufmÅndung einen durchgehen<strong>de</strong>n LÄngsschlitz von min<strong>de</strong>stens 4 mm Breite o<strong>de</strong>r<br />
im Abstand von jeweils 3 cm, min<strong>de</strong>stens jedoch 3 kalibergroÑe Bohrungen o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>re gleichwertige LaufverÄn<strong>de</strong>rungen<br />
aufweist,<br />
1.4.5<br />
bei Langwaffen <strong>de</strong>r Lauf in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Patronenlager zugekehrten Drittel<br />
-<br />
-<br />
min<strong>de</strong>stens 6 kalibergroÑe Bohrungen o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>re gleichwertige LaufverÄn<strong>de</strong>rungen<br />
aufweist und vor diesen in Richtung <strong>de</strong>r LaufmÅndung mit einem kalibergroÑen gehÄrteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,<br />
1.4.6<br />
dauerhaft unbrauchbar gemacht o<strong>de</strong>r gewor<strong>de</strong>n ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebrÄuchlichen Werkzeugen die<br />
SchussfÄhigkeit <strong>de</strong>r Waffe o<strong>de</strong>r die FunktionsfÄhigkeit <strong>de</strong>r wesentlichen Teile nicht wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
1.5<br />
Salutwaffen<br />
Salutwaffen sind verÄn<strong>de</strong>rte Langwaffen, die u. a. fÅr TheaterauffÅhrungen, Foto-, Film- o<strong>de</strong>r Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie<br />
die nachstehen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfÅllen:<br />
-<br />
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-<br />
-<br />
-<br />
das Patronenlager muss dauerhaft so verÄn<strong>de</strong>rt sein, dass keine Patronen- o<strong>de</strong>r pyrotechnische Munition gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann,<br />
<strong>de</strong>r Lauf muss in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Patronenlager zugekehrten Drittel min<strong>de</strong>stens sechs kalibergroÑe, offene Bohrungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
gleichwertige LaufverÄn<strong>de</strong>rungen aufweisen und vor diesen in Richtung <strong>de</strong>r LaufmÅndung mit einem kalibergroÑen gehÄrteten<br />
Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,<br />
<strong>de</strong>r Lauf muss mit <strong>de</strong>m GehÄuse fest verbun<strong>de</strong>n sein, sofern es sich um Waffen han<strong>de</strong>lt, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Lauf ohne Anwendung<br />
von Werkzeugen ausgetauscht wer<strong>de</strong>n kann,<br />
die án<strong>de</strong>rungen mÅssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebrÄuchlichen Werkzeugen rÅckgÄngig gemacht<br />
und die GegenstÄn<strong>de</strong> nicht so geÄn<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kÉnnen, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- o<strong>de</strong>r pyrotechnische Munition<br />
verschossen wer<strong>de</strong>n kÉnnen, und<br />
<strong>de</strong>r Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 <strong>de</strong>r Anlage II zur Beschussverordnung tragen;<br />
1.6<br />
Anscheinswaffen<br />
Anscheinswaffen sind<br />
1.6.1<br />
Schusswaffen, die ihrer ÄuÑeren Form nach im Gesamterscheinungsbild <strong>de</strong>n Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1<br />
Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei <strong>de</strong>nen zum Antrieb <strong>de</strong>r Geschosse keine heiÑen Gase verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
1.6.2<br />
Nachbildungen von Schusswaffen mit <strong>de</strong>m Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 o<strong>de</strong>r<br />
1.6.3<br />
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit <strong>de</strong>m Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.<br />
Ausgenommen sind solche GegenstÄn<strong>de</strong>, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel o<strong>de</strong>r fÅr<br />
Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind o<strong>de</strong>r die Teil einer kulturhistorisch be<strong>de</strong>utsamen Sammlung im Sinne <strong>de</strong>s Ç 17 sind o<strong>de</strong>r<br />
wer<strong>de</strong>n sollen o<strong>de</strong>r Schusswaffen, fÅr die gemÄÑ Ç 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum FÅhren erfor<strong>de</strong>rlich ist. Erkennbar nach ihrem<br />
Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbeson<strong>de</strong>re GegenstÄn<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren GrÉÑe die einer entsprechen<strong>de</strong>n Feuerwaffe um 50<br />
Prozent Åber- o<strong>de</strong>r unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten o<strong>de</strong>r keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.<br />
2.<br />
Arten von Schusswaffen<br />
2.1<br />
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei <strong>de</strong>nen ein Geschoss mittels heiÑer Gase durch einen o<strong>de</strong>r aus einem Lauf<br />
getrieben wird.<br />
2.2<br />
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttÄtig erneut schussbereit wer<strong>de</strong>n und bei