Waffengesetz (WaffG) - Ssv-heek.de
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Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.<br />
Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und KÉln.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
(1) Wer Waffen o<strong>de</strong>r Munition, <strong>de</strong>ren Erwerb <strong>de</strong>r Erlaubnis bedarf,<br />
1.<br />
2.<br />
Ç 37 Anzeigepflichten<br />
beim To<strong>de</strong> eines Waffenbesitzers, als Fin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r in Ähnlicher Weise,<br />
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher o<strong>de</strong>r in Ähnlicher Weise<br />
in Besitz nimmt, hat dies <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> unverzÅglich anzuzeigen. Die zustÄndige BehÉr<strong>de</strong> kann die Waffen und die Munition<br />
sicherstellen o<strong>de</strong>r anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht o<strong>de</strong>r einem Berechtigten Åberlassen wer<strong>de</strong>n und<br />
dies <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf <strong>de</strong>r Frist kann die zustÄndige BehÉr<strong>de</strong> die Waffen o<strong>de</strong>r<br />
Munition einziehen. Ein ErlÉs aus <strong>de</strong>r Verwertung steht <strong>de</strong>m nach bÅrgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.<br />
(2) Sind jeman<strong>de</strong>m Waffen o<strong>de</strong>r Munition, <strong>de</strong>ren Erwerb <strong>de</strong>r Erlaubnis bedarf, o<strong>de</strong>r Erlaubnisurkun<strong>de</strong>n abhan<strong>de</strong>n gekommen, so hat er<br />
dies <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> unverzÅglich anzuzeigen und, soweit noch vorhan<strong>de</strong>n, die Waffenbesitzkarte und <strong>de</strong>n EuropÄischen<br />
Feuerwaffenpass zur Berichtigung vorzulegen. Die Értliche BehÉr<strong>de</strong> unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die Értliche<br />
Polizeidienststelle Åber das Abhan<strong>de</strong>nkommen.<br />
(3) Wird eine Schusswaffe, zu <strong>de</strong>ren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, o<strong>de</strong>r eine verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.<br />
1.2 nach <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht o<strong>de</strong>r zerstÉrt, so hat <strong>de</strong>r Besitzer<br />
dies <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen <strong>de</strong>n Gegenstand vorzulegen. Dabei hat<br />
er seine Personalien sowie Art, Kaliber, Herstellerzeichen o<strong>de</strong>r Marke und - sofern vorhan<strong>de</strong>n - die Herstellungsnummer <strong>de</strong>r Schusswaffe<br />
anzugeben.<br />
(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift <strong>de</strong>r<br />
zuletzt fÅr sie zustÄndigen WaffenbehÉr<strong>de</strong> mitzuteilen.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
Wer eine Waffe fÅhrt, muss<br />
1.<br />
2.<br />
seinen Personalausweis o<strong>de</strong>r Pass und<br />
Ç 38 Ausweispflichten<br />
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte o<strong>de</strong>r, wenn es einer Erlaubnis zum FÅhren bedarf,<br />
<strong>de</strong>n Waffenschein,<br />
im Fall <strong>de</strong>s Verbringens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitnahme einer Waffe o<strong>de</strong>r von Munition im Sinne von Ç 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat<br />
gemÄÑ Ç 29 Abs. 1, Ç 30 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Ç 32 Abs. 1 <strong>de</strong>n Erlaubnisschein, im Falle <strong>de</strong>r Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis<br />
nach Ç 32 Abs. 4 auch <strong>de</strong>n Beleg fÅr <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>r Mitnahme,<br />
im Fall <strong>de</strong>s Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemÄÑ Ç 29 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Ç 30<br />
Abs. 1 aus einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>n Erlaubnisschein dieses Staates o<strong>de</strong>r eine Bescheinigung, die auf diesen<br />
Erlaubnisschein Bezug nimmt,<br />
im Fall <strong>de</strong>r Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaat gemÄÑ Ç 32 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>n EuropÄischen Feuerwaffenpass und im Falle <strong>de</strong>s Ç 32 Abs. 3 zusÄtzlich einen<br />
Beleg fÅr <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>r Mitnahme,<br />
im Fall <strong>de</strong>r vorÅbergehen<strong>de</strong>n Berechtigung zum Erwerb o<strong>de</strong>r zum FÅhren auf Grund <strong>de</strong>s Ç 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 o<strong>de</strong>r Ç<br />
28 Abs. 4 einen Beleg, aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s Öberlassers, <strong>de</strong>s Besitzberechtigten und das Datum <strong>de</strong>r Öberlassung<br />
hervorgeht, o<strong>de</strong>r<br />
im Fall <strong>de</strong>s SchieÑens mit einer SchieÑerlaubnis nach Ç 10 Abs. 5 diese, und<br />
in <strong>de</strong>n FÄllen <strong>de</strong>s Ç 13 Abs. 6 <strong>de</strong>n Jagdschein<br />
mit sich fÅhren und Polizeibeamten o<strong>de</strong>r sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur PrÅfung aushÄndigen. In <strong>de</strong>n FÄllen <strong>de</strong>s<br />
Ç 13 Abs. 3 und Ç 14 Abs. 4 Satz 2 genÅgt an Stelle <strong>de</strong>r Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darÅber, dass die Antragsfrist noch<br />
nicht verstrichen o<strong>de</strong>r ein Antrag gestellt wor<strong>de</strong>n ist. Satz 1 gilt nicht in FÄllen <strong>de</strong>s Ç 12 Abs. 3 Nr. 1.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
Ç 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau<br />
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhan<strong>de</strong>l o<strong>de</strong>r eine SchieÑstÄtte betreibt, eine SchieÑstÄtte benutzt o<strong>de</strong>r in ihr die Aufsicht fÅhrt, ein<br />
Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im VerteidigungsschieÑen durchfÅhrt o<strong>de</strong>r sonst <strong>de</strong>n Besitz Åber<br />
Waffen o<strong>de</strong>r Munition ausÅbt, hat <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> auf Verlangen o<strong>de</strong>r, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu<br />
diesem Zeitpunkt die fÅr die DurchfÅhrung dieses Gesetzes erfor<strong>de</strong>rlichen AuskÅnfte zu erteilen; eine entsprechen<strong>de</strong> Pflicht gilt ferner fÅr<br />
Personen, gegenÅber <strong>de</strong>nen ein Verbot nach Ç 41 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 ausgesprochen wur<strong>de</strong>. Sie kÉnnen die Auskunft auf solche Fragen<br />
verweigern, <strong>de</strong>ren Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in Ç 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung bezeichneten AngehÉrigen<br />
<strong>de</strong>r Gefahr strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines Verfahrens nach <strong>de</strong>m Gesetz Åber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wÅr<strong>de</strong>. DarÅber<br />
hinaus hat <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>r Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.<br />
(2) Betreibt <strong>de</strong>r Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhan<strong>de</strong>l, eine SchieÑstÄtte o<strong>de</strong>r ein Bewachungsunternehmen, so sind die<br />
von <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Öberwachung <strong>de</strong>s Betriebs beauftragten Personen berechtigt, BetriebsgrundstÅcke und<br />
GeschÄftsrÄume wÄhrend <strong>de</strong>r Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort PrÅfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu<br />
entnehmen und Einsicht in die geschÄftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringen<strong>de</strong>r Gefahren fÅr die Éffentliche Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />
Ordnung dÅrfen diese ArbeitsstÄtten auch auÑerhalb dieser Zeit sowie die WohnrÄume <strong>de</strong>s Auskunftspflichtigen gegen <strong>de</strong>ssen Willen<br />
besichtigt wer<strong>de</strong>n. Das Grundrecht <strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung (Artikel 13 <strong>de</strong>s Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrÄnkt.<br />
(3) Aus begrÅn<strong>de</strong>tem Anlass kann die zustÄndige BehÉr<strong>de</strong> anordnen, dass <strong>de</strong>r Besitzer von<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
f)<br />
Waffen o<strong>de</strong>r Munition, <strong>de</strong>ren Erwerb <strong>de</strong>r Erlaubnis bedarf, o<strong>de</strong>r<br />
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen<br />
ihr diese sowie Erlaubnisscheine o<strong>de</strong>r Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmen<strong>de</strong>r Frist zur PrÅfung