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Waffengesetz (WaffG) - Ssv-heek.de

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Feuerwaffen, <strong>de</strong>ren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage<br />

1 Abbildung 1 <strong>de</strong>r Ersten Verordnung zum <strong>Waffengesetz</strong> vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in <strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes gelten<strong>de</strong>n Fassung o<strong>de</strong>r ein durch Rechtsverordnung nach Ç 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;<br />

1.2<br />

fÅr Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.<br />

2.<br />

FÅhren ohne Sachkun<strong>de</strong>-, BedÅrfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (Ç 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein<br />

2.1<br />

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.<br />

Abschnitt 3:<br />

Vom Gesetz ganz o<strong>de</strong>r teilweise ausgenommene Waffen<br />

Unterabschnitt 1:<br />

Vom Gesetz mit Ausnahme von Ç 2 Abs. 1 und Ç 41 ausgenommene Waffen<br />

UnterwassersportgerÄte, bei <strong>de</strong>nen zum Antrieb <strong>de</strong>r Geschosse keine Munition verwen<strong>de</strong>t wird (HarpunengerÄte).<br />

Unterabschnitt 2:<br />

Vom Gesetz mit Ausnahme <strong>de</strong>s Ç 42a ausgenommene Waffen<br />

1.<br />

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen<br />

nur Geschosse verschossen wer<strong>de</strong>n kÉnnen, <strong>de</strong>nen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei <strong>de</strong>nn, sie<br />

kÉnnen mit allgemein gebrÄuchlichen Werkzeugen so geÄn<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass die Bewegungsenergie <strong>de</strong>r Geschosse Åber 0,5 Joule (J)<br />

steigt.<br />

2.<br />

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei <strong>de</strong>nen feste KÉrper durch Muskelkraft ohne MÉglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Speicherung <strong>de</strong>r so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben wer<strong>de</strong>n (z. B. Blasrohre).<br />

3.<br />

GegenstÄn<strong>de</strong>, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur ZÅndblÄttchen, -bÄn<strong>de</strong>r, -ringe (Amorces) o<strong>de</strong>r Knallkorken abgeschossen<br />

wer<strong>de</strong>n kÉnnen, es sei <strong>de</strong>nn, sie kÉnnen mit allgemein gebrÄuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren einer<br />

Schusswaffe gleichstehen<strong>de</strong>n Gegenstand umgearbeitet wer<strong>de</strong>n.<br />

4.<br />

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind<br />

4.1<br />

unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor <strong>de</strong>m 1. April 2003 entsprechend <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Ç 7 <strong>de</strong>r Ersten Verordnung zum<br />

<strong>Waffengesetz</strong> vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in <strong>de</strong>r bis zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n Fassung unbrauchbar gemacht wor<strong>de</strong>n sind;<br />

4.2<br />

unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- o<strong>de</strong>r Sammlerwaffen, die in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht wor<strong>de</strong>n sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II<br />

Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.<br />

5.<br />

Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.<br />

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