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Waffengesetz (WaffG) - Ssv-heek.de

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2.<br />

Raub<strong>de</strong>likte, KÉrperverletzungs<strong>de</strong>likte, Bedrohungen, NÉtigungen, Sexual<strong>de</strong>likte, Freiheitsberaubungen o<strong>de</strong>r Straftaten gegen<br />

das Leben<br />

begangen wor<strong>de</strong>n sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch kÅnftig mit <strong>de</strong>r Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.<br />

In <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt wer<strong>de</strong>n, dass die zustÄndige BehÉr<strong>de</strong> allgemein o<strong>de</strong>r fÅr <strong>de</strong>n Einzelfall Ausnahmen<br />

insbeson<strong>de</strong>re fÅr Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreiben<strong>de</strong> zulassen kann, soweit eine GefÄhrdung <strong>de</strong>r<br />

Éffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle <strong>de</strong>s Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Lan<strong>de</strong>sregierungen kÉnnen ihre<br />

Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zustÄndige oberste Lan<strong>de</strong>sbehÉr<strong>de</strong> Åbertragen; diese<br />

kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter Åbertragen.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

(1) Es ist verboten<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Anscheinswaffen,<br />

Ç 42a Verbot <strong>de</strong>s FÅhrens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren GegenstÉn<strong>de</strong>n<br />

Hieb- und StoÑwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 o<strong>de</strong>r<br />

Messer mit einhÄndig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) o<strong>de</strong>r feststehen<strong>de</strong> Messer mit einer KlingenlÄnge Åber 12 cm<br />

zu fÅhren.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

fÅr die Verwendung bei Foto-, Film- o<strong>de</strong>r Fernsehaufnahmen o<strong>de</strong>r TheaterauffÅhrungen,<br />

fÅr <strong>de</strong>n Transport in einem verschlossenen BehÄltnis,<br />

fÅr das FÅhren <strong>de</strong>r GegenstÄn<strong>de</strong> nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.<br />

Weitergehen<strong>de</strong> Regelungen bleiben unberÅhrt.<br />

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn das FÅhren <strong>de</strong>r GegenstÄn<strong>de</strong> im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

BerufsausÅbung erfolgt, <strong>de</strong>r Brauchtumspflege, <strong>de</strong>m Sport o<strong>de</strong>r einem allgemein anerkannten Zweck dient.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Abschnitt 3<br />

Sonstige waffenrechtliche Vorschriften<br />

Ç 43 Erhebung und Öbermittlung personenbezogener Daten<br />

(1) Die fÅr die AusfÅhrung dieses Gesetzes zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong>n dÅrfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen in <strong>de</strong>n FÄllen <strong>de</strong>s Ç 5 Abs. 5 und <strong>de</strong>s Ç 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>srechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Betroffenen vorsehen o<strong>de</strong>r zwingend voraussetzen, bleiben unberÅhrt.<br />

(2) Üffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen <strong>de</strong>r zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong> verpflichtet, dieser im Rahmen<br />

datenschutzrechtlicher Öbermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu Åbermitteln, soweit die Daten nicht wegen Åberwiegen<strong>de</strong>r<br />

Éffentlicher Interessen geheim gehalten wer<strong>de</strong>n mÅssen.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 43a Nationales Waffenregister<br />

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in <strong>de</strong>m bun<strong>de</strong>sweit insbeson<strong>de</strong>re Schusswaffen, <strong>de</strong>ren Erwerb<br />

und Besitz <strong>de</strong>r Erlaubnis bedÅrfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Öberlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar<br />

zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 44 Öbermittlung an und von Mel<strong>de</strong>behÑr<strong>de</strong>n<br />

(1) Die fÅr die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zustÄndige BehÉr<strong>de</strong> teilt <strong>de</strong>r fÅr <strong>de</strong>n Antragsteller zustÄndigen Mel<strong>de</strong>behÉr<strong>de</strong><br />

die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese BehÉr<strong>de</strong>, wenn eine Person Åber keine waffenrechtlichen<br />

Erlaubnisse mehr verfÅgt.<br />

(2) Die Mel<strong>de</strong>behÉr<strong>de</strong>n teilen <strong>de</strong>n WaffenerlaubnisbehÉr<strong>de</strong>n NamensÄn<strong>de</strong>rungen, Zuzug, Wegzug und Tod <strong>de</strong>r Einwohner mit, fÅr die das<br />

Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 44a BehÑrdliche Aufbewahrungspflichten<br />

(1) Die fÅr die AusfÅhrung dieses Gesetzes zustÄndigen BehÉr<strong>de</strong>n haben alle Unterlagen, die fÅr die Feststellung <strong>de</strong>r gegenwÄrtigen und<br />

frÅheren BesitzverhÄltnisse sowie die RÅckverfolgung von Verkaufswegen erfor<strong>de</strong>rlich sind, aufzubewahren.<br />

(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach Ç 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 <strong>de</strong>r Allgemeinen<br />

<strong>Waffengesetz</strong>-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 26. MÄrz 2008 (BGBl. I<br />

S. 426) geÄn<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, Åbernommene Waffenherstellungs- und Waffenhan<strong>de</strong>lsbÅcher.<br />

(3) FÅr die WaffenherstellungsbÅcher betrÄgt die Aufbewahrungsfrist min<strong>de</strong>stens 30 Jahre. FÅr alle an<strong>de</strong>ren Unterlagen einschlieÑlich <strong>de</strong>r<br />

Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen betrÄgt die Aufbewahrungsfrist min<strong>de</strong>stens 20 Jahre.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Ç 45 RÅcknahme und Wi<strong>de</strong>rruf<br />

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurÅckzunehmen, wenn nachtrÄglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hÄtte versagt wer<strong>de</strong>n<br />

mÅssen.

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