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Waffengesetz (WaffG) - Ssv-heek.de

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an<strong>de</strong>re lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,<br />

3.2<br />

lange Einzella<strong>de</strong>r-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen LÄufen,<br />

3.3<br />

an<strong>de</strong>re halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter <strong>de</strong>n Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,<br />

3.4<br />

kurze Einzella<strong>de</strong>r-Schusswaffen fÅr Munition mit RandfeuerzÅndung, ab einer GesamtlÄnge von 28 cm.<br />

4. Kategorie D<br />

4.1<br />

lange Einzella<strong>de</strong>r-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten LÄufen.<br />

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />

Anlage 2 (zu Ç 2 Abs. 2 bis 4)<br />

Waffenliste<br />

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002;<br />

bzgl. <strong>de</strong>r einzelnen án<strong>de</strong>rungen vgl. FuÑnote)<br />

Abschnitt 1:<br />

Verbotene Waffen<br />

Der Umgang mit folgen<strong>de</strong>n Waffen und Munition ist verboten:<br />

1.1<br />

Waffen (Ç 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in <strong>de</strong>r Anlage zum Gesetz Åber die Kontrolle von<br />

Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren án<strong>de</strong>rungen<br />

aufgefÅhrt sind, nach Verlust <strong>de</strong>r Kriegswaffeneigenschaft;<br />

1.2<br />

Schusswaffen im Sinne <strong>de</strong>s Ç 1 Abs. 2 Nr. 1 nach <strong>de</strong>n Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und <strong>de</strong>ren ZubehÉr nach Nummer 1.2.4, die<br />

1.2.1.1<br />

Vollautomaten im Sinne <strong>de</strong>r Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 o<strong>de</strong>r<br />

1.2.1.2<br />

Vor<strong>de</strong>rschaftrepetierflinten, bei <strong>de</strong>nen anstelle <strong>de</strong>s Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r die WaffengesamtlÄnge in <strong>de</strong>r<br />

kÅrzest mÉglichen Verwendungsform weniger als 95 cm o<strong>de</strong>r die LauflÄnge weniger als 45 cm betrÄgt, sind;<br />

1.2.2<br />

ihrer Form nach geeignet sind, einen an<strong>de</strong>ren Gegenstand vorzutÄuschen o<strong>de</strong>r die mit GegenstÄn<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s tÄglichen Gebrauchs verklei<strong>de</strong>t<br />

sind (z. B. Koppelschlosspistolen, SchieÑkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);<br />

1.2.3<br />

Åber <strong>de</strong>n fÅr Jagd- und Sportzwecke allgemein Åblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkÅrzt o<strong>de</strong>r schnell<br />

zerlegt wer<strong>de</strong>n kÉnnen;<br />

1.2.4<br />

fÅr Schusswaffen bestimmte<br />

1.2.4.1<br />

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) o<strong>de</strong>r markieren (z. B. Laser o<strong>de</strong>r Zielpunktprojektoren);<br />

1.2.4.2<br />

NachtsichtgerÄte und NachtzielgerÄte mit Montagevorrichtung fÅr Schusswaffen sowie NachtsichtvorsÄtze und NachtsichtaufsÄtze fÅr<br />

Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die GegenstÄn<strong>de</strong> einen Bildwandler o<strong>de</strong>r eine elektronische VerstÄrkung besitzen;<br />

1.2.5<br />

mehrschÅssige Kurzwaffen sind, <strong>de</strong>ren Baujahr nach <strong>de</strong>m 1. Januar 1970 liegt, fÅr Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn<br />

<strong>de</strong>r Antrieb <strong>de</strong>r Geschosse nicht ausschlieÑlich durch <strong>de</strong>n ZÅndsatz erfolgt;<br />

1.3<br />

Tragbare GegenstÄn<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s Ç 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach <strong>de</strong>n Nummern 1.3.1 bis 1.3.8<br />

1.3.1<br />

Hieb- o<strong>de</strong>r StoÑwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen an<strong>de</strong>ren Gegenstand vorzutÄuschen, o<strong>de</strong>r die mit GegenstÄn<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

tÄglichen Gebrauchs verklei<strong>de</strong>t sind;<br />

1.3.2<br />

Stahlruten, TotschlÄger o<strong>de</strong>r Schlagringe;<br />

1.3.3<br />

sternfÉrmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit<br />

zu beschÄdigen (Wurfsterne);<br />

1.3.4<br />

GegenstÄn<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzÅn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; o<strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>nen unter Verwendung explosionsgefÄhrlicher o<strong>de</strong>r explosionsfÄhiger Stoffe eine Explosion ausgelÉst wer<strong>de</strong>n kann<br />

1.3.5<br />

GegenstÄn<strong>de</strong> mit Reiz- o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Wirkstoffen, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbe<strong>de</strong>nklich amtlich zugelassen sind<br />

und die GegenstÄn<strong>de</strong><br />

-<br />

-<br />

in <strong>de</strong>r Reichweite und SprÅhdauer begrenzt sind und<br />

zum Nachweis <strong>de</strong>r gesundheitlichen Unbe<strong>de</strong>nklichkeit, <strong>de</strong>r Reichweiten- und <strong>de</strong>r SprÅhdauerbegrenzung ein amtliches<br />

PrÅfzeichen tragen;<br />

1.3.6<br />

GegenstÄn<strong>de</strong>, die unter Ausnutzung einer an<strong>de</strong>ren als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. ElektroimpulsgerÄte), sofern<br />

sie nicht als gesundheitlich unbe<strong>de</strong>nklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches PrÅfzeichen tragen zum Nachweis <strong>de</strong>r<br />

gesundheitlichen Unbe<strong>de</strong>nklichkeit; sowie Distanz-ElektroimpulsgerÄte, die mit <strong>de</strong>m Abschuss- o<strong>de</strong>r AuslÉsegerÄt durch einen<br />

leitungsfÄhigen FlÅssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls Åbertragen o<strong>de</strong>r durch Leitung verbun<strong>de</strong>ne Elektro<strong>de</strong>n zur Öbertragung eines<br />

Elektroimpulses am KÉrper aufbringen<br />

1.3.7<br />

PrÄzisionsschleu<strong>de</strong>rn nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie ArmstÅtzen und vergleichbare Vorrichtungen fÅr die<br />

vorbezeichneten GegenstÄn<strong>de</strong>;<br />

1.3.8<br />

GegenstÄn<strong>de</strong>, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schÄdigen (z. B.<br />

Nun-Chakus);<br />

1.4<br />

Tragbare GegenstÄn<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s Ç 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach <strong>de</strong>n Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

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