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Aktiv im Leben - Mit dem Kolostoma - Hollister Incorporated

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Die Kur – ein wichtiger Schritt zur Genesung<br />

Für die Durchführung von Anschlussheilbehandlungen steht ein breites Angebot spezialisierter<br />

Rehabilitationskliniken zur Verfügung. Deren Aufgabe liegt darin, unter ärztlicher Aufsicht<br />

die Wiederanpassung an die Alltagsbelastung zu fördern. Sie muss spätestens 14 Tage nach<br />

Entlassung aus der Klinik angetreten werden.<br />

Bei <strong>Mit</strong>gliedern einer gesetzlichen Krankenkasse ist durch den behandelnden Arzt bzw. das<br />

Krankenhaus eine Zust<strong>im</strong>mungserklärung für die Anschlussheilbehandlung abzugeben. Für Tumorpatienten<br />

gibt es Sonderregelungen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Krankenkasse.<br />

Leistungen der Krankenkasse<br />

Nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) haben die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen ein Hilfsmittelverzeichnis unter anderem auch für Stomaartikel erstellt. Die<br />

darin aufgeführten Stomaversorgungsartikel sind erstattungsfähig, d. h., sie werden von Ihrer<br />

Krankenkasse übernommen, sind aber zuzahlungspflichtig. Für die Materialien, die Sie für die<br />

Versorgung Ihres Stomas benötigen, erhalten Sie ein vom Arzt erstelltes Rezept.<br />

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Arzt das Rezept korrekt ausfüllt: Er muss ein Hilfsmittelrezept<br />

verwenden oder auf einem allgemeinen Rezept die Ziffer „7“ (Hilfsmittel) ankreuzen und den<br />

Verordnungszeitraum angeben. Die Stomaartikel sollten keineswegs gemeinsam mit Arznei-,<br />

Verband- oder Heilmitteln verordnet werden.<br />

Auf <strong>dem</strong> Rezept ist unbedingt die genaue Diagnose, z. B. Stoma infolge von Kolon-Karzinom,<br />

anzugeben. Stomaartikel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant.<br />

Seit <strong>dem</strong> 01.01.2004 sind Stomaprodukte zuzahlungspflichtig. Sie zählen zu den zum Verbrauch<br />

best<strong>im</strong>mten Hilfsmitteln. Hier gilt eine gesetzliche Zuzahlungsregelung von 10 % je<br />

Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf. Die Zuzahlung wird direkt an den<br />

Leistungserbringer (Homecare-Unternehmen, Sanitätsfachhandel usw.) gezahlt und quittiert.<br />

Eine eventuelle zusätzliche Eigenbeteiligung ist u. a. vom Bundesland und von der jeweiligen<br />

Krankenkasse abhängig.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie vom Leistungserbringer Ihrer Wahl. Private Krankenkassen<br />

erstatten die Kosten entsprechend den Vertragsbedingungen.<br />

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