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Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...

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<strong>Handlungshilfe</strong><br />

„Arbeitsstättenverordnung“<br />

Stand: November 2010


2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Grundsätzliches zur Verordnung .................................................................................... 4<br />

1.1 Fehlende Maßzahlen ............................................................................................... 4<br />

1.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe ................................................................................... 5<br />

1.3 Vermutungswirkung der fortgeltenden ASR ............................................................. 5<br />

1.4 Übergangsvorschriften für bereits genutzte Arbeitsstätten ....................................... 6<br />

2 Begriffsbestimmungen .................................................................................................... 7<br />

3 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................. 8<br />

3.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden ............................................................. 8<br />

3.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum .................................................................... 8<br />

3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ................................................ 9<br />

3.4 Energieverteilungsanlagen ...................................................................................... 9<br />

3.5 Fußböden, Wände, Decken und Dächer ................................................................10<br />

3.6 Sichtverbindung, Fenster und Oberlichter ..............................................................10<br />

3.7 Türen und Tore ......................................................................................................12<br />

3.8 Verkehrswege ........................................................................................................13<br />

3.9 Fahrtreppen und Fahrsteige ...................................................................................15<br />

3.10 Laderampen ...........................................................................................................16<br />

3.11 Steigleitern und Steigeisengänge ...........................................................................16<br />

4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren .....................................................17<br />

4.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von<br />

Gefahrenbereichen ...........................................................................................................17<br />

4.2 Schutz vor Entstehungsbränden .............................................................................18<br />

4.3 Fluchtwege und Notausgänge ................................................................................19<br />

5 Arbeitsbedingungen ......................................................................................................20<br />

5.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz ..........................................................................20<br />

5.2 Anordnung der Arbeitsplätze ..................................................................................20<br />

5.3 Ausstattung der Arbeitsplätze .................................................................................20<br />

5.4 Beleuchtung ...........................................................................................................21<br />

5.5 Raumtemperaturen ................................................................................................21<br />

5.6 Lüftung ...................................................................................................................22<br />

5.7 Lärm .......................................................................................................................23<br />

6 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte ........24<br />

6.1 Sanitärräume ..........................................................................................................24<br />

6.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ...........................................................................25


3<br />

6.3 Erste-Hilfe-Räume ..................................................................................................26<br />

6.4 Unterkünfte ............................................................................................................26<br />

7 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsplätze ...............................................27<br />

7.1 Nicht allseits umschlossene und im <strong>Freie</strong>n liegende Arbeitsstätten ........................27<br />

7.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen ..............................................................27<br />

8 Literatur .........................................................................................................................30


4<br />

1 Grundsätzliches zur Verordnung<br />

Die Arbeitsstättenverordnung wurde auf der Grundlage des § 18 ArbSchG umfassend<br />

neu erlassen. Gleichzeitig dient die neue ArbStättV der Umsetzung der EG-<br />

Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG in nationales Recht.<br />

Dieser Leitfaden ist eine Hilfestellung beim Planen und Einrichten neuer Arbeitsstätten,<br />

um den Anforderungen der neuen ArbStättV gerecht zu werden. Er beinhaltet die<br />

wesentlichen Grundsätze für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.<br />

Abkürzungen:<br />

ArbSchG<br />

ArbStättV<br />

ASR<br />

BremLBO<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

Arbeitsstättenverordnung<br />

Arbeitsstättenrichtlinie<br />

Landesbauordnung Bremen<br />

Kennzeichnungen:<br />

‣ verbindliche Festlegungen aus der Arbeitsstättenverordnung<br />

• Technische Regeln aus den Arbeitsstättenrichtlinien<br />

verbindliche Festlegungen aus der Landesbauordnung Bremen<br />

kursives Orientierungshilfen<br />

Schriftbild<br />

1.1 Fehlende Maßzahlen<br />

Die ArbStättV ist vollständig auf der Ermächtigungsgrundlage des ArbSchG erlassen<br />

worden. Somit hat der Arbeitgeber auch bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes zum sicheren und gesundheitsgerechten Einrichten und<br />

Betreiben von Arbeitsstätten die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.<br />

In Nr. 3 des § 4 ArbSchG ist bestimmt, dass bei den Maßnahmen der<br />

Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />

Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.<br />

Vor diesem Hindergrund können die bisher in der ArbStättV 1975 sowie in den fortgeltenden<br />

ASR enthaltenen Maßzahlen auch weiterhin als Orientierung zur Konkretisierung<br />

der allgemeinen Schutzziele der ArbStättV 2004 herangezogen werden, sofern<br />

diese


5<br />

- nicht im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Forderungen in den Länderbauoder<br />

Sonderbauordnungen stehen,<br />

- weiterhin den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen,<br />

- einer Entsprechung in der ArbStättV 2004 in der Form materieller Anforderungen<br />

haben.<br />

1.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe<br />

Die in der ArbStättV 2004 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, wie ausreichend,<br />

geeignet, entsprechend, regelmäßig, dauerhaft, angemessen, geben dem Arbeitgeber<br />

Spielraum für an seine Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen im<br />

Rahmen der Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung. Bis zum Erlass entsprechender<br />

Regeln für Arbeitsstätten bieten die Anforderungen noch fortgeltenden ASR<br />

bzw. weiterer Regeln und Normen, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und<br />

Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wiedergeben,<br />

eine Orientierungshilfe. Zu den neben den ASR zu berücksichtigenden Erkenntnissen<br />

gehören insbesondere die DIN-Vorschriften, die Regelwerke von VDI, VDE<br />

und VDGW sowie das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger.<br />

1.3 Vermutungswirkung der fortgeltenden ASR<br />

Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbStättV 2004 entfaltet die Anwendung der von einem<br />

Ausschuss für Arbeitsstätten erstellten und vom Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und Arbeit bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten eine Vermutungswirkung.<br />

Wenn der Arbeitgeber diese Regeln anwendet, ist davon auszugehen, dass die<br />

Anforderungen der Verordnung diesbezüglich erfüllt sind. Bei Überprüfungen durch<br />

die Arbeitsschutzbehörde/das Gewerbeaufsichtsamt ist der Arbeitgeber damit auf der<br />

sicheren Seite.<br />

Die Inhalte der nach § 8 ArbStättV 2004 für eine Übergangszeit von sechs Jahren<br />

fortgeltenden ASR stellen im Rahmen der ArbStättV 2004 eine Orientierung dar, ohne<br />

jedoch die Vermutungswirkung der Regeln für Arbeitsstätten zu entfalten.<br />

Die ASR stellen gemäß § 3 Abs. 2 der ArbStättV 1975 vom zuständigen Bundesministerium<br />

unter Hinzuziehung der fachlich beteiligten Kreise einschließlich der Spitzenorganisationen<br />

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufgestellte und im Benehmen<br />

mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden bekannt<br />

gegebene Untersetzungen zur Ausfüllung einzelner materieller Anforderungen<br />

der ArbStättV 1975 dar. In diesem sind die wesentlichen sicherheitstechnischen, ar-


6<br />

beitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />

Erkenntnisse zur Einrichtung und zum Betrieb von Arbeitsstätten zusammengefasst.<br />

Zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV 1975<br />

ist der Arbeitgeber gehalten, die allgemein anerkannten Regeln und Erkenntnisse<br />

insbesondere den ASR zu entnehmen, sofern diese zu einem bestimmten Sachverhalt<br />

erstellt worden waren.<br />

Bis zur Veröffentlichung entsprechender Regeln für Arbeitsstätten können bestehende<br />

ASR zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung, wie z. B.<br />

ASR 5 „Lüftung“, ASR 6 „Raumtemperaturen“ oder ASR 13/1,2 „Feuerlöscheinrichtungen“<br />

herangezogen werden.<br />

1.4 Übergangsvorschriften für bereits genutzte Arbeitsstätten<br />

Für die vor dem Inkrafttreten der neuen ArbStättV bereits genutzten Arbeitsstätten<br />

besteht grundsätzlich Bestandschutz.<br />

Der Bestandschutz gilt jedoch nicht bei wesentlichen Erweiterungen oder Umgestaltungen<br />

einer bestehenden Arbeitsstätte. Auch bei wesentlichen Umgestaltungen von<br />

Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die<br />

Anforderungen der neuen ArbStättV eingehalten werden. Solche wesentlichen Erweiterungen<br />

bzw. Umgestaltungen sind in der Regel alle baulichen Maßnahmen, die<br />

nicht nur auf Reparatur, Ersatz oder Modernisierung (allgemeine Instandsetzungen)<br />

bestehender Einrichtungen, wie z. B. einer Treppe, eines Tores oder einer Sanitäranlage<br />

abzielen sondern darüber hinaus gehen. Setzt der Arbeitgeber andere Arbeitsverfahren<br />

ein, muss er gemäß seiner Grundpflichten aus § 3 ArbSchG eine Neubeurteilung<br />

der Arbeitsbedingungen vornehmen. Das kann zur Feststellung führen, dass<br />

es sich bei den Maßnahmen um eine wesentliche Umgestaltung des Verfahrens mit<br />

Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten handelt. In diesem<br />

Fall wäre die Anwendung der neuen ArbStättV die Konsequenz.


7<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

Arbeitsstätten:<br />

Orte in Gebäuden oder im <strong>Freie</strong>n, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer<br />

Baustelle befinden und die zur Nutzung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und<br />

zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />

Zur Arbeitsstätte gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-,<br />

Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume,<br />

Unterkünfte.<br />

Arbeitsplätze:<br />

Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen ausgeübten<br />

Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten müssen.<br />

Arbeitsräume:<br />

Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.<br />

Aufenthaltsräume:<br />

Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder<br />

geeignet sind (gemäß § 2 BremLBO).<br />

Das Einrichten einer Arbeitsstätte umfasst insbesondere:<br />

1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,<br />

2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-,<br />

Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,<br />

3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von<br />

Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,<br />

4. Festlegen von Arbeitsplätzen.<br />

Das Betreiben umfasst das Benutzen der Arbeitsstätte zum Zwecke der Ausführung<br />

von Tätigkeiten und ihr Instandhalten.<br />

Das Instandhalten umfasst nach DIN 31051 alle Maßnahmen zur Wartung, Inspektion,<br />

Instandsetzung und Verbesserungen.


8<br />

3 Allgemeine Anforderungen<br />

3.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden<br />

‣ Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion<br />

und Festigkeit aufweisen.<br />

ArbStättV Anhang 1.1<br />

3.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum<br />

‣ Ausreichende Grundfläche und lichte Höhe,<br />

‣ Abmessungen richten sich nach der Art ihrer Nutzung,<br />

‣ notwendiger Luftraum ist in Abhängigkeit von der körperlichen Beanspruchung und<br />

der Anzahl der anwesenden Personen zu bemessen.<br />

§ 46 BremLBO<br />

- Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.<br />

Orientierungshilfe:<br />

1. Die Grundfläche von Arbeitsräumen soll mindestens 8 m 2 betragen.<br />

2. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen soll:<br />

- bei einer Grundfläche bis 50 m<br />

2 mind. 2,50 m,<br />

- bei einer Grundfläche bis 100 m 2 mind. 2,75 m,<br />

- bei einer Grundfläche bis 2000 m 2 mind. 3,00 m und<br />

- bei einer Grundfläche über 2000 m 2 mind. 3,25 m betragen<br />

3. Der Mindestluftraum in Arbeitsräumen soll für jeden ständig anwesenden Beschäftigten:<br />

- 12 m<br />

3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,<br />

- 15 m 3 bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit,<br />

- 18 m 3 bei schwerer körperlicher Arbeit betragen.<br />

Für jede zusätzlich ständig anwesende Person ist ein Mindestluftraum von 10 m 3<br />

vorzusehen.


9<br />

4. Bei Räumen mit Schrägdecken soll die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen<br />

und Verkehrswegen an keiner Stelle unter 2,50 m liegen.<br />

ArbStättV Anhang 1.2<br />

3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

‣ ist erforderlich, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische<br />

oder organisatorische Maßnahmen zu vermeiden sind.<br />

‣ weist hin auf:<br />

- vorhandene Gefahren (z. B. Explosionsgefahr, Lärmzone),<br />

- Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Rauchverbot, Gehörschutz),<br />

- Sicherheitseinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Notausgänge).<br />

z. B.: Hindernisse auf Verkehrswegen,<br />

Fluchtwege und Notausgänge,<br />

Absturzgefahren,<br />

Erste-Hilfe-Räume,<br />

Feuerlöscheinrichtungen.<br />

RL 92/58/EWG (Kennzeichnungs-RL)<br />

ArbStättV Anhang 1.3<br />

3.4 Energieverteilungsanlagen<br />

‣ müssen Schutz vor direktem oder indirektem Berühren von spannungsführenden<br />

Teilen bieten, von ihnen dürfen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.<br />

ArbStättV Anhang 1.4


10<br />

3.5 Fußböden und Dächer<br />

Fußböden<br />

‣ keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen,<br />

‣ gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend,<br />

‣ leicht zu reinigen,<br />

‣ ausreichende Wärmedämmung,<br />

‣ ausreichende Feuchtigkeitsisolierung.<br />

• Fußbodenstellen, an denen sich Stolper- und Rutschgefahren durch bauliche oder<br />

technische Maßnahmen nicht vermeiden lassen – kennzeichnen oder durch andere<br />

Maßnahmen sichern (z. B. Geländer),<br />

• wenn erhöhte Rutschgefahr besteht (z. B. Fliesen mit griffiger Oberfläche, Gitterroste)<br />

einbauen,<br />

• widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen,<br />

bei Verwendung großer Flüssigkeitsmengen – Gefälle zu einem Abfluss mit Ge-<br />

Dächer<br />

‣ dürfen bei nicht durchtrittsicherem Material nur betreten werden, wenn Ausrüstungen<br />

vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.<br />

• Müssen z. B. regelmäßige Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen durchgeführt<br />

werden, die nur über ein nicht durchtrittsicheres Dach zu erreichen sind, so müssen<br />

besondere Schutzvorrichtungen (Laufsteg mit Geländer) fest angebracht werden.<br />

• Mindestbreite eines Laufsteges = 0,5 m.<br />

• Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluss stehen und<br />

entsprechend gekennzeichnet sein.<br />

ArbStättV Anhang 1.5<br />

ASR 8/1, ASR 8/4, ASR 8/5<br />

3.6 Fenster und Oberlichter<br />

‣ möglichst ausreichend Tageslicht,<br />

‣ sicheres Öffnen, Schließen, Verstellen und Arretieren,<br />

‣ beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr,<br />

‣ gefahrloses Reinigen.


11<br />

§ 46 BremLBO<br />

- Aufenthaltsräume müssen mit Tageslicht belichtet werden können,<br />

- die Fensterfläche für Aufenthaltsräume muss im Rohbaumaß mind. 1/10 der<br />

Grundfläche des Raumes betragen,<br />

- Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbieten,<br />

sind ohne Fenster zulässig.<br />

§ 39 BremLBO<br />

- Fenster, die als Rettungsweg dienen, müssen im Lichten mind. 0,90 m x 1,20 m<br />

groß sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet<br />

sein.<br />

§ 39 BremLBO<br />

- Fensterbrüstungen müssen mind. 0,80 m sein (bei Absturzhöhe bis 12 m),<br />

- Fensterbrüstungen müssen mind. 0.90 m sein (bei Absturzhöhe über 12 m).<br />

ArbStättV Anhang 1.6 und 3.4


12<br />

3.7 Türen und Tore<br />

‣ ausreichend stabil und widerstandfähig nach Art und Nutzung der Räume,<br />

‣ durchsichtige Türen sind in Augenhöhe zu kennzeichnen,<br />

‣ Pendeltüren und –tore müssen durchsichtig oder mit Sichtfenster versehen sein,<br />

‣ bei nicht bruchsicheren Flächen müssen diese beidseitig so abgeschirmt sein, dass<br />

sie beim Öffnen oder Schließen nicht eingedrückt werden können,<br />

‣ gegen Ausheben, Herabfallen und Herausfallen sichern,<br />

‣ in unmittelbarer Nähe von Toren, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen<br />

gut sichtbar gekennzeichnete Türen für Fußgänger vorhanden sein,<br />

‣ kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein:<br />

- sie müssen ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand<br />

kommen,<br />

- mit selbstwirkenden Sicherungen ausgestattet sein,<br />

- auch von Hand zu öffnen sein, sofern bei Stromausfall keine automatische Öffnung<br />

erfolgt.<br />

Achtung!<br />

Für Türen im Verlauf von Fluchtwegen gelten besondere Anforderungen.<br />

• Besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, Flüssigkeiten<br />

usw. austreten können, müssen Türen und Tore fest schließen.<br />

• Bei der Handbetätigung dürfen keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden sein.<br />

• In geöffnetem Zustand darf keine Eingrenzung der nutzbaren Laufbreite vorbeiführender<br />

Verkehrswege entstehen.<br />

• Licht durchlässige Türflächen (ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von<br />

Türen) müssen bruchsicher sein.<br />

• Bei nicht bruchsicheren Flächen müssen diese beidseitig abgeschirmt sein, dass<br />

sie beim Öffnen oder Schließen nicht eingedrückt werden können.<br />

• Türbreite:<br />

Anzahl der Personen Breite in m<br />

bis 5 0,875<br />

bis 20 1,00<br />

bis 100 1,25<br />

bis 250 1,75<br />

bis 400 2,25


13<br />

• Die lichte Mindesthöhe soll 2,00 m betragen.<br />

• Entfernung zum nächsten Ausgang (Luftlinie) soll höchstens betragen:<br />

a) in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis f) 35 m,<br />

b) in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung<br />

oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen 25 m,<br />

c) in brandgefährdeten Räumen mit Sprinklerung<br />

oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen 35 m,<br />

d) in giftstoffgefährdeten Räumen 20 m,<br />

e) in explosionsgefährdeten Räumen (außer f) 20 m,<br />

f) in explosivstoffgefährdeten Räumen 10 m.<br />

ArbStättV Anhang 1.7<br />

ASR 10/1, ASR 10/5, ASR 10/6, ASR 11/1-5<br />

3.8 Verkehrswege<br />

(einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen)<br />

‣ Bemessung der Breite richtet sich nach der Kategorie und der Anzahl möglicher<br />

Benutzer,<br />

‣ Gewährleistung eines leichten und sicheren Begehens oder Befahrens,<br />

‣ bei Einsatz von Transportmitteln – ausreichenden Sicherheitsabstand für Fußgänger<br />

und angrenzende Einbauten und Flächen (z. B. Türen und Tore, Durchgänge,<br />

Treppenaustritte) beachten,<br />

‣ bei Notwendigkeit müssen die Begrenzungen gekennzeichnet werden.<br />

§ 35 BremLBO<br />

- eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der<br />

Treppe aufschlägt,<br />

- Treppen müssen einen festen und sicheren Handlauf haben.


14<br />

• Treppenrichtmaße:<br />

Anwendungsbereich/<br />

Bauten<br />

Auftritt in cm<br />

Steigung in cm<br />

Freitreppen 32 bis 30 14 bis 16<br />

Versammlungsstätten,<br />

Verwaltungsgebäude<br />

31 bis 29 15 bis 17<br />

Gewerbliche Bauten 30 bis 26 16 bis 19<br />

Boden- und Kellertreppen 28 bis 26 17 bis 19<br />

• Geländer und Handläufe:<br />

• Die freien Seiten der Treppe müssen mit Geländer gesichert sein.<br />

Höhe: mind. 1,0 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe 1,1 m,<br />

• Ausführung der Geländer so vornehmen, dass keine Personen hindurchstürzen<br />

können,<br />

• Treppen mit mehr als 4 Stufen:<br />

- müssen einen Handlauf haben,<br />

- bei Stufenbreite von mehr als 1,50 m – beidseitiger Handlauf<br />

- bei Stufenbreite von mehr als 4,00 m – zusätzlich einen Zwischenhandlauf<br />

• vor und hinter Türen müssen Absätze oder Treppen einen Abstand von mind. 1,0 m<br />

haben, bei aufgeschlagener Tür muss noch eine Podestbreite von mind. 0,5 m vorhanden<br />

sein,<br />

• während der Dauer der Benutzung – ausreichende sachgemäße Beleuchtung<br />

Verkehrswege – Unterteilung in 3 Kategorien<br />

‣ 1. Personenverkehr<br />

• die lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,0 m betragen,<br />

• die Breite ist entsprechend nachfolgender Tabelle auszulegen:<br />

Anzahl der Personen Breite in m<br />

bis 5 0,875<br />

bis 20 1,00<br />

bis 100 1,25<br />

bis 250 1,75<br />

bis 400 2,25


15<br />

‣ 2. Güterverkehr<br />

• die lichte Mindesthöhe richtet sich nach der Höhe des Flurförderzeuges bzw. der<br />

Ladehöhe zuzüglich 0,2 m Sicherheitszuschlag,<br />

• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />

von jeweils mindestens 0,5 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr ist<br />

dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />

‣ 3. Personen- und Güterverkehr<br />

• lichte Höhe wie Güterverkehr,<br />

• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />

von jeweils mindestens 0,75 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr<br />

ist dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />

Orientierungshilfe:<br />

- Verkehrswege für Fahrzeuge sollten in einem Abstand von mind. 1,0 m an Türen,<br />

Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen,<br />

- die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als<br />

1.000 m 2 Grundfläche sind zu kennzeichnen.<br />

ArbStättV Anhang 1.8<br />

ASR 17/1, 2<br />

3.9 Fahrtreppen und Fahrsteige<br />

‣ nur solche einsetzen, die mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet<br />

sind,<br />

‣ müssen sicher funktionieren und benutzbar sein,<br />

‣ sicheres Erkennen und leichte Zugänglichkeit der Notbefehlseinrichtungen.


16<br />

• Sicherung von Quetsch- und Scherstellen,<br />

• bei Gefährdungen selbsttätiger Stillstand der Anlage,<br />

• Trittflächen der Stufen bzw. Bänder sowie die Fußböden an den Zu- und Abgängen<br />

müssen trittsicher (ausreichend fest, eben und rutschhemmend) sein,<br />

• Stauraumbreite bei aufeinanderfolgenden Fahrtreppen:<br />

mind. Breite der Fahrtreppe<br />

• Stauraumtiefe bei aufeinanderfolgenden Fahrtreppen:<br />

mind. 2,5 m, sie kann auf 2,0 m verringert werden, wenn die Breite verdoppelt wird.<br />

RL 98/37/EG<br />

ArbStättV Anhang 1.9<br />

ASR 18/1-3<br />

3.10 Laderampen<br />

‣ einfach und sicher benutzbar,<br />

‣ Abmessungen entsprechend des Transportmittels bzw. der Ladung,<br />

‣ mindestens ein Abgang,<br />

‣ lange Rampen an jedem Endbereich einen Abgang, soweit es betriebstechnisch<br />

möglich ist,<br />

‣ nach Möglichkeit sind die Bereiche, die keine ständigen Be- und Entladestellen<br />

sind, mit Absturzsicherungen zu versehen.<br />

ArbStättV Anhang 1.10<br />

3.11 Steigleitern und Steigeisengänge<br />

‣ sicher benutzbar:<br />

1. nach Notwendigkeit – Schutzvorrichtung gegen Absturz (Steigschutzeinrichtung),<br />

2. Haltevorrichtung an der Austrittsstelle,<br />

3. nach Notwendigkeit – Ausrüstung mit Ruhebühnen.


17<br />

• trittsichere und rutschhemmende Ausführung (Tiefe der Auftrittsfläche mind.<br />

20 mm, bei Rundprofilen Durchmesser mind. 25 mm),<br />

• Auftrittsbreite:<br />

- einläufige Steigeisen mind. 300 mm,<br />

- zweiläufige Steigeisengänge und Sprossen an Steigleitern mit fester Führung<br />

oder Mittelholm mind. 150 mm,<br />

- Sprossen an Steigleitern mit Seitenholm mind. 350 mm,<br />

• bei mehr als 80° Neigung sind nach jeweils 10 m Ruhebühnen erforderlich,<br />

• Haltevorrichtung an der Austrittsstelle bei:<br />

- Steigeisengängen mind. 1,0 m und<br />

- Steigleitern mind. 1,1 m hinausführen.<br />

Achtung!<br />

Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“<br />

(GUV-V D36) entnehmen.<br />

ArbStättV Anhang 1.11<br />

ASR 20<br />

4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren<br />

4.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen<br />

‣ Für Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten<br />

oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche<br />

angrenzen, gilt:<br />

- Anbringen entsprechender Sicherheitseinrichtungen, um Gefahren für Beschäftigte<br />

auszuschließen,<br />

- müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert sein,<br />

- Gefahrenbereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen.<br />

• Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.


18<br />

§ 19 BremLBO<br />

- Absturzhöhe bis 12 m: Umwehrungshöhe mind. 1 m<br />

- Absturzhöhe über 12 m: Umwehrungshöhe mind. 1,10 m<br />

• Sicherung an Bodenöffnungen (z. B. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüröffnungen)<br />

müssen gesichert sein:<br />

- durch feste oder abnehmbare Geländer oder<br />

- durch Lukendeckel,<br />

• Sicherung an Wandöffnungen (z. B. Wandluken) müssen vorgenommen werden,<br />

wenn deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegen und ein Absturz<br />

aus mehr als 2 m Höhe möglich ist,<br />

• sind Beschäftigte durch herabfallende Gegenstände gefährdet, sind Sicherungsmaßnahmen<br />

zu treffen:<br />

- an den höhergelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen - Drahtgitter, Fangnetze<br />

o. ä. Schutzeinrichtungen anbringen oder<br />

- die tiefergelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch feste Einrichtungen,<br />

z. B. Schutzgitter, sichern.<br />

ArbStättV Anhang 2.1<br />

ASR 12/1-3<br />

4.2 Schutz vor Entstehungsbränden<br />

‣ Anzahl und Art der Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldern bzw. Alarmanlagen<br />

richtet sich nach:<br />

- Abmessung und Nutzung der Arbeitsstätte,<br />

- der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,<br />

- der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen,<br />

‣ nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche gekennzeichnet,<br />

leicht zu erreichen und zu handhaben sein,<br />

‣ selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet<br />

sein, wenn bei Einsatz Gefahren für Beschäftigte auftreten.<br />

ArbstättV Anhang 2.2<br />

ASR 13/1,2


19<br />

4.3 Fluchtwege und Notausgänge<br />

‣ Anzahl, Anordnung und Abmessung richten sich nach:<br />

- der Nutzung der Einrichtung,<br />

- den Abmessungen der Arbeitsstätte,<br />

- der höchstmöglichen Anzahl anwesender Personen,<br />

‣ müssen auf möglichst kurzem Weg ins <strong>Freie</strong>, falls dies nicht möglich ist, in einen<br />

gesicherten Bereich führen,<br />

‣ dauerhafte Kennzeichnung,<br />

‣ Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte<br />

für die Beschäftigten nicht gewährleistet ist (z. B. bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung),<br />

‣ Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Notausgangstüren müssen:<br />

- sich von innen ohne Hilfsmittel (auch ohne Schlüssel) jederzeit leicht öffnen lassen,<br />

- dauerhaft gekennzeichnet sein,<br />

‣ Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen,<br />

‣ in Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.<br />

§ 36 BremLBO<br />

- Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Ausgang in einen<br />

notwendigen Treppenraum oder ins <strong>Freie</strong> in höchstens 35 m Entfernung<br />

führen.<br />

Achtung!<br />

Angaben zu Entfernungen, Türbreiten und –höhen finden Sie unter Punkt 3.7.<br />

• Als Rettungsweg gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.<br />

ArbStättV Anhang 2.3<br />

ASR 17/1,2


20<br />

5 Arbeitsbedingungen<br />

5.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz<br />

‣ muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert<br />

bewegen können,<br />

‣ muss frei und unverstellt sein.<br />

Orientierungshilfe:<br />

- für jeden Beschäftigten sollte am Arbeitsplatz eine freie Bewegungsfläche von<br />

mind. 1,5 m 2 zur Verfügung stehen,<br />

- freie Bewegungsfläche sollte an keiner Stelle weniger als 1,0 m breit sein.<br />

ArbStättV Anhang 3.1<br />

5.2 Anordnung der Arbeitsplätze<br />

‣ für die Beschäftigten muss gewährleistet werden, dass:<br />

- ein sicheres Erreichen und Verlassen des Arbeitsplatzes möglich ist,<br />

- sie sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,<br />

- durch benachbarte Arbeitsplätze oder andere Einwirkungen von außen keine<br />

Gefährdung eintritt.<br />

ArbStättV Anhang 3.2<br />

5.3 Ausstattung der Arbeitsplätze<br />

‣ mindestens 1 Kleiderablage pro Beschäftigten, sofern Umkleideräume nicht erforderlich<br />

sind.<br />

ArbStättV Anhang 3.3<br />

• bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden können, soll die<br />

Sitzgelegenheit eine Rückenlehne haben,<br />

• bei Büroarbeiten sollen die Sitzgelegenheiten mit verstellbarer Rückenlehne mit<br />

oder ohne Armstützen und höhenverstellbar sein,<br />

• Sitzgelegenheiten müssen kippsicher und gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert<br />

sein.<br />

ASR 25/1


21<br />

5.4 Beleuchtung<br />

‣ angemessene künstliche Beleuchtung,<br />

‣ die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch<br />

keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben,<br />

‣ Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />

Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung<br />

haben.<br />

• die Beleuchtungsanforderungen sind in der DIN EN 12464 Teil 1 „Beleuchtung von<br />

Arbeitsstätten“ für Innenräume und Teil 2 (Entwurf) für Arbeitsplätze im <strong>Freie</strong>n,<br />

festgelegt,<br />

• Anordnung der Leuchten ist so vorzunehmen, dass eine ausreichend gleichmäßige<br />

Beleuchtung der Räume ermöglicht ist,<br />

• gegebenenfalls sind zusätzliche Leuchten direkt am Arbeitsplatz anzubringen,<br />

• bei der Auswahl und Anordnung der Leuchten ist darauf zu achten, dass keine<br />

Blendwirkung auftritt.<br />

ArbStättV Anhang 3.4<br />

ASR 7/3, ASR 41/3<br />

5.5 Raumtemperaturen<br />

‣ in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen<br />

muss eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen,<br />

‣ Abschirmung der Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung.<br />

• Raumtemperatur = ½ x (örtliche Lufttemperatur + mittlere Temperatur der Umschließungsflächen),<br />

• Lufttemperatur in Arbeitsräumen:<br />

Arbeitshaltung<br />

leichte<br />

Tätigkeit<br />

mittlere<br />

Tätigkeit<br />

schwere<br />

Tätigkeit<br />

Sitzen +20° C +19° C -<br />

Stehen/Gehen +19° C +17° C +12° C<br />

• Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26° C nicht überschreiten. Bei darüber liegender<br />

Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.<br />

• In Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften ist eine<br />

Mindestlufttemperatur von 21° C zu gewährleisten.


22<br />

• In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur<br />

24° C betragen.<br />

• Beschäftigte dürfen keiner Zugluft ausgesetzt sein.<br />

• Zur Bestimmung der klimatischen Bedingungen sind die Einflussfaktoren Lufttemperatur,<br />

Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung zu berücksichtigen.<br />

• Liegen die Lufttemperaturen oberhalb 26° C ist der Schutz gegen zu hohe Temperaturen<br />

durch technische oder organisatorische Maßnahmen bzw. durch persönliche<br />

Schutzausrüstungen zu gewährleisten.<br />

• Gegen betriebstechnisch unvermeidliche Wärmestrahlung sind Vorkehrungen zu<br />

treffen, damit diese nicht in unzuträglichem Ausmaße auf die Beschäftigten einwirkt.<br />

ArbStättV Anhang 3.5<br />

ASR 6<br />

5.6 Lüftung<br />

‣ in umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung:<br />

- der Arbeitsverfahren,<br />

- der körperlichen Beanspruchung,<br />

- der Anzahl der Beschäftigten<br />

ausreichend zuträgliche Atemluft vorhanden sein,<br />

‣ raumlufttechnische Anlagen müssen funktionstüchtig sein,<br />

‣ Störungen müssen durch selbsttätige Warneinrichtungen angezeigt werden,<br />

‣ im Fall von Störungen müssen Vorkehrungen getroffen sein die Beschäftigten vor<br />

Gesundheitsgefahren zu schützen,<br />

‣ kein störender Luftzug bei Einsatz von Klimaanlagen oder mechanisierten Belüftungseinrichtungen,<br />

‣ Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen sind umgehend<br />

zu beseitigen.<br />

• bei freier Lüftung sind die Be- und Entlüftungsöffnungen so anzuordnen, dass eine<br />

ausreichend gleichmäßige Durchlüftung der Arbeitsräume gewährleistet ist,<br />

• lüftungstechnische Anlagen sind erforderlich, wenn eine freie Lüftung gemäß den<br />

Erfordernissen nicht möglich ist.<br />

ArbStättV Anhang 3.6<br />

ASR 5


23<br />

Achtung!<br />

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden<br />

Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch<br />

Tabakrauch geschützt sind (ArbStättV § 5).<br />

5.7 Lärm<br />

‣ Der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten ist so niedrig zu halten wie es nach der Art<br />

des Betriebes möglich ist.<br />

‣ Beurteilungspegel maximal 85 dB (A), sofern technisch nicht einhaltbar, Überschreitung<br />

um 5 dB (A) möglich.<br />

Orientierungshilfe für belästigenden Lärm:<br />

- Beurteilungspegel am Arbeitsplatz sollte auch unter Berücksichtigung der von außen<br />

einwirkenden Geräusche höchstens betragen:<br />

1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),<br />

2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren<br />

Tätigkeiten 70 dB (A),<br />

- in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitärräumen sollte der Beurteilungspegel<br />

höchstens 55 dB (A) betragen.<br />

Achtung!<br />

Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV-V B3) entnehmen.<br />

ArbStättV Anhang 3.7


24<br />

6 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-<br />

Räume, Unterkünfte<br />

6.1 Sanitärräume<br />

‣ Toilettenräume müssen verschließbare Zugänge haben,<br />

‣ in der Nähe der Arbeitsplätze, Pausen- und Bereitschaftsräume, Wasch- und Umkleideräume<br />

befindlich sein.<br />

• die Entfernung zum Arbeitsplatz sollte nicht mehr als 100 m und maximal eine Geschosshöhe<br />

betragen und dabei nicht durchs <strong>Freie</strong> führen.<br />

‣ Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und sichtgeschützt eingerichtet<br />

werden,<br />

‣ sind Waschräume nicht erforderlich, müssen Waschgelegenheiten in der Nähe der<br />

Arbeitsplätze und der Umkleideräume zur Verfügung stehen,<br />

‣ Erfordernisse für Waschräume und Waschgelegenheiten:<br />

- fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen, Desinfizieren und Abtrocknen<br />

der Hände muss zur Verfügung stehen,<br />

• sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit:<br />

- infektiösen,<br />

- giftigen,<br />

- gesundheitsschädlichen,<br />

- ätzenden,<br />

- reizenden oder<br />

- stark geruchsbelästigenden Stoffen<br />

ausgesetzt sind.<br />

‣ Umkleideräume müssen:<br />

- leicht zugänglich und sichtgeschützt errichtet werden,<br />

- entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer größenmäßig ausgelegt<br />

sein,<br />

- mit verschließbare Einrichtungen zur Aufbewahrung der Kleidung ausgestattet<br />

sein,<br />

- Sitzgelegenheiten haben.


25<br />

• Umkleideräume sind bereitzustellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung<br />

getragen werden muss,<br />

• bei Hitzearbeitsplätzen sollen diese unmittelbar an den Arbeitsraum angrenzen<br />

(Erkältungsgefahr),<br />

• wenn die Beschäftigten infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden,<br />

reizenden oder stark geruchsbelästigenden oder stark verschmutzten Stoffen ausgesetzt<br />

sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung<br />

(Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein.<br />

‣ Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen<br />

untereinander leicht erreichbar sein.<br />

ArbStättV Anhang 4.1<br />

ASR 37/1, ASR 35/1-4, ASR 34/1-5<br />

6.2 Pausen- und Bereitschaftsräume<br />

‣ Pausenräume/Pausenbereiche sind:<br />

- an leicht erreichbarer ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,<br />

- mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,<br />

- als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />

und der Arbeitsstätte dies erfordern.<br />

‣ Bereitschaftsräume müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.<br />

• Pausenräume sind erforderlich, wenn die Beschäftigten:<br />

- bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe,<br />

Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt<br />

sind,<br />

- überwiegend im <strong>Freie</strong>n arbeiten,<br />

- schwere körperliche Arbeit verrichten,<br />

- stark schmutzende Tätigkeiten ausführen,<br />

- in Räumen beschäftigt sind, zu denen auch Dritte (z. B. Kunden) Zutritt haben.<br />

ArbStättV Anhang 4.2<br />

ASR 29/1-4


26<br />

6.3 Erste-Hilfe-Räume<br />

‣ In einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,<br />

‣ in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten<br />

Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl<br />

der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,<br />

‣ auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten.<br />

UVV Grundsätze der Prävention (GUV-V A1, § 25 Abs. 4)<br />

‣ Kennzeichnung an den Zugängen,<br />

‣ Gewährleistung einer leichten Zugänglichkeit für Personen mit Transportmitteln,<br />

‣ Ausstattung mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur Ersten Hilfe,<br />

‣ Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste an deutlich gekennzeichneter<br />

Stelle anbringen,<br />

‣ Erste-Hilfe-Ausstattung:<br />

- ist dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern,<br />

- muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein,<br />

- Aufbewahrungsstellen sind zu kennzeichnen.<br />

• Zugänge zu Erste-Hilfe-Räumen sollen mindestens eine lichte Breite von 1,2 m und<br />

eine lichte Höhe von mind. 2,0 m haben und möglichst stufenlos sein.<br />

• Fußboden, Wände und Decken von Erste-Hilfe-Räumen müssen leicht zu reinigen<br />

und zu desinfizieren sein,<br />

• Ausstattungen zur Ersten Hilfe (z. B. Verbandskasten) sollten von ständigen Arbeitsplätzen<br />

höchstens 100 m bzw. höchstens eine Geschosshöhe entfernt sein.<br />

ArbStättV Anhang 4.3<br />

ASR 38/2, ASR 39/1,3<br />

6.4 Unterkünfte<br />

‣ müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:<br />

- Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),<br />

- Essbereich,<br />

- Sanitäreinrichtungen.<br />

ArbStättV Anhang 4.4


27<br />

7 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsplätze<br />

7.1 Nicht allseits umschlossene und im <strong>Freie</strong>n liegende Arbeitsstätten<br />

‣ Arbeitsplätze einschließlich der Verkehrswege müssen von den Beschäftigten bei<br />

jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder<br />

verlassen werden können,<br />

‣ Arbeitsplätze sind gegen Witterungseinflüsse zu schützen,<br />

‣ Beschäftigten ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.<br />

Orientierungshilfe für Verkaufsstände im <strong>Freie</strong>n, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften<br />

stehen:<br />

- in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April sollten Beschäftigte bei Außentemperaturen<br />

unter +16° C nicht im <strong>Freie</strong>n eingesetzt werden,<br />

- Beschäftigte sollten gegen Witterungseinflüsse geschützt sein,<br />

- die freie Bodenfläche sollte mind. 1,5 m 2 pro Beschäftigten betragen,<br />

- Sitzgelegenheiten sollten zur Verfügung stehen,<br />

- die Beschäftigten sollten keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen<br />

mechanischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln oder Gasen, insbesondere<br />

Abgasen ausgesetzt sein.<br />

ArbStättV Anhang 5.1<br />

7.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen<br />

‣ Beschäftigte müssen:<br />

- sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen<br />

können,<br />

- über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls<br />

auch zubereiten zu können,<br />

- in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies<br />

Getränk verfügen können.


28<br />

‣ weiterhin gilt für Baustellen:<br />

- sind keine Umkleideräume erforderlich, muss eine Kleiderablage und ein abschließbares<br />

Fach vorhanden sein (für persönliche Gegenstände),<br />

- entsprechend dem Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung ist<br />

dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden<br />

ist,<br />

- Möglichkeit zur Trocknung und Lüftung der Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit<br />

muss gegeben sein,<br />

- geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde-<br />

und Alarmanlagen sind durchzuführen,<br />

- ortsveränderliche Elemente (z. B. Materialien, Ausrüstungen) müssen auf geeignete<br />

Weise stabilisiert werden,<br />

- Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge sind gegen Abstürzen, Umstürzen,<br />

Abrutschen oder Einbrechen zu sichern,<br />

- ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzeinrichtung ist bei<br />

Verkehrswegen, die von Fahrzeugen und Personen gleichzeitig genutzt werden,<br />

vorzusehen.<br />

• vom 15. Oktober bis 30. April ist bei den Tagesunterkünften ein Windfang erforderlich,<br />

um Zugluft zu vermeiden,<br />

• Tagesunterkünfte müssen mit Sitzgelegenheiten und Tische ausgestattet sein,<br />

• zum ungehinderten Umkleiden muss eine freie Bodenfläche von 0,5 m 2 pro Beschäftigten<br />

in unmittelbarer Nähe der Kleiderschränke vorhanden sein,<br />

• sind Waschräume erforderlich, müssen diese fließend kaltes und warmes Wasser<br />

(mind. 38° C) haben.


29<br />

‣ bei Arbeiten, aus denen sich besondere Gefährdungen für Beschäftigte ergeben, ist<br />

folgendes zu beachten:<br />

- Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefergelegenen Standorten – Standsicherheit<br />

und Stabilität einschließlich der Zugänge gewährleisten, insbesondere nach<br />

Veränderung der Höhe oder Tiefe,<br />

- bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten<br />

– geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorsehen,<br />

- vor Beginn der Erdarbeiten – Maßnahmen treffen, die eine Gefährdung durch<br />

unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen minimieren,<br />

- Arbeiten bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann – Maßnahmen treffen, um<br />

einer Gefahr vorzubeugen und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen,<br />

- Einzelarbeitsplätze, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, sind nur zulässig,<br />

wenn diese ständig von außen überwacht werden, um sofortige Hilfeleistung<br />

zu ermöglichen,<br />

- beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen - angemessene<br />

Vorrichtungen vorsehen, damit sich Beschäftigte beim Eindringen von Wasser<br />

und Material retten können,<br />

- bei Laderampen – Absturzsicherungen vorsehen.<br />

‣ folgende Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und<br />

durchgeführt werden:<br />

- Abbrucharbeiten, Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, Auf- und Abbau<br />

von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von<br />

Spundwänden und Senkkästen.<br />

‣ vorhandene elektrische Freileitungen:<br />

- müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet<br />

werden,<br />

- wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen<br />

oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen<br />

fern zu halten.<br />

ArbStättV Anhang 5.2<br />

ASR 45/1-6, ASR 47/1-3,5, ASR 48/1,2


30<br />

8 Literatur<br />

Leitlinien des LASI zur Arbeitsstättenverordnung<br />

Stand: 25. April 2005<br />

Leitfaden nach der neuen Arbeitsstättenverordnung<br />

vom 12. August 2004<br />

Landesamt für Soziales und Familie, Freistaat Thüringen<br />

Verordnung über Arbeitsstätten<br />

Neufassung 2004<br />

Text der Verordnung und Hinweise zur Anwendung<br />

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie, Land Brandenburg<br />

Landesbauordnung Bremen<br />

vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211),<br />

zuletzt geändert am 08. April 2003 (Brem.GBl. S. 159)<br />

Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (GUV-V A1)<br />

vom 01. April 2005<br />

<strong>Handlungshilfe</strong><br />

„Arbeitsstättenverordnung“<br />

Hrsg.:<br />

<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Freie</strong> Hansestadt Bremen<br />

Konsul-Smidt-Str. 76a<br />

28217 Bremen<br />

0421- 3 50 12-0<br />

office@unfallkasse.bremen.de<br />

www.unfallkasse.bremen.de<br />

Bremen, November 2010<br />

Bestellnummer: UKFHB 5

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