Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...
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<strong>Handlungshilfe</strong><br />
„Arbeitsstättenverordnung“<br />
Stand: November 2010
2<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Grundsätzliches zur Verordnung .................................................................................... 4<br />
1.1 Fehlende Maßzahlen ............................................................................................... 4<br />
1.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe ................................................................................... 5<br />
1.3 Vermutungswirkung der fortgeltenden ASR ............................................................. 5<br />
1.4 Übergangsvorschriften für bereits genutzte Arbeitsstätten ....................................... 6<br />
2 Begriffsbestimmungen .................................................................................................... 7<br />
3 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................. 8<br />
3.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden ............................................................. 8<br />
3.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum .................................................................... 8<br />
3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ................................................ 9<br />
3.4 Energieverteilungsanlagen ...................................................................................... 9<br />
3.5 Fußböden, Wände, Decken und Dächer ................................................................10<br />
3.6 Sichtverbindung, Fenster und Oberlichter ..............................................................10<br />
3.7 Türen und Tore ......................................................................................................12<br />
3.8 Verkehrswege ........................................................................................................13<br />
3.9 Fahrtreppen und Fahrsteige ...................................................................................15<br />
3.10 Laderampen ...........................................................................................................16<br />
3.11 Steigleitern und Steigeisengänge ...........................................................................16<br />
4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren .....................................................17<br />
4.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von<br />
Gefahrenbereichen ...........................................................................................................17<br />
4.2 Schutz vor Entstehungsbränden .............................................................................18<br />
4.3 Fluchtwege und Notausgänge ................................................................................19<br />
5 Arbeitsbedingungen ......................................................................................................20<br />
5.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz ..........................................................................20<br />
5.2 Anordnung der Arbeitsplätze ..................................................................................20<br />
5.3 Ausstattung der Arbeitsplätze .................................................................................20<br />
5.4 Beleuchtung ...........................................................................................................21<br />
5.5 Raumtemperaturen ................................................................................................21<br />
5.6 Lüftung ...................................................................................................................22<br />
5.7 Lärm .......................................................................................................................23<br />
6 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte ........24<br />
6.1 Sanitärräume ..........................................................................................................24<br />
6.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ...........................................................................25
3<br />
6.3 Erste-Hilfe-Räume ..................................................................................................26<br />
6.4 Unterkünfte ............................................................................................................26<br />
7 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsplätze ...............................................27<br />
7.1 Nicht allseits umschlossene und im <strong>Freie</strong>n liegende Arbeitsstätten ........................27<br />
7.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen ..............................................................27<br />
8 Literatur .........................................................................................................................30
4<br />
1 Grundsätzliches zur Verordnung<br />
Die Arbeitsstättenverordnung wurde auf der Grundlage des § 18 ArbSchG umfassend<br />
neu erlassen. Gleichzeitig dient die neue ArbStättV der Umsetzung der EG-<br />
Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG in nationales Recht.<br />
Dieser Leitfaden ist eine Hilfestellung beim Planen und Einrichten neuer Arbeitsstätten,<br />
um den Anforderungen der neuen ArbStättV gerecht zu werden. Er beinhaltet die<br />
wesentlichen Grundsätze für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.<br />
Abkürzungen:<br />
ArbSchG<br />
ArbStättV<br />
ASR<br />
BremLBO<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Arbeitsstättenverordnung<br />
Arbeitsstättenrichtlinie<br />
Landesbauordnung Bremen<br />
Kennzeichnungen:<br />
‣ verbindliche Festlegungen aus der Arbeitsstättenverordnung<br />
• Technische Regeln aus den Arbeitsstättenrichtlinien<br />
verbindliche Festlegungen aus der Landesbauordnung Bremen<br />
kursives Orientierungshilfen<br />
Schriftbild<br />
1.1 Fehlende Maßzahlen<br />
Die ArbStättV ist vollständig auf der Ermächtigungsgrundlage des ArbSchG erlassen<br />
worden. Somit hat der Arbeitgeber auch bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes zum sicheren und gesundheitsgerechten Einrichten und<br />
Betreiben von Arbeitsstätten die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.<br />
In Nr. 3 des § 4 ArbSchG ist bestimmt, dass bei den Maßnahmen der<br />
Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />
Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.<br />
Vor diesem Hindergrund können die bisher in der ArbStättV 1975 sowie in den fortgeltenden<br />
ASR enthaltenen Maßzahlen auch weiterhin als Orientierung zur Konkretisierung<br />
der allgemeinen Schutzziele der ArbStättV 2004 herangezogen werden, sofern<br />
diese
5<br />
- nicht im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Forderungen in den Länderbauoder<br />
Sonderbauordnungen stehen,<br />
- weiterhin den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen,<br />
- einer Entsprechung in der ArbStättV 2004 in der Form materieller Anforderungen<br />
haben.<br />
1.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe<br />
Die in der ArbStättV 2004 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, wie ausreichend,<br />
geeignet, entsprechend, regelmäßig, dauerhaft, angemessen, geben dem Arbeitgeber<br />
Spielraum für an seine Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen im<br />
Rahmen der Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung. Bis zum Erlass entsprechender<br />
Regeln für Arbeitsstätten bieten die Anforderungen noch fortgeltenden ASR<br />
bzw. weiterer Regeln und Normen, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und<br />
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wiedergeben,<br />
eine Orientierungshilfe. Zu den neben den ASR zu berücksichtigenden Erkenntnissen<br />
gehören insbesondere die DIN-Vorschriften, die Regelwerke von VDI, VDE<br />
und VDGW sowie das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger.<br />
1.3 Vermutungswirkung der fortgeltenden ASR<br />
Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbStättV 2004 entfaltet die Anwendung der von einem<br />
Ausschuss für Arbeitsstätten erstellten und vom Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Arbeit bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten eine Vermutungswirkung.<br />
Wenn der Arbeitgeber diese Regeln anwendet, ist davon auszugehen, dass die<br />
Anforderungen der Verordnung diesbezüglich erfüllt sind. Bei Überprüfungen durch<br />
die Arbeitsschutzbehörde/das Gewerbeaufsichtsamt ist der Arbeitgeber damit auf der<br />
sicheren Seite.<br />
Die Inhalte der nach § 8 ArbStättV 2004 für eine Übergangszeit von sechs Jahren<br />
fortgeltenden ASR stellen im Rahmen der ArbStättV 2004 eine Orientierung dar, ohne<br />
jedoch die Vermutungswirkung der Regeln für Arbeitsstätten zu entfalten.<br />
Die ASR stellen gemäß § 3 Abs. 2 der ArbStättV 1975 vom zuständigen Bundesministerium<br />
unter Hinzuziehung der fachlich beteiligten Kreise einschließlich der Spitzenorganisationen<br />
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufgestellte und im Benehmen<br />
mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden bekannt<br />
gegebene Untersetzungen zur Ausfüllung einzelner materieller Anforderungen<br />
der ArbStättV 1975 dar. In diesem sind die wesentlichen sicherheitstechnischen, ar-
6<br />
beitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />
Erkenntnisse zur Einrichtung und zum Betrieb von Arbeitsstätten zusammengefasst.<br />
Zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV 1975<br />
ist der Arbeitgeber gehalten, die allgemein anerkannten Regeln und Erkenntnisse<br />
insbesondere den ASR zu entnehmen, sofern diese zu einem bestimmten Sachverhalt<br />
erstellt worden waren.<br />
Bis zur Veröffentlichung entsprechender Regeln für Arbeitsstätten können bestehende<br />
ASR zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung, wie z. B.<br />
ASR 5 „Lüftung“, ASR 6 „Raumtemperaturen“ oder ASR 13/1,2 „Feuerlöscheinrichtungen“<br />
herangezogen werden.<br />
1.4 Übergangsvorschriften für bereits genutzte Arbeitsstätten<br />
Für die vor dem Inkrafttreten der neuen ArbStättV bereits genutzten Arbeitsstätten<br />
besteht grundsätzlich Bestandschutz.<br />
Der Bestandschutz gilt jedoch nicht bei wesentlichen Erweiterungen oder Umgestaltungen<br />
einer bestehenden Arbeitsstätte. Auch bei wesentlichen Umgestaltungen von<br />
Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die<br />
Anforderungen der neuen ArbStättV eingehalten werden. Solche wesentlichen Erweiterungen<br />
bzw. Umgestaltungen sind in der Regel alle baulichen Maßnahmen, die<br />
nicht nur auf Reparatur, Ersatz oder Modernisierung (allgemeine Instandsetzungen)<br />
bestehender Einrichtungen, wie z. B. einer Treppe, eines Tores oder einer Sanitäranlage<br />
abzielen sondern darüber hinaus gehen. Setzt der Arbeitgeber andere Arbeitsverfahren<br />
ein, muss er gemäß seiner Grundpflichten aus § 3 ArbSchG eine Neubeurteilung<br />
der Arbeitsbedingungen vornehmen. Das kann zur Feststellung führen, dass<br />
es sich bei den Maßnahmen um eine wesentliche Umgestaltung des Verfahrens mit<br />
Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten handelt. In diesem<br />
Fall wäre die Anwendung der neuen ArbStättV die Konsequenz.
7<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
Arbeitsstätten:<br />
Orte in Gebäuden oder im <strong>Freie</strong>n, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer<br />
Baustelle befinden und die zur Nutzung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und<br />
zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />
Zur Arbeitsstätte gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-,<br />
Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume,<br />
Unterkünfte.<br />
Arbeitsplätze:<br />
Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen ausgeübten<br />
Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten müssen.<br />
Arbeitsräume:<br />
Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.<br />
Aufenthaltsräume:<br />
Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder<br />
geeignet sind (gemäß § 2 BremLBO).<br />
Das Einrichten einer Arbeitsstätte umfasst insbesondere:<br />
1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,<br />
2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-,<br />
Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,<br />
3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von<br />
Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,<br />
4. Festlegen von Arbeitsplätzen.<br />
Das Betreiben umfasst das Benutzen der Arbeitsstätte zum Zwecke der Ausführung<br />
von Tätigkeiten und ihr Instandhalten.<br />
Das Instandhalten umfasst nach DIN 31051 alle Maßnahmen zur Wartung, Inspektion,<br />
Instandsetzung und Verbesserungen.
8<br />
3 Allgemeine Anforderungen<br />
3.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden<br />
‣ Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion<br />
und Festigkeit aufweisen.<br />
ArbStättV Anhang 1.1<br />
3.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum<br />
‣ Ausreichende Grundfläche und lichte Höhe,<br />
‣ Abmessungen richten sich nach der Art ihrer Nutzung,<br />
‣ notwendiger Luftraum ist in Abhängigkeit von der körperlichen Beanspruchung und<br />
der Anzahl der anwesenden Personen zu bemessen.<br />
§ 46 BremLBO<br />
- Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.<br />
Orientierungshilfe:<br />
1. Die Grundfläche von Arbeitsräumen soll mindestens 8 m 2 betragen.<br />
2. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen soll:<br />
- bei einer Grundfläche bis 50 m<br />
2 mind. 2,50 m,<br />
- bei einer Grundfläche bis 100 m 2 mind. 2,75 m,<br />
- bei einer Grundfläche bis 2000 m 2 mind. 3,00 m und<br />
- bei einer Grundfläche über 2000 m 2 mind. 3,25 m betragen<br />
3. Der Mindestluftraum in Arbeitsräumen soll für jeden ständig anwesenden Beschäftigten:<br />
- 12 m<br />
3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,<br />
- 15 m 3 bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit,<br />
- 18 m 3 bei schwerer körperlicher Arbeit betragen.<br />
Für jede zusätzlich ständig anwesende Person ist ein Mindestluftraum von 10 m 3<br />
vorzusehen.
9<br />
4. Bei Räumen mit Schrägdecken soll die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen<br />
und Verkehrswegen an keiner Stelle unter 2,50 m liegen.<br />
ArbStättV Anhang 1.2<br />
3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
‣ ist erforderlich, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische<br />
oder organisatorische Maßnahmen zu vermeiden sind.<br />
‣ weist hin auf:<br />
- vorhandene Gefahren (z. B. Explosionsgefahr, Lärmzone),<br />
- Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Rauchverbot, Gehörschutz),<br />
- Sicherheitseinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Notausgänge).<br />
z. B.: Hindernisse auf Verkehrswegen,<br />
Fluchtwege und Notausgänge,<br />
Absturzgefahren,<br />
Erste-Hilfe-Räume,<br />
Feuerlöscheinrichtungen.<br />
RL 92/58/EWG (Kennzeichnungs-RL)<br />
ArbStättV Anhang 1.3<br />
3.4 Energieverteilungsanlagen<br />
‣ müssen Schutz vor direktem oder indirektem Berühren von spannungsführenden<br />
Teilen bieten, von ihnen dürfen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.<br />
ArbStättV Anhang 1.4
10<br />
3.5 Fußböden und Dächer<br />
Fußböden<br />
‣ keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen,<br />
‣ gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend,<br />
‣ leicht zu reinigen,<br />
‣ ausreichende Wärmedämmung,<br />
‣ ausreichende Feuchtigkeitsisolierung.<br />
• Fußbodenstellen, an denen sich Stolper- und Rutschgefahren durch bauliche oder<br />
technische Maßnahmen nicht vermeiden lassen – kennzeichnen oder durch andere<br />
Maßnahmen sichern (z. B. Geländer),<br />
• wenn erhöhte Rutschgefahr besteht (z. B. Fliesen mit griffiger Oberfläche, Gitterroste)<br />
einbauen,<br />
• widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen,<br />
bei Verwendung großer Flüssigkeitsmengen – Gefälle zu einem Abfluss mit Ge-<br />
Dächer<br />
‣ dürfen bei nicht durchtrittsicherem Material nur betreten werden, wenn Ausrüstungen<br />
vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.<br />
• Müssen z. B. regelmäßige Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen durchgeführt<br />
werden, die nur über ein nicht durchtrittsicheres Dach zu erreichen sind, so müssen<br />
besondere Schutzvorrichtungen (Laufsteg mit Geländer) fest angebracht werden.<br />
• Mindestbreite eines Laufsteges = 0,5 m.<br />
• Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluss stehen und<br />
entsprechend gekennzeichnet sein.<br />
ArbStättV Anhang 1.5<br />
ASR 8/1, ASR 8/4, ASR 8/5<br />
3.6 Fenster und Oberlichter<br />
‣ möglichst ausreichend Tageslicht,<br />
‣ sicheres Öffnen, Schließen, Verstellen und Arretieren,<br />
‣ beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr,<br />
‣ gefahrloses Reinigen.
11<br />
§ 46 BremLBO<br />
- Aufenthaltsräume müssen mit Tageslicht belichtet werden können,<br />
- die Fensterfläche für Aufenthaltsräume muss im Rohbaumaß mind. 1/10 der<br />
Grundfläche des Raumes betragen,<br />
- Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbieten,<br />
sind ohne Fenster zulässig.<br />
§ 39 BremLBO<br />
- Fenster, die als Rettungsweg dienen, müssen im Lichten mind. 0,90 m x 1,20 m<br />
groß sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet<br />
sein.<br />
§ 39 BremLBO<br />
- Fensterbrüstungen müssen mind. 0,80 m sein (bei Absturzhöhe bis 12 m),<br />
- Fensterbrüstungen müssen mind. 0.90 m sein (bei Absturzhöhe über 12 m).<br />
ArbStättV Anhang 1.6 und 3.4
12<br />
3.7 Türen und Tore<br />
‣ ausreichend stabil und widerstandfähig nach Art und Nutzung der Räume,<br />
‣ durchsichtige Türen sind in Augenhöhe zu kennzeichnen,<br />
‣ Pendeltüren und –tore müssen durchsichtig oder mit Sichtfenster versehen sein,<br />
‣ bei nicht bruchsicheren Flächen müssen diese beidseitig so abgeschirmt sein, dass<br />
sie beim Öffnen oder Schließen nicht eingedrückt werden können,<br />
‣ gegen Ausheben, Herabfallen und Herausfallen sichern,<br />
‣ in unmittelbarer Nähe von Toren, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen<br />
gut sichtbar gekennzeichnete Türen für Fußgänger vorhanden sein,<br />
‣ kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein:<br />
- sie müssen ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand<br />
kommen,<br />
- mit selbstwirkenden Sicherungen ausgestattet sein,<br />
- auch von Hand zu öffnen sein, sofern bei Stromausfall keine automatische Öffnung<br />
erfolgt.<br />
Achtung!<br />
Für Türen im Verlauf von Fluchtwegen gelten besondere Anforderungen.<br />
• Besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, Flüssigkeiten<br />
usw. austreten können, müssen Türen und Tore fest schließen.<br />
• Bei der Handbetätigung dürfen keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden sein.<br />
• In geöffnetem Zustand darf keine Eingrenzung der nutzbaren Laufbreite vorbeiführender<br />
Verkehrswege entstehen.<br />
• Licht durchlässige Türflächen (ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von<br />
Türen) müssen bruchsicher sein.<br />
• Bei nicht bruchsicheren Flächen müssen diese beidseitig abgeschirmt sein, dass<br />
sie beim Öffnen oder Schließen nicht eingedrückt werden können.<br />
• Türbreite:<br />
Anzahl der Personen Breite in m<br />
bis 5 0,875<br />
bis 20 1,00<br />
bis 100 1,25<br />
bis 250 1,75<br />
bis 400 2,25
13<br />
• Die lichte Mindesthöhe soll 2,00 m betragen.<br />
• Entfernung zum nächsten Ausgang (Luftlinie) soll höchstens betragen:<br />
a) in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis f) 35 m,<br />
b) in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung<br />
oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen 25 m,<br />
c) in brandgefährdeten Räumen mit Sprinklerung<br />
oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen 35 m,<br />
d) in giftstoffgefährdeten Räumen 20 m,<br />
e) in explosionsgefährdeten Räumen (außer f) 20 m,<br />
f) in explosivstoffgefährdeten Räumen 10 m.<br />
ArbStättV Anhang 1.7<br />
ASR 10/1, ASR 10/5, ASR 10/6, ASR 11/1-5<br />
3.8 Verkehrswege<br />
(einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen)<br />
‣ Bemessung der Breite richtet sich nach der Kategorie und der Anzahl möglicher<br />
Benutzer,<br />
‣ Gewährleistung eines leichten und sicheren Begehens oder Befahrens,<br />
‣ bei Einsatz von Transportmitteln – ausreichenden Sicherheitsabstand für Fußgänger<br />
und angrenzende Einbauten und Flächen (z. B. Türen und Tore, Durchgänge,<br />
Treppenaustritte) beachten,<br />
‣ bei Notwendigkeit müssen die Begrenzungen gekennzeichnet werden.<br />
§ 35 BremLBO<br />
- eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der<br />
Treppe aufschlägt,<br />
- Treppen müssen einen festen und sicheren Handlauf haben.
14<br />
• Treppenrichtmaße:<br />
Anwendungsbereich/<br />
Bauten<br />
Auftritt in cm<br />
Steigung in cm<br />
Freitreppen 32 bis 30 14 bis 16<br />
Versammlungsstätten,<br />
Verwaltungsgebäude<br />
31 bis 29 15 bis 17<br />
Gewerbliche Bauten 30 bis 26 16 bis 19<br />
Boden- und Kellertreppen 28 bis 26 17 bis 19<br />
• Geländer und Handläufe:<br />
• Die freien Seiten der Treppe müssen mit Geländer gesichert sein.<br />
Höhe: mind. 1,0 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe 1,1 m,<br />
• Ausführung der Geländer so vornehmen, dass keine Personen hindurchstürzen<br />
können,<br />
• Treppen mit mehr als 4 Stufen:<br />
- müssen einen Handlauf haben,<br />
- bei Stufenbreite von mehr als 1,50 m – beidseitiger Handlauf<br />
- bei Stufenbreite von mehr als 4,00 m – zusätzlich einen Zwischenhandlauf<br />
• vor und hinter Türen müssen Absätze oder Treppen einen Abstand von mind. 1,0 m<br />
haben, bei aufgeschlagener Tür muss noch eine Podestbreite von mind. 0,5 m vorhanden<br />
sein,<br />
• während der Dauer der Benutzung – ausreichende sachgemäße Beleuchtung<br />
Verkehrswege – Unterteilung in 3 Kategorien<br />
‣ 1. Personenverkehr<br />
• die lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,0 m betragen,<br />
• die Breite ist entsprechend nachfolgender Tabelle auszulegen:<br />
Anzahl der Personen Breite in m<br />
bis 5 0,875<br />
bis 20 1,00<br />
bis 100 1,25<br />
bis 250 1,75<br />
bis 400 2,25
15<br />
‣ 2. Güterverkehr<br />
• die lichte Mindesthöhe richtet sich nach der Höhe des Flurförderzeuges bzw. der<br />
Ladehöhe zuzüglich 0,2 m Sicherheitszuschlag,<br />
• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />
von jeweils mindestens 0,5 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr ist<br />
dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />
‣ 3. Personen- und Güterverkehr<br />
• lichte Höhe wie Güterverkehr,<br />
• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />
von jeweils mindestens 0,75 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr<br />
ist dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />
Orientierungshilfe:<br />
- Verkehrswege für Fahrzeuge sollten in einem Abstand von mind. 1,0 m an Türen,<br />
Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen,<br />
- die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als<br />
1.000 m 2 Grundfläche sind zu kennzeichnen.<br />
ArbStättV Anhang 1.8<br />
ASR 17/1, 2<br />
3.9 Fahrtreppen und Fahrsteige<br />
‣ nur solche einsetzen, die mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet<br />
sind,<br />
‣ müssen sicher funktionieren und benutzbar sein,<br />
‣ sicheres Erkennen und leichte Zugänglichkeit der Notbefehlseinrichtungen.
16<br />
• Sicherung von Quetsch- und Scherstellen,<br />
• bei Gefährdungen selbsttätiger Stillstand der Anlage,<br />
• Trittflächen der Stufen bzw. Bänder sowie die Fußböden an den Zu- und Abgängen<br />
müssen trittsicher (ausreichend fest, eben und rutschhemmend) sein,<br />
• Stauraumbreite bei aufeinanderfolgenden Fahrtreppen:<br />
mind. Breite der Fahrtreppe<br />
• Stauraumtiefe bei aufeinanderfolgenden Fahrtreppen:<br />
mind. 2,5 m, sie kann auf 2,0 m verringert werden, wenn die Breite verdoppelt wird.<br />
RL 98/37/EG<br />
ArbStättV Anhang 1.9<br />
ASR 18/1-3<br />
3.10 Laderampen<br />
‣ einfach und sicher benutzbar,<br />
‣ Abmessungen entsprechend des Transportmittels bzw. der Ladung,<br />
‣ mindestens ein Abgang,<br />
‣ lange Rampen an jedem Endbereich einen Abgang, soweit es betriebstechnisch<br />
möglich ist,<br />
‣ nach Möglichkeit sind die Bereiche, die keine ständigen Be- und Entladestellen<br />
sind, mit Absturzsicherungen zu versehen.<br />
ArbStättV Anhang 1.10<br />
3.11 Steigleitern und Steigeisengänge<br />
‣ sicher benutzbar:<br />
1. nach Notwendigkeit – Schutzvorrichtung gegen Absturz (Steigschutzeinrichtung),<br />
2. Haltevorrichtung an der Austrittsstelle,<br />
3. nach Notwendigkeit – Ausrüstung mit Ruhebühnen.
17<br />
• trittsichere und rutschhemmende Ausführung (Tiefe der Auftrittsfläche mind.<br />
20 mm, bei Rundprofilen Durchmesser mind. 25 mm),<br />
• Auftrittsbreite:<br />
- einläufige Steigeisen mind. 300 mm,<br />
- zweiläufige Steigeisengänge und Sprossen an Steigleitern mit fester Führung<br />
oder Mittelholm mind. 150 mm,<br />
- Sprossen an Steigleitern mit Seitenholm mind. 350 mm,<br />
• bei mehr als 80° Neigung sind nach jeweils 10 m Ruhebühnen erforderlich,<br />
• Haltevorrichtung an der Austrittsstelle bei:<br />
- Steigeisengängen mind. 1,0 m und<br />
- Steigleitern mind. 1,1 m hinausführen.<br />
Achtung!<br />
Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“<br />
(GUV-V D36) entnehmen.<br />
ArbStättV Anhang 1.11<br />
ASR 20<br />
4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren<br />
4.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen<br />
‣ Für Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten<br />
oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche<br />
angrenzen, gilt:<br />
- Anbringen entsprechender Sicherheitseinrichtungen, um Gefahren für Beschäftigte<br />
auszuschließen,<br />
- müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert sein,<br />
- Gefahrenbereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen.<br />
• Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.
18<br />
§ 19 BremLBO<br />
- Absturzhöhe bis 12 m: Umwehrungshöhe mind. 1 m<br />
- Absturzhöhe über 12 m: Umwehrungshöhe mind. 1,10 m<br />
• Sicherung an Bodenöffnungen (z. B. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüröffnungen)<br />
müssen gesichert sein:<br />
- durch feste oder abnehmbare Geländer oder<br />
- durch Lukendeckel,<br />
• Sicherung an Wandöffnungen (z. B. Wandluken) müssen vorgenommen werden,<br />
wenn deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegen und ein Absturz<br />
aus mehr als 2 m Höhe möglich ist,<br />
• sind Beschäftigte durch herabfallende Gegenstände gefährdet, sind Sicherungsmaßnahmen<br />
zu treffen:<br />
- an den höhergelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen - Drahtgitter, Fangnetze<br />
o. ä. Schutzeinrichtungen anbringen oder<br />
- die tiefergelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch feste Einrichtungen,<br />
z. B. Schutzgitter, sichern.<br />
ArbStättV Anhang 2.1<br />
ASR 12/1-3<br />
4.2 Schutz vor Entstehungsbränden<br />
‣ Anzahl und Art der Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldern bzw. Alarmanlagen<br />
richtet sich nach:<br />
- Abmessung und Nutzung der Arbeitsstätte,<br />
- der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,<br />
- der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen,<br />
‣ nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche gekennzeichnet,<br />
leicht zu erreichen und zu handhaben sein,<br />
‣ selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet<br />
sein, wenn bei Einsatz Gefahren für Beschäftigte auftreten.<br />
ArbstättV Anhang 2.2<br />
ASR 13/1,2
19<br />
4.3 Fluchtwege und Notausgänge<br />
‣ Anzahl, Anordnung und Abmessung richten sich nach:<br />
- der Nutzung der Einrichtung,<br />
- den Abmessungen der Arbeitsstätte,<br />
- der höchstmöglichen Anzahl anwesender Personen,<br />
‣ müssen auf möglichst kurzem Weg ins <strong>Freie</strong>, falls dies nicht möglich ist, in einen<br />
gesicherten Bereich führen,<br />
‣ dauerhafte Kennzeichnung,<br />
‣ Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte<br />
für die Beschäftigten nicht gewährleistet ist (z. B. bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung),<br />
‣ Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Notausgangstüren müssen:<br />
- sich von innen ohne Hilfsmittel (auch ohne Schlüssel) jederzeit leicht öffnen lassen,<br />
- dauerhaft gekennzeichnet sein,<br />
‣ Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen,<br />
‣ in Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.<br />
§ 36 BremLBO<br />
- Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Ausgang in einen<br />
notwendigen Treppenraum oder ins <strong>Freie</strong> in höchstens 35 m Entfernung<br />
führen.<br />
Achtung!<br />
Angaben zu Entfernungen, Türbreiten und –höhen finden Sie unter Punkt 3.7.<br />
• Als Rettungsweg gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.<br />
ArbStättV Anhang 2.3<br />
ASR 17/1,2
20<br />
5 Arbeitsbedingungen<br />
5.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz<br />
‣ muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert<br />
bewegen können,<br />
‣ muss frei und unverstellt sein.<br />
Orientierungshilfe:<br />
- für jeden Beschäftigten sollte am Arbeitsplatz eine freie Bewegungsfläche von<br />
mind. 1,5 m 2 zur Verfügung stehen,<br />
- freie Bewegungsfläche sollte an keiner Stelle weniger als 1,0 m breit sein.<br />
ArbStättV Anhang 3.1<br />
5.2 Anordnung der Arbeitsplätze<br />
‣ für die Beschäftigten muss gewährleistet werden, dass:<br />
- ein sicheres Erreichen und Verlassen des Arbeitsplatzes möglich ist,<br />
- sie sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,<br />
- durch benachbarte Arbeitsplätze oder andere Einwirkungen von außen keine<br />
Gefährdung eintritt.<br />
ArbStättV Anhang 3.2<br />
5.3 Ausstattung der Arbeitsplätze<br />
‣ mindestens 1 Kleiderablage pro Beschäftigten, sofern Umkleideräume nicht erforderlich<br />
sind.<br />
ArbStättV Anhang 3.3<br />
• bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden können, soll die<br />
Sitzgelegenheit eine Rückenlehne haben,<br />
• bei Büroarbeiten sollen die Sitzgelegenheiten mit verstellbarer Rückenlehne mit<br />
oder ohne Armstützen und höhenverstellbar sein,<br />
• Sitzgelegenheiten müssen kippsicher und gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert<br />
sein.<br />
ASR 25/1
21<br />
5.4 Beleuchtung<br />
‣ angemessene künstliche Beleuchtung,<br />
‣ die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch<br />
keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben,<br />
‣ Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />
Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung<br />
haben.<br />
• die Beleuchtungsanforderungen sind in der DIN EN 12464 Teil 1 „Beleuchtung von<br />
Arbeitsstätten“ für Innenräume und Teil 2 (Entwurf) für Arbeitsplätze im <strong>Freie</strong>n,<br />
festgelegt,<br />
• Anordnung der Leuchten ist so vorzunehmen, dass eine ausreichend gleichmäßige<br />
Beleuchtung der Räume ermöglicht ist,<br />
• gegebenenfalls sind zusätzliche Leuchten direkt am Arbeitsplatz anzubringen,<br />
• bei der Auswahl und Anordnung der Leuchten ist darauf zu achten, dass keine<br />
Blendwirkung auftritt.<br />
ArbStättV Anhang 3.4<br />
ASR 7/3, ASR 41/3<br />
5.5 Raumtemperaturen<br />
‣ in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen<br />
muss eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen,<br />
‣ Abschirmung der Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung.<br />
• Raumtemperatur = ½ x (örtliche Lufttemperatur + mittlere Temperatur der Umschließungsflächen),<br />
• Lufttemperatur in Arbeitsräumen:<br />
Arbeitshaltung<br />
leichte<br />
Tätigkeit<br />
mittlere<br />
Tätigkeit<br />
schwere<br />
Tätigkeit<br />
Sitzen +20° C +19° C -<br />
Stehen/Gehen +19° C +17° C +12° C<br />
• Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26° C nicht überschreiten. Bei darüber liegender<br />
Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.<br />
• In Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften ist eine<br />
Mindestlufttemperatur von 21° C zu gewährleisten.
22<br />
• In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur<br />
24° C betragen.<br />
• Beschäftigte dürfen keiner Zugluft ausgesetzt sein.<br />
• Zur Bestimmung der klimatischen Bedingungen sind die Einflussfaktoren Lufttemperatur,<br />
Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung zu berücksichtigen.<br />
• Liegen die Lufttemperaturen oberhalb 26° C ist der Schutz gegen zu hohe Temperaturen<br />
durch technische oder organisatorische Maßnahmen bzw. durch persönliche<br />
Schutzausrüstungen zu gewährleisten.<br />
• Gegen betriebstechnisch unvermeidliche Wärmestrahlung sind Vorkehrungen zu<br />
treffen, damit diese nicht in unzuträglichem Ausmaße auf die Beschäftigten einwirkt.<br />
ArbStättV Anhang 3.5<br />
ASR 6<br />
5.6 Lüftung<br />
‣ in umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung:<br />
- der Arbeitsverfahren,<br />
- der körperlichen Beanspruchung,<br />
- der Anzahl der Beschäftigten<br />
ausreichend zuträgliche Atemluft vorhanden sein,<br />
‣ raumlufttechnische Anlagen müssen funktionstüchtig sein,<br />
‣ Störungen müssen durch selbsttätige Warneinrichtungen angezeigt werden,<br />
‣ im Fall von Störungen müssen Vorkehrungen getroffen sein die Beschäftigten vor<br />
Gesundheitsgefahren zu schützen,<br />
‣ kein störender Luftzug bei Einsatz von Klimaanlagen oder mechanisierten Belüftungseinrichtungen,<br />
‣ Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen sind umgehend<br />
zu beseitigen.<br />
• bei freier Lüftung sind die Be- und Entlüftungsöffnungen so anzuordnen, dass eine<br />
ausreichend gleichmäßige Durchlüftung der Arbeitsräume gewährleistet ist,<br />
• lüftungstechnische Anlagen sind erforderlich, wenn eine freie Lüftung gemäß den<br />
Erfordernissen nicht möglich ist.<br />
ArbStättV Anhang 3.6<br />
ASR 5
23<br />
Achtung!<br />
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden<br />
Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch<br />
Tabakrauch geschützt sind (ArbStättV § 5).<br />
5.7 Lärm<br />
‣ Der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten ist so niedrig zu halten wie es nach der Art<br />
des Betriebes möglich ist.<br />
‣ Beurteilungspegel maximal 85 dB (A), sofern technisch nicht einhaltbar, Überschreitung<br />
um 5 dB (A) möglich.<br />
Orientierungshilfe für belästigenden Lärm:<br />
- Beurteilungspegel am Arbeitsplatz sollte auch unter Berücksichtigung der von außen<br />
einwirkenden Geräusche höchstens betragen:<br />
1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),<br />
2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren<br />
Tätigkeiten 70 dB (A),<br />
- in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitärräumen sollte der Beurteilungspegel<br />
höchstens 55 dB (A) betragen.<br />
Achtung!<br />
Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV-V B3) entnehmen.<br />
ArbStättV Anhang 3.7
24<br />
6 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-<br />
Räume, Unterkünfte<br />
6.1 Sanitärräume<br />
‣ Toilettenräume müssen verschließbare Zugänge haben,<br />
‣ in der Nähe der Arbeitsplätze, Pausen- und Bereitschaftsräume, Wasch- und Umkleideräume<br />
befindlich sein.<br />
• die Entfernung zum Arbeitsplatz sollte nicht mehr als 100 m und maximal eine Geschosshöhe<br />
betragen und dabei nicht durchs <strong>Freie</strong> führen.<br />
‣ Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und sichtgeschützt eingerichtet<br />
werden,<br />
‣ sind Waschräume nicht erforderlich, müssen Waschgelegenheiten in der Nähe der<br />
Arbeitsplätze und der Umkleideräume zur Verfügung stehen,<br />
‣ Erfordernisse für Waschräume und Waschgelegenheiten:<br />
- fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen, Desinfizieren und Abtrocknen<br />
der Hände muss zur Verfügung stehen,<br />
• sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit:<br />
- infektiösen,<br />
- giftigen,<br />
- gesundheitsschädlichen,<br />
- ätzenden,<br />
- reizenden oder<br />
- stark geruchsbelästigenden Stoffen<br />
ausgesetzt sind.<br />
‣ Umkleideräume müssen:<br />
- leicht zugänglich und sichtgeschützt errichtet werden,<br />
- entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer größenmäßig ausgelegt<br />
sein,<br />
- mit verschließbare Einrichtungen zur Aufbewahrung der Kleidung ausgestattet<br />
sein,<br />
- Sitzgelegenheiten haben.
25<br />
• Umkleideräume sind bereitzustellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung<br />
getragen werden muss,<br />
• bei Hitzearbeitsplätzen sollen diese unmittelbar an den Arbeitsraum angrenzen<br />
(Erkältungsgefahr),<br />
• wenn die Beschäftigten infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden,<br />
reizenden oder stark geruchsbelästigenden oder stark verschmutzten Stoffen ausgesetzt<br />
sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung<br />
(Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein.<br />
‣ Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen<br />
untereinander leicht erreichbar sein.<br />
ArbStättV Anhang 4.1<br />
ASR 37/1, ASR 35/1-4, ASR 34/1-5<br />
6.2 Pausen- und Bereitschaftsräume<br />
‣ Pausenräume/Pausenbereiche sind:<br />
- an leicht erreichbarer ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,<br />
- mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,<br />
- als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />
und der Arbeitsstätte dies erfordern.<br />
‣ Bereitschaftsräume müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.<br />
• Pausenräume sind erforderlich, wenn die Beschäftigten:<br />
- bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe,<br />
Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt<br />
sind,<br />
- überwiegend im <strong>Freie</strong>n arbeiten,<br />
- schwere körperliche Arbeit verrichten,<br />
- stark schmutzende Tätigkeiten ausführen,<br />
- in Räumen beschäftigt sind, zu denen auch Dritte (z. B. Kunden) Zutritt haben.<br />
ArbStättV Anhang 4.2<br />
ASR 29/1-4
26<br />
6.3 Erste-Hilfe-Räume<br />
‣ In einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,<br />
‣ in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten<br />
Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl<br />
der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,<br />
‣ auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten.<br />
UVV Grundsätze der Prävention (GUV-V A1, § 25 Abs. 4)<br />
‣ Kennzeichnung an den Zugängen,<br />
‣ Gewährleistung einer leichten Zugänglichkeit für Personen mit Transportmitteln,<br />
‣ Ausstattung mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur Ersten Hilfe,<br />
‣ Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste an deutlich gekennzeichneter<br />
Stelle anbringen,<br />
‣ Erste-Hilfe-Ausstattung:<br />
- ist dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern,<br />
- muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein,<br />
- Aufbewahrungsstellen sind zu kennzeichnen.<br />
• Zugänge zu Erste-Hilfe-Räumen sollen mindestens eine lichte Breite von 1,2 m und<br />
eine lichte Höhe von mind. 2,0 m haben und möglichst stufenlos sein.<br />
• Fußboden, Wände und Decken von Erste-Hilfe-Räumen müssen leicht zu reinigen<br />
und zu desinfizieren sein,<br />
• Ausstattungen zur Ersten Hilfe (z. B. Verbandskasten) sollten von ständigen Arbeitsplätzen<br />
höchstens 100 m bzw. höchstens eine Geschosshöhe entfernt sein.<br />
ArbStättV Anhang 4.3<br />
ASR 38/2, ASR 39/1,3<br />
6.4 Unterkünfte<br />
‣ müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:<br />
- Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),<br />
- Essbereich,<br />
- Sanitäreinrichtungen.<br />
ArbStättV Anhang 4.4
27<br />
7 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsplätze<br />
7.1 Nicht allseits umschlossene und im <strong>Freie</strong>n liegende Arbeitsstätten<br />
‣ Arbeitsplätze einschließlich der Verkehrswege müssen von den Beschäftigten bei<br />
jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder<br />
verlassen werden können,<br />
‣ Arbeitsplätze sind gegen Witterungseinflüsse zu schützen,<br />
‣ Beschäftigten ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.<br />
Orientierungshilfe für Verkaufsstände im <strong>Freie</strong>n, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften<br />
stehen:<br />
- in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April sollten Beschäftigte bei Außentemperaturen<br />
unter +16° C nicht im <strong>Freie</strong>n eingesetzt werden,<br />
- Beschäftigte sollten gegen Witterungseinflüsse geschützt sein,<br />
- die freie Bodenfläche sollte mind. 1,5 m 2 pro Beschäftigten betragen,<br />
- Sitzgelegenheiten sollten zur Verfügung stehen,<br />
- die Beschäftigten sollten keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen<br />
mechanischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln oder Gasen, insbesondere<br />
Abgasen ausgesetzt sein.<br />
ArbStättV Anhang 5.1<br />
7.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen<br />
‣ Beschäftigte müssen:<br />
- sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen<br />
können,<br />
- über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls<br />
auch zubereiten zu können,<br />
- in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies<br />
Getränk verfügen können.
28<br />
‣ weiterhin gilt für Baustellen:<br />
- sind keine Umkleideräume erforderlich, muss eine Kleiderablage und ein abschließbares<br />
Fach vorhanden sein (für persönliche Gegenstände),<br />
- entsprechend dem Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung ist<br />
dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden<br />
ist,<br />
- Möglichkeit zur Trocknung und Lüftung der Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit<br />
muss gegeben sein,<br />
- geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde-<br />
und Alarmanlagen sind durchzuführen,<br />
- ortsveränderliche Elemente (z. B. Materialien, Ausrüstungen) müssen auf geeignete<br />
Weise stabilisiert werden,<br />
- Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge sind gegen Abstürzen, Umstürzen,<br />
Abrutschen oder Einbrechen zu sichern,<br />
- ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzeinrichtung ist bei<br />
Verkehrswegen, die von Fahrzeugen und Personen gleichzeitig genutzt werden,<br />
vorzusehen.<br />
• vom 15. Oktober bis 30. April ist bei den Tagesunterkünften ein Windfang erforderlich,<br />
um Zugluft zu vermeiden,<br />
• Tagesunterkünfte müssen mit Sitzgelegenheiten und Tische ausgestattet sein,<br />
• zum ungehinderten Umkleiden muss eine freie Bodenfläche von 0,5 m 2 pro Beschäftigten<br />
in unmittelbarer Nähe der Kleiderschränke vorhanden sein,<br />
• sind Waschräume erforderlich, müssen diese fließend kaltes und warmes Wasser<br />
(mind. 38° C) haben.
29<br />
‣ bei Arbeiten, aus denen sich besondere Gefährdungen für Beschäftigte ergeben, ist<br />
folgendes zu beachten:<br />
- Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefergelegenen Standorten – Standsicherheit<br />
und Stabilität einschließlich der Zugänge gewährleisten, insbesondere nach<br />
Veränderung der Höhe oder Tiefe,<br />
- bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten<br />
– geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorsehen,<br />
- vor Beginn der Erdarbeiten – Maßnahmen treffen, die eine Gefährdung durch<br />
unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen minimieren,<br />
- Arbeiten bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann – Maßnahmen treffen, um<br />
einer Gefahr vorzubeugen und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen,<br />
- Einzelarbeitsplätze, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, sind nur zulässig,<br />
wenn diese ständig von außen überwacht werden, um sofortige Hilfeleistung<br />
zu ermöglichen,<br />
- beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen - angemessene<br />
Vorrichtungen vorsehen, damit sich Beschäftigte beim Eindringen von Wasser<br />
und Material retten können,<br />
- bei Laderampen – Absturzsicherungen vorsehen.<br />
‣ folgende Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und<br />
durchgeführt werden:<br />
- Abbrucharbeiten, Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, Auf- und Abbau<br />
von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von<br />
Spundwänden und Senkkästen.<br />
‣ vorhandene elektrische Freileitungen:<br />
- müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet<br />
werden,<br />
- wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen<br />
oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen<br />
fern zu halten.<br />
ArbStättV Anhang 5.2<br />
ASR 45/1-6, ASR 47/1-3,5, ASR 48/1,2
30<br />
8 Literatur<br />
Leitlinien des LASI zur Arbeitsstättenverordnung<br />
Stand: 25. April 2005<br />
Leitfaden nach der neuen Arbeitsstättenverordnung<br />
vom 12. August 2004<br />
Landesamt für Soziales und Familie, Freistaat Thüringen<br />
Verordnung über Arbeitsstätten<br />
Neufassung 2004<br />
Text der Verordnung und Hinweise zur Anwendung<br />
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie, Land Brandenburg<br />
Landesbauordnung Bremen<br />
vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211),<br />
zuletzt geändert am 08. April 2003 (Brem.GBl. S. 159)<br />
Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (GUV-V A1)<br />
vom 01. April 2005<br />
<strong>Handlungshilfe</strong><br />
„Arbeitsstättenverordnung“<br />
Hrsg.:<br />
<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Freie</strong> Hansestadt Bremen<br />
Konsul-Smidt-Str. 76a<br />
28217 Bremen<br />
0421- 3 50 12-0<br />
office@unfallkasse.bremen.de<br />
www.unfallkasse.bremen.de<br />
Bremen, November 2010<br />
Bestellnummer: UKFHB 5